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Obligationenreeht. No 59.
Vergleichung ~der Unterschrift mit derjenigen des An-
meldescheins,zu prüfen. Es ist ohne weiteres zuzugeben,
dass hier jedenfalls expressis verbis nur vom Fall die
Rede ist, in dem der Hinterleger das von ihm gemachte
Depot aufheben will. Allein es liegt auf der Hand, dass
damit implicite auch der Fall getroffen werden wollte,
in dem der Hinterleger einen Dritten beauftragt, vorüber-
gehend, also ohne Quittierung und Rückgabe des Depot-
scheins, vom hinterlegten Gegenstand in der Bank selbst
einen Gebrauch zu machen. Dafür, dass die Parteien
etwa einen solchen Fall überhaupt als unzulässig hätten
erachten wollen, liegt nicht das geringste vor. Ein solches
Verbot würde denn auch den Gepflogenheiten des Bank-
verkehrs widersprechen und offene Depots von Sparheften
weitgehend zur Bedeutungslosigkeit verurteilen. Für diesen
Fall vorübergehenden Gebrauchs eines im offenen Depot
hinterlegten Sparheftes nicht durch den Hinterleger
selbst, sondern durch einen von ihm Beauftragten, muss
daher mutatis mutandis die Regel gelten, die in Bezug
auf die endgültige Aufhebung des offenen Depots durch
die Parteien vereinbart worden ist, d. h. an die Stelle
der Prüfung der Unterschrift auf dem quittierten Depot-
schein tritt eben, nach den gleichen Regeln, die Prüfung
der Unterschrift auf der Vollmacht, sofern nur der Voll-
machtträger auch den Depotschein vorzuweisen vermag.
Jede andere Auslegung wii,rde gegen Treu und Glauben
verstossen.
Die Bank durfte mithin das Depot der mit einer Voll-
macht und dem Depotschein auftretenden Z. aushändigen,
sofern ihr dabei nur nicht etwa in Bezug auf die Kontrolle
der Echtheit der Unterschrift in der Vollmacht grobe
Fahrlässigkeit zur Last fiel (Art. 100 Abs. 1 OR). Von
grober Fahrlässigkeit der Bank kann indessen keine Rede
sein. Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellun-
gen der Vorinstanz bestehen, von einem einzigen Fall
abgesehen, zwischen den gefälschten und der echten
Unterschrift grosse Ähnlichkeiten. Lediglich die letzte
Obligationenreeht. N° 60.
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Unterschrift (Vollmacht vom 15. November 1935) weicht
von den übrigen ab und wurde denn auch von den Organen
der Bank zunächst angezweifelt. Wenn diese indessen
den Aussagen der Z., ihr angeblicher Mann (der Kläger)
liege krank im Bett und sie habe ihm die Hand führen
müssen, Glauben schenkte, so kann dabei von einer groben
Fahrlässigkeit der Bank nicht die Rede sein, zumal ja
die gleiche Person schon Monate zuvor zu wiederholten
Malen auf Grund einer analogen Vollmacht eine vorüber-
gehende Herausgabe des Sparheftes erlangt hatte ...
4. War die Z. aber einmal im Besitz des deponierten
Sparheftes, so durfte die Bank ihr dann auf Grund der
§§ 12 und 13 des auf der innern Umschlagseite abgedruck-
tenSparkassereglements ohne weiteres gegen VorIegung
des Heftes. Auszahlungen machen; denn nach diesen
Reglementsbestimmungen war die Bank berechtigt, aber
nicht verpflichtet, den rechtmässigen Besitz und die
Befugnis des Vorweisers zur Empfangnahme der Zahlung
zu prüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 1938
wird bestätigt.
60. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 8. November 1938 i. S. :Meier gegen ~rüb.
S c h e n k u n g von Hand zu Hand, Art. 242 OR, durch E r -
r ich tun g eines S par h e f t e s auf den Namen des zu
Beschenkenden und Übergabe des Sparheftes.
Aus dem Tatbestand :
Der Beklagte Meier hatte auf den Namen der Klägerin,
der Stieftochter seines Sohnes, in Schenkungsabsicht ein
Sparheft angelegt und es seinem Bohne zur Verwaltung
übergeben. Nach der Scheidung der Ehe der Mutter der
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Oblilrationenrecht. N° 60.
Klägerin mit;, seinem Sohne weigerte sich der Beklagte,
der Klägerin,das Sparheft herauszugeben. Die Klage der
Klägerin auf' Herausgabe des Sparheftes wird von allen
Instanzen geschützt.
.A U8 den Erwägungen :
2. -
Im weiteren fragt sich nun, ob durch die Vor-
kehren, die der Beklagte zur Durchführung seines Willens
getroffen hat, eine rechtsgültige Schenkung zustande
gekommen ist. Diese Frage ist rechtlicher Natur und
daher vom Bundesgericht zu überprüfen.
a) Durch die in Schenkungsabsicht erfolgte Anlegung
eines Sparheftes auf den Namen eines Dritten allein kommt
eine Schenkung noch nicht zu stande; es bedarf hiezu viel-
mehr noch der Annahme durch den Beschenkten oder des-
sen Vertreter. Diese Annahme braucht indessen nicht
ausdrücklich zu sein. Sie kann auch stillschweigend er-
folgen und ist sogar zu vermuten, sofern mit der Schen-
kung keine Lasten verbunden sind (BECKER, N. 3 zu Art.
239 OR). Es genügt deshalb, Wenn der Schenker dem
Beschenkten oder seinem Vertreter von der Anlage Kennt-
nis gibt und dieser weder ausdrücklich noch durch konklu-
dentf's Verhalten die Annahme ablehnt. Dass im vorlie-
genden Fall die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche
Vertreterin oder ihr Stiefvater als ihr Vermögensverwalter
die Annahme der Schenkung irgendwie abgelehnt hätten,
ist nicht dargetan.
b) Die für ewe Schenkung von Hand zu Hand erfor-
derliche übergabe der Sache an den Beschenkten oder
dessen Vertreter steht ausser Zweüel, da ja der Beklagte
das Sparheft seinem Sohne, dem Stiefvater der Klägerin
ausgehändigt hat und nach der verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz die Behauptung des Beklagten, er habe das
Sparheft seinem Sohne als sei ne m Vermögensverwalter
übergeben, nicht erwiesen ist. Unter diesen Umständen
braucht nicht näher geprüft zu werden, ob dem in Frage
stehenden Sparheft Wertpapiercharakter zukomme, oder
Obligationellrecht.)/0 61.
ob es sich dabei um eine blosse Beweisurkunde mit Legiti-
mationsklausel handle, bei der das Forderungsrecht nicht
an den Besitz der Urkunde geknüpft ist, so dass schon die
in der Anlage auf den Namen des Beschenkten liegende
Anweisung des Schenkers an die Sparkasse als Schuld-
nerin, den auf dem Sparheft angelegten Betrag dem Be-
schenkten zu schulden, als übergabe der Sache anzusehen
wäre (BGE 52 II 289, 51 II 318).
c) Mit Recht hat die Vorinstanz sodann auch die Befug-
nis des Stiefvaters der Klägerin, für diese die Schenkung
anzunehmen, bejaht; denn stand ihm auch die väterliche
Gewalt über seine Stieftochter nicht zu, so verwaltete er
doch das Vermögen des Mädchens, das in seinem Haushalt
lebte und als zu seiner Familie gehörig betrachtet wurde.
61. Auszug aus dem tTrteil der I. Zivilabteilllng
vom 8. November 1938 i. S. Winterhalter
gegen Glä,l1bigergemeinschatt der Keta,lltextilwerk A.-G.
Akt i e n r e c h t: Kauf eines Akt i e n man tel s.
Beg r i f f des Akt i e n man tel s: das formale Gebilde
einer wirtschaftlich liquidierten, rechtlich aber noch nicht
aufgelösten A.-G.
Der Kau f eines solchen Akt i e n man tel s ist w i der -
r e c h t I ich und daher n ich ti g, Art. 20 OR.
Zulässig ist dagegen der Erwerb der Gesamtheit
oder Mehrheit der Aktien einer bestehenden,
wenn auch notleidenden A.-G.
Der Nachlassvertrag mit Abtretung aller
Aktiven bedeutet keine Auflösung und Be-
endigung der A.-G.
.Aus dem Tatbestand :
Der Beklagte Winterhalter hatte von der notleidenden
Metalltextilwerk A.-G. (Metex) die Reissverschlussab-
teilung zum Preis von Fr. 50,000.- erworben. Gegen-
stand des Kaufvertrages waren a) die sämtlichen Maschi-
nen, Werkzeuge und Einrichtungen, b) die für die Reiss-