Volltext (verifizierbarer Originaltext)
40. Urteil vom 29. April 1899 in Sachen Brunner gegen Unfallversicherungs=Gesellschaft „Zürich.“ Unfallversicherung. Durch Trunkenheit herbeigeführter Unfall; Beweistast. Thatsächliche Feststellung. Verletzung der An¬ zeigepflicht. A. Durch Urteil vom 17. Januar 1899 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
1. Die Klägerin, Witwe Brunner, ist mit ihrem Nichteintre¬ tensschlusse gegenüber der Beweisbeschwerde der Beklagten, Trans¬ port= und Unfallversicherungsaktiengesellschaft Zürich, abgewiesen.
2. Die Beklagte ist mit ihrer Beweisbeschwerde abgewiesen. 3.. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage zuzusprechen. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Klägerin diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Be¬ rufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Police vom 10. Dezember 1894 ließ sich Johannes Brunner in Thun bei der Beklagten für 5 Jahre gegen die Folgen körperlicher Unfälle versichern, und zwar für den Todesfall auf die Höhe von 10,000 Fr. Als Unfall im Sinne der Ver¬ sicherung ist nach § 1 Abs. 4 der „Allgemeinen Bedingungen zu verstehen „ein Ereignis, von welchem der Versicherte in von seinem Willen unabhängiger Weise durch mechanische Gewalt von außen her plötzlich betroffen und körperlich verletzt wird.“ Nach Abs. 8 eod. sind von der Versicherung nicht betroffen „Körper¬ verletzungen, welche durch .... offenbare Trunkenheit oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten ..... herbeigeführt wor¬ den sind.“ § 4 daselbst bestimmt: „Hat ein Unfall stattgefunden, „dessen Folgen die Versicherung betreffen könnten, so muß der „Versicherte, resp. müssen dessen Rechtsnachfolger längstens inner¬ „halb 8 Tagen nach dem Ereignisse, resp. nach erhaltener Kennt¬ „nis von solchem, oder, insofern hiezu eine absolute Unmöglich¬ „keit erwiesen werden kann, längstens innerhalb 8 Tagen nach „Aufhören dieses Umstandes der Direktion der Gesellschaft, oder „der mit dem Prämien=Inkasso beauftragten Vertretung der¬ „selben, eine schriftliche Anzeige mit eingeschriebenem Briefe zu¬ „gehen lassen. Diese Anzeige muß .... enthalten .... Ver¬ „säumnis oder Verspätung solcher Anzeige berechtigen die Gesell¬ „schaft, jede Ersatzverbindlichkeit in Betreff des fraglichen Un¬ „falls abzuweisen. Bei Todesfällen, mögen solche alsbald oder „erst in der Folge eingetreten sein, ist der Gesellschaftsdirektion „möglichst innerhalb 24 Stunden telegraphische Mitteilung zu „machen.“ Vorgeschrieben ist hier ferner die alsbaldige Zuziehung eines Arztes, und gesagt, daß Verschlimmerung einer Unfalls¬ folge durch Verspätung der ärztlichen Kurbehandlung, oder durch nicht ordnungsgemäße Durchführung von solcher Behandlung nicht zu Lasten der Versicherung falle (Abs. 3). Endlich ist aus den „Allgemeinen Bedingungen“ hervorzuheben § 8 Abs. 2: „Alle nicht innerhalb sechs Monaten nach dem stattgehabten „Unfalle entweder von der Gesellschaft als rechtsgültig aner¬ „kannte, oder zur kommissarischen Entscheidung gebrachte, oder „aber mittelst förmlicher Klage dem kompetenten Gerichte über¬ „wiesene Ansprüche an die Gesellschaft sind mit diesem Zeitablaufe „ohne weiteres und einredelos erloschen.“
2. Am 14. April 1896, Morgens circa 12½ Uhr, erlitt der Versicherte Brunner einen Unfall, indem er die Treppe seines Hauses hinunterfiel. Er erlitt verschiedene Kopfverletzungen und eine Zerreißung der linken Ohrmuschel. Von der Frau des Ver¬ letzten, der heutigen Klägerin, wurde sofort Dr. Vögeli zur ärztlichen Behandlung zugezogen, der den Verletzten bis zum
19. Mai 1896 behandelte. Zu den Verletzungen gesellte sich in der Folge am 15. Mai ein Exysipel (Wundrotlauf). Vom 29. Mai bis 2. Juni blieb der Verletzte ohne ärztliche Pflege; am 2. Juni wurde Dr. Ris zugezogen, der Verletzte verschied indessen am
4. Juni 1896. Mit Schreiben vom 14. Juni 1896 gab Notar Rufener in Thun als Masseverwalter der Hinterlassenschaft des Brunner der Beklagten Kenntnis vom Unfall und dem Tode des Brunner, wobei er bemerkte, die Unfallanzeige sei nicht verspätet; denn Brunner sei nie mehr zum Bewußtsein gekommen, so daß er selber keine Anzeige habe machen können; seine Angehörigen haben vom Bestehen einer Unfallversicherung keine Kenntnis ge¬ habt und die Police sei erst am 13. Juni gefunden worden. Die Beklagte antwortete am 27. Juni 1896, sie könne den Unfall nicht als zu ihren Lasten gehend anerkennen, und zwar erstens wegen Verspätung der Unfallsanzeige, die Brunner erwiesener¬ maßen mit Willen unterlassen habe, und zweitens, weil der Un¬ fall auf grobes Selbstverschulden (Trunkenheit) des Verletzten zurückzuführen sei.
3. Nachdem der Aussöhnungsversuch am 12. Oktober 1896 fruchtlos abgelaufen war, reichte die Witwe Brunner am 26. No¬ vember 1896 gegen die Beklagte Klage ein mit dem Rechtsbe¬ gehren auf Zahlung der Versicherungssumme von 10,000 Fr. nebst Verzugszins. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, indem sie folgendes geltend machte: erstens sei sie nicht ersatz¬ pflichtig wegen bewußter Verletzung der Anzeigepflicht seitens des Verletzten; zweitens sei die Klage verspätet eingereicht und somit der Anspruch verwirkt; drittens fehle der Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und Tod, da letzterer infolge Vernachläßigung der Behandlung eingetreten sei; endlich sei der Unfall durch Trunkenheit des Verletzten herbeigeführt worden. Die Vorinstanz hat die Klage aus dem Grunde der Verletzung der Anzeigepflicht abgewiesen, in¬ dem sie gestützt auf die Ergebnisse der Beweisführung als bewiesen annahm, Brunner habe vom Bestehen der Versicherung während der Anzeigefrist Kenntnis gehabt und wäre auch in der Lage ge¬ wesen, die Anzeige rechtzeitig zu erstatten. Die Vorinstanz stellt überdies fest, daß der Unfall durch offenbare Trunkenheit des Versicherten herbeigeführt worden sei, und führt aus, die Klage müßte auch aus diesem Grunde abgewiesen werden.
4. Die Beklagte anerkennt die Rechtsgültigkeit des Versicherungs¬ vertrages und bestreitet auch nicht, daß dem Rechtsvorfahren der Klägerin ein Unfall im Sinne der Police zugestoßen sei; da¬ gegen hält sie auch heute noch an allen der Klage vor erster Instanz entgegengehaltenen Standpunkten fest. Es ist nun klar, daß die Klage schon dann abgewiesen werden muß, wenn sich nur einer dieser Standpunkte als begründet erweist, so daß nicht not¬ wendig ist, alle einläßlich zu prüfen; das Bundesgericht kann sich vielmehr auf die Überprüfung der von der Vorinstanz als begründet erachteten Einwendungen beschränken.
5. Was nun zunächst den Standpunkt der Beklagten, der Unfall sei durch offenbare Trunkenheit des Versicherten herbei¬ geführt worden, betrifft, so kann es vorerst fraglich erscheinen, ob diese Stellungnahme als eigentliche Einrede, oder aber als Leugnen des Klagefundamentes anzusehen sei; ob m. a. W. der Klägerin obgelegen hätte, zu behaupten und darzuthun, daß der Unfall nicht durch Trunkenheit herbeigeführt worden sei, oder aber die Beklagte das Gegenteil zu behaupten und zu beweisen hatte. Die Frage ist im letztern Sinne zu beantworten. Denn nachdem die Absätze 1—4 des § 1 der „Allgem. Bedingungen im allgemeinen den Umfang der Versicherung festgestellt haben, wobei Abs. 4 speziell eine Definition von „Unfall“ gibt, fährt lbs. 5 daran anschließend erläuterungsweise fort, demnach gelte die Versicherung nicht für gewöhnliche Erkrankungen, was dann des näheren ausgeführt wird; und hierauf zählen Abs. 6—8 Ereignisse auf, die an sich unter den Begriff „Unfall,“ wie er in Abs. 4 definiert ist, zu subsumieren sind, aber aus andern wirtschaftlichen — Gründen nicht unter die Versicherung fallen sollen; es sind dies somit Ausnahmen von der in Abs. festgestellten Regel; das Geltendmachen einer derartigen Aus¬ nahme erweist sich somit nicht als ein Leugnen des Klagefunda¬ mentes, sondern als eine selbständige Schutzbehauptung, eine eigentliche Einrede; der Beweis derselben liegt daher der Beklagten ob. Nun ist die Frage, ob der Versicherte im Momente des Un¬ falles betrunken gewesen sei, zweifellos thatsächlicher Natur; und da nun die Vorinstanz auf Grund der Beweisführung diese Frage bejaht hat, und diese Feststellung in keiner Weise aktenwidrig ist oder bundesgesetzliche Bestimmungen über die Würdigung der Beweisergebnisse verletzt, ist das Bundesgericht hieran gebunden. Dagegen verlangt die Police allerdings weiterhin, daß die Körper¬ verletzung durch offenbare Trunkenheit herbeigeführt sei, m. a. W. ein Kausalzusammenhang zwischen Trunkenheit und Unfall bestehe. Auch diese Frage ist an sich thatsächlicher Natur und könnte vom Bundesgericht nur insofern überprüft werden, als es sich dabei um den Rechtsbegriff des Kausalzusammenhanges handelt. Eine rechtsirrtümliche Auffassung dieses Begriffes findet sich nun aber im Entscheide der Vorinstanz nicht, so daß das Bundesgericht auch den verlangten Kausalzusammenhang als erstellt hinzu¬ nehmen hat. Danach aber ist klar, daß die Klage abgewiesen werden muß; denn daß die Bestimmungen, wonach Unfälle, die durch offenbare Trunkenheit des Versicherten herbeigeführt werden, nicht in die Versicherung fallen, rechtsgültig sind, bedarf keiner weiteren Ausführung.
6. Zur Einrede der Verletzung der Anzeigepflicht ist zu be¬ merken: Diese Einrede bezweckt die Geltendmachung des der Be¬ klagten in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eingeräumten Rechtes der Ablehnung der Ersatzpflicht im Falle der Versäumnis oder Verspätung der Unfallsanzeige. Und zwar bestimmt die Po¬ lice ausdrücklich, die Frist zur Anzeige laufe vom Unfalle an, oder, wenn eine absolute Unmöglichkeit erwiesen werden könne, von der Hinwegräumung dieses Ereignisses weg; die Police läßt also die Verwirkung nicht schlechthin und abgesehen von den Um¬ ständen des einzelnen Falles eintreten, sondern nur im Falle daß
die Unterlassung oder Verspätung der Anzeige auf einem Ver¬ schulden des Anzeigepflichtigen beruht. Diese Bestimmung der Police verstößt nicht nur nicht gegen irgendwelche Rechtssätze, sondern sie steht völlig im Einklang mit der konstanten Praxis des Bundesgerichtes; denn hienach genügt zur Verwirkung der Rechte des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage die Ver¬ spätung oder Versäumnis der Anzeige nicht, sondern es muß noch ein Verschulden des Anzeigepflichtigen dazu treten. Und auch die in der Police vorgenommene Verteilung der Beweislast, wonach die Unmöglichkeit vom Versicherten bezw. seinen Rechtsnachfolgern zu erweisen ist, verletzt keine Regeln des objektiven Rechts. In casu ist nun objektiv die Verspätung der Anzeige erstellt. Die Frist für die Anzeige begann am 15. April zu laufen, denn dieser Tag, und nicht etwa der Todestag des Verletzten, ist als das Datum des Unfalles anzusehen, während der Tod nur mehr oder weniger die Folge des Unfalles war. Die Anzeigefrist be¬ trägt 8 Tage; die erst am 14. Juni erstattete Anzeige war somit längst verspätet. Die Klägerin macht nun geltend, Brunner sei infolge des Unfalles sozusagen unaufhörlich im Fieber gelegen und bewußtlos gewesen, so daß er keine Anzeige habe erstatten nd auch nicht von der Versicherung habe sprechen können; sie selber habe vom Bestehen einer Versicherung erst am 13. Juni durch Auffinden der Police Kenntnis erhalten und sofort nachher Anzeige erstattet. Diese Anbringen der Klägerin stehen jedoch im Viderspruch zu den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Hienach war Brunner in der Zeit vom 15. April jedenfalls bis
15. Mai in geistig normalem Zustande, und ist er von Dr. Vögeli auf die Wünschbarkeit einer Schadensanzeige aufmerksam gemacht worden; nach der Aussage dieses Zeugen, die von der Vorinstanz als glaubwürdig erachtet wird, hat er sich aber ge¬ weigert, eine Anzeige zu erstatten. Diese überall aktengemäßen Feststellungen der Vorinstanz lassen keinen andern Schluß zu als den, daß der Versicherte die Anzeige nicht nur schuldhafter Weise, sondern sogar vorsätzlich unterließ. Wenn die Klägerin hiegegen einwendet, darin läge nur ein Verzicht auf die Kurquote und nicht ein solcher auf die den Hinterlassenen des Versicherten nach dessen Tode zukommende Summe, so ist zur Widerlegung dieses Einwandes mit der Vorinstanz zu bemerken, daß nicht ein Ver¬ zicht des Versicherten die Basis der Einrede der Beklagten bildet, sondern die Unterlassung einer vertraglichen Pflicht des Versicher¬ ten. Endlich ist völlig unerheblich, daß der Klägerin selber ein Verschulden vielleicht nicht zur Last fällt; denn sie erhebt keinen Anspruch aus eigenem Recht, da die Police nicht zu ihren Gun¬ sten ausgestellt ist, sondern erscheint lediglich als Universalsue¬ cessor des Versicherten, so daß die Rechte des letztern nur in dem Umfange, wie sie ihm zustanden, auf die Klägerin übergingen. Übrigens wäre auch für den Fall, daß die Klägerin die Ent¬ schädigung aus eigenem Rechte einklagen würde, das Verschulden des Versicherten gegen sie wirksam; denn beim Versicherungsver¬ trag zu Gunsten eines Dritten kann das Verschulden des Ver¬ sicherungsnehmers dem dritten Versicherten, zu dessen Gunsten die Police ausgestellt ist, entgegengehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 23. November 1894 i. S. Kiene gegen Basler Lebensversicherungsgesellschaft, Amtl. Samml. XX, S. 1029).
7. Da sonach auch die zweite der von der Beklagten erhobenen Einreden begründet erklärt werden muß, ist die Klage in Be¬ stätigung des vorinstanzlichen Urteils und ohne daß es nötig wäre, die weiteren Einreden der Beklagten zu prüfen, abzu¬ weisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom
17. Januar 1899 in allen Teilen bestätigt.