opencaselaw.ch

64_II_355

BGE 64 II 355

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

354

Obligationenrecht. N° 58.

zahlenmässig bestimmten Betrages seiner Haftung in der

BiirgschaftsurJ,tunde se1bst »bedürfe. Umsoweniger be-

stehen Bedenken, die Praxis zum heutigen Art. 493 in

gleicher Richtung zu verschärfen.

4. -

Die Bürgschaftserklärung des Klägers steht auf

dem von seinem Sohne ausgestellten Schuldschein, der

Schuldanerkennung unmittelbar angeschlossen. Weder iSt

aber in der Bürgschaftserklärung der Haftungsbetrag ange-

geben, noch weist die Schuldanerkennung die Schuld:.

summe aus. Ebensowenig geht aus der Urkunde die Höhe

der von den Aktionären der {(Safic » geleisteten Einzahlun-

gen hervor, für deren Verlust der Hauptschuldner aufzu-

kommen hat und die infolgedessen für den Bürgen als

obere Haftungsgrenze in Betracht fallen. Die Urkunde

enthält überhaupt nicht die geringsten zahlenmässigen

Angaben. Unter diesen Umständen kann die Bürgschaft

gemäss Art. 493 OR nicht als gültig anerkannt werden.

Dass der Kläger, wie die Vorinstanz annimmt, über die

von den Aktionären der « Safic » geleisteten Einzahlungen

unterrichtet war, ändert daran nichts. Massgebend für die

Gültigkeit der Biirgschaft ist im Sinne des oben Darge-

legten allein die Angabe des Haftungsbetrages in der Bürg-

schaftserklärung selber, nicht das, was der Bürge sonstwie

darüber gewusst haben soll.

5. ~ Die Berufung ist daher gestützt auf Art. 493 OR

gutzuheissen, ohne dass auLdie vom Kläger weiteraufge-

worfenen Fragen (Gültigkeit der Abtretungen usw.) ein-

getreten zu werden braucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober,.

gerichtes des Kantons Aargau vom 29. April 1938 aufge-

hoben und die Aberkennungsklage in vollem Umfange

geschützt.

Obligationenrecht. N° 59.

59. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Oktober 19S8

i. S. Wldmer gegen Zürcher ltantonalbank.

355

Leg i tim at ion s p r ü fun g bei S par h e f t.

Hin t e r leg u n g s ver t rag (offenes Bankdepot), Art. 472 ff.

OR.

Inwieweit sind vorgedruckte Reglementsbestimmungen Vertrags-

inhalt ?

Leg i tim a t i.o n s p r ü fun g bei Voll mac h t zum vor-

übergehenden Rückzug des Depots.

A. -

Am 24. April 1934 legte der Kläger bei der Beklag-

ten das Sparheft Nr. 952,432 mit einer Einlage von

Fr. 7000.- an. Am 27. April des gleichen Jahres gab

er ihr das Sparheft in offenes Depot.

In der Zeit vom 29. Dezember 1934 zum 28. Februar

1936 hob die langjährige Haushälterin des Klägers, Marie

Z., unter 5 Malen insgesamt Fr. 4100.- vom Sparheft

des Klägers ab. Sie wies dabei jeweils Vollmachten des

Klägers vor, von denen anzunehmen ist, dass sie von

ihr gefälscht worden waren.

B. -

In der Folge belangte der Kläger die Beklagte auf

Ersetzung der Fr. 4100.- (nebst Zins zu 5% seit 28.

Februar 1936), die nach seinem Dafürhalten von der

Bank ohne, Berechtigung ausbezahlt worden sind. Das

Bezirksgericht Bülach und das Obergericht Zürich haben

die Klage indessen abgewiesen.

Gegen den oberinstanzlichen Entscheid vom 3. Juni

1938 hat der Kläger die Berufung erklärt mit dem Antrag,

es sei in deren Gutheissung das angefochtene Urteil

aufzuheben und die Klage im vollen Umfange gutzuheis-

sen; eventuell sei die Klage wenigstens im Betrage von

Fr. 800.- nebst Zins zu 5% zu schützen. Die Beklagte

hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des ober-

gerichtlichen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dadurch, dass der Kläger der beklagten Bank

das Sparheft zum Depot anvertraute, schloss er mit ihr

:l56

Obligationenre('ht.. N° 59.

einen Hinterlegungsvertrag ab (Art. 472 ff. OR). Dem-

zufolge übern~hm die Bank gegenüber dem Hinterleger

die Verpflichtung zur sichern Aufbewahrung. Hinsichtlich

der Rückgabe bestimmt Art. 475 Abs. 1 OR, der Hinter-

leger könne die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern.

In welcher Weise sich der Hinterleger oder ein als sein

Vollmachtträger Auftretender dabei auszuweisen habe,

wird im Gesetz nicht gesagt. Es gelten daher nach dieser

Richtung hin die allgemeinen obligationenrechtlichen

Grundsätze, wobei es, unter Vorbehalt zwingender gesetz-

licher Bestimmungen, in erster Linie Sache der Parteien

ist, darüber Vereinbarungen zu treffen.

Nun wird in der vom Kläger unterzeichneten Depot-

anmeldung ausdrücklich gesagt, für das Vertragsverhältnis

sei das Reglement (seil. der Beklagten) über die Auf-

bewahrung von Wertsachen massgebend.

In gleicher

Weise wird auch in dem dem Kläger ausgehändigten

Depotschein ausdrücklich gesagt, die Verwahrung erfolge

auf Grund der Bestimmungen des Reglementes über die

Aufbewahrung von Wertsachen. Dessen § 6, der ausserdem

auch noch auf der Rückseite des Depotscheins wieder-

gegeben ist, bestimmt, die Auslieferung eines Depositums

habe gegen die Rückgabe des quittierten Depotscheins

zu geschehen; dann wird in Fettdruck beigefügt: « Die

Bank prüft bestmöglich, jedoch ohne ihre Verantwort-

lichkeit, die Echtheit der Quittung durch Vergleichung

der Unterschrift mit derjenigen des Anmeldescheins.

Eine weitere Verpflichtung, die Legitimation des Vorweisers

des Depotscheins zu prüfen, übernimmt die Bank nicht. »

2. Der Kläger bestreitet in erster Linie, dass die auf

der Rückseite des Depotscheins wiedergegebenen Regle-

mentsbestimmungen überhaupt zum Inhalt des von ihm

mit der Beklagten abgeschlossenen Hinterlegungsvertrages

erhoben worden seien. Zur Begründung macht er insbe-

sondere geltend, die Beamten der Beklagten hätten es

unterlassen, ihn speziell auf diese Reglementsbestimmung

und ihre Tragweite aufmerksam zu machen. Diese Argu-

mentation geht indessen fehl.

Ohligationenrecht.;:':0 .'.9.

357

Dadurch, dass der Kläger die Depotanmeldung mit

ihrem Hinweis auf das Reglement der Beklagten über

die Aufbewahrung von Wertsachen unterzeichnete und

ferner den Depotschein, der einen ähnlichen Hinweis

und überdies auf seiner Rückseite auch noch einen Regle-

mentsauszug enthielt, widerspruchslos entgegennahm, an-

erkannte er jedenfalls die in jenem Auszug wiedergegebenen

Bestimmungen des Reglements als Vertragsinhalt. Denn

wer ein Schriftstück unterschreibt und damit einem

andern eine Erklärung abgeben will, ohne sich um dessen

Inhalt zu kümmern, muss dieses gegen sich gelten lassen,

sofern nicht dem Empfänger bekannt war oder nach der

Erfahrung des Lebens vernünftigerweise bekannt sein

musste, dass der Erklärungsinhalt nicht gewollt sei (vgl.

BGE 32 II 286; 41 II 455; 45 I 46 und 54 I 74 f.). Dies

muss jedenfalls dann gelten, wenn die entscheidenden

Bestimmungen vollumfänglich im unterzeichneten Schrift-

stück enthalten sind, wie dies hier der Fall ist. Zunl

mindestens hätte der Kläger dann beim Erhalt des

Depotscheins, der auf der Rückseite einen Reglements-

auszug enthält, Widerspruch erheben müssen, wenn er

dessen Inhalt hätte ablehnen wollen. Auf Nichtbeachtung

des Auszuges könnte er sich auch hier nicht berufen,

weil er durch sein Verhalten in der Gegenpartei das

Vertrauen erweckt hatte, dass er sich im Sinne des Regle-

ments zu binden bereit sei. Eine Berufung auf Irrtum

kann deshalb nicht gehört werden. Im übrigen war es

auch nicht etwa Aufgabe der Beamten der Bank, den

Kläger von seiner Pflicht, die ihm unterbreiteten und

von ihm hingenommenen Vertragsgrundlagen einer nähern

Prüfung zu unterziehen, durch ErteiIung mündlicher

Auskunft zu entbinden.

Der Einwand des Klägers, der Inhalt des Bank:reglements

sei nicht zum Vertragsinhalt erhoben worden, geht daher

fehl.

3. Nach § 6 Abs. 1 des Bankreglements hat die Bank

bestmöglich, jedoch ohne ihre Verantwortlichkeit, die

Echtheit der Quittung auf dem Depositenschein durch

358

Obligationenrecht. N° 59.

Vergleichung;der Unterschrift mit derjenigen des An-

meldescheins,zu prüfen. Es ist ohne weiteres zuzugeben,

dass hier jedenfalls expressis verbis nur vom Fall die

Rede ist, in dem der Hinterleger das von ihm gemachte

Depot aufheben will. Allein es liegt auf der Hand, dass

damit implicite auch der Fall getroffen werden wollte,

in dem der Hinterleger einen Dritten beauftragt, vorüber-

gehend, also ohne Quittierung und Rückgabe des Depot-

scheins, vom hinterlegten Gegenstand in der Bank selbst

einen Gebrauch zu machen. Dafür, dass die Parteien

etwa einen solchen Fall überhaupt als unzulässig hätten

erachten wollen, liegt nicht das geringste vor. Ein solches

Verbot würde denn auch den Gepflogenheiten des Bank-

verkehrs widersprechen und offene Depots von Sparheften

weitgehend zur Bedeutungslosigkeit verurteilen. Für diesen

Fall vorübergehenden Gebrauchs eines im offenen Depot

hinterlegten Sparheftes nicht durch den Hinterleger

selbst, sondern durch einen von ihm Beauftragten, muss

daher mutatis mutandis die Regel gelten, die in Bezug

auf die endgültige Aufhebung des offenen Depots durch

die Parteien vereinbart worden ist, d. h. an die Stelle

der Prüfung der Unterschrift auf dem quittierten Depot-

schein tritt eben, nach den gleichen Regeln, die Prüfung

der Unterschrift auf der Vollmacht, sofern nur der Voll-

machtträger auch den Depotschein vorzuweisen vermag.

Jede andere Auslegung wUrde gegen Treu und Glauben

verstossen.

Die Bank durfte mithin das Depot der mit einer Voll-

macht und dem Depotschein auftretenden Z. aushändigen,

sofern ihr dabei nur nicht etwa in Bezug auf die Kontrolle

der Echtheit der Unterschrift in der Vollmacht grobe

Fahrlässigkeit zur Last fiel (Art. 100 Abs. 1 OR). Von

grober Fahrlässigkeit der Bank kann indessen keÜle Rede

sein. Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellun-

gen der Vorinstanz bestehen, von einem einzigen Fall

abgesehen, zwischen den gefälschten und der echten

Unterschrift grosse Ähnlichkeiten. Lediglich die letzte

Obligationenrecht. N° 60.

359

Unterschrift (Vollmacht vom 15. November 1935) weicht

von den übrigen ab und wurde denn auch von den Organen

der Bank zunächst angezweifelt. Wenn diese indessen

den Aussagen der Z., ihr angeblicher Mann (der Kläger)

liege krank im Bett und sie habe ihm die Hand führen

müssen, Glauben schenkte, so kann dabei von einer groben

Fahrlässigkeit der Bank nicht die Rede sein, zumal ja

die gleiche Person schon Monate zuvor zu wiederholten

Malen auf Grund einer analogen Vollmacht eine vorüber-

gehende Herausgabe des Sparheftes erlangt hatte ...

4. War die Z. aber einmal im Besitz des deponierten

Spar heftes, so durfte die Bank ihr dann auf Grund der

§§ 12 und 13 des auf der innern Umschlagseite abgedruck-

ten Sparkassereglements ohne weiteres gegen Vorlegung

des Heftes Auszahlungen machen; denn nach diesen

Reglementsbestimmungen war die Bank berechtigt, aber

nicht verpflichtet, den rechtmässigen Besitz und die

Befugnis des Vorweisers zur Empfangnahme der Zahlung

zu prüfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 1938

wird bestätigt.

60. A.uszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung

vom 8. November 1938 i. S. Meier gegen Trüb.

S c h e n k u n g von Hand zu Hand, Art. 242 OR, durch E r -

richtung eines Sparheftes auf den Namen des zu

Beschenkenden und Übergabe des Sparheftes.

Aus dem Tatbestand :

Der Beklagte Meier hatte auf den Namen der Klägerin,

der Stieftochter seines Sohnes, in Schenkungsabsicht ein

Sparheft angelegt und es seinem Sohne zur Verwaltung

übergeben. Nach der Scheidung der Ehe der Mutter der