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78_II_435

BGE 78 II 435

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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434

Obligationenrooht. N° 74.

BGE 47 II 192 erklärte das Bundesgericht ohne nähere

Begründung die abstrakte Schadensberechnung auf Grund

der Differenz zwischen Vertrags- und Verkäuflichkeitspreis

als zulässig. In. BGE 49 II 84 ff. wurde die Frage dann

einlässlich untersucht und die erwähnte Auslegung be-

stätigt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass als Markt-

preis der Preis zu verstehen sei, der infolge regelmässiger Ge-

schäftsabschlüsse für eine Ware bestimmter Gattung und

Art an einem bestimmten Handelsplatz zu bestimmter Zeit

erzielt werde. Einen Nachweis für tatsächlich erfolgte Ab-

schlüsse erklärte das Gericht indessen als nicht erforder-

lieh; denn da die abstrakte Schadensberechnung nur eine

vereinfachte Formel für die Ermittlung des entgangenen

Gewinns darstelle, so genüge beim Verzug des Verkäufers

die Verkäuflichkeit (wie beim Verzuge des Käufers die

Käuflichkeit) der Ware. Die abstrakte Berechnungsweise

auszuschliessen, wenn für die kritische Zeit effektive Käufe

und Verkäufe nicht nachweisbar seien, könne nicht der

Wille des Gesetzgebers gewesen sein, da sonst Abs. 3 von

Art. 191 OR gerade in den Fällen versagen würde, wo das

Erfüllungsinteresse des Käufers gegenüber dem vertrags-

brüchigen Verkäufer am grössten sei, nämlich bei beson-

ders starkem Ansteigen der Preise nach dem Vertrags-

schluss.

Unter Berufung auf diesen Entscheid hat das Handels-

gericht Zürich im Jahre 1946 die abstrakte Schadens-

berechnung zugelassen in einem Falle, wo von einem eigent-

lichen Marktpreis nicht gesprochen werden konnte, wo

aber nach den Umständen die Verkäuflichkeit angenom-

men werden durfte (ZR 46 Nr. 120). Das Bundesgericht

hat diesen Entscheid bestätigt, da die rechtlichen Aus-

gangspunkte und die Berechnungsweise der Schadens-

ermittlung nicht zu beanstanden seien (Urteil vom 18. De-

zember 1946 i.S. Matter-Fischli AG. c. Gebrüder Nauer).

b) Von den durch die Rechtsprechung im dargelegten

Sinn umschriebenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit

der abstrakten Schadensberechnung abzuweichen, besteht

Obligationenrecht. N° 75.

435

kein Anlass. Es ist somit jeweils nach den gegebenen

Umständen zu prüfen, ob zur Erfüllungszeit am Ort der

geschuldeten Leistung ein eigentlicher Marktpreis oder

wenigstens die Verkäuflichkeit zu einem nach objektiven

Gesichtspunkten feststellbaren üblichen Preis bestanden

habe. Dabei wäre letzteres nicht schon dann auszuschlies-

sen, wenn für jenen Zeitpunkt keine Abschlüsse über

Waren der streitigen Art nachgewiesen sind. Es können

frühere Abschlüsse die Marktlage dauernd bestimmt haben,

sofern Kaufs- oder Verkaufsangebote für den massgeben-

den Zeitpunkt bestanden. Dagegen wäre ein Marktpreis

im weiteren Sinne dann zu verneinen, wenn es zwar zu

gelegentlichen Abschlüssen gekommen ist, aber zu Preisen,

die von den besonderen, beim Käufer oder Verkäufer

vorhandenen persönlichen Umständen abhingen.

75. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1952

i. S. Prohans 1\.-G. gegen Jules E. Meier 1\.-G.

Formzwang im Grundstückverkehr (Art. 216 OR, ~57 ZGB) ..

Zusatz vereinbarung zum Kaufvertrag, enthaltend e~e ~ov~lOns­

abrede IUr den Fall des Weiterverkaufs. Formbedürftigkeit ver-

neint.

De la forme en matiere de tranefert8 immobüiers (art. 216 CO et

657 CC).

. '

Convention accessoire au contrat de vente et stlpulant le palement

d'une cornmission en cas de revente. Sa validite n'est pas

subordonnee a l'observation d'une forme particuliere.

'.

Osservanza della forma in materia di trapassi immobüiari (art. 216

CO, 657 CC).

. .

.

Convenzione supplementare al contratto d~ vendita! !a q~ale

prevede il pagamento d'una commissione m caso di nvendita.

La sua validita non e subordinata all'osservanza d'nna fonna

speciale.

A. -

Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom

7. März 1950 kaufte die Beklagte von der Klägerin für

Oberbauungszwecke die Liegenschaften Kat.-Nr. 964 und

1112 an der CulmannstrassejFIiederstrasse in Zürich zum

436

Obligat,ionenreoht. N0 75.

Preise von Fr. 130,000.-. In Ziffer 7 der « weiteren Be-

stimmungen» wahrten sich beide Parteien das Recht zu

entschädigungslosem Rücktritt vom Vertrage für den Fall,

dass die auf den Kaufsgrundstücken und einer Reihe von

Nachbarparzellen geplante Überbauung scheitern sollte.

Unter der gegenteiligen Voraussetzung versprach die Be-

klagte in einer vom gleichen Tage datierten, aber nicht

öffentlich beurkundeten schriftlichen « Vereinbarung», der

Klägerin bei sämtlichen Neubauten folgende Arbeiten zu

übertragen :

a) die Erstvermietung gegen ein festes Honorar von 4 %

der Nettojahresmietzinsen, das auch bei direkter

Vermietung durch die Beklagte ohne Mitwirkung der

Klägerin zu zahlen war;

b) die Verwaltung bis zum Verkauf gegen eine Ver-

gütung von 3 % aller Zahlungen der Mieter;

c) den Alleinverkauf zu den von der Bauherrin fest-

gesetzten Preisen gegen eine Verkaufsprovision von

1 Y2 % des Kaufpreises, unter Zusicherung einer

~rovision von 1 % des Kaufpreises für den Fall eines

direkten Verkaufs durch die Beklagte ohne Mit-

wirkung der Klägerin.

B. -

Die vorgesehene Überbauung kam zustande.

Bereits am 28. Dezember 1950 verkaufte die Beklagte drei

von insgesamt sechs Häusern der Turintra A.-G., wobei sie

sich auf Grund eines Werkvertrages zur Fertigstellung der

damals erst begonnenen Bauten verpflichtete. Die mit der

« Vereinbarung» vom 7. März 1950 übernommenen Obliegen-

heiten wurden von der Beklagten mit gewissen Änderungen

der Turintra A.-G. auferlegt. Die Erstvermietung der

Häuser erfolgte dann abmachungsgemäss durch die Klä-

gerin, die von der Turintra A.-G. auch einen Verwaltungs-

auftrag erhielt. Gegenüber der Beklagten stellte sich jedoch

die Klägerin auf den Standpunkt, der Hausverkauf an die

Turintra A.-G. sei provisionspflichtig. Die Beklagte wandte

ein, sie habe das AUeinverkaufsrecht und die Provisions-

Obligationenreoht. N° 75.

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garantie zugunsten der Klägerin der Turintra A.-G. über-

bunden. Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien

führten nicht zum Ziel.

O. -

Daraufhin belangte die Klägerin im Dezember 1951

die Beklagte auf Bezahlung der garantierten Provision von

1 % auf dem von der Turintra A.-G. erlegten Landpreis

zuzüglich Baukostensumme, im Betrage von Fr. 18,400.-

nebst 5 % Zins ab 18. Juli 1951. Die Beklagte widersetzte

sich und machte in erster Linie die Formnichtigkeit der

Provisionszusicherung geltend.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage

mit Urteil vom 3. April 1952 ab.

D. -

Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Sie beantragt Gutheissung der Klage. Die Beklagte

schliesst auf Bestätigung des kantonalen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 216 OR bedürfen Kaufverträge, die ein

Grundstück zum Gegenstand haben, zu ihrer Gültigkeit

der öffentlichen Beurkundung. Dasselbe gilt gemäss Art.657

ZGB allgemein für Verträge auf Eigentumsübertragung an

Grundstücken. In der vorgeschriebenen Form haben die

Parteien am 7. März 1950 einen Vertrag über Veräusserung

und Erwerb der nachträglich überbauten Liegenschaften

an der CulmannstrassefFliederstrasse in Zürich geschlos-

sen. Streitig ist, ob das in der « Vereinbarung» vom 7. März

1950 gesondert festgelegte Provisionsversprechen, auf das

sich die Klage stützt, nach Entstehung und Inhalt zum

Kaufvertrag gehörte und deswegen mit diesem hätte

öffentlich beurkundet werden müssen. Die Vorinstanz

bejaht das.

2. -

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Ver-

käufer, dem Käufer den Kaufsgegenstand zu übergeben

und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der

Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184

OR). Damit·ist der notwendige Vertragsinhalt umschrie-

ben. Provisionsabreden im Hinblick auf einen Weiterver-

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Obligationenrooht. N0, 75.

kauf der Sache zählen an sich nicht dazu. Hievon geht

grundsätzlich auch die Vorinstanz aus. Sie spricht aber der

« Vereinbarung» vom 7. März 1950 den selbständigen

Charakter ab und sieht darin « eine Erschwerung der Ver-

tragspflichten der Käuferin durch indirekte Erhöhung des

Kaufpreises». Träfe das zu, so wäre allerdings der Form-

zwang gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten

handelt es sich aber hier nicht um eine verbindliche Tat-

sachenfeststellung, sondern um die vom Bundesgericht

frei überprüfbare Auslegung der Verträge und Parteiäus-

serungen.

a) Gewiss stehen Kaufvertrag und

« Vereinbarung»

vom 7. März 1950 in engem Zusammenhang. Was hiezu die

Vorinstanz ausführt, ist richtig, rechtfertigt aber nicht

die gezogene Folgerung, es müsse die Provisionsabrede

« als ein Bestandteil des Kaufvertrages betrachtet werden,

mit dem sie ein untrennbares Ganzes bildet ». Das Haridels-

gericht weist auf die eigenen Zugeständnisse der Klägerin

hin, sie habe der Beklagten die beiden Grundstücke nur

mit Rücksicht auf die ihr in der Zusatzvereinbarung zuge-

sicherten Verdienstmöglichkeiten so billig verkauft, wie

es geschehen sei; die Beklagte habe durch Zusicherung

dieser Verdienstmöglichkeiten Bargeldaufwendungen beim

Abschluss des Kaufvertrages ersparen wollen; die Zusiche-

rung der Verkaufsprovision auch bei Direktverkauf zeige,

dass die Beklagte der Klägerin unter allen Umständen

neben dem Kaufpreis noch etwas habe zukommen lassen

wollen. Allein diese Angaben beleuchten lediglich die Be-

weggründe zum Vertragsschluss. Sie beweisen nur, dass

sich die Klägerin durch die erwähnten Zusicherungen be-

stimmen liess, zum Kaufvertrag, so wie er lautet, Hand zu

bieten. Deswegen wird die Einigung über solche Zusi-

cherungen noch nicht zur blossen Nebenabrede innerhalb

des Kaufvertrages. Die Tatsache, dass der Abschluss eines

formlosen Vertrages zur Bedingung für den Abschluss eines

anderen formbedürftigen Vertrages gemacht wird, hindert

nicht, dass jener für sich besteht, und erlaubt noch keines-

J

Obligationenrecht. N0 75.

439

wegs die Annahme, er unterliege den für diesen massgeb-

lichen Formerfordernissen.

b) Die von der Vorinstanz herangezogene, der in der

Schweiz herrschenden Lehre folgende Rechtsprechung

geht dahin, dass der Formzwang beim Grundstückkauf

ausser den essentialia negotü auch « sämtliche im Einzel-

fall wesentlichen Vertragsbestimmungen » erfasse, wobei

als wesentlich jene Vertragspunkte' gelten, « die den Par-

teien gleich wichtig sind wie die essentialia, von denen also

anzunehmen ist, ... dass eine Partei den Vertrag ohne

Einigung darüber nicht abschliessen würde oder nicht

abgeschlossen hätte» (BGE 68 II 233/4). Indessen bezieht

sich diese Darlegung des Wesentlichen eben auf « Vertrags-

punkte », d.h. auf Bestimmungen im Rahmen des Kauf-

vertrages, nicht auf sonstige (obwohl für die Bildung des

Abschlusswillens ausschlaggebende) Übereinkünfte. Das

zitierte Präjudiz hat denn auch, mit der Zusicherung einer

in gewisser Weise beschränkten Gesamtüberbauung des

teilweise verkauften Landes, eine wirkliche « Nebenab-

rede» zum Gegenstand, welche die rechtliche Situation

der Kaufsache beeinflusste und dergestalt unmittelbar den

Geschäftsinhalt betraf.

Vorliegend aber stellt die « Vereinbarung» vom 7. März

1950 ein selbständiges, aus Mäklervertrag (lit. a und c)

und Auftrag (lit. b) zusammengesetztes Abkommen dar.

Dass es von der Verwirklichung der auf den Kaufsgrund-

stücken vorgesehenen Überbauung abhängig gemacht war,

ändert nichts daran. Die darin von der Beklagten verspro-

chenen Leistungen bedeuten keine Erhöhung des Kauf-

preises; sie sind nicht Gegenleistung für die Übertragung

des Eigentums, sondern Entgelt für die von der Klägerin

zu erbringenden Dienste. Darum dürfte es, wie die Beru-

fung zutreffend bemerkt, in der Tat niemandem einfallen,

für die Berechnung der Handänderungs- und Grundstück-

gewinnsteuer jene (künftigen und der Höhe nach gänzlich

ungewissen) Leistungen der Beklagten einzubeziehen. Dass

die Beklagte die Provisionen gemäss lit. a und c der « Ver-

440

Obligationenrecht. N° 75.

einbarung» auch bei direkter Vermietung oder direktem

Verkauf zu schulden erklärte, führt nicht zu abweichender

Würdigung. Derartige Garantien sind in sogenannten

« Alleinverkaufs-Verträgen» üblich und sollen den Mäkler

davor schützen, dass er Mühe und Auslagen umsonst auf

sich nehme.

c) Denkbar wäre freilich, dass die « Vereinbarung» vom

7. März 1950 nicht ernst gemeint war, sondern einzig zur

Verschleierung einer Erhöhung des verurkundeten Kauf-

preises diente. Aber es fehlt jeder Anhalt dafür, dass die

Parteien diese Absicht hegten. Dann ist auch belanglos,

dass anfänglich die Bestimmungen der « Vereinbarung» in

den Kaufvertrag eingefügt waren und ungeklärt blieb,

weshalb sie hinterher abgetrennt wurden. Zweifellos hätten

die Parteien es beim ursprünglichen Entwurf belassen und

dadurch die öffentliche Beurkundung auf die Provisions-

zusicherungen ausdehnen können. Jedoch stand ihnen

angesichts der Verschiedenheit der Gegenstände frei, die

Einhaltung der gesetzlichen Form auf das sachlich Not-

wendige zu beschränken. Es ist nicht so, dass eine irgend-

wie in Aussicht genommene (Neben-) Abrede bei der öffent-

lichen Beurkundung einfach übergangen worden wäre, was

als Indiz für den Willen, sie vom Vertragsinhalt schliesslich

doch auszunehmen, gedeutet werden könnte. Vielmehr

haben die Parteien die Regelung der Mäkler- und Auf-

tragstätigkeit der Klägerin bewusst ausgeschieden, um sie

« in Ergänzung zu dem öffentlich beurkundeten Kaufver-

trag» am nämlichen Tage in der « Vereinbarung)) nieder-

zulegen, und damit dargetan, dass sie diese als eigenen,

daher formlos gültigen und bindenden Vertrag verstanden.

3.- Ist nach dem Gesagten die « Vereinbarung») vom

7. März 1950 wirksam, so entfällt die Frage, ob die Gel-

tendmachung des angeblichen Formmangels durch die Be-

klagte rechtsmissbräuchlich sei. Dagegen wird nun zu den

übrigen, bisher nicht erörterten Einreden der Beklagten

im Tatsächlichen und Rechtlichen Stellung zu nehmen sein.

Damit die Vorinstanz das nachhole, ist der Prozess an sie

zurückzuweisen.

1

I

t

:1

Obligationenrecht. N° 76.

441

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-

wiesen.

76. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 23. Dezember 1952 i. S. :Modern A.-G. gegen Meyer.

Dienstvertrag.

Entlassung aus wichtigen Gründen. Rechtsnatur des Anspruchs

des zu Unrecht Entlassenen.

Oontrat de travail.

Resiliation pour de justes motifs. Nature juridique de la pretention

de celui qui a ere congedie sans droit.

Oontratto di lavoro.

Resiliazione per cause gravi. Natura giuridica della pretesa di

chi e stato licenziato a torto.

6. -

.., a) Nach der früheren Rechtsprechung des

Bundesgerichts hatte der ohne wichtige Grund entlassene

Dienstpflichtige keinen Erfüllungsanspruch, sondern viel-

mehr bloss einen Schadenersatzallspruch in der Höhe des

Erfüllungsinteresses. Denn -

so wurde gesagt -

durch

sein Vorgehen habe der Dienstherr das Dienstverhältnis

tatsächlich aufgehoben, ohne dass die Möglichkeit bestünde,

es wieder aufleben zu lassen. Bei der Bemessung des Scha-

deneisatzanspruchs des Entlassenen sei nach den Grund-;-

sätzen über die Folgen der Nichterfüllung (Art. 97 ff. OR)

auch ein allfalliges Mitverschulden des Dienstpflichtigen

(Art. 99 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 43/44 OR) zu be-

rücksichtigen, und ferner habe sich dieser in analoger

Anwendung von Art. 332 OR den anderweitig erworbenen

oder versäumten Verdienst anrechnen zu lassen (BGE 49

II 349).

In der Folge gab das Bundesgericht jedoch diese Be-

trachtungsweise auf und nahm gestützt auf die Entste-