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49_II_343

BGE 49 II 343

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sachenrecht. N° 48.

Eigentümer in Ansehung aller andem der Nutzniessung

unterworfenen Sachen von sich aus treffen darf. Die

Bestimmung in Art. 773 Abs. 2 ZGB, dass « Verfügun-

• gen über Wertpapiere» vom Gläubiger und vom Nutz-

niesser ausgehen müssen. kann sich deshalb trotz ihrer

allgemeinen Fassung nicht auf die Bestellung eines

solchen der Nutzniessung nachgehenden Pfandrechts

beziehen. Art. 773 handelt von der Nutzniessung an

Forderungen und führt die

«(Verfügungen über Wert-

papiere» zwischen den Kündigungen an den Schuldner

und den Kündigungen des Schuldners auf. Daraus darf

geschlossen werden, dass er nur solche Verfügungen im

Auge hat. die wie die Kündigung auf die Rechtsstellung·

des Gläubigers zum Schuldner der Wertpapierforderung

so einwirken, dass auch der Nutzmesser davon betroffen

wird; vor allem wird ait die Aufhebung oder Änderung

der Forderung gedacht sein. Um eine derartige Verfügung

handelt es sich hier nicht.

Angenommen jedoch, das Gesetz wolle -

zufolge

seiner allgemeinen Fassung -

die Zustimmung des

Nutzniessers auch für eine solche Verpfändung verlangen,

so würde es sich dabei nicht um ein Formerfordemis

für das Zustandekommen des .Pfandrechtes handeln.

Das Mitspracherecht des Nutzniessers wäre lediglich ein

Ausfluss seines dinglichen Rechts, kraft dessen er sich

auch eine solche Verfügung über die Sache verbeten

könnte. Das Pfandrecht wäre gültig bestellt, auch ohne

die Zustimmung des Nutzniessers, aber ihm gegen-

über nicht wirksam, einem Einspruch von seiner Seite

ausgesetzt. Die Möglichkeit eines solchen Einspruchs

entfällt jedoch, wenn das dingliche Recht, aus dem er

allein hergeleitet werden kann, nicht mehr besteht, d. h.

wenn die Nutzniessung aufgehört hat. Die Übergehung

der Nutzniesserin hätte also hier nur zur Folge gehabt,

dass das Pfandrecht zu ihren Lebzeiten nicht geltend

gemacht werden konnte. Mit ihrem Tode aber wäre es

von selbst wirksam geworden. auch wenn es nicht aus-

Obtlgationenreebt. N° 49.

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drUcklich nur auf diesen Zeitpunkt hin bestellt worden

ist.

Da somit die heiden Obligationen gültig verpfändet

sind, kann die Klägerin nicht unbeschwerte Herausgabe

verlangen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des

Kantonsgerichts VOll Graubünden vom 1. Mai 1923

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

49. Urteil d.er L Zivilabteilung vom 3. Oktober 1993

i. S. B. gegen A.-G. für amerikaDische AutomobUreifen.

Die n s t y e r t rag. Ansprnch des Dienstpflichtigen bei

ungerechtfertigter vorzeitiger Entlassnng. Er ist nicht nach

Art. 353 OR zu beurteilen; doch geht er nicht auf Erfüllung

der Gegenleistung, sondern auf Leistnng des Interesses an

der Nichterfüllung, ist also Schadenersatzanspruch. Bedeu-

tung des Art. 332 OR.

.fL -

Der Kläger B. gründete im Jahr 1918 mit A. in

Zürich eine Kollektivgesellschaft für den Handel mit

Automobilbestandteilen. Nach Auflösung dieser Gesell-

schaft und als deren Nachfolgerin bildete sich eine

Aktiengesellschaft. Der Kläger ist Aktionär dieser

neuen Gesellschaft (der heutigen Beklagten), A. deren

Direktor, Dr. C. Präsident des Verwaltungsrates.

Am 5. November 1919 schloss die Beklagte mit dem

Kläger einen Vertrag ab, durch den sie· ihn als Vertreter

zum Verkauf ihrer Artikel in der Westschweiz vom

344

Obügationewecht. N° 49.

t. Januar 1920 hinweg anstellte. Der Kläger soUte

nach Genf übersiedeln und ein Monatsgehalt von

1000 Fr., nebst Spesenvergütung und einer Umsatz-

'provision von 2 bis 5 % auf den eingegangenen Netto-

Fakturabeträgen erhalten. Ferner war vereinbart, dass

ihm für die « nach Vereinbarung mit der Centrale in

Zürich erforderlichen» Geschäftsreisen die Kosten der

Fahrt II. Klasse und 20 Fr. Tagesspesen erseUt werden.

Der Kläger sollte seine ganze Kraft dem Geschäfte

widmen und dafür sorgen, dass das Arbeitsfeld gründ-

lich bearbeitet werde; es war ihm untersagt, sich in

irgend einer den Interessen der Firma zuwiderlaufenden

Form zu betätigen. Das Abkommen sollte für 3 Jahre

gelten und war nach Ablauf derselben erstmals auf

6 Monate kündbar; bei Nichtkündigung sollte der Ver-

trag weitere 3 Jahre laufen. Nur für den Fall « gänzlicher

Resultatlosigkeit in der Westschweiz I) oder des Entzuges

der Vertretungen beider amerikanischer Lieferanten

war die Möglichkeit der Vertragsaufhebung nach einem

Jahr' vorgesehen.

Der Kläger trat die Stelle vertragsgemäss am 1. Januar

1920 an, konnte die Filiale in Genf aber erst nach einigen

Wochen eröffnen, weil das Geschäftslokal erst noch ge-

mietet 'Yerden musste. Sein Geh.alt empfing der Kläger

vom Januar 1920 an.

Am 12. August 1920 lichtete die Beklagte an uen

Kläger folgende Zuschrift : i(Als wir Sie zum Leiter des

Geschäftes in Genf machten, hegten wir die bestimmte

Erwartung, dass Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst

sein würden und alles daran setzen würden, um die

fIiiher begangenen Fehler gut zu machen. Leider sehen

wir uns getäuscht und unser Vertrauen, wir müssen

es offen sagen, missbraucht.

Wenn man sieht, in welcher Weise die Bücher zu Beginn

geführt wurden, als Sie Herrn O. noch nicht hatten,

so bekommt man einen Begriff Ihrer kaufmännischen

Unfähigkeit. Was wäre wohl geworden, wenn Sie. keinen

Obligationenreeht. N0 41t.

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Angestellten wie O. gefunden hätten? Sie wären gär

nicht imstande gewesen, das Geschäft ordnungsgemäss zu

führen, und es wäre drunter und' drüber gegangen.

Jetzt, nachdem Sie Hilfe haben, vernachlässigen Sie

Ihre Pflichten in gröblichster Weise. Man sieht heute

schon, dass die jungen Leute im Geschäft die Situation

überschaUen, denn sonst könnte es nicht vorkommen,

dass stets gegen unsere Instruktionen gehandelt wird.

Wir haben Ihnen verboten, Kontrakte zu machen.

Sie schliessen aber trotzdem Reklameannoncen ab, die

in die Tausende von Franken gehen. Sie kaufen eine

neue Schreibmaschine für über 1000 Fr., obwohl wir das

verboten hatten. Sie machten die Reklame im Kursaal,

obwohl es nicht gemacht werden sollte, usw. Sie bewilli-

gen Ausgaben, die ganz unkaufmännisch sind, wie die

Vergütungen an die Herren O. Die jungen Leute sollen

verdienen, aber man trifft feste Abmachungen. Für

alles das fehlt Ihnen jedes Verständnis.

Der Hauptgrund aber, weshalb wir Sie als durchaus

ungeeignet zur Leitung des Geschäftes dort ansehen

müssen, ist auf anderem Gebiete und zwar auf morali-

schem. Wie kann denn die erforderliche Autorität herr-

schen, wenn man im Geschäft sieht und weiss, dass Sie

den Kopf mit anderen Dingen -

offen gesprochen mit

Frauen -

voll haben, denen Sie nachlaufen? Wir sind

genau unterrichtet, dass Sie wiederholt in Zürich, dann

in Schaffhausen, ferner in Neuehatei, Montreux und

kürzlich erst "ieder in Bern waren und weswegen?

Wegen der jungen Frau S., die Ihnen anscheinend den

Kopf verdreht hat. Es ist eine bodenlose Vernach-

lässigung Ihrer Pflichten, das Geschäft einfach laufen zu

lassen und sich so oft zu entfernen, wie Sie es getan

haben. Wir fragen uns überhaupt, was Sie selbst im

Geschäft leisten,

Sie haben sodann, ohne uns zu fragen, das halbe

Magazin voll fremder Ware, unter der Angabe, diese für

Ihre Schwägerin (Frau S.) liquidieren zu müssen. Das

346

Obligationenrecht. N° 49.

hat sich als unrichtig herausgestellt, denn die Ware soll

einem gewissen M. gehören. Es war überhaupt unge.-

, hörig, ohne unser Wissen und ohne unsere Zustimmung

die Ware nach dort zu nehmen.

Von den Differenzen, die sich bei der Liquidation der

ce Automobilia» ergeben, und die Sie dann noch mit

Herrn S. sen. haben, und die zu straf- und zivilrechtlichen

Auseinandersetzungen führen werden, wollen wir nicht-

weiter reden. -

Das alles genügt aber, um Ihnen hiermit

zu eröffnen, dass wir wichtige Gründe haben, die uns

nach dem Gesetze berechtigen, den Vertrag mit Ihnen

sofort aufzuheben, was wir auch hiermit tun. Wir

werden Ihnen Ihr Salär noch bis Ende dieses Monats

bezahlen. »

B. -

Schon am 25. August 1920 stellte der Kläger

beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich das Gesuch

um Anordnung einer Sühneverhandlung über das

Rechtsbegehren, die Beklagte habe ihm den Betrag von

10,000 Fr., eventuell einen nach richterlichem Ermessen

festzusetzenden Betrag zu bezahlen. Da keine Einigung

zustande kam, hob der Kläger beim Bezirksgericht

Zürich Klage auf Zahlung jenes Betrages an, mit der

Begründung, die Entlassung sei zu Unrecht und aus blos-

ser Schilmne erfolgt, er habe seine vertraglichen Pflich-

ten bestmöglich erfüllt. Da der Vertrag auf eine Min-

destdauer von 3% Jahren,abgeschlossen worden sei

und während dieser Zeit der Kläger (abgesehen von der

Umsatzprovision, auf deren Geltendmachung verzichtet

werde) mindestens 42,000 Fr. Einkommen aus Gehalt

gehabt hätte, wovon 8000 Fr. für die 8 Monate Dienst-

zeit abzuziehen seien, ergebe sich eine Restforderung

von 34,000 Fr. Eine Nachforderung über die eingeklag-

ten 10,000 Fr. bleibe vorbehalten, falls der Prozess

nicht bis Mitte 1921 durchgeführt werden könne, und es

dem Kläger fernerhin nicht gelingen sollte, eine neue

Stellung zu finden.

Obligationenreeht. N0 49.

347

C. -

Mit « Zusatzklage » vom 27. August 1921 stellte

der Kläger das weitere Rechtsbegehren, die Beklagte

habe ihm den Betrag von 24,000 Fr. « nebst 5 % Zins

seit 1. Juli 1921 » zu zahlen, eventuell: die Schaden-

ersatzpflicht der Beklagten ihm gegenüber sei bis zum

Betrag von 24,000 Fr. nebst 5% Zins seit 1. Juli 1921

gerichtlich festzustellen.

D. -

Die Beklagte beantragte Abweisung sämtlicher

Klagebegehren.

E. -

Das Bezirksgericht Zürich vereinigte beide

Prozesse und sprach mit Urteil vom 10. November 1921

die Klageforderungen im Betrage von 18,000 Fr., nebst

5 % Zins von 10,000 Fr. vom 1. Juli 1921 an und von

8000 Fr. vom 27. August 1921 an, zu.

Das zürcherische Obergericht hob jedoch unterm

29. März 1922 dieses Urteil auf und wies die Sache an

das Bezirksgericht zurück, mit dem Auftrage, Beweis

darüber zu erheben, ob der Kläger in der zweiten Hälfte

Juli und im August 1920 sich von Genf entfernt und eine

Vergnügungsreise von 14 Tagen gemacht habe, und ob

er nach seinem Ausscheiden teils in Genf, teils in Zürich,

teils in Deutschland einen Erwerb und in welchem Um-

fange gefunden habe.

F. -

Das Bezirksgericht ergänzte hierauf die Beweis-

führung und hiess alsdann die Klage im Betrag von

25,500 Fr. nebst 5 % Zins von 10,000 Fr. seit 1. Juli 1921

und von 15,500 Fr. seit 29. August 1921 gut.

Auf Appellation bei der Parteien setzte das zürcherische

Obergericht mit Urteil vom 19. Mai 1923 die dem

Kläger zugesprochene Summe auf 12,000 Fr. herab,

unter Abweisung der Mehrforderung.

G. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage im vollen Umfange.

Die Beklagte schloss sich der Berufung an und be-

antragte gänzliche Abweisung der Klage.

348

Oblisatlonenreclrt. N0 49.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es fragt sich in erster Linie, ob ein wich~r

Grund im Sinn von Art. 352 OR vorlag, welcher die

Beklagte berechtigte, den mit dem Kläger abgeschlosse-

nen Dienstvertrag schon wenige Monate nach dessen

Inkrafttreten aufzulösen. Soweit in dem Entlassungs-

schreiben vom 12. August 1920 dem Kläger vorgeworfen

wird, er habe das Verbot, eigenmächtig Verträge zu

schliessen, übertreten, er habe sich in vertragswidriger

Weise mit dem Verkauf von Automobilbestandteilen

befasst, die nicht der Beklagten gehörten, er habe die

Bücher nicht ordnungsgemäss geführt und sei über-

haupt zur Leitung der Filiale nicht fähig, so hat die Vor-

instanz schon in ihrem ersten Urteil die U nbegfÜndetheit

dieser Vorwürfe in schlüssiger Weise dargetan, und es

scheint die Beklagte selber auf dieselben kein erheb-

liches Gewicht mehr zu legen. Ernstlich in Betracht fallen

kann nur der geltend gemachte Hauptgrund der gröb-

lichen Pflichtvernachlässigung infolge Führung eines

moralisch verwerflichen Lebenswandels und dadurch

bewirkter wiederholter und längerer Abwesenheit vom

Geschäft, insbesondere der Vorwurf, dass der Kläger

Ende Juli und Anfangs August 1920 ohne Wissen und

Erlaubnis der Beklagten mit seiner Schwägerin, Witwe

S., eine 14-tägige Automobil-Lustreise durch die West-

und Zentralschweiz ausgeführt habe. Allein nach der

für das Bundesgericht verbindlichen Würdigung der

Vorinstanz hat das Beweisverfahren ergeben, dass diese,

auf den Aussagen des Zeugen O. beruhende Behauptung

nicht richtig sein kann, indem ihr namentlich der Um-

stand entgegensteht, dass der Kläger zu jener Zeit wie-

derholt aus der Geschäftskasse in Genf Geld bezogen

und von Genf aus Geschäftsbriefe geschrieben hat.

Als erwiesen nimmt die Vorinstanz an, dass der Kläger

sich zuweilen auf Geschäftsreisen, die eine seiner vertrag-

lichen Obliegenheiten bildeten, durch Maria S. begleiten

Obligationenrecht. N° 49.

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liess; sie stellt jedoch fest, es sei in keiner Weise bewiesen,

dass er darob die Geschäfte vernachlässigt habe. Unter

diesen Umständen war die Beklagte nicht berechtigt, zur

sofortigen Auflösung des Vertrages zu schreiten. Berück-

sichtigt man, dass ihr bei der Anstellung des Klägers

dessen frühere Verfehlungen bekannt waren, so kann

nicht gesagt werden, dass ihr aus Gründen der Sittlich-

keit oder nach Treu und Glauben die Fortsetzung des

Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden durfte; zum

mindesten hätte der Entlassung eine Mahnung mit Unter-

sagung der Vornahme derartiger «Geschäftsreisen» vor-

ausgehen sollen.

2. -

Danach erscheint der klägerische Anspruch

grundsätzlich als begründet, und es bleibt zu untersuchen,

in welchem Betrage die Klage gutzuheissen sei. Entgegen

der Auffassung des Bezirksgerichts findet hiebei Art. 353

OR keine Anwendung, da der Tatbestand desselben,

die befugte Aufhebung des Vertrags aus wichtigen

Gründen, fehlt, vielmehr der andere Fall vorliegt, dass

der Dienstherr die Erfüllung des von keinem Teile be-

fugterweise aufgelösten Vertrages dadurch tatsächlich

verunmöglicht, dass er die Annahme der Dienste ver-

weigert. In diesem Sinne hatten sich übrigens Doktrin und

Praxis schon unter der Herrschaft des alten OR aus-

gesprochen (verg!. HAFNER, Anm. 6 zu Art. 346 aOR;

BGE 15 315 f. Erw. 4). An der früheren Rechtsprechung

ist aber auch darin festzuhalten, dass bei unberechti~r

Vertragsaufhebung durch den Dienstherrn der Dienst-

pflichtige nicht die vertragliche Gegenleistung als solche

fordern, sondern nur einen Interessenanspruch geltend

machen kann (BGE 15 316; 16207 f.). Zieht man nämlich

in Betracht, dass in diesem Falle der Dienstherr auch

die Erfüllung des Vertrages durch den Dienstpflichtigen

verunmöglicht und dieser seine freigewordene Arbeits-

kraft anderweitig nutzbringend verwenden kann, also

keine Möglichkeit besteht, das tatsächlich aufgehobene

Dienstverhältnis wieder au~ben zu lassen, so er-

AS 49 II -

1923

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350

ObliPUonemeeht. N° 49.

sCheint es als richtiger, den Anspruch des Dienstpflich-

tigen nicht als Erfüllungsanspruch (als Lohnforderung),

• sondern als Schadenersatzanspruch, d. h. als Anspruch

auf das Erfüllungsinteresse zu behandeln. Demgemäss ist

nicht auf die Bestimmung des' Art. 332 rev. OR über

den Annahmeverzug des Dienstherrn abzustellen, wie

die Vorinstanz es getan hat, sondern auf die allgemeinen

Grundsätze des OR über die Folgen der Nichterfüllung.

Das hindert nicht, dass in analoger Anwendung der in

Art. 332 OR aufgenommenen Vorschrift der Dienst-

pflichtige sich an seine Schadenersatzforderung an-

rechnen lassen muss, was er durch anderweitige Arbeit

erworben, oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.

Denn das Bundesgericht hat in ständiger Praxis festge-

halten, dass von dem vollen Interesse, das der Dienst-

pflichtige an der Vertragserfüllung bis zum nächsten

Kündigungstermin gehabt hätte, dasjenige abzuziehen

sei, was er während der Vertragszeit durch anderweitige,

seiner Stellung angemessene Verwertung seiner Arbeits-

kraft entweder wirklich erworben hat, oder doch zu er-

werben in der Lage war (vgl. BGE 15 317 f.; 16 209;

20 606; 21 1124). Ausserdem hat der Richter zu unter-

suchen, ob sich ein Herabsetzungsgrund nach den

sonstige~l, bei Bemessung des Schadenersatzes laut Art. 43

und 44 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR zu würdi·

genden Umständen ergibt, ipsbesondere ob etwa dem

Dienstpflichtigen ein Mitverschulden zur Last falle.

3. -

Wendet man diese Grundsätze auf den vor-

liegenden Fall an, so lässt sich nicht in Abrede stellen,

dass in der Art und Weise, wie der Kläger die Ge-

schäftsreisen missbraucht hat, um mit der Witwe S.

Annehmlichkeitsfahrten über das ihm zugewiesene

Wirkungsfeld hinaus zu unternehmen und öfters vom

Geschäfte wegzubleiben, ein pflichtwidriges Verhalten

zu erblicken ist, indem ein solches Gebaren sich mit ge-

wissenhafter Erfüllung der ihm auf seinem Vertrauens-

posten obliegenden Pflichten auf die Länge nicht verein-

Obligationenrecht. N° 49.

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baren liess. Das Mitverschulden, das den Kläger trifft,

ist geeignet, das Verschulden, das sich die Beklagte

durch sofortige Entlassung des Klägers hat zu schulden

kommen lassen, in etwas milderem Lichte erscheinen zu

lassen, und es rechtfertigt sich eine etwelche Ermässi-

gung der Schadenersatzpflicht auch aus der Erwägung,

dass in Anbetracht des Verhaltens des Klägers das

Vertragsverhältnis schwerlich bis zum Ende aufrecht

erhalten worden wäre (vgl. BGE 38 II 492). Im weitem

fragt es sich, ob der Kläger wirklich während der ganzen

restlichen Vertragsdauer von 34 Monaten ausser Stande

war, einen anderweitigen Erwerb zu erzielen, und nicht

auch auA diesem Gesichtspunkte ein Abzug am gesamten

Lohnausfall von 34,000 Fr. zu machen sei ? Richtig ist,

dass die Beklagte, welche in dieser Hinsicht die Beweis-

last trifft, keine Umstände hat anführen können, aus

denen sich ergibt, dass der Kläger während der Vertrags-

dauer durch sonstige, angemessene Verwendung seiner

frei gewordenen Arbeitskraft einen Erwerb tatsächlich

gemacht hat oder wenigstens zu machen in der Lage ge-

wesen wäre, so wenig als andrerseits der Kläger, ins-

besondere bei seiner persönlichen Befragung befriedigen-

den Aufschluss gegeben, noch glaubhaft gemacht hat,

dass er trotz ernstlicher Bemühungen eine geeignete

Beschäftigung nirgends gefunden habe. Wenn bei diesem

Beweisnotstand die Vorinstanz darauf abgestellt hat,

dass als Masstab für das Einkommen, das der Kläger seit

der Entlassung gehabt haben und bis zum Kündigungs-

ziel noch haben möge, sein mutmassliches jährliches

Lebensbedürfnis anzusehen sei, und infolgedessen ange-

nommen hat, er müsse im Durchschnitt 8000 Fr. per

Jahr verdient haben, so kann dieser Argumentation nicht

beigetreten werden. Denn selbst wenn der Kläger diesen

Betrag zum Lebensunterhalt benötigt und ausgegeben

haben sollte, so fehlt doch jeder Beweis dafür, dass er

sich denselben durch Betätigung seiner Arbeitskraft

verschafft habe. Dieser Umstand muss grundsätzlich zu

352

Obllgationenrecht. N° 50.

U ngunsten des für den Bestand einer Verdienstquelle

beweispflichtigen DienstheITIl ausschlagen. Immerhin

,kann, trotzdem die Entlassung in eine Zeit schader und

anhaltender Wirtschaftskrisis fiel, nach dem ordentlichen

Gang der Dinge und dem gesamten Sachverhalt nicht

angenommen werden, dass es dem Kläger während

einer derart langen Zeitspanne nicht möglich gewesen

wäre, eine passende lohnende Stellung zu finden, wenn

er sich ernstlich und beharrlich um eine solche bemüht

hätte. Deswegen rechtfertigt sich ein weiterer Abzug am

vollen Erfüllungsinteresse; Alles in Allem erscheint

ein Entschädigungsbetrag von 20,000 Fr. als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Allschlussberufung wird abgewiesen.

2. Die Hauptberufung wird in dem Sinne begründet

erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 19. Mai 1923 dahin abgeändert, dass die Be-

klagte zur Zahlung von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit

27. August 1921 an den Kläger verurteilt wird.

50. Urteil der I. Zivilabteilung ·vom 10. Oktober 1923

i. S. Kathia gegen Obergericht a.el Xantons Ziirlch.

Die Namen- (Rekta-) papiere siIid Wertpapiere und können

in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Kraft-

loserklärung der Inhaberpapiere (Art.849 ff. OR)amortisiert

werden.

A. -

Im Dezember 1910 erwarb der Beschwerde-

führer Mathis 8 Aktien der Prudentia A.-G. für Rück-

und Mitversicherungen (Nr. 1946/53). Diese im Aktien-

buch eingetragenen Aktien lauten auf seinen Namen und

sind zu 25 % einbezahlt. § 11 der Statuten der Versiche-

rungsgesellschaft bestimmt·: « Die Aktien können n~r

mit Genehmigung des Verwaltungsrates zediert werden.

ObUgatlonenrecllt. N° 50.

853

Der Verwaltungsrat darf die Genehmigung ohne Angabe

von Gründen verweigern. Die Zession wird im Aktien-

buch und auf den Aktientiteln vermerkt ... l) Nach § 17 ff.

können die Aktionärrechte nur von den Inhabern der

auf ihren Namen lautenden und im Aktienbuch einge-

tragenen Aktien ausgeübt werden. Gemäss § 14 werden

verlorene oder auf andere Weise abhanden gekommene

Aktien, Coupons und Talons «nach Massgabe der ge-

setzlichen Vorschriften auf Kosten des Antragstellers

amortisiert und durch neue ersetzt ».

Am 29. Januar 1923 verlangte das Advokaturbureau

Jägle und Durrenberger in Strassburg mit Vollmacht

des Mathis beim Bezirksgericht Zürich die Kraftloserklä-

rung der 8 Aktien unter Wahrscheinlichmachung ihres

Verlustes.

B. -

Mit Beschluss vom 23. Februar 1923 beantragte

das Bezirksgericht dem Obergericht. es sei der Aufruf

und die Amortisation zu verweigern, da Art. 844 Abs. 2

OR die Kraftloserklärung nur für indossable Aktien vor-

sehe, die in Frage stehenden aber nach den Statuten

~cht im Wege der biossen Indossierung, sondern ledig-

lich durch Zession mit Genehmigung des Verw:altungs-

rates unter Vormerkung der Abtretung im Aktienbuch

und auf den Aktientiteln selbst übertragen werden

könnten, sodass ein allfälliger Drittinhaber aus dem

biossen Besitze der Titel keine Rechte ableiten könne

und eine Amortisation daher als zwecklos erscheine~

Das Obergericht hat sich dieser Argumentation ange-

schlossen und das Gesuch am 5. März 1923 abgewiesen.

Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Mathis hin änderte

es jedoch seinen Standpunkt mit Entscheid vom 25. Mai

1~2~ dahin ab, dass es das Bezirksgericht anwies, die

DIVldendenscheine der fraglichen Aktien nach dell

Vorschriften der Art. 849 ff. OR zu amortisieren' be-

züglich der Aktientitel selbst dagegen beharrte das Ober-

gericht auf der Abweisung des Begehrens, da diese, ob-

wohl ihnen Wertpapiercharakter zukomme, nicht ill-