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64_II_359

BGE 64 II 359

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenreeht. No 59.

Vergleichung ~der Unterschrift mit derjenigen des An-

meldescheins,zu prüfen. Es ist ohne weiteres zuzugeben,

dass hier jedenfalls expressis verbis nur vom Fall die

Rede ist, in dem der Hinterleger das von ihm gemachte

Depot aufheben will. Allein es liegt auf der Hand, dass

damit implicite auch der Fall getroffen werden wollte,

in dem der Hinterleger einen Dritten beauftragt, vorüber-

gehend, also ohne Quittierung und Rückgabe des Depot-

scheins, vom hinterlegten Gegenstand in der Bank selbst

einen Gebrauch zu machen. Dafür, dass die Parteien

etwa einen solchen Fall überhaupt als unzulässig hätten

erachten wollen, liegt nicht das geringste vor. Ein solches

Verbot würde denn auch den Gepflogenheiten des Bank-

verkehrs widersprechen und offene Depots von Sparheften

weitgehend zur Bedeutungslosigkeit verurteilen. Für diesen

Fall vorübergehenden Gebrauchs eines im offenen Depot

hinterlegten Sparheftes nicht durch den Hinterleger

selbst, sondern durch einen von ihm Beauftragten, muss

daher mutatis mutandis die Regel gelten, die in Bezug

auf die endgültige Aufhebung des offenen Depots durch

die Parteien vereinbart worden ist, d. h. an die Stelle

der Prüfung der Unterschrift auf dem quittierten Depot-

schein tritt eben, nach den gleichen Regeln, die Prüfung

der Unterschrift auf der Vollmacht, sofern nur der Voll-

machtträger auch den Depotschein vorzuweisen vermag.

Jede andere Auslegung wii,rde gegen Treu und Glauben

verstossen.

Die Bank durfte mithin das Depot der mit einer Voll-

macht und dem Depotschein auftretenden Z. aushändigen,

sofern ihr dabei nur nicht etwa in Bezug auf die Kontrolle

der Echtheit der Unterschrift in der Vollmacht grobe

Fahrlässigkeit zur Last fiel (Art. 100 Abs. 1 OR). Von

grober Fahrlässigkeit der Bank kann indessen keine Rede

sein. Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellun-

gen der Vorinstanz bestehen, von einem einzigen Fall

abgesehen, zwischen den gefälschten und der echten

Unterschrift grosse Ähnlichkeiten. Lediglich die letzte

Obligationenreeht. N° 60.

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Unterschrift (Vollmacht vom 15. November 1935) weicht

von den übrigen ab und wurde denn auch von den Organen

der Bank zunächst angezweifelt. Wenn diese indessen

den Aussagen der Z., ihr angeblicher Mann (der Kläger)

liege krank im Bett und sie habe ihm die Hand führen

müssen, Glauben schenkte, so kann dabei von einer groben

Fahrlässigkeit der Bank nicht die Rede sein, zumal ja

die gleiche Person schon Monate zuvor zu wiederholten

Malen auf Grund einer analogen Vollmacht eine vorüber-

gehende Herausgabe des Sparheftes erlangt hatte ...

4. War die Z. aber einmal im Besitz des deponierten

Sparheftes, so durfte die Bank ihr dann auf Grund der

§§ 12 und 13 des auf der innern Umschlagseite abgedruck-

tenSparkassereglements ohne weiteres gegen VorIegung

des Heftes. Auszahlungen machen; denn nach diesen

Reglementsbestimmungen war die Bank berechtigt, aber

nicht verpflichtet, den rechtmässigen Besitz und die

Befugnis des Vorweisers zur Empfangnahme der Zahlung

zu prüfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 1938

wird bestätigt.

60. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 8. November 1938 i. S. :Meier gegen ~rüb.

S c h e n k u n g von Hand zu Hand, Art. 242 OR, durch E r -

r ich tun g eines S par h e f t e s auf den Namen des zu

Beschenkenden und Übergabe des Sparheftes.

Aus dem Tatbestand :

Der Beklagte Meier hatte auf den Namen der Klägerin,

der Stieftochter seines Sohnes, in Schenkungsabsicht ein

Sparheft angelegt und es seinem Bohne zur Verwaltung

übergeben. Nach der Scheidung der Ehe der Mutter der

360

Oblilrationenrecht. N° 60.

Klägerin mit;, seinem Sohne weigerte sich der Beklagte,

der Klägerin,das Sparheft herauszugeben. Die Klage der

Klägerin auf' Herausgabe des Sparheftes wird von allen

Instanzen geschützt.

.A U8 den Erwägungen :

2. -

Im weiteren fragt sich nun, ob durch die Vor-

kehren, die der Beklagte zur Durchführung seines Willens

getroffen hat, eine rechtsgültige Schenkung zustande

gekommen ist. Diese Frage ist rechtlicher Natur und

daher vom Bundesgericht zu überprüfen.

a) Durch die in Schenkungsabsicht erfolgte Anlegung

eines Sparheftes auf den Namen eines Dritten allein kommt

eine Schenkung noch nicht zu stande; es bedarf hiezu viel-

mehr noch der Annahme durch den Beschenkten oder des-

sen Vertreter. Diese Annahme braucht indessen nicht

ausdrücklich zu sein. Sie kann auch stillschweigend er-

folgen und ist sogar zu vermuten, sofern mit der Schen-

kung keine Lasten verbunden sind (BECKER, N. 3 zu Art.

239 OR). Es genügt deshalb, Wenn der Schenker dem

Beschenkten oder seinem Vertreter von der Anlage Kennt-

nis gibt und dieser weder ausdrücklich noch durch konklu-

dentf's Verhalten die Annahme ablehnt. Dass im vorlie-

genden Fall die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche

Vertreterin oder ihr Stiefvater als ihr Vermögensverwalter

die Annahme der Schenkung irgendwie abgelehnt hätten,

ist nicht dargetan.

b) Die für ewe Schenkung von Hand zu Hand erfor-

derliche übergabe der Sache an den Beschenkten oder

dessen Vertreter steht ausser Zweüel, da ja der Beklagte

das Sparheft seinem Sohne, dem Stiefvater der Klägerin

ausgehändigt hat und nach der verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz die Behauptung des Beklagten, er habe das

Sparheft seinem Sohne als sei ne m Vermögensverwalter

übergeben, nicht erwiesen ist. Unter diesen Umständen

braucht nicht näher geprüft zu werden, ob dem in Frage

stehenden Sparheft Wertpapiercharakter zukomme, oder

Obligationellrecht.)/0 61.

ob es sich dabei um eine blosse Beweisurkunde mit Legiti-

mationsklausel handle, bei der das Forderungsrecht nicht

an den Besitz der Urkunde geknüpft ist, so dass schon die

in der Anlage auf den Namen des Beschenkten liegende

Anweisung des Schenkers an die Sparkasse als Schuld-

nerin, den auf dem Sparheft angelegten Betrag dem Be-

schenkten zu schulden, als übergabe der Sache anzusehen

wäre (BGE 52 II 289, 51 II 318).

c) Mit Recht hat die Vorinstanz sodann auch die Befug-

nis des Stiefvaters der Klägerin, für diese die Schenkung

anzunehmen, bejaht; denn stand ihm auch die väterliche

Gewalt über seine Stieftochter nicht zu, so verwaltete er

doch das Vermögen des Mädchens, das in seinem Haushalt

lebte und als zu seiner Familie gehörig betrachtet wurde.

61. Auszug aus dem tTrteil der I. Zivilabteilllng

vom 8. November 1938 i. S. Winterhalter

gegen Glä,l1bigergemeinschatt der Keta,lltextilwerk A.-G.

Akt i e n r e c h t: Kauf eines Akt i e n man tel s.

Beg r i f f des Akt i e n man tel s: das formale Gebilde

einer wirtschaftlich liquidierten, rechtlich aber noch nicht

aufgelösten A.-G.

Der Kau f eines solchen Akt i e n man tel s ist w i der -

r e c h t I ich und daher n ich ti g, Art. 20 OR.

Zulässig ist dagegen der Erwerb der Gesamtheit

oder Mehrheit der Aktien einer bestehenden,

wenn auch notleidenden A.-G.

Der Nachlassvertrag mit Abtretung aller

Aktiven bedeutet keine Auflösung und Be-

endigung der A.-G.

.Aus dem Tatbestand :

Der Beklagte Winterhalter hatte von der notleidenden

Metalltextilwerk A.-G. (Metex) die Reissverschlussab-

teilung zum Preis von Fr. 50,000.- erworben. Gegen-

stand des Kaufvertrages waren a) die sämtlichen Maschi-

nen, Werkzeuge und Einrichtungen, b) die für die Reiss-