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Obligationenrecht. N° 58.
zahlenmässig bestimmten Betrages seiner Haftung in der
BiirgschaftsurJ,tunde se1bst »bedürfe. Umsoweniger be-
stehen Bedenken, die Praxis zum heutigen Art. 493 in
gleicher Richtung zu verschärfen.
4. -
Die Bürgschaftserklärung des Klägers steht auf
dem von seinem Sohne ausgestellten Schuldschein, der
Schuldanerkennung unmittelbar angeschlossen. Weder iSt
aber in der Bürgschaftserklärung der Haftungsbetrag ange-
geben, noch weist die Schuldanerkennung die Schuld:.
summe aus. Ebensowenig geht aus der Urkunde die Höhe
der von den Aktionären der {(Safic » geleisteten Einzahlun-
gen hervor, für deren Verlust der Hauptschuldner aufzu-
kommen hat und die infolgedessen für den Bürgen als
obere Haftungsgrenze in Betracht fallen. Die Urkunde
enthält überhaupt nicht die geringsten zahlenmässigen
Angaben. Unter diesen Umständen kann die Bürgschaft
gemäss Art. 493 OR nicht als gültig anerkannt werden.
Dass der Kläger, wie die Vorinstanz annimmt, über die
von den Aktionären der « Safic » geleisteten Einzahlungen
unterrichtet war, ändert daran nichts. Massgebend für die
Gültigkeit der Biirgschaft ist im Sinne des oben Darge-
legten allein die Angabe des Haftungsbetrages in der Bürg-
schaftserklärung selber, nicht das, was der Bürge sonstwie
darüber gewusst haben soll.
5. ~ Die Berufung ist daher gestützt auf Art. 493 OR
gutzuheissen, ohne dass auLdie vom Kläger weiteraufge-
worfenen Fragen (Gültigkeit der Abtretungen usw.) ein-
getreten zu werden braucht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober,.
gerichtes des Kantons Aargau vom 29. April 1938 aufge-
hoben und die Aberkennungsklage in vollem Umfange
geschützt.
Obligationenrecht. N° 59.
59. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Oktober 19S8
i. S. Wldmer gegen Zürcher ltantonalbank.
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Leg i tim at ion s p r ü fun g bei S par h e f t.
Hin t e r leg u n g s ver t rag (offenes Bankdepot), Art. 472 ff.
OR.
Inwieweit sind vorgedruckte Reglementsbestimmungen Vertrags-
inhalt ?
Leg i tim a t i.o n s p r ü fun g bei Voll mac h t zum vor-
übergehenden Rückzug des Depots.
A. -
Am 24. April 1934 legte der Kläger bei der Beklag-
ten das Sparheft Nr. 952,432 mit einer Einlage von
Fr. 7000.- an. Am 27. April des gleichen Jahres gab
er ihr das Sparheft in offenes Depot.
In der Zeit vom 29. Dezember 1934 zum 28. Februar
1936 hob die langjährige Haushälterin des Klägers, Marie
Z., unter 5 Malen insgesamt Fr. 4100.- vom Sparheft
des Klägers ab. Sie wies dabei jeweils Vollmachten des
Klägers vor, von denen anzunehmen ist, dass sie von
ihr gefälscht worden waren.
B. -
In der Folge belangte der Kläger die Beklagte auf
Ersetzung der Fr. 4100.- (nebst Zins zu 5% seit 28.
Februar 1936), die nach seinem Dafürhalten von der
Bank ohne, Berechtigung ausbezahlt worden sind. Das
Bezirksgericht Bülach und das Obergericht Zürich haben
die Klage indessen abgewiesen.
Gegen den oberinstanzlichen Entscheid vom 3. Juni
1938 hat der Kläger die Berufung erklärt mit dem Antrag,
es sei in deren Gutheissung das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage im vollen Umfange gutzuheis-
sen; eventuell sei die Klage wenigstens im Betrage von
Fr. 800.- nebst Zins zu 5% zu schützen. Die Beklagte
hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des ober-
gerichtlichen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dadurch, dass der Kläger der beklagten Bank
das Sparheft zum Depot anvertraute, schloss er mit ihr
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Obligationenre('ht.. N° 59.
einen Hinterlegungsvertrag ab (Art. 472 ff. OR). Dem-
zufolge übern~hm die Bank gegenüber dem Hinterleger
die Verpflichtung zur sichern Aufbewahrung. Hinsichtlich
der Rückgabe bestimmt Art. 475 Abs. 1 OR, der Hinter-
leger könne die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern.
In welcher Weise sich der Hinterleger oder ein als sein
Vollmachtträger Auftretender dabei auszuweisen habe,
wird im Gesetz nicht gesagt. Es gelten daher nach dieser
Richtung hin die allgemeinen obligationenrechtlichen
Grundsätze, wobei es, unter Vorbehalt zwingender gesetz-
licher Bestimmungen, in erster Linie Sache der Parteien
ist, darüber Vereinbarungen zu treffen.
Nun wird in der vom Kläger unterzeichneten Depot-
anmeldung ausdrücklich gesagt, für das Vertragsverhältnis
sei das Reglement (seil. der Beklagten) über die Auf-
bewahrung von Wertsachen massgebend.
In gleicher
Weise wird auch in dem dem Kläger ausgehändigten
Depotschein ausdrücklich gesagt, die Verwahrung erfolge
auf Grund der Bestimmungen des Reglementes über die
Aufbewahrung von Wertsachen. Dessen § 6, der ausserdem
auch noch auf der Rückseite des Depotscheins wieder-
gegeben ist, bestimmt, die Auslieferung eines Depositums
habe gegen die Rückgabe des quittierten Depotscheins
zu geschehen; dann wird in Fettdruck beigefügt: « Die
Bank prüft bestmöglich, jedoch ohne ihre Verantwort-
lichkeit, die Echtheit der Quittung durch Vergleichung
der Unterschrift mit derjenigen des Anmeldescheins.
Eine weitere Verpflichtung, die Legitimation des Vorweisers
des Depotscheins zu prüfen, übernimmt die Bank nicht. »
2. Der Kläger bestreitet in erster Linie, dass die auf
der Rückseite des Depotscheins wiedergegebenen Regle-
mentsbestimmungen überhaupt zum Inhalt des von ihm
mit der Beklagten abgeschlossenen Hinterlegungsvertrages
erhoben worden seien. Zur Begründung macht er insbe-
sondere geltend, die Beamten der Beklagten hätten es
unterlassen, ihn speziell auf diese Reglementsbestimmung
und ihre Tragweite aufmerksam zu machen. Diese Argu-
mentation geht indessen fehl.
Ohligationenrecht.;:':0 .'.9.
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Dadurch, dass der Kläger die Depotanmeldung mit
ihrem Hinweis auf das Reglement der Beklagten über
die Aufbewahrung von Wertsachen unterzeichnete und
ferner den Depotschein, der einen ähnlichen Hinweis
und überdies auf seiner Rückseite auch noch einen Regle-
mentsauszug enthielt, widerspruchslos entgegennahm, an-
erkannte er jedenfalls die in jenem Auszug wiedergegebenen
Bestimmungen des Reglements als Vertragsinhalt. Denn
wer ein Schriftstück unterschreibt und damit einem
andern eine Erklärung abgeben will, ohne sich um dessen
Inhalt zu kümmern, muss dieses gegen sich gelten lassen,
sofern nicht dem Empfänger bekannt war oder nach der
Erfahrung des Lebens vernünftigerweise bekannt sein
musste, dass der Erklärungsinhalt nicht gewollt sei (vgl.
BGE 32 II 286; 41 II 455; 45 I 46 und 54 I 74 f.). Dies
muss jedenfalls dann gelten, wenn die entscheidenden
Bestimmungen vollumfänglich im unterzeichneten Schrift-
stück enthalten sind, wie dies hier der Fall ist. Zunl
mindestens hätte der Kläger dann beim Erhalt des
Depotscheins, der auf der Rückseite einen Reglements-
auszug enthält, Widerspruch erheben müssen, wenn er
dessen Inhalt hätte ablehnen wollen. Auf Nichtbeachtung
des Auszuges könnte er sich auch hier nicht berufen,
weil er durch sein Verhalten in der Gegenpartei das
Vertrauen erweckt hatte, dass er sich im Sinne des Regle-
ments zu binden bereit sei. Eine Berufung auf Irrtum
kann deshalb nicht gehört werden. Im übrigen war es
auch nicht etwa Aufgabe der Beamten der Bank, den
Kläger von seiner Pflicht, die ihm unterbreiteten und
von ihm hingenommenen Vertragsgrundlagen einer nähern
Prüfung zu unterziehen, durch ErteiIung mündlicher
Auskunft zu entbinden.
Der Einwand des Klägers, der Inhalt des Bank:reglements
sei nicht zum Vertragsinhalt erhoben worden, geht daher
fehl.
3. Nach § 6 Abs. 1 des Bankreglements hat die Bank
bestmöglich, jedoch ohne ihre Verantwortlichkeit, die
Echtheit der Quittung auf dem Depositenschein durch
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Vergleichung;der Unterschrift mit derjenigen des An-
meldescheins,zu prüfen. Es ist ohne weiteres zuzugeben,
dass hier jedenfalls expressis verbis nur vom Fall die
Rede ist, in dem der Hinterleger das von ihm gemachte
Depot aufheben will. Allein es liegt auf der Hand, dass
damit implicite auch der Fall getroffen werden wollte,
in dem der Hinterleger einen Dritten beauftragt, vorüber-
gehend, also ohne Quittierung und Rückgabe des Depot-
scheins, vom hinterlegten Gegenstand in der Bank selbst
einen Gebrauch zu machen. Dafür, dass die Parteien
etwa einen solchen Fall überhaupt als unzulässig hätten
erachten wollen, liegt nicht das geringste vor. Ein solches
Verbot würde denn auch den Gepflogenheiten des Bank-
verkehrs widersprechen und offene Depots von Sparheften
weitgehend zur Bedeutungslosigkeit verurteilen. Für diesen
Fall vorübergehenden Gebrauchs eines im offenen Depot
hinterlegten Sparheftes nicht durch den Hinterleger
selbst, sondern durch einen von ihm Beauftragten, muss
daher mutatis mutandis die Regel gelten, die in Bezug
auf die endgültige Aufhebung des offenen Depots durch
die Parteien vereinbart worden ist, d. h. an die Stelle
der Prüfung der Unterschrift auf dem quittierten Depot-
schein tritt eben, nach den gleichen Regeln, die Prüfung
der Unterschrift auf der Vollmacht, sofern nur der Voll-
machtträger auch den Depotschein vorzuweisen vermag.
Jede andere Auslegung wUrde gegen Treu und Glauben
verstossen.
Die Bank durfte mithin das Depot der mit einer Voll-
macht und dem Depotschein auftretenden Z. aushändigen,
sofern ihr dabei nur nicht etwa in Bezug auf die Kontrolle
der Echtheit der Unterschrift in der Vollmacht grobe
Fahrlässigkeit zur Last fiel (Art. 100 Abs. 1 OR). Von
grober Fahrlässigkeit der Bank kann indessen keÜle Rede
sein. Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellun-
gen der Vorinstanz bestehen, von einem einzigen Fall
abgesehen, zwischen den gefälschten und der echten
Unterschrift grosse Ähnlichkeiten. Lediglich die letzte
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Unterschrift (Vollmacht vom 15. November 1935) weicht
von den übrigen ab und wurde denn auch von den Organen
der Bank zunächst angezweifelt. Wenn diese indessen
den Aussagen der Z., ihr angeblicher Mann (der Kläger)
liege krank im Bett und sie habe ihm die Hand führen
müssen, Glauben schenkte, so kann dabei von einer groben
Fahrlässigkeit der Bank nicht die Rede sein, zumal ja
die gleiche Person schon Monate zuvor zu wiederholten
Malen auf Grund einer analogen Vollmacht eine vorüber-
gehende Herausgabe des Sparheftes erlangt hatte ...
4. War die Z. aber einmal im Besitz des deponierten
Spar heftes, so durfte die Bank ihr dann auf Grund der
§§ 12 und 13 des auf der innern Umschlagseite abgedruck-
ten Sparkassereglements ohne weiteres gegen Vorlegung
des Heftes Auszahlungen machen; denn nach diesen
Reglementsbestimmungen war die Bank berechtigt, aber
nicht verpflichtet, den rechtmässigen Besitz und die
Befugnis des Vorweisers zur Empfangnahme der Zahlung
zu prüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 1938
wird bestätigt.
60. A.uszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung
vom 8. November 1938 i. S. Meier gegen Trüb.
S c h e n k u n g von Hand zu Hand, Art. 242 OR, durch E r -
richtung eines Sparheftes auf den Namen des zu
Beschenkenden und Übergabe des Sparheftes.
Aus dem Tatbestand :
Der Beklagte Meier hatte auf den Namen der Klägerin,
der Stieftochter seines Sohnes, in Schenkungsabsicht ein
Sparheft angelegt und es seinem Sohne zur Verwaltung
übergeben. Nach der Scheidung der Ehe der Mutter der