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64_II_355

BGE 64 II 355

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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354 Obligationenrecht. N° 58. zahlenmässig bestimmten Betrages seiner Haftung in der BiirgschaftsurJ,tunde se1bst »bedürfe. Umsoweniger be- stehen Bedenken, die Praxis zum heutigen Art. 493 in gleicher Richtung zu verschärfen.

4. - Die Bürgschaftserklärung des Klägers steht auf dem von seinem Sohne ausgestellten Schuldschein, der Schuldanerkennung unmittelbar angeschlossen. Weder iSt aber in der Bürgschaftserklärung der Haftungsbetrag ange- geben, noch weist die Schuldanerkennung die Schuld:. summe aus. Ebensowenig geht aus der Urkunde die Höhe der von den Aktionären der {( Safic » geleisteten Einzahlun- gen hervor, für deren Verlust der Hauptschuldner aufzu- kommen hat und die infolgedessen für den Bürgen als obere Haftungsgrenze in Betracht fallen. Die Urkunde enthält überhaupt nicht die geringsten zahlenmässigen Angaben. Unter diesen Umständen kann die Bürgschaft gemäss Art. 493 OR nicht als gültig anerkannt werden. Dass der Kläger, wie die Vorinstanz annimmt, über die von den Aktionären der « Safic » geleisteten Einzahlungen unterrichtet war, ändert daran nichts. Massgebend für die Gültigkeit der Biirgschaft ist im Sinne des oben Darge- legten allein die Angabe des Haftungsbetrages in der Bürg- schaftserklärung selber, nicht das, was der Bürge sonstwie darüber gewusst haben soll.

5. ~ Die Berufung ist daher gestützt auf Art. 493 OR gutzuheissen, ohne dass auLdie vom Kläger weiteraufge- worfenen Fragen (Gültigkeit der Abtretungen usw.) ein- getreten zu werden braucht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober,. gerichtes des Kantons Aargau vom 29. April 1938 aufge- hoben und die Aberkennungsklage in vollem Umfange geschützt. Obligationenrecht. N° 59.

59. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Oktober 19S8

i. S. Wldmer gegen Zürcher ltantonalbank. 355 Leg i tim at ion s p r ü fun g bei S par h e f t. Hin t e r leg u n g s ver t rag (offenes Bankdepot), Art. 472 ff. OR. Inwieweit sind vorgedruckte Reglementsbestimmungen Vertrags- inhalt ? Leg i tim a t i.o n s p r ü fun g bei Voll mac h t zum vor- übergehenden Rückzug des Depots. A. - Am 24. April 1934 legte der Kläger bei der Beklag- ten das Sparheft Nr. 952,432 mit einer Einlage von Fr. 7000.- an. Am 27. April des gleichen Jahres gab er ihr das Sparheft in offenes Depot. In der Zeit vom 29. Dezember 1934 zum 28. Februar 1936 hob die langjährige Haushälterin des Klägers, Marie Z., unter 5 Malen insgesamt Fr. 4100.- vom Sparheft des Klägers ab. Sie wies dabei jeweils Vollmachten des Klägers vor, von denen anzunehmen ist, dass sie von ihr gefälscht worden waren. B. - In der Folge belangte der Kläger die Beklagte auf Ersetzung der Fr. 4100.- (nebst Zins zu 5% seit 28. Februar 1936), die nach seinem Dafürhalten von der Bank ohne, Berechtigung ausbezahlt worden sind. Das Bezirksgericht Bülach und das Obergericht Zürich haben die Klage indessen abgewiesen. Gegen den oberinstanzlichen Entscheid vom 3. Juni 1938 hat der Kläger die Berufung erklärt mit dem Antrag, es sei in deren Gutheissung das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage im vollen Umfange gutzuheis- sen ; eventuell sei die Klage wenigstens im Betrage von Fr. 800.- nebst Zins zu 5% zu schützen. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des ober- gerichtlichen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dadurch, dass der Kläger der beklagten Bank das Sparheft zum Depot anvertraute, schloss er mit ihr :l56 Obligationenre('ht.. N° 59. einen Hinterlegungsvertrag ab (Art. 472 ff. OR). Dem- zufolge übern~hm die Bank gegenüber dem Hinterleger die Verpflichtung zur sichern Aufbewahrung. Hinsichtlich der Rückgabe bestimmt Art. 475 Abs. 1 OR, der Hinter- leger könne die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern. In welcher Weise sich der Hinterleger oder ein als sein Vollmachtträger Auftretender dabei auszuweisen habe, wird im Gesetz nicht gesagt. Es gelten daher nach dieser Richtung hin die allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätze, wobei es, unter Vorbehalt zwingender gesetz- licher Bestimmungen, in erster Linie Sache der Parteien ist, darüber Vereinbarungen zu treffen. Nun wird in der vom Kläger unterzeichneten Depot- anmeldung ausdrücklich gesagt, für das Vertragsverhältnis sei das Reglement (seil. der Beklagten) über die Auf- bewahrung von Wertsachen massgebend. In gleicher Weise wird auch in dem dem Kläger ausgehändigten Depotschein ausdrücklich gesagt, die Verwahrung erfolge auf Grund der Bestimmungen des Reglementes über die Aufbewahrung von Wertsachen. Dessen § 6, der ausserdem auch noch auf der Rückseite des Depotscheins wieder- gegeben ist, bestimmt, die Auslieferung eines Depositums habe gegen die Rückgabe des quittierten Depotscheins zu geschehen ; dann wird in Fettdruck beigefügt: « Die Bank prüft bestmöglich, jedoch ohne ihre Verantwort- lichkeit, die Echtheit der Quittung durch Vergleichung der Unterschrift mit derjenigen des Anmeldescheins. Eine weitere Verpflichtung, die Legitimation des Vorweisers des Depotscheins zu prüfen, übernimmt die Bank nicht. »

2. Der Kläger bestreitet in erster Linie, dass die auf der Rückseite des Depotscheins wiedergegebenen Regle- mentsbestimmungen überhaupt zum Inhalt des von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Hinterlegungsvertrages erhoben worden seien. Zur Begründung macht er insbe- sondere geltend, die Beamten der Beklagten hätten es unterlassen, ihn speziell auf diese Reglementsbestimmung und ihre Tragweite aufmerksam zu machen. Diese Argu- mentation geht indessen fehl. Ohligationenrecht. ;:':0 .'.9. 357 Dadurch, dass der Kläger die Depotanmeldung mit ihrem Hinweis auf das Reglement der Beklagten über die Aufbewahrung von Wertsachen unterzeichnete und ferner den Depotschein, der einen ähnlichen Hinweis und überdies auf seiner Rückseite auch noch einen Regle- mentsauszug enthielt, widerspruchslos entgegennahm, an- erkannte er jedenfalls die in jenem Auszug wiedergegebenen Bestimmungen des Reglements als Vertragsinhalt. Denn wer ein Schriftstück unterschreibt und damit einem andern eine Erklärung abgeben will, ohne sich um dessen Inhalt zu kümmern, muss dieses gegen sich gelten lassen, sofern nicht dem Empfänger bekannt war oder nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise bekannt sein musste, dass der Erklärungsinhalt nicht gewollt sei (vgl. BGE 32 II 286; 41 II 455 ; 45 I 46 und 54 I 74 f.). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die entscheidenden Bestimmungen vollumfänglich im unterzeichneten Schrift- stück enthalten sind, wie dies hier der Fall ist. Zunl mindestens hätte der Kläger dann beim Erhalt des Depotscheins, der auf der Rückseite einen Reglements- auszug enthält, Widerspruch erheben müssen, wenn er dessen Inhalt hätte ablehnen wollen. Auf Nichtbeachtung des Auszuges könnte er sich auch hier nicht berufen, weil er durch sein Verhalten in der Gegenpartei das Vertrauen erweckt hatte, dass er sich im Sinne des Regle- ments zu binden bereit sei. Eine Berufung auf Irrtum kann deshalb nicht gehört werden. Im übrigen war es auch nicht etwa Aufgabe der Beamten der Bank, den Kläger von seiner Pflicht, die ihm unterbreiteten und von ihm hingenommenen Vertragsgrundlagen einer nähern Prüfung zu unterziehen, durch ErteiIung mündlicher Auskunft zu entbinden. Der Einwand des Klägers, der Inhalt des Bank:reglements sei nicht zum Vertragsinhalt erhoben worden, geht daher fehl.

3. Nach § 6 Abs. 1 des Bankreglements hat die Bank bestmöglich, jedoch ohne ihre Verantwortlichkeit, die Echtheit der Quittung auf dem Depositenschein durch 358 Obligationenrecht. N° 59. Vergleichung ;der Unterschrift mit derjenigen des An- meldescheins ,zu prüfen. Es ist ohne weiteres zuzugeben, dass hier jedenfalls expressis verbis nur vom Fall die Rede ist, in dem der Hinterleger das von ihm gemachte Depot aufheben will. Allein es liegt auf der Hand, dass damit implicite auch der Fall getroffen werden wollte, in dem der Hinterleger einen Dritten beauftragt, vorüber- gehend, also ohne Quittierung und Rückgabe des Depot- scheins, vom hinterlegten Gegenstand in der Bank selbst einen Gebrauch zu machen. Dafür, dass die Parteien etwa einen solchen Fall überhaupt als unzulässig hätten erachten wollen, liegt nicht das geringste vor. Ein solches Verbot würde denn auch den Gepflogenheiten des Bank- verkehrs widersprechen und offene Depots von Sparheften weitgehend zur Bedeutungslosigkeit verurteilen. Für diesen Fall vorübergehenden Gebrauchs eines im offenen Depot hinterlegten Sparheftes nicht durch den Hinterleger selbst, sondern durch einen von ihm Beauftragten, muss daher mutatis mutandis die Regel gelten, die in Bezug auf die endgültige Aufhebung des offenen Depots durch die Parteien vereinbart worden ist, d. h. an die Stelle der Prüfung der Unterschrift auf dem quittierten Depot- schein tritt eben, nach den gleichen Regeln, die Prüfung der Unterschrift auf der Vollmacht, sofern nur der Voll- machtträger auch den Depotschein vorzuweisen vermag. Jede andere Auslegung wUrde gegen Treu und Glauben verstossen. Die Bank durfte mithin das Depot der mit einer Voll- macht und dem Depotschein auftretenden Z. aushändigen, sofern ihr dabei nur nicht etwa in Bezug auf die Kontrolle der Echtheit der Unterschrift in der Vollmacht grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel (Art. 100 Abs. 1 OR). Von grober Fahrlässigkeit der Bank kann indessen keÜle Rede sein. Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellun- gen der Vorinstanz bestehen, von einem einzigen Fall abgesehen, zwischen den gefälschten und der echten Unterschrift grosse Ähnlichkeiten. Lediglich die letzte Obligationenrecht. N° 60. 359 Unterschrift (Vollmacht vom 15. November 1935) weicht von den übrigen ab und wurde denn auch von den Organen der Bank zunächst angezweifelt. Wenn diese indessen den Aussagen der Z., ihr angeblicher Mann (der Kläger) liege krank im Bett und sie habe ihm die Hand führen müssen, Glauben schenkte, so kann dabei von einer groben Fahrlässigkeit der Bank nicht die Rede sein, zumal ja die gleiche Person schon Monate zuvor zu wiederholten Malen auf Grund einer analogen Vollmacht eine vorüber- gehende Herausgabe des Sparheftes erlangt hatte ...

4. War die Z. aber einmal im Besitz des deponierten Spar heftes , so durfte die Bank ihr dann auf Grund der §§ 12 und 13 des auf der innern Umschlagseite abgedruck- ten Sparkassereglements ohne weiteres gegen Vorlegung des Heftes Auszahlungen machen; denn nach diesen Reglementsbestimmungen war die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, den rechtmässigen Besitz und die Befugnis des Vorweisers zur Empfangnahme der Zahlung zu prüfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 1938 wird bestätigt.

60. A.uszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom 8. November 1938 i. S. Meier gegen Trüb. S c h e n k u n g von Hand zu Hand, Art. 242 OR, durch E r - richtung eines Sparheftes auf den Namen des zu Beschenkenden und Übergabe des Sparheftes. Aus dem Tatbestand : Der Beklagte Meier hatte auf den Namen der Klägerin, der Stieftochter seines Sohnes, in Schenkungsabsicht ein Sparheft angelegt und es seinem Sohne zur Verwaltung übergeben. Nach der Scheidung der Ehe der Mutter der