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49_II_352

BGE 49 II 352

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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352

Obligationenrecht. N° 50.

U ngunsten des für den Bestand einer Verdienstque~e

beweispflichtigen Dienstherrn ausschlagen. Immerhin

kann trotzdem die Entlassung in eine Zeit scharfer und

, anhaitender Wirtschaftskrisis fiel, nach dem ordentlichen

Gang der Dinge IDld dem gesamten Sachverhalt nicht

angenommen werden, dass es dem Kläger während

einer derart langen Zeitspanne nicht möglich gewesen

wäre, eine passende lohnende Stellung zu finden, wenn

er sich ernstlich und beharrlich um eine solche bemüht

hätte. Deswegen rechtfertigt sich ein weiterer Abzug am

vollen Erfüllungsinteresse; Alles in Allem erscheint

ein Entschädigungsbetrag von 20,000 Fr. als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2. Die Hauptberufung wird in dem Sinne begründet

erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 19. Mai 1923 dahin abgeändert, dass die Be-

klagte zur Zahlung von 20.000 Fr. nebst 5 % Zins seit

27. August 1921 an den Kläger verurteilt wird.

.

50. Urteil der I. Zivila.bt.eilung Tom 10. Oktober 1923

i. S. Katbis gegen Obergericht des Xantons Z1irich.

Die Namen- (Rekta-) papiere siIid Wertpapiere und können

in analoger Anwendung der Bestimmungen über die ~r~­

loserklärung der Inhaberpapiere (Art.849 ff. OR)amortislert

werden.

A. -

Im Dezember 1910 erwarb der Beschwerde-

führer Mathis 8 Aktien der Prudentia A.-G. für Rück-

und Mitversicherungen (Nr. 1946/53). Diese im Aktien-

buch eingetragenen Aktien lauten auf seinen Namen und

sind zu 25 % einbezahlt. § 11 der Statuten der Versich~

rungsgesellschaft bestimmt: « Die Aktien können nur

mit Genehmigung des Verwaltungs rates zediert werden.

Obligatlonenreeht; N° 50.

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Der Verwaltungsrat darf die Genehmigung ohne Angabe

von Gründen verweigern. Die Zession wird im Aktien-

buch und auf den Aktientiteln vennerkt ... » Nach § 17 ff.

können die Aktionärrechte nur von den Inhabern der

auf ihren Namen lautenden und im Aktienbuch einge-

tragenen Aktien ausgeübt werden. Gemäss § 14 werden

verlorene oder auf andere Weise abhanden gekommene

Aktien. Coupons und Talons «nach Massgabe der ge-

setzlichen Vorschriften auf Kosten des Antragstellers

amortisiert und durch neue ersetzt ».

Am 29. Januar 1923 verlangte das Advokaturbureau

Jägle und Durrenberger in Strassburg mit Vollmacht

des Mathis beim Bezirksgericht Zürich die Kraftloserklä-

rnng der 8 Aktien unter Wahrscheinlichmachung ihres

Verlustes.

B. -

Mit Beschluss vom 23. Februar 1923 beantragte

das Bezirksgericht dem Obergericht, es sei der Aufruf

und die Amortisation zu verweigern, da Art. 844 Abs. 2

OR die Kraftloserklärung nur für indossable Aktien vor-

sehe, die in Frage stehenden aber nach den Statuten

nicht im Wege der biossen Indossierung. sondern ledig-

lich durch Zession mit Genehmigung des Verw:altungs-

rates unter Vonnerkung der Abtretung im Aktienbuch

und auf den Aktientiteln selbst übertragen werden

könnten. sodass ein allfälliger Drittinhaber aus dem

biossen Besitze der Titel keine Rechte ableiten könne,

und eine Amortisation daher als zwecklos erscheine.

Das Obergericht hat sich dieser Argumentation ange-

schlossen und das Gesuch am 5. März 1923 abgewiesen.

Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Mathis hin änderte

es jedoch seinen Standpunkt mit Entscheid vom 25. Mai

1923 dahin ab, dass es das Bezirksgericht anwies, die

Dividendenscheine der fraglichen Aktien nach deu

Vorschriften der Art. 849 ff. OR zu amortisieren; be-

züglich der Aktientitel selbst dagegen beharrte das Ober-

gericht auf der Abweisung des Begehrens, da diese, ob-

wohl ihnen Wertpapiercharakter zukomme, nicht ill-

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ObUgationenrecbt. N° 50.

dossable Papiere im Sinne von Art. 844 Abs. 2 OR seien.

C. -

Hiegegen richtet sich die von der Prudentia

, A.-G. namens des Mathis gemäss Art. 86 Züf. 4 OG

erhobene zivilrechtliche Beschwerde.

Das Obergericht das Kantons Zürich hat mit Schreiben

vom 2. Juli 1923 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer hat zwar kein bestimmtes

Begehren gestellt, doch geht aus der Begründung seiner

Eingabe unzweideutig hervor, welches Ergebnis er

mit derselben erreichen will, sodass auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2. -

In der Sache selbst ist zunächst mit der Vorinstanz

davon auszugehen, dass nach dem Wortlaut von § 11 deI'

Statuten die Indossabilität der Aktien ausgeschlossen

und die Übertragung nur auf dem Wege der gewöhn-

lichen Zession in Verbindung mit der Übergabe der

Urkunde zulässig ist und zwar unter der erschwerenden

Bedingung der Zustimmung des Verwaltungsrates, so-

dass sich diese Aktien ihrer rechtlichen Natur nach als

reine Nameu- oder Rektapapiere darstellen, die im

Gegensatz zu den Order- und Inhaberpapieren an sich

die skripturmässige Haftung des Schuldners, d. h. den

Ausschluss der nicht aus dem Papier hervorgehenden oder

gegen die Gültigkeit desselben gerichteten -

beim

Inhaberpapier sogar gegen den jedesmaligen Inhaber

zustehenden -

Einreden nicht zu begründen vermögen

(Art. 811 und 847 OR). Die Übertragung der Namen-

papiere nach den Grundsätzen der Forderungsabtretung

hat vielmehr biossen Zessionseffekt, d. h. der Zessionar

kann sich allfälligen Einreden des Schuldners gegenüber

nicht auf den Wortlaut des Papiers berufen, sondern

es können ihm auch Einreden aus der Person der Vor-

männer entgegengesetzt. werden. Mit den skriptur-

rechtlichen Papieren haben jedoch die Namenpapiere

den engen Zusammenhang von Urkunde und Recht in

Obligationenrecht. No 50.

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dem Sinne gemein, dass das verurkundete Recht erst mit

dem Besitzerwerb an der Urkunde erworben werden kann,

und insofern kommt ihnen auch die Bedeutung eines

selbständigen Wertobjektes zu. Das Bundesgericht hat

in ständiger Rechtsprechung auf Grund von Art. 105

Abs. 2 des alten OR nur die Inhaber- und Orderpapiere

als Wertpapiere anerkannt und den Namenpapieren

diese Eigenschaft abgesprochen und dementsprechend

auch ihre Amortisation abgelehnt. Der Entwurf zu

einem neuen OR von 1905 hat gegen diese Praxis, die

gerade inbezug auf die Amortisationsmöglichkeit der

Rektapapiere als zu eng empfunden worden war, in der

Weise Stellung genommen, dass in Art. 1682 als Wert-

papier jede Urkunde bezeichnet wurde, «mit der ein

Recht. auf das sie lautet, derart verknüpft erscheint,

dass ohne die Urkunde das Recht weder geltend ge':"

macht, noch auf andere übertragen werden kann ».

Und im zweiten Abschnitt (Art. 1684/88) wurden die

Namenpapiere ausdrücklich als Wertpapiere anerkannt.

Für die Amortisation derselben sollten die gleichen Be-

stimmungen wie für die Inhaberpapiere gelten (Art. 1688).

Ist auch diese Regelung nicht Gesetz geworden. da man

von der Revision des handelsrechtlichen Teiles des alten

OR absah, so blieb sie doch insofern nicht ohne Bedeu-

tung für das neue ORt als die im Entwurfe aufgestellten

Begriffsbestimmungen dem revidierten OR zu Grund ge-

legt wurden, indem namentlich an den Stellen. wo früher

nur von Inhaber- ttnd Orderpapieren gesprochen wurde,

der zusammenfassende Begriff « Wertpapiere » gebraucht

wird, so z. B. in Art. 90, 114 und 514 OR. Art. 482 OR

sodann, der die Warenpapiere als Wertpapiere erklärt,

enthält ausdrücklich die Dreiteilung derselben in Namen-,

Order- und Inhaberpapiere. Diese Einteilung liegt auch

der Regelung des Grundpfand- und des Forderungs-

pfandrechts zu Grunde (Art. 870 und 901 Abs. 2 ZGB).

sodass daher mit der Vorinstanz unbedenklich anzu-

nehmen ist, dass nach dem geltenden Recht auch die

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Obligationenrecht. N0 50.

Namenpapiere als Wertpapiere zu betrachten sind

(OSER, Bem. 4 zu Art. 90 OR; BACHMA."lN, Bem. 7 zu

Art. 637 OR; WIELAND. Bem. 6 zu Art. 895 ZGB;

ZIMMERLI, Kraftloserklärung von Wertpapieren S. 9 ff.).

Während aber bei den Inhaber- und Orderpapieren der

Besitz des Papieres zur Verwertung genügt, -

bei den

letztem freilich in Verbindung mit dem Indossament-,

müssen bei den reinen Namenpapieren zur Verwertung

neben dem Papierbesitz noch weitere, aus dem Papier

nicht notwendig ersichtliche Voraussetzungen erfüllt

sein, wie Abtretungserklärung, Zustimmung des, Ver-

pflichteten, etc.

3. - Trotz dieser Wertpapiereigenschaft lehnt die Vor-

instanz die öffentliche Amortisation ab, weil sie das

Gesetz für Namenpapiere nicht ausdrücklich vorsehe.

Nun ist allerdings richtig, dass, obwohl Art. 90 Abs. 20R

allgemein die Bestimmungen über die Kraftloserklärung

von \Vertpapieren vorbehält, im Gegensatz zu der Fas-

sung von Art. 105 aOR, wo nur von Wechseln, Order-

und Inhaberpapieren die Rede war, das OR nur Amorti-

sationsbestimmungen für den 'Vechsel und andere

Orderpapiere einerseits und für Inhaberpapiere ander-

seits enthält. Daraus folgt aber- keineswegs, dass damit

die gelichtliche

Kraftloserkl~rung der Namenpapiere

habe ausgeschlossen werden wollen, umsoweniger als

gerade die Ermöglichung dieser Amortisation einer der

h-luptsächlichsten Gründe für die Unterstellung der

Rektapapiere unter die Wertpapiere war (vgl. AS 42 11

S. 211); vielmehr handelt es sich um eine Lücke im

Gesetz, die gemäss Art. 1 ZGB im Wege der richter-

lichen Rechtsfindung nach dem Zweck und der wirt-

schaftlichen Bedeutung dieser Papiere aus den positiven

Gesetzesbestimmungen zu ergänzen ist. Hiebei fällt in

Betracht, dass die Amortisationsvorschriften für die

Orderpapiere auf die spezifischen Eigentümlichkeiten

des Wechsels (meist kurze Umlaufszeit) und der ihm

ähnlichen Papiere zugeschnitten sind. Dem Wesen

Obligationenrecht .. N0 51.

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der Namenpapiere wird die analoge Anwendung der

Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaber-

papiere -

Art. 849 ff. ~ besser gerecht, wie denn auch

der Gesetzgeber dieser Ordnung bei der Amortisation

der Namenaktien (Art. 844 Abs. 2 OR), der Grund-

pfandtitel (Art. 870 ZGB) und namentlich auch der

Versicherungspolice (Art. 13 VVG), den Vorzug gegeben

hat, für die beiden letztern Papiere freilich unter Ver-

kürzung der Fristen (vgl. OSER, Bem. 4 i. /. zu Art. 90

OR; BACHMANN, a. a. 0.; RASCHLE, Schw. Jur.-Ztg. 9

S. 139). Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene

Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich

aufgehoben und darnach festgestellt, dass bezüglich. der

vermissten Aktien das Amortisationsverfahren nach

Art. 849 If. OR Platz zu greifen hat.

51. llrteU der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1928

i. S. lta.rl K. gegen Sohweizerische Postverwaltung.

Art. 60 Abs. 2 OR begründet eine Ausnahme nicht nur von

der zehnjährigen, sondern auch von der einjährigen Ver-

jährung nach Abs. 1.

A. -

Der Postkommis Karl M. entwendete am 5. No-

vember 1920 in der Postfiliale Mattenhof in Bern einen

Postsack, der u. a. 19,300 Fr. in Noten enthielt ....

Die schweizerische Postverwaltung machte im Strafver-

fahren als Zivilpartei eine Entschädigungsforderung von

10,500 Fr. geltend, entsprechend dem nicht beigebrach-

ten Teil der entwendeten Summe. Der Verteidiger des

M. beantragte Abweisung dieser Forderung wegen Ver-

jährung und wegen mangelnder Urteilsfähigkeit des Be-

klagten zur Zeit der Begehung des Diebstahls. Der