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25_II_326

BGE 25 II 326

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

39. Urteil vom 28. April 1899 in Sachen Kreditanstalt St. Gallen gegen Eckert. Bereicherungsklage, Art. 70 ff. O.-R. Sparkassebüchlein mit der Legitimationsklausel; rechtliche Natur. Cession der Sparkasseguthaben? Verpfändung derselben; Art. 215 O.-R. Derartige Sparkassebüchlein können nicht Gegenstand des Retentionsrechts (Art. 224 O.-R.) sein. A. Durch Urteil vom 12./27. Januar 1899 hat das Kan¬ tonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist im Sinne der Erwägungen geschützt. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und folgende Anträge gestellt:

1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Es seien diejenigen Editionsakten, welche von den Parteien ins Recht verlangt worden seien, jedoch nicht vorgelegen haben, einzufordern, speziell das Guthabenbüchlein Nr. 7523 der Hypo¬ thekenbank Basel, in Kopie oder beglaubigtem Duplikat.

3. Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zum Zwecke der Aktenvervollständigung zurückzuweisen, und der Beklagten der Zeugenbeweis dafür abzunehmen, daß im Bankverkehr die kan¬ tonsgerichtliche Auslegung des Art. 184 Abs. 2 O.=R. nicht als richtig angesehen werde, derselbe vielmehr annehme, daß in Fällen wie der vorliegende die schriftliche Beurkundung der Cession von Sparkassascheinen, Guthabenbüchlein, durch den Hinterleger, auf dessen Namen sie nicht lauten, nicht nötig sei. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Berufungsklägerin diese Anträge; der Anwalt der Berufungsbe¬ klagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der fallite und flüchtig gewordene Pfarrer Eugster trat am

5. Juli 1894 mit der beklagten Kreditanstalt St. Gallen in Ge¬ schäftsverbindung durch Erhebung eines Darlehens von 7000 Fr. gegen Hinterlegung von Wertpapieren, welchem bald weiter gleiche Geschäfte folgten. Am 23. August 1894 stellte er, auf gedrucktem Formular der Beklagten, für ein empfangenes Dar¬ lehen ein Schuldanerkenntnis von 12,000 Fr. aus mit der Be¬ merkung, er hinterlege ihr als Sicherheit für diese, sowie allfällig übrige Verbindlichkeiten in Faustpfandrechten diverse Papiere laut Verzeichnis. Am 24. August 1894 übergab Eugster der Beklagten als Hinterlage 21 Werttitel im Nominalbetrage von 38,818 Fr. 65 Cts. und sodann am 9. Oktober ein auf den Namen der Klägerin ausgestelltes Depositenbüchlein Nr. 4997 der Hand¬ werkerbank Basel, und ein Guthabenbüchlein Nr. 7523 der Hy¬ pothekenbank in Basel, ebenfalls auf den Namen der Klägerin lautend. Das Depositenbüchlein wies per 1. Dezember 1897 ein Guthaben der Klägerin von 3210 Fr. 85 Cts., und das Gut¬ habenbüchlein per Ende 1897 ein solches von 6871 Fr. auf. Auf dem Umschlag des Depositenbüchleins sind die für Annahme von Depostten bestehenden Bestimmungen abgedruckt, worunter folgende: „Die Einleger erhalten auf den Namen ausgestellte mit „der Unterschrift des Direktors versehene Büchlein, worin alle „Ein= oder Rückzahlungen eingetragen und mit dem Visa des „Kassiers versehen werden. Bei ganzen oder teilweisen Rückzah¬

„lungen ist die Verwaltung berechtigt, den Vorweiser eines Büch¬ „leins als von dem rechtmäßigen Eigentümer zum Rückzug des „Guthabens bevollmächtigt zu betrachten, und entschlägt sich somit „der Verantwortlichkeit für allfälligen Mißbrauch dieses Büchleins.“ Das Original des Guthabenbüchleins Nr. 7523 ist nicht zu den Akten gebracht worden. Die Vorinstanz stellt aber thatsächlich fest, daß die Klägerin in ihrem mündlichen Vortrage behauptet habe, dasselbe enthalte die gleiche Bestimmung, wie das andere, und daß diese Behauptung von der Beklagten nicht bestritten und daher gemäß § 132 der st. gall. C.=P.=O. als wahr anzunehmen sei. Am 2. November 1894 gab die Beklagte der Hypothekenbank Basel und am 3. Dezember gl. J. der Handwerkerbank in Basel von der Verpfändung der beiden Büchlein Kenntnis. Ende Mai 1897 wurde über Pfr. Eugster der Konkurs eröffnet. In dem¬ selben meldete die Beklagte eine Forderung von 21,625 Fr. an und machte dafür u. a. auch ein Faustpfandrecht an den beiden Büchlein geltend. Dieselben wurden von der Konkursverwaltung durch Inkasso vom 1. und 3. Dezember 1897 liquidiert und er¬ gaben einen Vorerlös von 695 Fr. 75 Cts., welcher der Kläge¬ rin in bar behändigt wurde. Die Klägerin hatte im Konkurse Eugster das Eigentum an den beiden Büchlein resp. an dem ein¬ kassierten Betrag angesprochen, und das Pfandrecht der Beklagten bestritten, war aber vom Konkursgericht wegen Inkompetenz ab¬ gewiesen worden, weil der Gerichtsstand da begründet sei, wo das Pfandrecht konstituiert worden. Die Klägerin erhob hierauf in St. Gallen gegen die Kreditanstalt St. Gallen Klage mit dem Rechtsbegehren: Es sei gerichtlich zu erkennen, die Klägerin sei Eigentümerin der beiden auf ihren Namen lautenden Guthaben¬ büchlein Nr. 7523 der Hypothekenbank in Basel und Nr. 4997 der Handwerkerbank in Basel, die Beklagte sei daher pflichtig, die genannten Guthabenbüchlein oder deren Wert unbeschwert an die Klägerin herauszugeben. Zur Begründung dieser Klage führte sie an: Sie sei im Sommer 1894 in der Kneippschen Anstalt in Dußnang als Kurgast gewesen. Eugster müsse von ihren Ver¬ mögensverhälnissen Kenntnis bekommen haben, und habe sie damals ersucht, ihm durch Übergabe von Effekten auszuhelfen, welchem Ansinnen sie jedoch nicht entsprochen habe. Darauf sei Eugster im Oktober 1894 nach Basel gekommen und habe sie veranlaßt, ihm damals das Büchlein Nr. 7523, und nach circa 4 Wochen auch dasjenige auf die Handwerkerbank zu überlassen, gegen das Versprechen, ihr diese Büchlein binnen kurzem wieder zurückgeben zu wollen. Sie sei Eigentümerin dieser Sparhefte, welche keine Inhaberpapiere seien. Für deren Verpfändung gelte Art. 215 O.=R.; eine schriftliche Verpfändung liege weder von ihrer Seite noch seitens des Debitors Eugster vor. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und machte im wesentlichen geltend: Die beiden Büchlein seien dem Eugster übergeben worden zum Zwecke der Geldbeschaffung. Eine besondere Form sei hiefür nicht notwendig gewesen. Es sei anzunehmen, daß die Klägerin die beiden Titel dem Eugster zu Eigentum übergeben habe. Aber auch wenn sie dieselben nur zur Verpfändung übergeben, so sei dieselbe doch rechtsgültig erfolgt, und zwar auch nach Art. 215 O.=N. Der Schuldner sei von der Verpfändung benachrichtigt und die beiden Schuldscheine seien dem Pfandgläubiger übergeben worden. Auch die schriftliche Beurkundung sei erfolgt: In dieser Beziehung handle es sich um eine Frage der Interpretation des Obligo vom

23. August 1894. Dieses bedeute eine generelle Verpfändung in dem Sinne, daß der Unterzeichner des Obligo für seine sowohl im Zeitpunkt der Unterzeichnung, als später vorhandenen Ver¬ bindlichkeiten gegenüber der Beklagten dieser diverse Papiere laut Verzeichnis, d. h. diejenigen Papiere, welche auf einem zu erstel¬ lenden und fortzuführenden Verzeichnis notiert werden, in Faust¬ pfandrechten hinterlegt werden. Eventuell mache die Beklagte ein Retentionsrecht an den beiden streitigen Kassabüchlein, bezw. deren Erlös geltend nach Art. 224 O.=R.

2. Zu der von der Berufungsklägerin beantragten Aktenvervoll¬ ständigung ist keine Veranlassung vorhanden (was des näheren ausgeführt wird).

3. In der Sache selbst ist zu bemerken: Die vorliegende Klage stellt sich als condictio sine causa, Klage aus ungerecht¬ fertigter Bereicherung dar. Denn die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückerstattung der von dieser bei der Handwerkerbank und der Hypothekenbank Basel erhobenen Beträge, weil die Beklagte zu diesem Bezuge nicht berechtigt gewesen sei, und ihr kein Rechts¬

grund, wonach sie die bezogenen Beträge behalten dürfe, zur Seite stehe, die Beklagte also durch Rückhaltung jener Beträge ohne Grund bereichert wäre, und zwar auf Kosten der Klägerin, da dieselben ihr gehören. Frägt es sich nun, ob die Beklagte die zurückgeforderte Summe ohne rechtfertigenden Grund bei den beiden Geldinstitu¬ ten bezogen habe, so ist davon auszugehen, daß die beiden Spar¬ kassabüchlein, welche die Klägerin dem Pfr. Eugster übergeben, und dieser bei der Beklagten hinterlegt hat, nicht Träger der darin verurkundeten Forderungsrechte, also keine Wertpapiere, sondern lediglich Legitimationspapiere, Beweisurkunden, sind. Denn nach dem klaren Inhalt der denselben aufgedruckten Bestimmungen hat der Inhaber als solcher kein Recht auf Zahlung gegen den Schuldner, sondern bloß der Schuldner ein Recht auf Zahlung an den Inhaber. Allerdings ist in den Bedingungen der Hand¬ werkerbank Basel (welchen diejenigen der Hypothekenbank nach der Feststellung der Vorinstanz gleichlauten) nicht ausdrücklich gesagt, daß die Schuldnerin sich die Legitimationsprüfung vorbehalte. Allein ein solcher ausdrücklicher Vorbehalt war auch nicht not¬ wendig, vielmehr folgt die Berechtigung derselben zur Legitima¬ tionsprüfung schon daraus, daß sie sich lediglich das Recht wahrte, an den Vorweiser des Büchleins Zahlung zu leisten, dagegen überall keine solche Pflicht übernahm, und nach dem Wortlaut der Bestimmungen offenbar auch nicht übernehmen wollte. Wie das Bundesgericht in seinen Entscheidungen in Sachen Appenzeller gegen Brand und Hofmann gegen Wüthrich (Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entscheide Bd. XXIII, S. 786 E. 2 u. S. 1650

3) ausgeführt hat, verkörpern aber solche Urkunden das For¬ derungsrecht nicht derart, daß es in seinem Inhalt, seiner Aus¬ übung und Übertragung an dieselben gebunden wäre, sondern sie sind, wie einfache Schuldscheine, bloß Beweisurkunden, auf welche die besondern Bestimmungen über Inhaberpapiere und indossable Papiere (welche das Obligationenrecht einzig als eigentliche Wert¬ papiere anerkennt) keine Anwendung finden, insbesondere nicht die sachenrechtlichen Bestimmungen über Abtretung (Übertragung und Verpfändung der beweglichen Sachen und Inhaberpapiere. Vielmehr kommen für die Übertragung und Verpfändung der in solchen Heften oder Büchern verurkundeten Forderungsrechte ein¬ fach die Bestimmungen über Abtretung und Verpfändung gewöhn¬ licher Schuldforderungen zur Anwendung, und ist daher zu un¬ tersuchen, ob denselben in casu Genüge geleistet sei.

4. Was nun zunächst die von der Beklagten behauptete Cession der beiden Sparkassaguthaben an Eugster anbetrifft, so ist der Vorinstanz darin beizutreten, daß der Beweis dafür, daß eine solche Cession erfolgt sei, nicht erbracht worden ist. Denn es liegt nichts weiteres vor, als daß die Klägerin dem Eugster die beiden Hefte mit der Erklärung und zu dem Zwecke übergeben hat, da¬ mit er sich durch dieselben Geld verschaffe. Die Übergabe erfolgte also allerdings, wie die Klägerin anerkannt hat, zum Zwecke der Geldbeschaffung durch Eugster. Die Klägerin hat aber ausdrück¬ lich bestritten, daß sie demselben das Recht eingeräumt habe, die beiden Guthaben bei der Handwerkerbank und der Hypothekenbank einzuziehen, wozu er selbstverständlich im Falle einer wirklichen Abtretung ohne weiteres berechtigt gewesen wäre. Es ist auch die Annahme unbedenklich, daß Eugster, wenn ihm die beiden Gut¬ haben wirklich cediert worden wären, nicht unterlassen hätte, die¬ selben zu realisieren, statt sich durch deren Verpfändung teureres Geld zu verschaffen, so daß auch das Verhalten Eugsters für Richtigkeit der Behauptung der Klägerin spricht, daß eine Abtre¬ tung nicht stattgefunden habe. Damit steht in Übereinstimmung daß auch die Konkursmasse Eugster die beiden Guthaben nicht ür sich, als Aktivum Eugsters, in Anspruch genommen, sondern den Überschuß über die Pfandforderung der Beklagten hinaus der Klägerin zugestellt hat. Es kann auch nicht etwa gesagt werden, daß der Zweck, zu dem die beiden Büchlein dem Eugster übergeben worden sind, nämlich die Geldbeschaffung, nur durch Abtretung habe erreicht werden können, und daher die Klägerin wegen dieses Zweckes die Abtretung habe wollen müssen. War, wie mit der Vorinstanz angenommen werden muß, der Zweck der Übergabe der beiden Büchlein, dem Eugster die Beschaffung von Geld durch Verpfändung derselben, bezw. der darin verurkundeten Forderungen zu ermöglichen, so konnte dieser Zweck ohne Zweifel dadurch erreicht werden, daß die Klägerin den Eugster bevoll¬ mächtigte, die Forderungen in ihrem Namen, als ihr Stellver¬ treter, zu verpfänden. Gewiß können gewöhnliche Schuldforderun¬

gen nicht wie Wertpapiere, speziell Inhaberpapiere, und beweg¬ liche Sachen zum Zwecke der Verpfändung verliehen, sondern nur vom Gläubiger selbst verpfändet werden, und ist eine andere Per¬ son, als der Gläubiger, nicht in der Lage, ein Pfandrecht solchen Forderungen zu bestellen. Allein der Gläubiger braucht die Verpfändung nicht persönlich vorzunehmen, sondern er kann eine andere Person ermächtigen, dieselbe als sein Stellvertreter zu be¬ werkstelligen. Im Gegensatz zu der Annahme der Vorinstanz muß in der Übergabe der beiden Sparkassabüchlein zu dem von der Klägerin (wie sie anerkannt) dem Eugster gegenüber erklärten Zweck eine solche Ermächtigung gefunden werden, indem nur bei dieser Auslegung der Erklärung der Klägerin ein vernünftiger Sinn zukommt. Zwar ist nicht unwahrscheinlich, daß sowohl Eugster, als die Klägerin, die Sparkassebüchlein als Wertpapiere angesehen haben und davon ausgegangen seien, daß die Verpfän¬ dung der darin verurkundeten Forderungen durch bloße Übergabe der Urkunden erfolgen könne; allein völlig sicher ist dies doch nicht, und es darf daher aus dem Verhalten der Klägerin nicht gefolgert werden, daß sie den Eugster bloß zur Verpfändung der Forderungen in seinem eigenen Namen, nicht aber auf ihren Namen, als ihr Stellvertreter habe ermächtigen wollen. Es frägt sich daher, ob Eugster von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch gemacht und die in den beiden Büchlein verurkundeten Forderun¬ gen wirklich der Beklagten rechtsgültig verpfändet habe.

5. Diese Frage muß jedoch verneint werden. Für die Beant¬ worlung derselben ist Art. 215 O.=R. maßgebend, und nun ist allerdings zwei Erfordernissen, welche diese Gesetzesbestimmung aufstellt, Genüge geleistet, nämlich der Benachrichtigung des Schuldners und der Übergabe der Schuldurkunde an den Pfand¬ gläubiger, dagen ist das dritte Erfordernis, die schriftliche Beur¬ kundung der Verfändung, nicht erfüllt. Die Beklagte beruft sich¬ für ihre gegenteilige Behauptung auf die Pfandklausel des Obligos vom 23. August 1894, indem sie in derselben eine generelle Ver¬ pfändung erblickt, welche sich auf alle diejenigen Papiere erstrecke, welche ihr damals oder später von Eugster übergeben, und von ihr auf das Hinterlagenverzeichnis aufgetragen worden seien. Für diese Interpretation stellt sie namentlich ab auf ihren Verkehr mit Eugster, wie derselbe sich nach der Ausstellung des Obligo that¬ sächlich gestaltet hat. Allein diese Beweisführung geht fehl, indem sie einfach darauf hinausläuft, daß die Pfandklausel in dem Obligo vom 23. August 1894 deshalb auf die Verpfändung der beiden Guthaben bezogen werden müsse, weil die Parteien ver¬ säumt haben, deren Verpfändung besonders schriftlich zu bekunden. Nach ihrem klaren Wortlaut bezieht sich nämlich die erwähnte Pfandklausel nur auf die damals der Beklagten übergebenen „diversen Papiere,“ welche allerdings nicht bloß für das damals von Eugster erhobene Darlehen, sondern auch für dessen übrige

- ohne Zweifel auch später entstehenden — Verbindlichkeiten als Sicherheit haften sollten, und nun steht fest, daß die Übergabe und Verpfändung der beiden Büchlein erst viel später, im Oktober und November 1894, erfolgt ist, Eugster die Büchlein am 24. August noch gar nicht besessen, und damals keine Partei an de¬ ren Verpfändung gedacht hat. Wollte man übrigens die Pfand¬ verschreibung vom 23. August 1894 nicht bloß auf die damals der Beklagten übergebenen Papiere beschränken, sondern auch auf solche Papiere beziehen, welche später mit dem Willen Eugsters in den Gewahrsam der Beklagten gelangen würden, so wäre es gleichwohl unmöglich, darin auch eine rechtsgültige Verpfändung der beiden Guthaben der Klägerin auf die Hypothekenbank und Handwerkerbank in Basel zu erblicken, indem die diese Guthaben verurkundenden Büchlein keine Wertpapiere, sondern lediglich Le¬ gitimationspapiere sind, welche, abgesehen von der Legitimations¬ klausel, die rechtliche Natur gewöhnlicher Schuldscheine haben, die Verpfändung solcher Forderungen, welche nicht in Urkunden ver¬ körpert sind, aber unbedingt die Errichtung einer Verpfändungs¬ urkunde voraussetzt, in welcher die verpfändete Forderung deutlich bezeichnet ist, zumal die Benachrichtigung des Drittschuldners nach Obligationenrecht nicht vom Verpfänder ausgehen muß, sondern auch vom Pfandgläubiger geschehen kann. Daß die Abschrift des Hinterlegungsverzeichnisses, welches die Beklagte dem Eugster zu¬ gestellt hat, die Verpfändungsurkunde nicht zu ersetzen vermag, liegt auf der Hand, da dasselbe der Unterschrift Eugsters entbehrt.

6. Nicht verständlich ist, wie die Beklagte daraus, daß die Pfandrechtsansprache im Konkurse Eugster anerkannt worden ist,

gegen die Klägerin etwas für sich herleiten will. Die Konkurs¬ masse hat sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, daß die beiden Sparhefte, resp. die darin verurkundeten Forderungen, nicht dem Gemeinschuldner Eugster gehören, und das Konkursgericht hat auf die von der Klägerin erhobene Klage hin es abgelehnt, die Frage zu entscheiden, ob der Beklagten ein gültiges Pfand¬ recht an den Forderungen bestellt worden sei, weil nur der Richter am Orte der Begründung des Pfandrechts zum Entscheid dieser Frage zuständig sei. Den Rechten der Klägerin ist daher durch die Vorgänge im Konkurse Eugster in keiner Weise präjudiziert, indem die Konkursmasse sich einfach auf den Boden gestellt hat, daß die Frage, ob der Beklagten ein Pfandrecht an den beiden For¬ derungen zustehe, nicht sie, sondern lediglich die Parteien dieses Prozesses angehe und daher zwischen ihnen zum gerichtlichen Aus¬ trag zu bringen sei.

7. Ebenso ist klar, daß die bloße Möglichkeit der Einkassierung der beiden Guthaben auf Seite der Beklagten für den Entscheid des vorliegenden Prozesses ganz ohne Einfluß sein muß. Daraus, daß sich die Schuldner der Guthaben das Recht vorbehielten, an den Vorweiser des Büchleins zu leisten, können nur sie Rechte gegen den Gläubiger herleiten, dagegen kann ein Dritter, welcher die Forderung eingezogen hat, sich darauf gegenüber dem wahren Gläubiger nicht berufen. Sein Bezugsrecht kann sich vielmehr nur daraus ergeben, daß ihm an der betreffenden Forderung ein sol¬ ches Recht eingeräumt worden ist, welches ihn zum Bezuge recht¬ lich befugt erscheinen läßt, also entweder ein Gläubigerrecht, oder ein Pfandrecht mit der Befugnis zur Einkassierung der Forderung, oder ein Mandat, eine Anweisung, wonach der Dritte, sei es im Interesse des Gläubigers, sei es im eigenen Interesse, zum Einzug bevollmächtigt wurde. Von alledem ist in casu keine Rede; viel¬ mehr hat die Beklagte die Forderungen lediglich als vermeint¬ licher Pfandgläubiger eingezogen, während ihr in That und Wahrheit ein solches Pfandrecht nicht zustand. Sie hat daher die von der Klägerin zurückgeforderte Summe ohne Rechtsgrund er¬ halten und ist durch dieselbe ohne rechtfertigenden Grund auf Kosten der Klägerin bereichert.

8. Was schließlich das von der Beklagten eventuell geltend — gemachte Retentionsrecht anbetrifft, so ist dasselbe von der Vor¬ instanz mit Recht verworfen worden. Denn Art. 224 O.=R. kennt nur ein Retentionsrecht an beweglichen Sachen und Wert¬ papieren, und zu den letzteren gehören nun eben die beiden Sparkassabüchlein nicht. Allerdings sind dieselben bewegliche Sachen, aber sie haben, da sie bloße Beweisurkunden sind, keinen Ver¬ mögenswert, weshalb sie nicht Gegenstand des Retentionsrechts im Sinne des Art. 224 O.=R. sein können. (Vrgl. bundesger. Entsch. Bd. XI, S. 384 E. 6 u. Bd. XX, S. 376 E. 8.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 12./27. Januar 1899 in allen Teilen bestätigt.