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49_II_338

BGE 49 II 338

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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338

Sachenrecht. N0 48.

48. 'Urien der II. Zivilabteilung vom S4. Oktober 19a3

i. S. J. 'l'öndury & eie gegen KiUler.

Art. 177 Abs. 3 ZGB bezieht sich nicht auf die Verpfändung

von Frauengut für· Schulden des Ehemannes.

Art. 773 Abs. 2 ZGB. An in Nutmiessung stehenden

Wertpapieren kann der Eigentümer ein der Nutzniessung

nachgehendes pfandrecht ohne Zustimmung des Nutz-

niessers bestellen.

A. -

Die KlägeriIi hat im Jahre 1910 durch Legat

eines Georg Kellerhals in Luzern zv.'ei Obligationen der

Solotliurnischen Kantonalbank von zusammen 15,000 Fr.

erworben, an denen durch das gleiche Testament der

Witwe des Erblassers die'lebenslängliche Nutzniessung,

vermacht war. Diese Obligationen lagen 'bei der Schwei-

zerischen Kreditanstalt in Luzern. in 'Verwahrung. Laut:

einem im Jahre 1913 von der Klägerin tmt der gen$n-"

ten Bank dariiber abgeschlossenen Depotvertrag ist die;

Klägerin Deponelltin, die Ba~k wird aber beauftragt,'

alle einkassierten Zinsen der Witwe Kellerhals gutzu-'

schreiben, solange diese lebt.

' .

Am 20. März 1916 stellte die Klägerin eine Erklärung

aus, laut welcher sie zur Sicherstellung der Zinsen

einer Schuld ihres Mannes gegenüber der Beklagten

dieser den Depotschein der' Kreditanstalt nebst dem

Depotvertrag übermacht und zu Handen der Kredit:-

anstalt erklärt, dass die bei dieser hinterlegten Obli-

gationen solange zu Gunsten der Beklagten hinteflegt

bleiben sollen, bis die fraglichen Zinsen abbezahlt sein

werden; diese Sicherstellung zu Gunsten der Beklagten

könne nur durch ausdrückliche VerzichtleistUng der

letzteren aufgehoben werden; die Kreditanstalt wolle

von dieser Verfügung Notiz nehmen. Dieses Schrift-

stück wurde der Beklagten durch den Ehemann der

Klägetin übermittelt. Die Beklagte gab der Kredit..;

anstalt davon Kenntnis und trug' ihr gemäss einem

Sachenrecht. N0 48.

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Verlangen des Ehemannes der Klägerin auf, der Nutz-

niesserin. deren Verhältnis nicht tangiert werde, keine

Mitteilung zu machen. Die Kreditanstalt schrieb zurück;,

sie habe sich notiert, dass die Obligationen der Beklag-

ten verpfändet worden· seien.

Am 24. April 1919 starb die Nutzniesserin. Seither

wurden die' Zinsen der Obligationen von der Kredit-

anstalt dem Konto der Klägerin gutgebracht.

Im Konkurse' des Ehemannes der Klägerin kam die

Beklagte mit ihrer Forderung von 20,000 Fr. Kapital

und 11,500 Fr. Zinsen zu Verlust, weshalb sie sich für

die Zinsforderung an die Obligationen der Klägerin

halten will.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin

unbeschwerte Herausgabe der beiden Obligationen, in-

dem sie geltend macht, deren Verpfändung an die Be-

klagte sei ungültig. einmal nach Art. 177 Abs. 3 ZGB

wegen Fehlens der Zustimmung der Vormundschafts-

behörde und ferner nach Art. 773 Abs. 2 ZGB, weil die

Nutzniesserin nicht zugestimmt habe. Beide kantonalen

Instanzen haben im ersten, die obere auch im zweiten

Punkte der Klägerin Recht gegeben und demgemäss-

die Klage zugesprochen, das Kantonsgericht Grau-

bünden durch Urteil vom 1. Mai 1923.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt unter Wiederholung

ihres bisherigen Antrages auf Abweisung der Klage.

Die Klägerin hat . auf Abweisung der Berufung ange-

tragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Bundesgericht hat erst vor kurzem grund-

sätzlich entschieden, dass die Verpfändung von Frauen-

gut für Schulden des Ehemannes nicht unter Art. 177

Abs. 3 ZGB falle, weil eine Verpfändung keine « Ver-

pflichtung» darstelle und eine in dieser Richtung über

den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Bestimmung,

~o

Sac:henreclIt. N° 48.

die in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine

-Stütze finde, sich aus verschiedenen Gründen verbiete

, (AS 49 II S. 43 ff.). Da neue, bisher unbeachtete Ge-

sichtspunkte zu dieser Frage heute nicht vorgebracht

worden sind, besteht kein Anlass, sie im vorliegenden

Falle anders zu beantworten, und kann auf die einläss-

liche Begründung jenes früheren Urteils einfach verwie-

sen werden. Die erste gegen die Gültigkeit der Verpfän-

dung erhobene Einwendung dringt somit nicht durch.

2. -

Aber auch die Bemängelung der Verpfändung

wegen fehlender Zustimmung der Nutzniesserin ist un-

begründet. Nach allgemeinen sachenrechtlichen Grund-

sätzen ist der Eigentümer einer Sache, an welcher

einem Andern die Nutzniessung zusteht, durch diese

Nutzniessung nur insoweit in seinem Eigentum be-

schränkt, als das fremde Nutzungsrecht es erheischt.

Er muss also im Rahmen des ihm verbliebenen Rechtes,

der nuda proprietas, über die Sache verfügen können

ohne Zustimmung des Nutzniessers; dessen Recht un-

berührt bleibt. Er muss sie, beschwert mit der Nutz-

niessung, veräussern können, er muss aber auch ein

Pfandrecht daran bestellen können, welches der Nutz-

niessung nachgeht. Ein solches -Hintereinanderbestehen

verschiedener dinglicher Recht~ ist auch an bewegli-

chen Sachen möglich und zwar nehmen die verschiede-

nen Rechte von selbst die durch ihre Entstehungszeit

bestimmte Rangordnung ein;' soweit die Regeln über den

gutgläubigen Rechtserwerb eine Ausnahme begründen,

handelt es sich um eine Durchbrechung der normalen

sachenrechtlichen Ordnung aus einem ganz andern Ge-

sichtspunkt. Das Gesetz erwähnt ausdrücklich die Be-

stellung eines nachgehenden Faustpfandrechts an einer

-bereits verpfändeten Sache (Art. 886 ZGB), wobei die

Zustimmung des vorgehenden Pfandgläubigers nicht

gefordert wird. Ebensogut muss sich ein Faustpfand-

recht hinter einer Nutzniessung begründen lassen, ohne

dass der Nutzniesser darum begrusst wird. Der Inhalt

Sadlenrecht. No 48.

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des Pfandreebtes, der die Möglichkeit einer Veräusserung

der Sache bedingt, bildet kein Hindernis, weil die Sache

mit der Last der Nutzniessung veräussert werden kann.

Das der Nutzniessung nachgehende Faustpfandrecht

wird nach gewöhnlichen Grundsätzen in der Weise

bestellt, dass der Nutzniesser, wenn er den unmittel-

baren Besitz an der Sache hat, oder, falls ein Depositar

die Sache für den Eigentümer und den NutznieSser zu-

gleich verwabrt, dieser Depositar angewiesen wird, nun

aueh für den Pfandgläubiger den Besitz auszuüben. Im

vorliegenden Falle muss auf Grund des Depotvertrages

von 1913, kraft dessen die Kreditanstalt die Obligationen

fü.r die Klägerin verwahrt, aber auch, wie nicht streitig,

die Rechte der Nutzniesserin bis zu deren Tode wahr-

genommen hat, diese Bank als Besitzesstellvertreter

sowohl der Eigentümerin als auch der Nutzniesserin

angesehen werden. Die Pfandbestellung ist deshalb -

da

es sich, wie beide Parteien annehmen, um Inhaber-

.papiere handelt, zu deren Verpfändung ein mehreres nicht

erforderlich war -

durch die an die Kreditanstalt ge-

richtete und von ihr entgegengenommene Verpfändungs-

anzeige zustande gekommen. Sie wird auch in dieser

Hinsicht nicht angefochten.

Die aus den allgemeinen sacheurechtlichen Grund-

sätzen sich ergebende Befugnis des Eigentümers, die in

Nutzniessung stehende Sache ohne Zustimmung des

Nutzniessers mit einem der Nutzniessung nachgehenden

Pfandrecht zu belasten, ist im ausländischen Recht an-

erkannt (C. c. fr. 621; Panda fr. s. v. usufruit N. 802 ff.;

BGB § 1208). Sie ist auch nach dem Zivilgesetzbuch

nicht zweifelhaft für andere bewegliche Sachen als Wert-

papiere (LEHMANN zu Art. 774 Anm. 43) sowie für Grund-

stücke (OSTERTAG, Kommentar zu Art. 963 N. 28).

Nun ist aber nicht einzusehen, warum für Wertpapiere

etwas anderes gelten, warum hier die Zustimmung des

Nutzniessers erforderlich sein soll zu einer Massnahme,

die sein Recht in keiner Weise berührt und die der

Saehenrecht. N0 48.

Eigentümer in Ansehung aller andern der Nutzniessung

unterworfenen Sachen von sich aus treffen darf. Die

Bestimmung in Art. 773 Abs. 2 ZGB, dass {(Verfügun-

, gen über Wertpapiere» vom Gläubiger und vom Nutz-

niesser ausgehen müssen, kann sich deshalb trotz ihrer

allgemeinen Fassung nicht auf die Bestellung eines

solchen der Nutzniessung nachgehenden Pfandrechts

beziehen. Art. 773 handelt von der Nutzniessung an

Forderungen und führt die « Verfügungen über Wert-

papiere » zwischen den Kündigungen an den Schuldner

und den Kündigungen des Schuldners auf. Daraus darf

geschlossen werden, dass er nur solche Verfügungen im

Auge hat, die wie die Kündigung auf die Rechtsstellung·

des Gläubigers zum Schuldner der Wertpapierforderung

so einwirken, dass auch der Nutzniesser davon betroffen

wird; vor allem wird a~ die Aufhebung oder Änderung

der Forderung gedacht sein. Um eine derartige Verfügung

handelt es sich hier nicht.

Angenommen jedoch, das Gesetz wolle -

zufolge

seiner allgemeinen Fassung -

die Zustimmung des

Nutzniessers auch für eine solche Verpfändung verlangen,

so würde es sich dabei nicht um ein Formerfordernis

für das Zustandekommen des .Pfandrechtes handeln.

Das Mitspracherecht des Nutzniessers wäre lediglich ein

Ausfluss seines dinglichen Rechts, kraft dessen er sieh

auch eine solche Verfügung über die Sache verbeten

könnte. Das Pfandrecht wäre gültig bestellt, auch ohne

die Zustimmung des Nutzniessers, aber ihm gegen-

über nicht wirksam, einem Einspruch von seiner Seite

ausgesetzt. Die Möglichkeit eines solchen Einspruchs

entfällt jedoch, wenn das dingliche Recht, aus dem er

allein hergeleitet werden kann, nicht mehr besteht, d. h.

wenn die Nutzniessung aufgehört hat. Die Übergehung

der Nutzniesserin hätte also hier nur zur Folge gehabt.

dass das Pfandrecht zu ihren Lebzeiten nicht geltend

gemacht werden konnte. Mit ihrem Tode aber wäre es

von seIhst wirksam geworden. auch wenn ('.s nicht aus-

Obllgationenreeht. N° 49.

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drucklich nur auf diesen Zeitpunkt hin bestellt worden

ist.

Da somit die heiden Obligationen gültig verpfändet

sind, kann die Klägerin nicht unbeschwerte Herausgabe

verlangen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des

Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Mai 1923

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

49. Urteil d.er L ZIvilabteilung vom 3. Oktober 19113

i. S. J. gegen A.-G. für amerikaDische A:litomobUreifen.

Die n s t ver t rag. Anspruch des Dienstpflichtigen bei

ungerechtfertigter vorzeitiger Entlassung. Er ist nicht nach

Art. 353 OR zu beurteilen; doch geht er nicht auf Erfüllung

der Gegenleistung, sondern auf Leistung des Interesses an

der Nichterfüllung, ist also Schadenersatzanspruch. Bedeu-

tung des Art. 332 OR.

.ti. -

Der Kläger B. gründete im Jahr 1918 mit A. in

Zürich eine Kollektivgesellschaft für den Handel mit

Automobilbestandteilen. Nach Auflösung dieser Gesell-

schaft und als deren Nachfolgerin bildete sich eine

Aktiengesellschaft. Der Kläger ist Aktionär dieser

neuen Gesellschaft (der heutigen Beklagten), A. deren

Direktor, Dr. C. Präsident des Verwaltungsrates.

Am 5. November 1919 schloss die Beklagte mit dem

Kläger einen Vertrag ab, durch den sie ihn als Vertreter

zum Verkauf ihrer Artikel in der Westschweiz vom