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49_II_357

BGE 49 II 357

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obligationenrecht. N0 50.

Namenpapiere als Wertpapiere zu betrachten sind

(OSER, Bem. 4 zu Art. 90 OR; BACHMANN, Bem. 7 zu

Art. 637 OR; WIELAND, Bem. 6 zu Art. 895 ZGB;

ZIMMERLI, Kraftloserklärung von Wertpapieren S. 9 ff.).

Während aber bei den Inhaber- und Orderpapieren der

Besitz des Papieres zur Verwertung genügt, -

bei den

letztem freilich in Verbindung mit dem Indossament -,

müssen bei den reinen Namenpapieren zur Verwertung

neben dem Papierbesitz noch weitere, aus dem Papier

nicht notwendig ersichtliche Voraussetzungen erfüllt

sein, wie Abtretungserklärung, Zustimmung des' Ver-

pflichteten, etc.

3. - Trotz dieser Wertpapiereigenschaft lehnt die Vor-

instanz die öffentliche Amortisation ab, weil sie das

Gesetz für Namenpap~ere nicht ausdrücklich vorsehe.

Nun ist allerdings richtig, dass, obwohl Art. 90 Abs. 20R

allgemein die Bestimmungen über die Kraftloserklärung

von \Vertpapieren vorbehält, im Gegensatz zu der Fas-

sung von Art. 105 aOR, wo nur von Wechseln, Order-

und Inhaberpapieren die Rede war, das OR nur Amorti-

sationsbestimmungen für den 'Vechsel und andere

Orderpapiere einerseits und für Inhaberpapiere ander-

seits enthält. Daraus folgt aber. keineswegs, dass damit

die geIichtliche Kraftloserklärung der Namenpapiere

habe ausgeschlossen werden wollen, umsoweniger als

gerade die Ermöglichung dieser Amortisation einer der

h.'!.uptsächlichsten Gründe für die Unterstellung der

Rektapapiere unter die Wertpapiere war (vgl. AS 42 II

S. 211); vielmehr handelt es sich um eine Lücke im

Gesetz, die gemäss Art. 1 ZGB im Wege der richter-

lichen Rechtsfindung nach dem Zweck und der wirt-

schaftlichen Bedeutung dieser Papiere aus den positiven

Gesetzesbestimmungen zu ergänzen ist. Hiebei fällt in

Betracht, dass die Amortisationsvorschriften für die

Orderpapiere auf die spezifischen Eigentümlichkeiten

des Wechsels (meist kurze Umlaufszeit) und der ihm

ähnlichen Papiere zugeschnitten sind. Dem Wesen

ObligatJonenrecht.N° 51.

357

der Namenpapiere wird die analoge Anwendung der

Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaber-

papiere -

Art. 849 ff. -

besser gerecht, wie denn auch

der Gesetzgeber dieser Ordnung bei der Amortisation

der Namenaktien (Art. 844 Abs. 2 OR), der Grund-

pfandtitel (Art. 870 ZGB) und namentlich auch der

Versicherungspolice (Art. 13 VVG), den Vorzug gegeben

hat, für die beiden letztem Papiere freilich unter Ver-

kürzung der Fristen (vgl. OSER, Bem. 4 i. f. zu Art. 90

OR; BACHMANN, a. a. 0.; RASCHLE, Schw. Jur.-Ztg. 9

S. 139). Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene

Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich

aufgehoben und darnach festgestellt, dass bezüglich der

vermissten Aktien das Amortisationsverfahren nach

Art. 849 ff. OR Platz zu greifen hat.

51. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 10. Oktober 1925

i. S. Earl K. gegen Schweizerische Postverwaltung.

Art. 60 Abs. 2 OR begründet eine Ausnahme nicht nur von

der zehnjährigen, sondern auch von der einjährigen Ver-

jährung nach Abs. 1.

A. -

Der Postkommis Karl M. entwendete am 5. No-

vember 1920 in der Postfiliale Mattenhof in Bem einen

Postsack, der u. a. 19,300 Fr. in Noten enthielt.. ..

Die schweizerische Postverwaltung machte im Strafver-

fahren als Zivilpartei eine Entschädigungsforderung von

10,500 Fr. geltend, entsprechend dem nicht beigebrach-

ten Teil der entwendeten Su~me. Der Verteidiger des

M. beantragte Abweisung dieser Forderung wegen Ver-

jährung und wegen mangelnder Urteilsfähigkeit des Be-

klagten zur Zeit der Begehung des Diebstahls. Der

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Obl1gationenrecht. N° 51.

Assisenhof des 11. Geschworenenbezirks des Kantons

Bern verurteilte am 28. Februar 1923 M. nach dem

Wahrspruch der Geschworenen zu einer Freiheitsstrafe

und sprach der Zivilpartei die geforderte Entschädigung

zu. Das Urteil wurde am 30. April zur Einsichtnahme

durch den Zivilbeklagten aufgelegt.

B. -

Gegen dieses Urteil, soweit es den Zivilpunkt be-

trifft, hat namens des M. dessen Vormund am 19. Mai,

also rechtzeitig, die Berufung an das Bundesgericht er-

klärt mit dem Antrag. die Klage der schweizerischen

Postverwaltung sei abzuweisen. In einem gleichzeitig

eingereichten Armenrechtsgesuch hat er den Berufungs-

antrag "ie folgt begründet = Mit der Abfassung der An-

klageakte am 6. Dezember 1921 habe für den Zivil-

anspruch der Postverwaltung die einjährige Verjährung

nach OR Art. 60 Abs. 1 zu laufen begonnen. Von diesem

Tage an habe der Prozess wegen mangelnder Verhand-

lungsfähigkeit des Angeklagten bis zum 30. Januar 1923,

also mehr als ein Jahr, völlig geruht. Der Anspruch sei

daher verjährt, da Art. 60 Abs. 2 OR nur eine Ausnahme

von der zehnjährigen Verjährung, nicht auch von der

einjährigen begründe. Er habe aber überhaupt nicht

bestanden ... (weil M. zur Zeit der Tat nicht urteilsfähig

gewesen sei).

_

Die Berufungsbeklagte hat die Richtigkeit dieser

Ausführungen bestritten und Abweisung der Berufung

beantragt.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Urteilsfähigkeit.)

2. -- Die Verjährungseinrede des Beklagten führt auf

die Frage, ob die Bestimmung des Art. 60 Abs. 2 OR,

wonach eine längere strafrechtliche Verjähnmg auch für

den Zivilanspruch gilt, eine Ausnahme nur von der im

ersten Absatz des Art. 60 aufgestellten zehnjährigen

Verjährung oder auch von der ebendOl'! normierten ein-

jährigen Verjährung begründe. Diese Frage ist im letz-

Obligationeurecht. No 51.

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teren Sinne zu entscheiden. Die angezogene Bestim-

mung bildet einen eigenen Absatz und steht dadurch,

mangels einer logischen Verknüpfung mit nur einem

Teil des ersten Absatzes, zu allen Teilen dieses Absatzes

im gleichen Verhältnis; sie modifiziert demzufolge diesen

Absatz seinem ganzen Inhalt nach. Sollte sie sich nur

auf die zehnjährige Verjährung beziehen, so musste dies

ausdrücklich gesagt werden. Sie spricht jedoch von der

Verjährung schlechthin ohne spezielle Bezugnahm~ auf

eine der heiden im ersten Absatz aufgestellten Fnsten.

Diese Auslegung wird aher auch durch die ratio legis

gefordert, welche unverkennbar dahin ge~t, den ZivH-

anspruch aus einer strafbaren Handlung mcht vor dem

Strafanspruch verjähren zu lassen, weil es stossend

wäre. wenn der Täter für die schädigende Handlung noch

bestraft werden könnte, aber der Gutmachung des Scha-

dens durch Verjährung überhoben wäre, während ~~­

gekehrt eine den Strafanspruch überdauernde ZIvIl-

rechtliche Haftung keinen Bedenken begegnet. Der Ge-

schädigte soll seinen Anspruch solange geltend. machen

können, als die strafbare Handlung als solche lUcht ver-

jährt ist. und die Verjährung nac~ Absatz 1 s~ll nur da

gelten, wo sie später eintritt als dIe strafrechtliche. Von

dieser Auslegung der im alten OR gleichlautenden .Be-

stimmung (dort Art. 69 Abs. 2) ist das Bundesgencht

schon früher ausgegangen (EBG 32 II S. 333; 34 II

S. 31). Gleicher Ansicht SCHNEIDER & FICK zu aOR

Al'!. 69 Abs. 2; OS·ER und stillschweigend auch RüSSEL

zu Art. 60 Ahs. 2 OR; abweichend BECKER. aber ohne

Begründung. unter Hinweis auf ein Urteil des Ober-

gerichts Zürich in BI. H. E. 17, 307, dessen Ausführungen

jedoch nicht zu überzeugen vermögen.

Da im vorliegenden Falle die strafbare Handlung l:ach

dem massgebenden bernischen Strafrecht noch mcht

verjährt war, wie die Vorinstanz ausdrücklich

f~st~

stellt. war demnach auch der Zivilanspruch noch mcht

verjährt und ist die bezügliche Einrede des Beklagten zu

360

ObHgatiollenrecbt. N° 52.

verwerfen, ohne dass untersucht zu werden braucht,

ob sie nach Art. 60 Abs. 1 OR begründet wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Assisenhofes des 11. Geschworenenbezirks des Kantons

Bern vom 28. Februar 1923 im Zivilpunkt bestätigt.

52. Urteil der II. ZlvilabteU'I1ns vom II Oktober 1923

i. S. Eisenbahnen in Elsass-Lothringen

gegen Brenner A eie.

Frankaturvermer.k

im

internationalen

Eisenbahnfrachtverkehr : IUe Art. 6,7,20

bis 23; Zusatzbestimmungen zu Art. 6. Bestimmungen

des IUe können nicht .einseitig durch einen Vertragsstaat

abgeändert werden (Erw. 1). -

Auslegung des Frankatur-

vermerks : «Franko Lauterburg einschliesslich Zollspesen •

(Erw. 2 und 3). -

Kausalzusammenhang zwischen Schaden

und Frankaturvermerk (Erw. 4).

A. -- Die klagende Eisenbahn in Elsass-Lothringen

übernahm im September 1919 -von der beklagten Spe-

ditionsfirma Bronner & Oe einen Wagen Zigarren zur

Spedition· von Basel über Lauterburg im Elsass nach

Ludwigshafen. Der internationale Frachtbrief enthielt

den Frankaturvermerk:

« Franko Lauterburg, ein-

schliesslkh Zollspesen. » Die Bahn verzollte das Gut in

Lauterburg, wo der Zoll für die für Deutschland bestimm-

ten \Varen von französischen Behörden erhoben wurde.

Sie bezahlte dafür an Zoll 68,158 Fr. 26 Cts. französischer

Währung und unterliess es, bei der Aushändigung des

Frachtgutes diesen Betrag vom Empfänger zu erheben.

Die Beklagte lehnte ihrerseits . die Vergütung des Zolles

ab, mit der Begründung, die Klägerin habe von ihr nur

den Auftrag erhalten, die Spesen und zwar nur bis Lau-

terburg. nicht aber den Zoll selbst für sie zu bezahlen~;

Obligationenrecht. N° 52.

361

dieser hätte erst am Bestimmungsort in Deutschland

entrichtet, auf jeden Fall aber durch die Bahn nebst den

Spesen von Lauterburg bis Ludwigshafen vom Empfänger

nachgenommen werden sollen. Im übrigen bestritt sie die

Richtigkeit der Verzollullg mid der Höhe des Zolles.

Darauf belangte sie die Klägerin auf Vergütung der aus-

gelegten 68,158 Fr. 26 Cts. französischer \Vährung nebst

5% Zins seit dem 23. Oktober 1919.

B. -Mit Urteil vom 12. Juni 1923 hat das Obergericht

des Kantons Basel-Stadt die Klage abgewiesen. Dä-

gegen hat die Klägerin die Berufung an das Bundes-

gericht erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach den Vorschriften des Art. 20 und 23 Abs. 2

des Internationalen Übereinkommens über den Eisen-

bahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (IUe) hat

die Empfangsbahn bei Ablieferung des Frachtgutes alle

aus dem Frachtvertrag begrUndeten Forderungen, zu

denen auch Zollgelder gehören, beim Empfänger einzu-

ziehen und zwar bei eigener Verantwortlichkeit gegen-

über dem Absender, den sie nicht als Schuldner be-

la.ngen kann. Diese Rechtslage kann,,,,ie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, durch Kriegserlasse französischer

Behörden im Elsass, auf die sich die Klägerin zur Be-

gründung der Verzollung in Lauterburg und ihrer Un-

terlassung der Nachnahme auf den Empfänger beruft,

nicht einseitig abgeändert werden; das Übereinkommen

schafft als Staatsvertrag zwischen den beteiligten Staa-

ten internationales Vertragsrecht, das dem Landesrecht

vorgeht, soweit das letztere, was hier nicht zutrifit, in

der Konvention nicht vorbehalten wird. (BGE 1922 II

Nr. 39 Seite 261 u. 162; Praxis 11 Nr. 116.)

2. -

Die Klägerin macht nun aber geltend, die Be-

klagte habe mit dem Frankaturvermerk:

ce Franko

Lauterburg, einschliesslich Zollspesen » den Zoll selbst

übernommen und auf Grund dieser Weisuug sei die Ware