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51_II_323

BGE 51 II 323

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 51.

regUng einer Handelskammer zur Aufnahme einer Über~

gangsbestimmung, in der ausdrücklich gesagt würde.

dass' für die vor d~m Inkrafttreten des neu~n Rechts

ausgestellten Namenpapiere Art. 90 OR weiter zu Recht

bestehen solle, aus, die Erleichterung im Entkräftungs-

verfahren sollte auch für diejenigen Namenpapiere

beibehalten werden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes

ausgestellt worden seien und die einen Vorbehalt, wie

ihn· Art. 960 Abs. 2 vorschreibe, nicht enthalten, « weil

er· bisher nicht nötig war»; es empfehle sich, allfällige

Zweifel durch eine Übergangsbestimmung zu beseitigen,

derzufolge die altrechtlichen Namenpapiere auch dann

der Bestimmung von Art. 90 OR unterstellt seien, wenn

der Schuldner keinen Vorbehalt in der Urkunde gemacht

habe.

5. -

Danach ist die Auffassung, dass die Sparkassen-

hefte, soweit sie in Form von Legitimationspapieren aus-

gestellt sind, der Kraftloserklärung nach den für die

Inhaberpapiere bestehenden Vorschriften unterliegen. in

Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entschei-

dung abzulehnen (während es hinsichtlich der Namen-

aktien bei der vom Bundesgericht im Falle Mathis

getroffenen Entscheidung sein Bewenden hat). Hingegen

ist damit nicht zugleich auch ausgesprochen, dass das

Privatentkräftungsverfahren für solche Sparkassenhefte

sich unter allen Umständen auf die in Art. 90 Abs. 1

OR vorgesehenen Massnahmen des Gläubigers zu be-

schränken habe, und es den Sparkassen verwehrt sei,

sich gUtfindendenfalls eine Ergänzung in dem Sinne

auszubedingen, dass durch eine den Verhältnissen an-

gepasste Publikation allfälligen gUtgläubigen Drittin-

habern des Sparheftes Gelegenheit zur Geltendmachung

etwaiger Ansprüche innert kürzerer Frist zu geben sei,

mit der Massgabe, dass bei unbenutztem Fristablauf

das Sparheft nach Art. 90 Abs. 1 OR als kraftlos erklärt

und der Betrag der Einlage an den darin genannten

Gläubiger ausbezahlt, oder diesem an Stelle. des ver ...

Obligationenrecht. N° 52.

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loren gegangenen Sparheftes eine neues ausgestellt

würde. Gegen eine derartige, auf die Eigenart des Spar-

kassenverkehrs zugeschnittene, etwelche Erweiterung

des Privatamortisationsverfahrens, die in der PraxiS

vielfach gehandhabt und (nach den unter A oben wieder-

gegebenen EinlagebedingUngen zu schliessen) offenbar

auch von der Beschwerdebeklagten angestrebt wi~

liesse sich, da sie nicht geeignet sein dürfte. die Inte-

ressen der Beteiligten nach irgendwelcher Richtung zu

beeinträchtigen, vom bundesrechtlichen Standpunkt aus

nichts einwenden (vergI. BECKER, Komm. Anm. 4 zu

Art. 90 OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

52. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung

vom 10. September 1925

i. S. Demierre A Oie gegen A. G. fiir Erz- u. Ketallhanc1el.

Art. if17 O. R. Nachfrist. Vertrags erfüllung liegt nicht vor, wenn

die Ware innert der gewöhnlichen Geschäftszeit dem Käu-

fer nicht zur Verfilgung stand, auch wenn die Überschrei-

tung der Nachfrist nur einige Stunden beträgt. -

Vorausset ..

zungen der Rechtswirksamkeit der Nachfristsetzung.

A. -

Gemäss BestätigUngsschreiben vom 20. Februar

1924 verkaufte die Klägerin der Beklagten « 50 T Blei,

Marke Penarroya, zum Preise von 86 Fr. 50 Cts. pro

100 kg. franko Basel, unverzollt, zahlbar netto innert

15 Tagen nach Spedition der Ware ab Strassburg, Lie-

ferfrist: 10. April 1924 in Basel, Unvorhergesehenes

vorbehalten.)} Am 7. März 1924 verlangte die Klägerin

Versandsinstruktionen, worauf ihr die Beklagte am

10. März mitteilte, dass die 50.T Penarroyablei an die

Basler Lagerhausgesellschaft, Basel, Station E.L.B., zu

spedieren seien~ Am 9. April 1924 schrieb die Verkä1:l'"

~24

Obligationenrecltt. N° 52.

ferin, dass das Blei von Antwerpen abgegangen sei. Als

die Sendung in Basel nicht eintraf, setzte die Beklagte

der Klägerin am 28. April 1924 eine Nachfrist zur Liefe-

. rung bis 5. Mai mit der Androhung an, dass sie sich sonst

anderweitig eindecken und die Klägerin für die Differenz

~erantwortlich machen oder ganz auf die Lieferung

verzichten werde. Demgegenüber wies die Klägerin mit

Schreiben vom 2. Mai 1924 erneut darauf hin, dass

anfangs April 40 T Blei in Antwerpen auf dem Rhein

nach Strassburg abgegangen seien.

« Le chargement

doit parvenir incessament a Strasbourg et nous atten-

dons d'un jour a l'autre l'avis d'expedition de vos 40

Tonnes. » Als die Beklagte am 5. Mai abends noch nicht

im Besitze der. Ware war, erklärte sie den Rücktritt vom

Vertrage. Nachträgliche Bemühungen der Klägerin, sie

zur Abnahme der in der Nacht vom 5. auf den 6. Mai in

Basel eingetroffenen 40,11 T Blei zu bewegen, blieben

erfolglos. Daraufhin liess die Verkäuferin am 11. Juli

1924 50,11 T Blei öffentlich versteigern, wobei ein

Erlös von 37,500 Fr. erzielt wurde.

B. -

Mit der vorliegenden, beim Handelsgericht des

Kantons Zürich eingereichten Klage verlangt die Verkäu-

ferin Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis

und dem Steigerungserlös samt Kosten im Totalbetrage

von 6686 Fr. 40 Cts. nebst 6% Zins seit 10. Oktober 1924,

sowie 6% Zins vom Kaufpreise von 43,345 Fr. 15 Cts.

für die Zeit vom 17. Mai 1924 bis 10. Oktober 1924.

Begründend führte sie aus : Die Beklagte habe die Ver-

sandsinstruktionen erst am 10. März erteilt, trotzdem

sie auf deren Dringlichkeit von Anfang an aufmerksam

gemacht worden sei. Zufolge dieser Säumnis habe die

Klägerin ihre Dispositionen gegenüber der spanischen

Bleigrubengesellschaft nicht rechtzeitig treffen können,

~dass diese über ein ihr im Februar zur Verfügung gehal-

tenes Quantum Blei, aus welchem die Beklagte hätte

bedient werden sollen, anderweitig verfügt habe. Am 18.

März 1924 sei der Beklagten hievon telephonisch Kenntnis

Obligationenrecltt. N° 52.

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gegeben worden, worauf sie sich mit der Erstreckung

der Lieferfrist bis Anfang Mai einverstanden erklärt

habe.

lnnert der unangemessen kurzen Nachfrist sei erfüllt

worden, da die Ware in der Nacht vom 5./6. Mai in

Basel eingetroffen sei und der Beklagten am 6. Mai

morgens zur Verfügung gestanden habe. Auch bei Ein-

treffen am 5. Mai abends während der üblichen Ge-

schäftszeit hätte sie nicht früher darüber disponieren

können; ein Nachteil sei ihr jedenfalls nicht erwachsen.

Gegen die Teillieferung habe sie nie Einspruch erhoben.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem

sie sich auf den Standpunkt stellte, sie habe vom Ver-

trage zurücktreten dürfen, weil die Klägerin weder

rechtzeitig, noch vollständig erfüllt habe.

C. -

Mit Urteil vom 27. März 1925 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweis-

ergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten,

dass die Klägerin den Vertrag innert der ihr angesetzten

Nachfrist nicht erfüllt hat, indem die Ware am 5. Mai

1924 der Beklagten während der gewöhnlichen Ge-

schäftszeit nicht zur Verfügung stand. Die Verspätung

der Lieferung -

die Pflicht der Käuferin zur Annahme

einer Teilleistung vorausgesetzt -

betrug freilich nur

einige Stunden; allein dies genügt, um die Recht-

zeitigkeit der Erfüllung zu verneinen. Der Zweck der

Ansetzung solcher ziffermässig bestimmter Fristen:

eine genaue zeitliche Grenze zu schaffen, innerhalb

welcher der Schuldner noch leisten kann, rechtfertigt

eine strenge Auslegung durch den Gläubiger. Es wäre

auch schwierig abzugrenzen. welche übersehreitung

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Obligationenrecht. N° 52.

eventuell noch als unschädlich angesehen werden müsste.

In der Berufung der Beklagten auf den Fristablauf kann

deshalb ein Verstoss gegen Treu und Glauben nicht

erblickt werden. Unerheblich ist, ob die Käuferin, wie

die Klägerin behauptet, einen Schaden deshalb nicht

erlitten habe, weil ihr die Ware an dem auf den Frist-

ablauf folgenden Tage zur Verfügung stand, da nicht

ein Schadenersatzanspruch

der Beklagten, sondern

einzig deren Rücktrittsberechtigung im Streite liegt.

2. -

Fragen kann es sich somit nurmehr, ob die

Beklagte zu ihrem Vorgehen nach Art. 107 OR befugt

war. In der Vertragsabrede : Lieferfrist: 10. April 1924

lag die Vereinbarung eines bestimmten Lieferungster-

mins im Sinne von Art. 190 OR, und es ist dadurch, zumal

auch die weitere Voraussetzung eines kaufmännischen

Verkehrs zutrifft, ein Fixgeschäft begründet worden.

Gemäss Art. 102 Abs. 2 OR ist daher die Klägerin mit

dem Ablauf des Stichtages ohne weiteres in Verzug

gekommen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass

die Beklagte durch ihr weiteres ausdrückliches Behar-

ren auf der Realleistung die Vermutung des Art. 190

Abs. 1 OR entkräftet und das Fixgeschäft in ein Nach-

fristgeschäft umgewandelt hat; -denn die Folge hievon

war für sie lediglich die, dass sie nun zwecks Ausübung

der Rechte aus Art. 107 OR zur Fristsetzung verpflichtet

war. Eine solche aber hat sie zugleich mit einer Mahnung

am 28. April 1924 erlassen. Auch wenn man im Sinne

der Behauptung der Klägerin annimmt, -

was die

Vorinstanz angesichts des von Anfang an vertraglich

festgelegten Bestimmungsortes Basel mit Recht als un-

wahrscheinlich bezeichnet, -

die Beklagte habe sich im

Hinblick auf ihre Säumnis in der Erteilung von Versands-

instruktionen am 18. März 1924 mit der Erstreckung der

Lieferfrist auf Anfang Mai einverstanden erklärt, war

diese Fristansetzung, trotzdem sie schon vor Ende

April erfolgte, rechtswirksam, sofern nur eine Berech-

tigung der Beklagten bestand, auf das Ende der Nach-

Obligationenrecht. N° 53.

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frist Lieferung zu verlangen, der angesetzte Zeitpunkt

m. a. W. ein angemessener war. Diese Voraussetzung

trifft zu. Gestützt auf die Mitteilung der Klägerin im

Schreiben vom 9. April 1924, das Blei sei von Antwerpen

abgegangen, durfte die Beklagte, insbesondere auch mit

Rücksicht auf die ursprünglich ausbedungene Liefer-

frist, mit dem Eintreffen der Ware auf den 5. Mai rechnen.

Ein längeres Zuwarten war ihr umsoweniger zuzumuten,

als es sich um eine nicht unerheblichen Preisschwan-

kungen unterworfene Ware handelte, und die Fristan-

setzung nicht bezweckt, den für die Ware vertraglich

vorgesehenen Zeitraum neuerdings zu bewilligen, sondern

den Schuldner nur davor bewahren will, dass ihm die

Erfüllungshandlung unerwarteter Weise durch Verzicht

auf die Realleistung verunmöglicht werde.

3.- ............... .

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März

1925 bestätigt.

53. Arrit da 11. Ire Section civile d.u 10 septembr, 1925,

dans la cause DupenlO1lP contre Cecoli.

Droit applicable. -

En droit international prive, l'action

eivile fondee snr un delit ou quasi-delit appelle imperative-

ment l'application de la loi du lieu ou rade a ete commis.

Des Iors, s'agissant d'un delit commis a l'etranger, le recours

en reforme au Tribunal federal est irrecevable (56 et 57

OJF).

Attendu que. 1e 26 aoftt 1923, entre Annecy et Cru-

seilles (Haute-Savoie), l'automobile de Cecoli a atteint

et blesse mortellement dame Dupenloup, epouse du

demandeur;

que Dupenloup a ouvert action devant les tribunaux