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51_II_314

BGE 51 II 314

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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3B

Obligationenrecht. No 51.

f 51. Urteil der L Zivilabteilung vom 9. Juni 192ö

..

i. S. Döttling gegen Iantonalbank von Eern.

Art. 90, 849 ff. OR. Kraftloserklärung von Sparkassaheften

mit Legitimationsklausel. Sie unterliegt nicht den für die

Kraftloserklärung von Inhaberpapieren geltenden Vor-

schriften, sondern dem Privatentkräftungsverfahren von

Art. 90 Abs. 1, das aber durch Parteiabrede ausgestaltet

werden kann (z. B. öffentlicher Aufruf mit Ansetzung einer

kurzen Frist).

A. -

Die in Burgdorf wohnende Beschwerdeführe-

rin hatte bei der dortigen Filiale der Kantonalbank von

Bern Spareinlagen gemacht, wofür ihr ein auf ihren

Namen lautender « Einlageschein » Nr. 204,478 in Form

eines Sparheftes nach ~em bei dem genannten Bank-

institut üblichen Muster ausgestellt wurde. In den auf

dem Einlageschein abgedruckten Bedingungen ist u. a.

gesagt: ((Die Kantonalbank von Beru nimmt an den

Kassen ihrer sämtlichen Bankstellen Gelddepositen gegen

Einlagescheine (Sp8rhefte) zu folgenden Bedingungen

entgegen:

Art. 4. Der Einleger erhält bei der ersten Ein-

zahlung einen auf seinen Namen lautenden Einlage-

schein (Sparheft), auf welcheIIl für sämtliche Einlagen

quittiert wird und Rückbezüge eingetragen werden.

Die Rechnung des Einleger-s wird bei derjenigen Bank-

stelle geführt, wo die ersfe Einzahlung erfolgte; es

können jedoch Einzahlungen oder Rückbezüge . unter

jeweiliger Vorweisung des Einlagescheines auch bei den

al1dern Bankstellen vorgenommen werden ..... .

Art. 5. Die Bank ist berechtigt, jedoch nicht ver-

pflichtet, an jeden Vorweiser des Einlagescheines Zah-

lung zu leisten, ohne zu prüfen, ob er der wirkliche

Gläubiger ist. Sie behält sich vor, wenn es ihr beliebt, die

Berechtigung des Vorweisers zu prüfen. Sie lehnt jede

Verantwortlichkeit ab für Missbräuche, die in der Ver-

wendung des Einlagescheines vorkommen.

Obligationenrecht. N° 51.

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Art. 7. Wird der Einlageschein vermisst, so hat der

Berechtigte sofort der Kantonalbank Anzeige zu machen

und don Schein gerichtlich zu amortisieren. Die Aus.:.

kündigungsfrist wird auf sechs Monate verkürzt.

Notiz:

Der Einlageschein ist sowohl bei Einzahlungen als

bei Rückbezügen an der Kasse vorzuweisen ..... .

Beim Rückbezug des ganzen Guthabens ist der Ein-

lageschein zu quittieren. »

B. -

Der Einlageschein Nr. 204,478 ist der Beschwerde-

führerin abhanden gekommen. Sie ersuchte die Kantonal-

bank um Auszahlung ihres damals 250 Fr. betragenden

Guthabens. indem sie sich bereit erklärte, den Einlage-

schein gemäss Art. 90 Abs. 1 OR zu entkräften.

Die Bank verlangte aber, unter Berufung auf das

Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1923 i. S.

Mathis gpgen Obergericht Zürich ffiGE 49 II 352 ff.),

dass der Schein gemäss Zin. 7 der Einlagebedin-

gangen gerichtlich amortisiert werde, da es sich um ein

Wertpapier handle.

Darauf stellte die Beschwerdeführcrin am 23. März

1925 g~stützt auf Art. 2 des bernischen EG z. ZGB beim

Gerichtspräsidenten von Burgdorf das Gesuch,

((aer

Einlageschein Nr. 204,478 auf die Kantonalbankfiliale

Burgdorf mit einem Guthaben von 250 Fr. sei im Sinne

der erwähnten Bestimmungen (A rt. 849 ff. OR) zu amor-

tisieren. »

C. -

Mit Verfügung vom 1. ApriJ 1925 wies der Ge-

richtspräsident von Burgdorf das Gesuch ab una verwies

die Gesuchstellerin auf «das Verfahren des Art. 90

Abs. 1 OR». Aus der Begründung ist hervorzuheben:

Das alte Obligationenrecht habe keine besonderen

ßestimmungen über die Wertpapiere, insbesondere nicht

über Namenpapiere enthalten. Bei Abhandenkommen

eines solchen sei der Gläubiger auf das Entkräftungs-

verfahren des Art. 105 aOR angewiesen gewesen, und

es habe demgemäss das Bundesgericht die gerichtliche

316

Obligationenrecht., N° 51.

Amortisation von Namenpapieren stets abgelehnt. fIrn

Revisionsentwurf vom Jahre 1905 seien dann die Namen-

papiere, mit Einschluss der sog. hinkenden Inhaber-

papiere, in denen sich der Schuldner vorbehalte, jedem

Inhaber als dem berechtigten Gläubiger rechtsgültig

leisten zu dürfen, als "Vertpapiere bezeichnet und

für deren Amortisation die Vorschriften über Kraft.:.

loserklä,rung der Inhaberpapiere als massgebend erklärt

worden. Dieser Abschnitt des Revisionsentwnrfes sei

aber nicht Gesetz geworden, sodass hinsichtlich der Ent-

kräftung der Namenpapiere nach wie vor Art. 90 OR

zu Recht bestehe. Allerdings habe das Bundesgericht

in dem von der Kantonalbank angerufenen Entscheid

vom 10. Oktober 1923 angenommen, dass für abhanden

gekommene Namenaktien das Amortisationsverfahren

nach Art. 849 ff. OR durchzuführen sei. Bei den hin-

kenden Inhaberpapieren habe man es jedoch mit wesent:'

lich verschiedenen Verhältnissen zu tun. Das für die

wirklichen

Inhaberpapiere

vorgesrhriebene

Amorti-

sationsverfahren mit dem öffentlichen Aufruf des Rich-

ters, der 3-jährigen Anmeldefrist, der nachherigen richter-

lichen Entkräftungsverfügung und der Veröffentlichung

derselben sei wohl da begründet, wo der Schuldner dem

Inhaber zu leisten verpflich~t sei; wo er aber nur be-

rechtigt sei, dem Vorweiser gültig zu zahlen, fallen

Interessen gutgläubiger Dritter nicht in Betracht. Es

würde für das ganze Sparkassageschäft als unerträgliche

Belästigung empfunden, ohne Not ein so kompliziertes

Verfahren vorzuschreiben, dessen Kosten in vielen

Fällen grösser wären, als das in Frage stehende Gut-

haben.

D. -

Da die Kantonalbank indessen neuerdings

erklärte, sie könne sich mit einer Kraftloserklärung

nach Art. 90 Abs. 1 OR nicht begnügen, sondern lege

Wert darauf, die Frage, ob solche Einlagescheine ge-

richtlich amortisiert werden können und müssen, durch

das Bundesgericht entscheiden zu lassen, erhob' die

ObJiptF

' I Na 51.

31'1

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Gerichts..:

präsidenten von Burgdorf beim Bundesgericht zivil·

rechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 86 Ziff. 4 OG,

mit dem Antrag. die gedachte Verfügung sei aufzuheben

und « der -Richter anzuweisen, das Amortisationsver':

fahren einzuleiten und durchzuführen ». Zur Begrün-

dung macht sie geltend, die angefochtene Verfügung

könne nach Art. 335 und 336 der benl. ZPO an keine

obere kantonale Instanz weitergezogen werden; es liege

also ein endgültiger kantonaler Entscheid vor. Dieser

verletze insofern Bundesrecht, als durch das Urteil des

Bundesgerichts i. S. Mathis festgestellt worden sei, dass

Wertpapiere, auch wenn sie auf den Namen lauten, wie

Inhaberpapiere amortisiert werden müssen; es unter-

liege keinem Zweifel, dass die sog. hinkenden Inhaber-

papiere, wie der in Frage stehende Einlageschein, Wert":

papiere seien.

E. -

Die Kantonalbank von Bern hat in der Antwort

auf die Beschwerde bestätigt, dass sie der Beschwerde-

führerin die Rückzahlung ihres Sparheftguthabens ohne

Vorlage

des bezüglichen Einlagescheins verweigert

und von ihr verlangt habe, dass derselbe gerichtlich·

amortisiert werde. Dieser qualifiziere sich als hin·

kendes Inhaberpapier und sei als Wertpapier zu betrach-

ten. Sie sei deshalb nicht verpflichtet, gegen eine blosse

Entkräftungserklärung nach Art. 90 Abs. 1 OR Zahlung

zu leisten, sondern es seien die Amortisationsbestim-

mungen für Inhaberpapiere anwendbar.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Be-

schwerde nach Art. 86 Ziff. 4 OG sind gegeben, indem

eine Verletzung von Bundesrecht darin erblickt wird.

dass der Gerichtspräsident von Burgdorf entschieden

hat, die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von

Inhaberpapieren (Art. 849 ff. OR) seien auf das Spar-

kassaheft der Beschwerdeführerin nicht anwendbar.

AS 51 11 -

1925

,

21

318

Obllgationenrecht. N° 51.

und dieser Entscheid einer Weiterziehung nach kan-

tonalem Recht nicht fähig ist.

. 2. -

Dass ein Sparheft der vorliegenden Art in An-

wendung von Art. 90 Abs. 2 OR nach den Vorschriften

über die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren zu

amortisieren sei, kann von vornherein höchstens dann

in Frage kommen, wenn man ihm Wertpapiercharakter

beilegt., Während unter der Herrschaft des früheren OR

das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung nur die

Inhaber·· und Ordrepapiere als Wertpapiere anerkannt

hatte (vgl. BGE 10 281 ff.; 23 I 173 f., 787; 23 II

1650; 25 II 330; 27 II 195 f.), wurden in den Revisions-

entwürfen von 1904 und 1905 auch die Namenpapiere

und die sog. Legitimationspapiere als Wertpapiere be-

handelt. Trotzdem dann aber von einer Revision des

handelsrechtlichen Teiles des OR einstweilen Umgang

genommen wurde, so sind doch nunmehr, wie das Bundes-

gerichtmit Urteil vom 10. Oktober 1923 i. S. Mathisgegen

Obergericht Zürich (BGE 49 II 352 ff.) ausgesprochen

hat, auch die Namenpapiere als Wertpapiere zu betrach-

ten, weil die in den Revisionsentwürfen aufgestellten

Begriffsbestimmungen dem rev. OR zu Grunde gelegt

worden sind, indem in Art. 90 und 114 OR, wo früher

nur von Wechseln, Ordre- und Inhaberpapieren die

Rede war, jetzt der zusammenfassende Begriff «Wert-

papiere» gebraucht wird, ferner Art. 482 OR ausdrück-

lich die Dreiteilung der Wertpapiere in Namen-, Ordre-

und Inhaberpapiere enthält und diese Einteilung auch

der Regelung des Grundpfand- und des Forderungs-

pfandrechts (Art. 870 und 901 Abs. 2 ZGB) zu Grunde

liegt. Darüber, wie es mit den sog. qualifizierten Legiti-

mations- oder hinkenden Namenpapieren -

bei denen

der Schuldner sich, trotz persönlicher Bezeichnung des

Gläubigers, das Recht vorbehalten hat, den Vorweiser

der Urkunde als zur Zahlungserhebung legitimiert zu

betrachten, wobei es ihm freisteht, dessen Legitimation

zu prüfen -. insbesondere mit den, mit einer Legiti-

Obligatlonenrecht. N° 51.

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mationsklausel versehenen Sparkassaheften nach dem

rev. OR zu halten sei, hatte das Bundesgericht bisher zu

entscheiden keinen Anlass (mit Ausnahme von BGE

41 II 40, wo in allgemeiner Beziehung ausgeführt wurde,

dass als Wertpapiere nur solche Urkunden in Betracht

kommen, die das in ihnen verurkundete Recht verkör-

pern und daher als eigentliche Träger dieses Rechts er-

scheinen, und dass Namenpapiere mit der Klausel, d~r

Schuldner könne rechtsgiltig an den Inhaber der Urkunde

zahlen, nicht als Wert-, sondern als Legitimationspapiere

anzusehen seien). Diese Frage kann auch heute offen

bleiben; denn selbst wenn man sie bejaht, so wäre damit

die Streitfrage noch nicht im Sinne der Anwendbarkeit

der Amortisationsbestimmungen der Art. 849 ff. OR

gelöst.

3. -

Wenn Art. 90 Abs. 2 OR im Anschluss an die in

Abs. 1 geordnete Entkräftung von Beweisurkunden

(Privatamortisation oder Mortifikation) die Bestim-

mungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren vor-

behält, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht, dass

insoweit das Gesetz besondere, von Art. 90 Abs. 1 OR

abweichende Bestimmungen über die Amortisation von

Wertpapieren~nthalte, diese Vorschriften zu gelten

haben. Das trifft aber nur für die Wechsel und anderen

Ordrepapiere einerseits und für die Inhaberpapiere

andrerseits zu. Zwar hat das Bundesgericht im Falle

Mathis aus dem Mangel an Spezialbestimmungen über

die Kraftloserklärung von Namenpapieren den Schluss

gezogen, es liege eine Lücke im Gesetz vor, die im Wege

der richterlichen Rechtsfindung nach dem Zweck und der

wirtschaftlichen Bedeutung dieser Papiere in dem Sinne

zu ergänzen sei, dass die Vorschriften über die Amorti-

sation der Inhaberpapiere (Art. 849 ff. OR) analog auf

die Namenpapiere, insbesondere auf Namenaktien, um

die es sich in jenem Falle handelte, anzuwenden seien.

Allein, wie das Bundesgericht schon unter dem alten

Obligationenrecht . in mehreren Entscheidungen aus-

3'lO

ObJigationenrecllt. No 51.

geführt hat (vgl. BGE 23 I 174, 787; 35 II 621), würde

eine solche Lösung dem Wesen und der Eigenart der

mit einer Legitimationsklausel versehenen Sparkassen.

. bücher nicht gerecht. Da diese nicht zur Zirkulation

bestimmt sind, der Schuldner nur berechtigt, nicht ver-

pflichtet ist, an den Inhaber der Urkunde zu leisten.

und die Forderung aus dem Einlageschein nur ~ach den

Regeln über die Zession, nicht durch blosse Ubergabe

der Urkunde übertragbar ist, besteht ein Bedürfnis

nach einer gegen Dritte wirksamen, gerichtlichen Amor·

tisationsverfügung, welche die Rückgabe der abhanden

gekommenen Urkunde ersetzt, und ein praktischer

Grund für die Anwendung der Amortisationsvorschriften

der Art. 849 If. OR auf solche Einlage· oder Depotscheine

nicht. Die Unterwerfung unter diese komplizierten Be-

stimmungen wäre für den Sparkassaverkehr mit schwe-

ren Unzukömmlichkeiten verbunden, die namentlich in

Bezug auf die ausserordentlich zahlreichen kleineren

Einlagen als überaus lästig empfunden werden müssten;

die durch das Verfahren nach Art. 849 ff. OR verur-

sachten Auslagen, insbesondere diejenigen der öffent-

lichen Bekanntmachungen, stünden in keinem Ver-

hältnis zu den auf dem Spiele stehenden Interessen, und

würden mitunter sogar den BetI:ag der gesamten Spar.

einlage übersteigen. Ferner wäre den Einlegern während

der ganzen Sperrfrist die Verfügung über ihre Spargut-

haben entzogen, was umso schwerer ins Gewicht fiele,

als die Sperrfrist nach Art. 851 OR mindestens 3 Jahre

zu betragen hat und eine Abkürzung durch Parteiabrede

(entgegen der Ansicht OSERS, Komm. Anm. 4 zu Art.

90 OR i. f.) kaum zulässig ist, da das gerichtliche Amor-

tisationsverfabren nicht nur den Interessen der Parteien,

sondern namentlich auch der Wahrung allfälliger Rechte

von Drittinhabern der Urkunde dienen soll und deshalb

als zwingenden Rechts erscheint. Auch das deutsche

Recht, das zwar in § 808 BGB die gerichtliche Amorti-

sation, unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung,

ObJigationenrecht. No 51.

321

ausdrücklich auf die Legitimationspapiere ausdehnt,

hat aus praktischen Rücksichten das Entkräftungsver-

fahren für diese Papiere einfacher gestaltet· und be-

stimmt, dass die Landesgesetze in Bezug auf die Ver-

öffentlichungen und die Aufgebotsfrist . abweichende

Vorschriften erlassen können (vgl. § 1023 d. ZPO, sowie

STAUDINGER, Anm. II 4 zu § 808 BGB).

4. -

Dass· nach dem geltenden Rechte die mit

der Legitimationsklausei ausgerüsteten Sparkassenhefte

nicht den Vorschriften über die Kraftloserklärung der

Inhaberpapiere unterstehen, nehmen übrigens, wie aus

dem Bericht zum Entwurf vom Dezember 1923 über

die Revision der Titel 24 ff. des OR hervorgeht, die

letzten Revisionsentwürfe selbst an. Der Entwurf vom

Dezember 1919 hatte nämlich speziell mit Rücksicht

auf die Sparkaßsenhefte, bei denen es sich oft um kleine

Beträge handle, und auf die für die Gläubiger mit der

Durchführung eines förmlichen Kraftloserklärungsver-

fahrens verbundenen Kosten und Umtriebe der aus den

früheren Entwürfen herübergenommenen Bestimmung,

dass die Kraftloserkläarung der Namenpapiere, wo keine

besonderen Vorschriften aufgestellt seien, nach den

AmortisationSV"orschriften für die Inhaberpapiere er-

folge. in Art. 854 Ahs. 2 den Zusatz beigefügt, der

Schuldner des Namenpapieres könne in der Urkunde

sich das Recht vorbehalten, auch ohne Vorweisung

derselben und ohne Kraftloserklärung gültig zu leisten,

wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheins

und die TIlgung der Schuld in einer öffentlichen oder

beglaubigten Urkunde ausspreche (vgl. Motivenbericht

vom März 1920 S.189 190). Diesen Zusatz hat der letzte

Entwurf vom Dezember 1923 ebenfalls aufgenommen,

mit der Begründung, der Motivenbericht hebe mit

Recht hervor, dass die private Entkräftung von beson-

derer Bedeutung für das Verhältnis der Sparkassen zu

ihren Einlegern sei (Art; 960 Ahs. 2). Der erläuternde

Bericht führt weiterhin (auf S. 145) bezüglich einer An-

322

Obligationenrecht. N° 51.

regung einer Handelskammer zur Aufnahme einer Über-

gangsbestimmung, in der ausdrücklich gesagt WÜrde,

dass' für die vor dem Inkfafttreten des neUen Rechts

. ausgestellten Namenpapiere Art. 90 OR weiter zu Recht

bestehen solle, aus, die Erleichterung im Entkräftungs-

verfahren sollte auch für diejenigen Namenpapiere

beibehalten werden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes

ausgestellt worden seien und die einen Vorbehalt, wie

ihn Art. 960 Abs. 2 vorschreibe, nicht enthalten, « weil

er· bisher nicht nötig war»; es empfehle sieb, allfällige

Zweifel durch eine Übergangsbestimmung zu beseitigen,

derzufolge die altrecbtlicben Namenpapiere auch dann

der Bestimmung von Art. 90 OR unterstellt seien, wenn

der Schuldner keinen Vorbehalt in der Urkunde gemacht

babe.

5. -

Danacb ist die Auffassung, dass die Sparkassen-

hefte, soweit sie in Form von Legitimationspapieren aus-

gestellt sind, der Kraftloserklärung nacb den für die

Inbaberpapiere bestehenden Vorschriften unterliegen, in

Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entschei-

dung abzulehnen (während es hinsichtlich der Namen-

aktien bei der vom Bundesgericht im Falle Mathis

getroffenen Entscbeidung sein Bewenden hat). Hingegen

ist damit nicht zugleich auch ausgesprochen, dass das

Privatentkräftungsverfabren für solche Sparkassenhefte

sich unter allen Umständen auf die in Art. 90 Abs. 1

OR vorgesehenen Massnahmen des Gläubigers zu be-

schränken habe, und es den Sparkassen verwehrt sei,

sich gutfindendenfalls eine Ergänzung in dem Sinne

auszubedingen, dass durch eine den Verhältnissen an-

gepasste Publikation allfälligen gutgläubigen Drittin-

habern des Sparheftes Gelegenheit zur Geltendmachung

etwaiger Ansprüche innert kürzerer Frist zu geben sei,

mit der Massgabe, dass bei unbenutztem Fristablauf

das Sparheft nach Art. 90 Abs. 1 OR als kraftlos erklärt

und der Betrag der Einlage an den darin genannten

Gläubiger ausbezahlt, oder diese~ an Stelle des ver ...

Obligationenrecht. N° 52.

323

loren gegangenen Sparheftes eine neues ausgestellt

würde. Gegen eine derartige, auf die Eigenart des Spar:-

kassenverkebrs zugeschnittene, etwelche Erweiterung

des Privatamortisationsverfahrens, die in der Praxis

vielfach gehandhabt und (nach den unter A oben wieder-

gegebenen Einlagebedingungen zu schliessen) offenbar

auch von der Beschwerdebeklagten angestrebt. wird.

liesse sich, da sie nicht geeignet sein dürfte. die Inte-

ressen der Beteiligten nach irgendwelcher Richtung zu

beeinträcbtigen, vom bundesrechtlieben Standpunkt aus

nichts einwenden (vergl. BECKER, Komm. Anm. 4 zu

Art. 90 OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

52. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung

vom 10. September 1925

i. S. Demierre 8; Cle gegen A. G. für Erz- u. Ketallhanc1tl.

Art. 1n? O. R. Nachfrist. Vertragserfüllung liegt nicht vor, wenn

die Ware innert der gewöhnlichen Geschäftszeit dem Käu-

fer nicht zur Verfügung stand, auch wenn die Oberschrei-

tung der Nachfrist nur einige Stunden beträgt. -

Vorausset-

zungen der Rechtswirksamkeit der Nachfristsetzung.

A. -

Gemäss Bestätigungsschreiben vom 20. Februar

1924 verkaufte die Klägerin der Beklagten « 50 T Blei,

Marke Penarroya, zum Preise von 86 Fr. 50 Cts. pro

100 kg. franko Basel, unverzollt, zablbar netto innert

15 Tagen nach Spedition der Ware ab Strassburg, Lie-

ferfrist: 10. April 1924 in Basel, Unvorbergesebenes

vorbebalten. » Am 7. März 1924 verlangte die Klägerin

Versandsinstruktionen, worauf ihr die Beklagte am

10. März mitteilte, dass die 50.T Penarroyablei an die

Basler Lagerhausgesellschaft, Basel, Station E.L.B., zu

spedieren seien~ Am 9. April 1924 scbrieb die VerkälJ."