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35_II_616

BGE 35 II 616

Bundesgericht (BGE) · 1909-12-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Arteil vom 10. Dezember 1909 in Sachen Grüebler, Beschw.=Führer, gegen St. Gallische Kantonalbauk und Toggenburger Bank, Beschw.=Gegner, bezw. Bezirksgericht Wil. Beschwerde in Amortisationssachen (Art. 86 0G): Ein « Sparkassa¬ schein », in welchem zwar eine bestimmte Person als Einzahter genannt, die Rückzahlung des einbezahlten Kapitals und der Zinsen jedoch an den « Vorweiser » des Scheins versprochen ist, stellt sich¬ als Inhaberpapier im Sinne des Art. 846 OR dar und ist nach Massgabe der Art. 849 ff. OR zu amortisieren. Einschlägige Bestim¬ mung des st. gallischen Prozessrechts (Art. 300 ZP0). — Beschrän¬ kung der Beschwerdeinstanz auf die Prüfung der Parteian¬ bringen (Art. 87 06). Das Bundesgericht hat, auf Grund folgender Aktenlage: A. — Die Sparkasse der st. gallischen Kantonalbank gibt, gemäß Art. 6 ihres Reglements (vom 29. Februar 1888), ihren Einlegern nach deren Belieben als Schuldscheine entweder „Spar¬ kassabüchlein“ auf Namen, oder einfache „Sparkassascheine“ auf Namen oder Inhaber lautend. Diese „Sparkassascheine“ haben fol¬ genden Wortlaut: „Die st. gallische Kantonalbank bescheinigt hiemit von. „an bar Fr...... empfangen zu haben. Dieser Betrag wird „vom Tage nach der Einzahlung an nach den Bestimmungen des „Reglements verzinst und nach vorhergegangener reglementarischer „Aufkündigung ganz oder teilweise an den Vorweiser dieses Obligo „wieder zurückbezahlt.“ Die auf die Rückzahlungsverpflichtung der Bank bezüglichen Be¬ stimmungen des Reglements lauten: Art. 13. „Jede Zahlung vom Kapital= und Zinsguthaben ge¬ „schieht jeweilen an den Vorweiser des Schuldscheines, es sei denn, „daß die Amortisation eines Schuldscheines anhängig gemacht und „der Bankdirektor davon in Kenntnis gesetzt sei, in welchem Falle „an den Vorweiser eines solchen Schuldscheines bis Austrag der „Sache keine Zahlung geleistet wird. Art. 17. „Vollständige Rückzahlung eines Schuldscheines „Sparkassa erfolgt nur gegen Rückstellung desselben." Art. 18. „Wird ein Schuldschein der Sparkassa vermißt, so „hat der Eigentümer oder letzte rechtsmäßige Inhaber desselben „unter sofortiger Anzeige an den Bankdirektor das gesetzliche Amor¬ „tisationsverfahren einzuleiten. Nachdem die Amortisation erkannt „sein wird, soll demjenigen, der sie erwirkt, ein neuer Schein aus¬ „gehändigt werden.. B. — Die st. gallische ZPO vom 31. Mai 1900 enthält über die „Amortisation“ — außer der Regelung des Amortisationsver¬ fahrens für „Schuldverschreibungen auf Liegenschaften“ (Art. 296 bis 299) — folgende Bestimmungen: Art. 300. „Die Rechtsbegehren auf Amortisation von Wech¬ „seln, wechselähnlichen und andern indossablen Papieren, sowie von „Inhaberpapieren, sind dem Bezirksgerichtspräsidenten zu Handen „des Bezirksgerichtes schriftlich einzureichen und zu begründen „(Art. 793—800, 838, 839, 844, 849—857 des Bundesgesetzes „über das Obligationenrecht)... Art. 301. „Für die Mortifikation von Schuldurkunden, welche „weder zu den in Art. 296 erwähnten Schuldverschreibungen auf „Liegenschaften, noch zu den in Art. 300 aufgeführten Papieren „gehören, gelten folgende Vorschriften: „1. Bei Präsentationspapieren hat der Bezirksgerichtspräsident „des Wohnsitzes des Schuldners eine zerstörliche Frist von minde¬ „stens zwei und höchstens sechs Monaten anzusetzen, innert welcher „Einreden gegen die Mortifikation angebracht werden können. Die „bezügliche Aufforderung muß im Amtsblatte und in zwei zweck¬ „dienlichen Zeitungen je zweimal veröffentlicht werden. Geht innert „der angesetzten Frist keine Einsprache ein, so wird die Mortifika¬ „tion des Schuldscheins gemäß Art. 105 Abs. 1 des schweiz. Obli¬ „gationenrechts vom Bezirksgerichtspräsidenten durch Errichtung „einer öffentlichen und von ihm beglaubigten Urkunde voll¬ „zogen." „2. Bei gewöhnlichen Schuldscheinen wird die Mortifikation „gemäß Art. 105 Abs. 1 des schweiz. Obligationenrechts ohne „weitere Förmlichkeiten vom Bezirksgerichtspräsidenten des Wohn¬ „sitzes des Schuldners durch Errichtung einer öffentlichen und von „ihm beglaubigten Urkunde vollzogen.“

C. — Am 10. Februar 1909 stellte der Beschwerdeführer Grüebler durch seinen Vertreter beim Präsidium des Bezirksgerichts Wil gestützt auf Art. 301 der st. gallischen ZPO das Gesuch: Es sei, unter Ansetzung der Mindestfrist von zwei Monaten für die Einsprachen von Drittpersonen, die Mortifikation der fol¬ genden, ihm gemäß beigelegtem Ausweise aus dem Nachlaß seiner Mutter, der Witwe Grüebler=Bertschinger, zugefallenen, jedoch nicht auffindbaren Schuldurkunden anzuerkennen:

a) des Sparkassascheines Nr. 1252 auf die Kantonalbank St. Gallen, Filiale Wil, zu Gunsten der Witwe Grüebler¬ Bertschinger lautend, Wert per 31. Dezember 1908 484 Fr. 95 Cts. des Sparkassascheines Nr. 8693 auf die frühere Bank in Wil, jetzt Toggenburgerbank, ebenfalls zu Gunsten der Witwe Grüebler=Bertschinger lautend, Wert per 31. Dezember 1908 635 Fr. 45 Cts. Zur Rechtfertigung der Anrufung des Art. 301 3PO bemerkt der Gesuchsteller, es handle sich bei diesen Sparkassascheinen um sog. Präsentationspapiere, und nicht um Papiere, wie sie in Art. 300 3PO aufgeführt seien. D. — Diesem Gesuche entsprechend ließ das Gerichtspräsidium Wil die beiden Sparkassascheine im Amtsblatt und in zwei weiteren Blättern mit Einsprachefrist bis Ende April 1909 aufrufen und fragte zugleich die beteiligten Banken an, ob sie mit diesem Vor¬ gehen einverstanden seien. Hierauf verlangte die Kantonalbank (Filiale Wil), es sei die angekündigte Amortisation zu widerrufen mit und das Amortisationsverfahren nach Art. 849 ff. OR- der dreijährigen Einsprachefrist des Art. 851 Abs. 1 daselbst einzuschlagen, indem sie darauf hinwies, daß ihre Sparkasfascheine, „durch einen seinerzeitigen Bescheid der Oberbehörde“ als Inhaber¬ papiere angesehen worden seien, da sie an den Vorweiser ausbezahlt würden. Auch die Toggenburgerbank wandte im gleichen Sinne ein, daß die Amortisation nach Maßgabe des Art. 300 310 durchzuführen sei. Demgegenüber beharrte jedoch Grüebler auf seinem Begehren um Durchführung der Amortisation nach Ma߬ gabe des Art. 301 3PO, und als ihm das Gerichtspräsidium Wil in der Folge mitteilte, daß es sich entschlossen habe, die Amor¬ tisation dem Bezirksgerichte zu unterbreiten, focht er diesen Bescheid unter Festhaltung seines Standpunktes auf dem Rekurswege beim st. gallischen Kantonsgericht an. Die kantonsgerichtliche Rekurs¬ kommission aber trat durch Beschluß vom 30. April 1909 auf den Rekurs wegen Inkompetenz nicht ein, weil dieses kantonale Rechtsmittel gemäß Art. 299 ZPO nur für den Fall der Amor¬ tisation von Schuldverschreibungen auf Liegenschaften gegeben sei. E. — Anderseits erachtete sich das Bezirksgericht Wil nach Antrag seines Präsidenten — in Anbetracht daß die fraglichen Sparkassascheine als Inhaberpapiere anzusehen seien, da sie an den Vorweiser ausbezahlt würden — in der Angelegenheit als kompe¬ tent und beschloß demgemäß am 10. Mai 1909: „Es sei das Amortisationsverfahren der bezüglichen Werttitel „gemäß Art. 849 und ff. OR und Art. 300 ZP einzuleiten und „es habe die Publikation im schweiz. Handelsamtsblatt und im „kantonalen Amtsblatt zu erfolgen.“ F. — Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts Wil hat Grüebler durch seinen Vertreter, welchem der Beschluß am 28. Sep¬ tember 1909 zugestellt worden ist, mit Eingabe vom 30. Sep¬ tember 1909 beim Bundesgericht gestützt auf Art. 86 OG Be¬ schwerde erhoben und beantragt, es sei unter Aufhebung des Be¬ schlusses eine Mortifikation im Sinne von Art. 105 OR und Art. 301 der st. gallischen 3PO anzuordnen. Er führt zur Be¬ gründung dieses Antrages wesentlich aus, Sparkassahefte oder Spar¬ kassascheine, bei denen der Bankschuldner in der Regel berechtigt sei, die Legitimation des Inhabers zu prüfen, seien nach Ansicht der Doktrin bloße Legitimations= und zugleich auch Präsentations¬ papiere, also sog. hinkende Inhaberpapiere; für solche aber gelte mangels einer dahingehenden ausdrücklichen Vorschrift nicht das Amortisationsverfahren der Art. 849 ff. OR, vielmehr sei aus dem Vorbehalt in Art. 105 Abs. 2 OR zu schließen, daß nur die dort speziell erwähnten Wertpapiere einem besondern Amorti¬ sationsverfahren unterliegen, während alle andern Arten von ver¬ lorenen Schuldurkunden im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR nach den von den Kantonen anzuordnenden Bestimmungen — ge¬ gebenenfalls also nach Art. 301 der st. gallischen 3P0 - mortifizieren seien. G. — Die st. gallische Kantonalbank hat diesen Ausführungen gegenüber auf die in Art. 13 ihres Sparkassareglements enthaltene

Bestimmung über die Zahlung von Kapital= und Zinsguthaben an den Vorweiser, sowie auf den entsprechenden Text ihrer Spar¬ kassascheine selbst verwiesen und bemerkt, daß diese Kassascheine da¬ nach als Inhaberpapiere zu betrachten seien, deren Amortisation nach Art. 849 ff. OR zu erfolgen habe. Die Toggenburgerbank hat sich auf die vorliegende Beschwerde nicht vernehmen lassen; dagegen hatte ihre Filiale Wil im Rekurs¬ verfahren vor Kantonsgericht die Erklärung abgegeben, sie habe am 3. März 1909 vom Zentralsitz in Lichtensteig die allgemeine Weisung erhalten, künftig bei Sparkassascheinen durch den Gerichts¬ präsidenten nach Art. 105 OR mittelst Errichtung einer öffent¬ lichen Urkunde Mortifizierung des verlorenen Scheines zu verlangen; für dieses Mal möge der Gerichtspräsident vorkehren, was für den Gläubiger leichter gehe. Auch das Bezirksgericht Wil hat eine Beschwerdeantwort nicht eingereicht; in Erwägung: Die Voraussetzungen der Beschwerdeführung gemäß Art. 86 OG sind gegeben: der angefochtene Beschluß des Bezirks¬ gerichts Wil muß angesichts der vorliegenden Inkompetenzerklärung der kantonsgerichtlichen Rekurskommission vom 30. April 1909 (Fakt. D oben) als „letztinstanzlicher“ kantonaler Entscheid ange¬ sehen werden. Die Beschwerde gründet sich auf „unrichtige Anwen¬ dung bundesgesetzlicher Vorschriften“, indem der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe unrichtiger Weise das Amortisa¬ tionsverfahren der Art. 849 ff. OR, statt des zur Durchführung von Art. 105 Abs. 1 OR in Art. 301 der st. gallischen 3PO vorgesehenen Verfahrens, angeordnet. Und die zehntägige Beschwer¬ defrist ist nach den Feststellungen in Fakt. F oben eingehalten. 2.— Das Amortisationsverfahren nach Maßgabe der Art. 849 ff. OR, worauf der kantonale Richter den Beschwerdeführer verwiesen hat, gilt für „Inhaberpapiere“ als Schuldurkunden, in denen „eine Leistung an den Inhaber versprochen ist“ (Art. 846 OR). An¬ gesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, daß fene Bestim¬ mungen auf die streitigen Sparkassascheine zu Unrecht angewendet würden, steht daher die Frage zur Entscheidung, ob diese Scheine als Juhaberpapiere im angegebenen bundesrechtlichen Sinne aufzufassen seien. Dabei kann aber nicht mit der Beschwerdebegründung von einem allgemeinen Charakter solcher Sparkassa=Schuldurkunden ausge¬ gangen werden, sondern es ist naturgemäß lediglich auf die spezielle Fassung der im Streite liegenden Sparkassascheine abzustellen. Der Beschwerdeführer macht allerdings zutreffend geltend, daß Spar¬ kassahefte oder =scheine, in denen sich die Kasse, bei persönlicher Bezeichnung des Gläubigers, lediglich die Berechtigung vorbe¬ halten hat, den Vorweiser der Urkunde als zur Zahlungserhebung legitimiert zu betrachten, keine reinen Inhaberpapiere im Sinne des Art. 846 OR, sondern nur sogenannte hinkende Inhaber¬ papiere darstellen, auf welche das Amortisationsverfahren der Art. 849 ff. OR nicht anwendbar ist. Allein es fragt sich eben, ob diese Voraussetzung hier zutreffe øder ob nach dem Inhalt der streitigen Scheine nicht vielmehr auf die Verpflichtung der beiden Bankenschuldner, dem Vorweiser ihrer Kassascheine ohne weiteres Zahlung zu leisten, geschlossen werden müsse, wie das reine In¬ haberpapier es erfordert. Hierüber ist zu bemerken:

a) Was den Kassaschein Nr. 1252 der st. gallischen Kanto¬ nalbank betrifft, spricht dessen Wortlaut — nach dem vorliegenden Formular — unzweifelhaft für die zuletzt erwähnte Zahlungs¬ pflicht der Bank. Diese bescheinigt zwar, die Einzahlung von einer bestimmt bezeichneten Person empfangen zu haben, verspricht jedoch vorbehaltlos, den einbezahlten Betrag unter den reglements¬ gemäßen Bedingungen an den Vorweiser des Schuldscheines zurück¬ zubezahlen. Nach diesem Text der Urkunde kann sich die Bank schlech¬ terdings nicht bloß die Berechtigung haben vorbehalten wollen, die Gläubigerlegitimation des Vorweisers anzuerkennen. Denn diese sogenannte bloße Legitimationsklausel findet sich, unzweideutig for¬ muliert, bei Sparkassenurkunden in der Tat sehr häufig, so daß unbedenklich anzunehmen ist, die Kantonalbank habe ihr vorbehalt¬ loses Rückzahlungsversprechen zu Gunsten des Vorweisers in be¬ wußter Abweichung von jener bekannten Klausel abgegeben. Daß sie ihren Sparkassaurkunden den Charakter von Inhaberpapieren verleihen wollte, ergibt sich überdies auch aus der Fassung des § 13 des Sparkassareglements, welcher einerseits die Zahlungspflicht an den Vorweiser der Urkunde, entsprechend Art. 848 OR, nur durch den Vorbehalt der Amortisation der Urkunde einschränkt und dabei anderseits, in Präzisierung des Inhaltes der Sparkassascheine selbst, AS 35 II — 1909

von der Zahlung des Kapitals und der Zinsen spricht. Danach ist auch das Erfordernis des Art. 849 OR, daß der Urkundeninhaber zum Bezuge von „wiederkehrenden Leistungen“

z. B. Zinsen, berechtigt sein müsse, als erfüllt zu erachten.

b) Der Wortlaut des Sparkassascheines Nr. 8693 der Toggen¬ burger Bank ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es lag aber dem Beschwerdeführer ob, dem Bundesgericht die Prüfung seiner Be¬ hauptung, daß jener Schein sich, entgegen der Annahme des kan¬ tonalen Nichters, nicht als obligationenrechtliches Inhaberpapier qua¬ lifiziere, durch direkte Vorlage oder ausdrückliches Verlangen ander¬ weitiger Feststellung seines Formularinhaltes zu ermöglichen. Denn das Bundesgericht ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dessen kontradiktorischer Natur (Art. 87 OG) gemäß, auf die Parteianbringen beschränkt und nicht befugt, von Amteswegen weitergehende Erhebungen vorzunehmen. Nun hat der Beschwerde¬ führer über den Inhalt des fraglichen Scheines weder direkt be¬ stimmte Angaben gemacht, noch auf den editionsweisen Beizug eines entsprechenden Formulars (wie die st. gallische Kantonalbank es zu den Akten gegeben hat) angetragen. Die Beschwerde muß daher in diesem Punkte schon wegen ungenügender Substanziierung abgewiesen werden.

3. — Ist nach dem Gesagten vorliegend das vom kantonalen Richter angewiesene Amortisationsverfahren der Art. 849 ff. OR einzuschlagen, so braucht nicht erörtert zu werden, ob andernfalls das nach Ansicht des Beschwerdeführers zutreffende Verfahren des Art. 301 Ziffer 1 der st. gallischen ZPO Anwendung finden könnte, oder ob nicht die Anordnung eines solchen materiell selb¬ ständigen kantonalen Amortisationsverfahrens für Schuldurkunden, die ihrer Natur nach dem Bundesrechte unterstehen, weil über den Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art. 105 OR hinausgehend, als unstatthaft zu bezeichnen wäre (vergl. hiezu AS 10. Nr. 47 S. 284); erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.