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Obligationenrecht. N° 50.
U ngunsten des für den Bestand einer Verdienstque~e
beweispflichtigen Dienstherrn ausschlagen. Immerhin
kann trotzdem die Entlassung in eine Zeit scharfer und
, anhaitender Wirtschaftskrisis fiel, nach dem ordentlichen
Gang der Dinge IDld dem gesamten Sachverhalt nicht
angenommen werden, dass es dem Kläger während
einer derart langen Zeitspanne nicht möglich gewesen
wäre, eine passende lohnende Stellung zu finden, wenn
er sich ernstlich und beharrlich um eine solche bemüht
hätte. Deswegen rechtfertigt sich ein weiterer Abzug am
vollen Erfüllungsinteresse; Alles in Allem erscheint
ein Entschädigungsbetrag von 20,000 Fr. als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
2. Die Hauptberufung wird in dem Sinne begründet
erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 19. Mai 1923 dahin abgeändert, dass die Be-
klagte zur Zahlung von 20.000 Fr. nebst 5 % Zins seit
27. August 1921 an den Kläger verurteilt wird.
.
50. Urteil der I. Zivila.bt.eilung Tom 10. Oktober 1923
i. S. Katbis gegen Obergericht des Xantons Z1irich.
Die Namen- (Rekta-) papiere siIid Wertpapiere und können
in analoger Anwendung der Bestimmungen über die ~r~
loserklärung der Inhaberpapiere (Art.849 ff. OR)amortislert
werden.
A. -
Im Dezember 1910 erwarb der Beschwerde-
führer Mathis 8 Aktien der Prudentia A.-G. für Rück-
und Mitversicherungen (Nr. 1946/53). Diese im Aktien-
buch eingetragenen Aktien lauten auf seinen Namen und
sind zu 25 % einbezahlt. § 11 der Statuten der Versich~
rungsgesellschaft bestimmt: « Die Aktien können nur
mit Genehmigung des Verwaltungs rates zediert werden.
Obligatlonenreeht; N° 50.
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Der Verwaltungsrat darf die Genehmigung ohne Angabe
von Gründen verweigern. Die Zession wird im Aktien-
buch und auf den Aktientiteln vennerkt ... » Nach § 17 ff.
können die Aktionärrechte nur von den Inhabern der
auf ihren Namen lautenden und im Aktienbuch einge-
tragenen Aktien ausgeübt werden. Gemäss § 14 werden
verlorene oder auf andere Weise abhanden gekommene
Aktien. Coupons und Talons «nach Massgabe der ge-
setzlichen Vorschriften auf Kosten des Antragstellers
amortisiert und durch neue ersetzt ».
Am 29. Januar 1923 verlangte das Advokaturbureau
Jägle und Durrenberger in Strassburg mit Vollmacht
des Mathis beim Bezirksgericht Zürich die Kraftloserklä-
rnng der 8 Aktien unter Wahrscheinlichmachung ihres
Verlustes.
B. -
Mit Beschluss vom 23. Februar 1923 beantragte
das Bezirksgericht dem Obergericht, es sei der Aufruf
und die Amortisation zu verweigern, da Art. 844 Abs. 2
OR die Kraftloserklärung nur für indossable Aktien vor-
sehe, die in Frage stehenden aber nach den Statuten
nicht im Wege der biossen Indossierung. sondern ledig-
lich durch Zession mit Genehmigung des Verw:altungs-
rates unter Vonnerkung der Abtretung im Aktienbuch
und auf den Aktientiteln selbst übertragen werden
könnten. sodass ein allfälliger Drittinhaber aus dem
biossen Besitze der Titel keine Rechte ableiten könne,
und eine Amortisation daher als zwecklos erscheine.
Das Obergericht hat sich dieser Argumentation ange-
schlossen und das Gesuch am 5. März 1923 abgewiesen.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Mathis hin änderte
es jedoch seinen Standpunkt mit Entscheid vom 25. Mai
1923 dahin ab, dass es das Bezirksgericht anwies, die
Dividendenscheine der fraglichen Aktien nach deu
Vorschriften der Art. 849 ff. OR zu amortisieren; be-
züglich der Aktientitel selbst dagegen beharrte das Ober-
gericht auf der Abweisung des Begehrens, da diese, ob-
wohl ihnen Wertpapiercharakter zukomme, nicht ill-
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ObUgationenrecbt. N° 50.
dossable Papiere im Sinne von Art. 844 Abs. 2 OR seien.
C. -
Hiegegen richtet sich die von der Prudentia
, A.-G. namens des Mathis gemäss Art. 86 Züf. 4 OG
erhobene zivilrechtliche Beschwerde.
Das Obergericht das Kantons Zürich hat mit Schreiben
vom 2. Juli 1923 auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Beschwerdeführer hat zwar kein bestimmtes
Begehren gestellt, doch geht aus der Begründung seiner
Eingabe unzweideutig hervor, welches Ergebnis er
mit derselben erreichen will, sodass auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2. -
In der Sache selbst ist zunächst mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass nach dem Wortlaut von § 11 deI'
Statuten die Indossabilität der Aktien ausgeschlossen
und die Übertragung nur auf dem Wege der gewöhn-
lichen Zession in Verbindung mit der Übergabe der
Urkunde zulässig ist und zwar unter der erschwerenden
Bedingung der Zustimmung des Verwaltungsrates, so-
dass sich diese Aktien ihrer rechtlichen Natur nach als
reine Nameu- oder Rektapapiere darstellen, die im
Gegensatz zu den Order- und Inhaberpapieren an sich
die skripturmässige Haftung des Schuldners, d. h. den
Ausschluss der nicht aus dem Papier hervorgehenden oder
gegen die Gültigkeit desselben gerichteten -
beim
Inhaberpapier sogar gegen den jedesmaligen Inhaber
zustehenden -
Einreden nicht zu begründen vermögen
(Art. 811 und 847 OR). Die Übertragung der Namen-
papiere nach den Grundsätzen der Forderungsabtretung
hat vielmehr biossen Zessionseffekt, d. h. der Zessionar
kann sich allfälligen Einreden des Schuldners gegenüber
nicht auf den Wortlaut des Papiers berufen, sondern
es können ihm auch Einreden aus der Person der Vor-
männer entgegengesetzt. werden. Mit den skriptur-
rechtlichen Papieren haben jedoch die Namenpapiere
den engen Zusammenhang von Urkunde und Recht in
Obligationenrecht. No 50.
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dem Sinne gemein, dass das verurkundete Recht erst mit
dem Besitzerwerb an der Urkunde erworben werden kann,
und insofern kommt ihnen auch die Bedeutung eines
selbständigen Wertobjektes zu. Das Bundesgericht hat
in ständiger Rechtsprechung auf Grund von Art. 105
Abs. 2 des alten OR nur die Inhaber- und Orderpapiere
als Wertpapiere anerkannt und den Namenpapieren
diese Eigenschaft abgesprochen und dementsprechend
auch ihre Amortisation abgelehnt. Der Entwurf zu
einem neuen OR von 1905 hat gegen diese Praxis, die
gerade inbezug auf die Amortisationsmöglichkeit der
Rektapapiere als zu eng empfunden worden war, in der
Weise Stellung genommen, dass in Art. 1682 als Wert-
papier jede Urkunde bezeichnet wurde, «mit der ein
Recht. auf das sie lautet, derart verknüpft erscheint,
dass ohne die Urkunde das Recht weder geltend ge':"
macht, noch auf andere übertragen werden kann ».
Und im zweiten Abschnitt (Art. 1684/88) wurden die
Namenpapiere ausdrücklich als Wertpapiere anerkannt.
Für die Amortisation derselben sollten die gleichen Be-
stimmungen wie für die Inhaberpapiere gelten (Art. 1688).
Ist auch diese Regelung nicht Gesetz geworden. da man
von der Revision des handelsrechtlichen Teiles des alten
OR absah, so blieb sie doch insofern nicht ohne Bedeu-
tung für das neue ORt als die im Entwurfe aufgestellten
Begriffsbestimmungen dem revidierten OR zu Grund ge-
legt wurden, indem namentlich an den Stellen. wo früher
nur von Inhaber- ttnd Orderpapieren gesprochen wurde,
der zusammenfassende Begriff « Wertpapiere » gebraucht
wird, so z. B. in Art. 90, 114 und 514 OR. Art. 482 OR
sodann, der die Warenpapiere als Wertpapiere erklärt,
enthält ausdrücklich die Dreiteilung derselben in Namen-,
Order- und Inhaberpapiere. Diese Einteilung liegt auch
der Regelung des Grundpfand- und des Forderungs-
pfandrechts zu Grunde (Art. 870 und 901 Abs. 2 ZGB).
sodass daher mit der Vorinstanz unbedenklich anzu-
nehmen ist, dass nach dem geltenden Recht auch die
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Namenpapiere als Wertpapiere zu betrachten sind
(OSER, Bem. 4 zu Art. 90 OR; BACHMA."lN, Bem. 7 zu
Art. 637 OR; WIELAND. Bem. 6 zu Art. 895 ZGB;
ZIMMERLI, Kraftloserklärung von Wertpapieren S. 9 ff.).
Während aber bei den Inhaber- und Orderpapieren der
Besitz des Papieres zur Verwertung genügt, -
bei den
letztem freilich in Verbindung mit dem Indossament-,
müssen bei den reinen Namenpapieren zur Verwertung
neben dem Papierbesitz noch weitere, aus dem Papier
nicht notwendig ersichtliche Voraussetzungen erfüllt
sein, wie Abtretungserklärung, Zustimmung des, Ver-
pflichteten, etc.
3. - Trotz dieser Wertpapiereigenschaft lehnt die Vor-
instanz die öffentliche Amortisation ab, weil sie das
Gesetz für Namenpapiere nicht ausdrücklich vorsehe.
Nun ist allerdings richtig, dass, obwohl Art. 90 Abs. 20R
allgemein die Bestimmungen über die Kraftloserklärung
von \Vertpapieren vorbehält, im Gegensatz zu der Fas-
sung von Art. 105 aOR, wo nur von Wechseln, Order-
und Inhaberpapieren die Rede war, das OR nur Amorti-
sationsbestimmungen für den 'Vechsel und andere
Orderpapiere einerseits und für Inhaberpapiere ander-
seits enthält. Daraus folgt aber- keineswegs, dass damit
die gelichtliche
Kraftloserkl~rung der Namenpapiere
habe ausgeschlossen werden wollen, umsoweniger als
gerade die Ermöglichung dieser Amortisation einer der
h-luptsächlichsten Gründe für die Unterstellung der
Rektapapiere unter die Wertpapiere war (vgl. AS 42 11
S. 211); vielmehr handelt es sich um eine Lücke im
Gesetz, die gemäss Art. 1 ZGB im Wege der richter-
lichen Rechtsfindung nach dem Zweck und der wirt-
schaftlichen Bedeutung dieser Papiere aus den positiven
Gesetzesbestimmungen zu ergänzen ist. Hiebei fällt in
Betracht, dass die Amortisationsvorschriften für die
Orderpapiere auf die spezifischen Eigentümlichkeiten
des Wechsels (meist kurze Umlaufszeit) und der ihm
ähnlichen Papiere zugeschnitten sind. Dem Wesen
Obligationenrecht .. N0 51.
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der Namenpapiere wird die analoge Anwendung der
Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaber-
papiere -
Art. 849 ff. ~ besser gerecht, wie denn auch
der Gesetzgeber dieser Ordnung bei der Amortisation
der Namenaktien (Art. 844 Abs. 2 OR), der Grund-
pfandtitel (Art. 870 ZGB) und namentlich auch der
Versicherungspolice (Art. 13 VVG), den Vorzug gegeben
hat, für die beiden letztern Papiere freilich unter Ver-
kürzung der Fristen (vgl. OSER, Bem. 4 i. /. zu Art. 90
OR; BACHMANN, a. a. 0.; RASCHLE, Schw. Jur.-Ztg. 9
S. 139). Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene
Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich
aufgehoben und darnach festgestellt, dass bezüglich. der
vermissten Aktien das Amortisationsverfahren nach
Art. 849 If. OR Platz zu greifen hat.
51. llrteU der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1928
i. S. lta.rl K. gegen Sohweizerische Postverwaltung.
Art. 60 Abs. 2 OR begründet eine Ausnahme nicht nur von
der zehnjährigen, sondern auch von der einjährigen Ver-
jährung nach Abs. 1.
A. -
Der Postkommis Karl M. entwendete am 5. No-
vember 1920 in der Postfiliale Mattenhof in Bern einen
Postsack, der u. a. 19,300 Fr. in Noten enthielt ....
Die schweizerische Postverwaltung machte im Strafver-
fahren als Zivilpartei eine Entschädigungsforderung von
10,500 Fr. geltend, entsprechend dem nicht beigebrach-
ten Teil der entwendeten Summe. Der Verteidiger des
M. beantragte Abweisung dieser Forderung wegen Ver-
jährung und wegen mangelnder Urteilsfähigkeit des Be-
klagten zur Zeit der Begehung des Diebstahls. Der