Volltext (verifizierbarer Originaltext)
322
Obligationenrecht. N° 51.
regUng einer Handelskammer zur Aufnahme einer Über~
gangsbestimmung, in der ausdrücklich gesagt würde.
dass' für die vor d~m Inkrafttreten des neu~n Rechts
ausgestellten Namenpapiere Art. 90 OR weiter zu Recht
bestehen solle, aus, die Erleichterung im Entkräftungs-
verfahren sollte auch für diejenigen Namenpapiere
beibehalten werden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
ausgestellt worden seien und die einen Vorbehalt, wie
ihn· Art. 960 Abs. 2 vorschreibe, nicht enthalten, « weil
er· bisher nicht nötig war»; es empfehle sich, allfällige
Zweifel durch eine Übergangsbestimmung zu beseitigen,
derzufolge die altrechtlichen Namenpapiere auch dann
der Bestimmung von Art. 90 OR unterstellt seien, wenn
der Schuldner keinen Vorbehalt in der Urkunde gemacht
habe.
5. -
Danach ist die Auffassung, dass die Sparkassen-
hefte, soweit sie in Form von Legitimationspapieren aus-
gestellt sind, der Kraftloserklärung nach den für die
Inhaberpapiere bestehenden Vorschriften unterliegen. in
Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entschei-
dung abzulehnen (während es hinsichtlich der Namen-
aktien bei der vom Bundesgericht im Falle Mathis
getroffenen Entscheidung sein Bewenden hat). Hingegen
ist damit nicht zugleich auch ausgesprochen, dass das
Privatentkräftungsverfahren für solche Sparkassenhefte
sich unter allen Umständen auf die in Art. 90 Abs. 1
OR vorgesehenen Massnahmen des Gläubigers zu be-
schränken habe, und es den Sparkassen verwehrt sei,
sich gUtfindendenfalls eine Ergänzung in dem Sinne
auszubedingen, dass durch eine den Verhältnissen an-
gepasste Publikation allfälligen gUtgläubigen Drittin-
habern des Sparheftes Gelegenheit zur Geltendmachung
etwaiger Ansprüche innert kürzerer Frist zu geben sei,
mit der Massgabe, dass bei unbenutztem Fristablauf
das Sparheft nach Art. 90 Abs. 1 OR als kraftlos erklärt
und der Betrag der Einlage an den darin genannten
Gläubiger ausbezahlt, oder diesem an Stelle. des ver ...
Obligationenrecht. N° 52.
323
loren gegangenen Sparheftes eine neues ausgestellt
würde. Gegen eine derartige, auf die Eigenart des Spar-
kassenverkehrs zugeschnittene, etwelche Erweiterung
des Privatamortisationsverfahrens, die in der PraxiS
vielfach gehandhabt und (nach den unter A oben wieder-
gegebenen EinlagebedingUngen zu schliessen) offenbar
auch von der Beschwerdebeklagten angestrebt wi~
liesse sich, da sie nicht geeignet sein dürfte. die Inte-
ressen der Beteiligten nach irgendwelcher Richtung zu
beeinträchtigen, vom bundesrechtlichen Standpunkt aus
nichts einwenden (vergI. BECKER, Komm. Anm. 4 zu
Art. 90 OR).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
52. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom 10. September 1925
i. S. Demierre A Oie gegen A. G. fiir Erz- u. Ketallhanc1el.
Art. if17 O. R. Nachfrist. Vertrags erfüllung liegt nicht vor, wenn
die Ware innert der gewöhnlichen Geschäftszeit dem Käu-
fer nicht zur Verfilgung stand, auch wenn die Überschrei-
tung der Nachfrist nur einige Stunden beträgt. -
Vorausset ..
zungen der Rechtswirksamkeit der Nachfristsetzung.
A. -
Gemäss BestätigUngsschreiben vom 20. Februar
1924 verkaufte die Klägerin der Beklagten « 50 T Blei,
Marke Penarroya, zum Preise von 86 Fr. 50 Cts. pro
100 kg. franko Basel, unverzollt, zahlbar netto innert
15 Tagen nach Spedition der Ware ab Strassburg, Lie-
ferfrist: 10. April 1924 in Basel, Unvorhergesehenes
vorbehalten.)} Am 7. März 1924 verlangte die Klägerin
Versandsinstruktionen, worauf ihr die Beklagte am
10. März mitteilte, dass die 50.T Penarroyablei an die
Basler Lagerhausgesellschaft, Basel, Station E.L.B., zu
spedieren seien~ Am 9. April 1924 schrieb die Verkä1:l'"
~24
Obligationenrecltt. N° 52.
ferin, dass das Blei von Antwerpen abgegangen sei. Als
die Sendung in Basel nicht eintraf, setzte die Beklagte
der Klägerin am 28. April 1924 eine Nachfrist zur Liefe-
. rung bis 5. Mai mit der Androhung an, dass sie sich sonst
anderweitig eindecken und die Klägerin für die Differenz
~erantwortlich machen oder ganz auf die Lieferung
verzichten werde. Demgegenüber wies die Klägerin mit
Schreiben vom 2. Mai 1924 erneut darauf hin, dass
anfangs April 40 T Blei in Antwerpen auf dem Rhein
nach Strassburg abgegangen seien.
« Le chargement
doit parvenir incessament a Strasbourg et nous atten-
dons d'un jour a l'autre l'avis d'expedition de vos 40
Tonnes. » Als die Beklagte am 5. Mai abends noch nicht
im Besitze der. Ware war, erklärte sie den Rücktritt vom
Vertrage. Nachträgliche Bemühungen der Klägerin, sie
zur Abnahme der in der Nacht vom 5. auf den 6. Mai in
Basel eingetroffenen 40,11 T Blei zu bewegen, blieben
erfolglos. Daraufhin liess die Verkäuferin am 11. Juli
1924 50,11 T Blei öffentlich versteigern, wobei ein
Erlös von 37,500 Fr. erzielt wurde.
B. -
Mit der vorliegenden, beim Handelsgericht des
Kantons Zürich eingereichten Klage verlangt die Verkäu-
ferin Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis
und dem Steigerungserlös samt Kosten im Totalbetrage
von 6686 Fr. 40 Cts. nebst 6% Zins seit 10. Oktober 1924,
sowie 6% Zins vom Kaufpreise von 43,345 Fr. 15 Cts.
für die Zeit vom 17. Mai 1924 bis 10. Oktober 1924.
Begründend führte sie aus : Die Beklagte habe die Ver-
sandsinstruktionen erst am 10. März erteilt, trotzdem
sie auf deren Dringlichkeit von Anfang an aufmerksam
gemacht worden sei. Zufolge dieser Säumnis habe die
Klägerin ihre Dispositionen gegenüber der spanischen
Bleigrubengesellschaft nicht rechtzeitig treffen können,
~dass diese über ein ihr im Februar zur Verfügung gehal-
tenes Quantum Blei, aus welchem die Beklagte hätte
bedient werden sollen, anderweitig verfügt habe. Am 18.
März 1924 sei der Beklagten hievon telephonisch Kenntnis
Obligationenrecltt. N° 52.
325
gegeben worden, worauf sie sich mit der Erstreckung
der Lieferfrist bis Anfang Mai einverstanden erklärt
habe.
lnnert der unangemessen kurzen Nachfrist sei erfüllt
worden, da die Ware in der Nacht vom 5./6. Mai in
Basel eingetroffen sei und der Beklagten am 6. Mai
morgens zur Verfügung gestanden habe. Auch bei Ein-
treffen am 5. Mai abends während der üblichen Ge-
schäftszeit hätte sie nicht früher darüber disponieren
können; ein Nachteil sei ihr jedenfalls nicht erwachsen.
Gegen die Teillieferung habe sie nie Einspruch erhoben.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem
sie sich auf den Standpunkt stellte, sie habe vom Ver-
trage zurücktreten dürfen, weil die Klägerin weder
rechtzeitig, noch vollständig erfüllt habe.
C. -
Mit Urteil vom 27. März 1925 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweis-
ergänzung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten,
dass die Klägerin den Vertrag innert der ihr angesetzten
Nachfrist nicht erfüllt hat, indem die Ware am 5. Mai
1924 der Beklagten während der gewöhnlichen Ge-
schäftszeit nicht zur Verfügung stand. Die Verspätung
der Lieferung -
die Pflicht der Käuferin zur Annahme
einer Teilleistung vorausgesetzt -
betrug freilich nur
einige Stunden; allein dies genügt, um die Recht-
zeitigkeit der Erfüllung zu verneinen. Der Zweck der
Ansetzung solcher ziffermässig bestimmter Fristen:
eine genaue zeitliche Grenze zu schaffen, innerhalb
welcher der Schuldner noch leisten kann, rechtfertigt
eine strenge Auslegung durch den Gläubiger. Es wäre
auch schwierig abzugrenzen. welche übersehreitung
326
Obligationenrecht. N° 52.
eventuell noch als unschädlich angesehen werden müsste.
In der Berufung der Beklagten auf den Fristablauf kann
deshalb ein Verstoss gegen Treu und Glauben nicht
erblickt werden. Unerheblich ist, ob die Käuferin, wie
die Klägerin behauptet, einen Schaden deshalb nicht
erlitten habe, weil ihr die Ware an dem auf den Frist-
ablauf folgenden Tage zur Verfügung stand, da nicht
ein Schadenersatzanspruch
der Beklagten, sondern
einzig deren Rücktrittsberechtigung im Streite liegt.
2. -
Fragen kann es sich somit nurmehr, ob die
Beklagte zu ihrem Vorgehen nach Art. 107 OR befugt
war. In der Vertragsabrede : Lieferfrist: 10. April 1924
lag die Vereinbarung eines bestimmten Lieferungster-
mins im Sinne von Art. 190 OR, und es ist dadurch, zumal
auch die weitere Voraussetzung eines kaufmännischen
Verkehrs zutrifft, ein Fixgeschäft begründet worden.
Gemäss Art. 102 Abs. 2 OR ist daher die Klägerin mit
dem Ablauf des Stichtages ohne weiteres in Verzug
gekommen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass
die Beklagte durch ihr weiteres ausdrückliches Behar-
ren auf der Realleistung die Vermutung des Art. 190
Abs. 1 OR entkräftet und das Fixgeschäft in ein Nach-
fristgeschäft umgewandelt hat; -denn die Folge hievon
war für sie lediglich die, dass sie nun zwecks Ausübung
der Rechte aus Art. 107 OR zur Fristsetzung verpflichtet
war. Eine solche aber hat sie zugleich mit einer Mahnung
am 28. April 1924 erlassen. Auch wenn man im Sinne
der Behauptung der Klägerin annimmt, -
was die
Vorinstanz angesichts des von Anfang an vertraglich
festgelegten Bestimmungsortes Basel mit Recht als un-
wahrscheinlich bezeichnet, -
die Beklagte habe sich im
Hinblick auf ihre Säumnis in der Erteilung von Versands-
instruktionen am 18. März 1924 mit der Erstreckung der
Lieferfrist auf Anfang Mai einverstanden erklärt, war
diese Fristansetzung, trotzdem sie schon vor Ende
April erfolgte, rechtswirksam, sofern nur eine Berech-
tigung der Beklagten bestand, auf das Ende der Nach-
Obligationenrecht. N° 53.
327
frist Lieferung zu verlangen, der angesetzte Zeitpunkt
m. a. W. ein angemessener war. Diese Voraussetzung
trifft zu. Gestützt auf die Mitteilung der Klägerin im
Schreiben vom 9. April 1924, das Blei sei von Antwerpen
abgegangen, durfte die Beklagte, insbesondere auch mit
Rücksicht auf die ursprünglich ausbedungene Liefer-
frist, mit dem Eintreffen der Ware auf den 5. Mai rechnen.
Ein längeres Zuwarten war ihr umsoweniger zuzumuten,
als es sich um eine nicht unerheblichen Preisschwan-
kungen unterworfene Ware handelte, und die Fristan-
setzung nicht bezweckt, den für die Ware vertraglich
vorgesehenen Zeitraum neuerdings zu bewilligen, sondern
den Schuldner nur davor bewahren will, dass ihm die
Erfüllungshandlung unerwarteter Weise durch Verzicht
auf die Realleistung verunmöglicht werde.
3.- ............... .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März
1925 bestätigt.
53. Arrit da 11. Ire Section civile d.u 10 septembr, 1925,
dans la cause DupenlO1lP contre Cecoli.
Droit applicable. -
En droit international prive, l'action
eivile fondee snr un delit ou quasi-delit appelle imperative-
ment l'application de la loi du lieu ou rade a ete commis.
Des Iors, s'agissant d'un delit commis a l'etranger, le recours
en reforme au Tribunal federal est irrecevable (56 et 57
OJF).
Attendu que. 1e 26 aoftt 1923, entre Annecy et Cru-
seilles (Haute-Savoie), l'automobile de Cecoli a atteint
et blesse mortellement dame Dupenloup, epouse du
demandeur;
que Dupenloup a ouvert action devant les tribunaux