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Obli!l'HtionenrechL N° 60.
Klägerin mit;,seinem Sohne weigerte sich der Beklagte,
der Klägerin das Sparheft herauszugeben. Die Klage der
Klägerin auf Herausgabe des Sparheftes wird von allen
Instanzen geschützt.
A U8 den Erwägungen :
2. -
Im weiteren fragt sich nun, ob durch die Vor-
kehren, die der Beklagte zur Durchführung seines Willens
getroffen hat, eine rechtsgültige Schenkung zustande
gekommen ist. Diese Frage ist rechtlicher Natur und
daher vom Bundesgericht zu überprüfen.
a) Durch die in Schenkungsabsicht erfolgte Anlegung
eines Sparheftes auf den Namen eines Dritten allein kommt
eine Schenkung noch nicht zu stande; es bedarf hiezu viel-
mehr noch der Annahme durch den Beschenkten oder des-
sen Vertreter. Diese Annahme braucht indessen nicht
ausdrücklich zu sein. Sie kann auch stillschweigend er-
folgen und ist sogar zu vermuten, sofern mit der Schen-
kung keine Lasten verbunden sind (BEOKER, N. 3 zu Art.
239 OR). Es genügt deshalb, wenn der Schenker dem
Beschenkten oder seinem Vertreter von der Anlage Kennt-
nis gibt und dieser weder ausdrücklich noch durch konklu-
dentes Verhalten die Annahme ablehnt. Dass im vorlie-
genden Fall die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche
Vertreterin oder ihr Stiefvater als ihr Vermögensverwalter
die Annahme der Schenkung irgendwie abgelehnt hätten,
ist nicht dargetan.
b) Die für ewe Schenkung von Hand zu Hand erfor-
derliche Übergabe der Sache an den Beschenkten oder
dessen Vertreter steht ausser Zweifel, da ja der Beklagte
das Sparheft seinem Sohne, dem Stiefvater der Klägerin
ausgehändigt hat und nach der verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz die Behauptung des Beklagten, er habe das
Sparheft seinem Sohne als sei n e m Vermögensverwalter
übergeben, nicht erwiesen ist. Unter diesen Umständen
braucht nicht näher geprüft zu werden, ob dem in Frage
stehenden Sparheft Wertpapiercharakter zukomme, oder
Obligationenrecht. No 61.
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ob es sich dabei um eine blosse Beweisurkunde mit Legiti-
mationsklause1 handle, bei der das Forderungsrecht nicht
an den Besitz der Urkunde geknüpft ist, so dass schon die
in der .Anlage auf den Namen des Beschenkten liegende
Anweisung des Schenkers an die Sparkasse als Schuld-
nerin, den auf dem Sparheft angelegten Betrag dem Be-
schenkten zu schulden, als Übergabe der Sache anzusehen
wäre (BGE 52 II 289, 51 II 318).
c) Mit Recht hat die Vorinstanz sodann auch die Befug-
nis des Stiefvaters der Klägerin, für diese die Schenkung
anzunehmen, bejaht; denn stand ihm auch die väterliche
Gewalt über seine Stieftochter nicht zu, so verwaltete er
doch das Vermögen des Mädchens, das in seinem Haushalt
lebte und als zu seiner Familie gehörig betrachtet wurde.
61. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 8. November 1938 i. S. Winterhalter
gegen Gliubigergemeinscha.ft der Metalltextilwerk A.-G.
Akt i e n r e c h t: Kauf eines Akt i e n man tel s.
Beg r i f f des Akt i e n man tel s: das formale Gebilde
einer wirtschaftlich liquidierten, rechtlich aber noch nicht
aufgelösten A.-G.
Der Kau f eines solchen Akt i e n man tel s ist w i der -
r e c h t li c h und daher n ich t i g, Art. 20 OR.
Zulässig ist dagegen der Erwerb der Gesamtheit
oder Mehrheit der Aktien einer bestehenden,
wenn auch notleidenden A.-G.
Der Nachlassvertrag mit Abtretung aller
Aktiven bedeutet keine Auflösung und Be-
en dig ung der A.-G.
Aus dem Tatbe8tand :
Der Beklagte Winterhalter hatte von der notleidenden
Metalltextilwerk A.-G. (Metex) die Reissverschlussab-
teilung zum Preis von Fr. 50,000.- erworben. Gegen-
stand des Kaufvertrages waren a) die sämtlichen Maschi-
nen, Werkzeuge und Einrichtungen, b) die für die Reiss-
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Obligationenrecht. No 61.
verschlussfabrlkation dienenden Vorräte, c) der· Goodwill
der ReissveIi;chlussabteilung, bestehend in der Kund-
schaft, den Fabrikationserfahrungen, Bezugsquellen, Kon-
tingenten etc. Vom Kaufpreis entfielen Fr. 18,000.- auf
den Goodwill. Laut Vertrag sollte die Übertragung des
Goodwill erst nach übergabe sämtlicher Aktien an den
Käufer, der die Tilgung sämtlicher Passiven der Metex
durch einen Nachlassvertrag vorangehen sollte, als voll-
zogen gelten. Da sich die Durchführung des Nachlass-
vertrages hinauszögerte, konnten die Aktien dem Beklag-
ten nicht übergeben werden, als er sie verlangte. Er
gründete daher eine neue A.-G., trat vom Vertrag über
den Goodwill zurück und erklärte, er· betrachte sich von
der Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 18,000.- als
befreit.
.
Die Klage der Gläubigergemeinschaft Metex, auf die
zufolge des Nachlassvertrages die Forderung gegen den
Beklagten übergegangen war, wurde sowohl vom Handels-
gericht St. Gallen, wie vom Bundesgericht geschützt.
Aus den Erwägungen :
1. -
Der Beklagte hält der von der Klägerin erhobenen
Kaufpreisforderung entgegen, dass der Vertrag über die
Veräusserung eines Aktienmantels -
und um einen solchen
handle es sich hier ..- rechtswidrig Md unsittlich und
daher nach Art. 20 OR nichtig sei.
Der Auffassung des Beklagten über die Nichtigkeit
eines Kaufgeschäftes über einen Aktienmantel ist nun
durchaus beizupflichten, sofern man unter einem Aktien-
mantel das rein formale Gebilde einer wirtschaftlich be-
reits liquidierten, juristisch aber noch nicht aufgelösten
Gesellschaft versteht (HAUSER, Der Mantel bei der A.-G.
und G.m:b.H., § 3), so dass der Kauf eines solchen Mantels
lediglich den Erwerb der äussem Rechtsform einer als
juristische Person bestehenden Kapitalgesellschaft dar-
stellt, die zufolge des Fehlens eines Untemehmens hohl~
wirtschaftlich bedeutungslos geworden ist (BAUMBAOH,
Obligationenrecht. N0 61.
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Kommentar zum (deutschen) Aktienrecht, § 16, Bem. 1 D).
Wie nämlich das Bundesgericht schon wiederholt ent-
schieden hat, muss eine derartige tatsächlich aufgelöste,
vollständig liquidierte und von den Beteiligten aufgegebene
Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden (BGE 55
I 136, 195, 349). Der Verkauf und Erwerb des Aktien-
mantels, d. h. der Gesamtheit· oder massgebenden Mehr-
heit der Aktien einer solchen Gesellschaft steht im Wider-
spruch zu der mit der tatsächlichen Auflösung und Liqui-
dation entstandenen Löschungspflicht und bedeutet über-
dies einen falschen Gebrauch des Institutes der A.-G. und
einen Versuch der Umgehung der BestimmUngen über die
Gründung einer A.-G. (SIEGWART, Die zweckwidrige Ver~
wendung von Rechtsinstituten, Freiburger Rektoratsrede
1936, S. 29). Im Verkauf und Erwerb des Aktienmantels
einer derartigen betriebslosen und vollständig aufgege-
benen A.-G. liegt ein agere in fraudem legis. Mantelver-
käufer und -käufer wissen wohl stets oder müssten es doch
(zumal nach der gefestigten Gerichtspraxis) wissen, dass
eine solche tatsächlich aufgelöste Gesellschaft . auch im
Handelsregister gelöscht und damit aus öffentlichen
Interessen auch rechtlich beendigt werden muss. Die
Unterlassung der Löschung wie die Verwertung des Man-
tels bedeutet unter solchen Umständen eine Missachtung
und Vereitelung des Zweckes der Löschungspflicht und
stellt einen Rechtsmissbrauch dar.
Der Erwerb des
Mantels einer tatsächlich beendigten Gesellschaft kann
doch gar keinen andem Zweck haben, als die Verwertung
der äusseren Rechtsform einer Gesellschaft, welche von
Rechts wegen nicht einmal mehr ein formelles Dasein
führen könnte. Auch aus diesem Grunde muss daher der
Mantelkauf stets als widerrechtlich und nichtig erklärt
werden.
2. -
a) Mit einem Tatbestand dieser Art hat man es
jedoch im vorliegenden Falle entgegen der Meinung des
Beklagten nicht zu tun. Gegenstand des Vertrages vom
23. Mai 1936 bildete nicht der leere Aktienmantel im oben
a64
ObligMionenrecht. N° 61
umschriebenen:, Sinne, sondern ein Teil des Unternehmens
-
die Reissve,rschlussabteilung -
einer tatsächlich noch
bestehenden, noch tätigen A.-G., nebst der Gesamtheit
der Aktien. Es geht nicht an, den auf den Übergang der
Aktiengesamtheit gerichteten Teil des Vertrages aus dem
ganzen Vertragsgebäude herauszureissen und gesondert
zu betrachten, wie der Beklagte dies tut.
Gelegentlich wird allerdings auch der Verkauf aller
Aktien -
oder der massgebenden Mehrheit derselben -
einer mindestens teilweise noch tätigen Gesellschaft als
Mantelkauf bezeichnet. Da dieser Fall sich aber vom oben
geschilderten Mantelkauf im eigentlichen Sinn wesentlich
unterscheidet, spricht man hier zur Vermeidung von
Missverständnissen besser von Kauf und Verkauf der
Aktiengesamtheit oder Aktienmehrheit.
b) Es fragt sich nun, oder der hier vorliegende Erwerb
der Aktiengesamtheit zusammen mit der Übernahme
eines Teils des Unternehmens gleich wie der Mantelkauf
sich als widerrechtlich oder gegen die guten Sitten ver-
stossend erweise, sei es allgemein, sei es im konkreten Fall.
c) Der Prüfung dieser Frage vorgängig ist allgemein
darauf hinzuweisen, dass zwei grundlegende Momente
der ~chweizerischen Rechtsordnung nicht übersehen Wer-
den dürfen, nämlich ein e r sei t s die nach positivem
Recht bestehende Möglichkeit einer Veräusserung aller
Aktien, sowie die Möglichkeit der Vereinigung aller Aktien
in einer Hand, und die daraus resultierende Zulässigkeit
einer Einmann-Gesellschaft im Rahmen und mit den Be-
schränkungen von Art. 625 und 775 OR; an der sei t s
die gesetzliche Möglichkeit, nach Massgabe von Art. 647/9
und 784 OR den Zweck, die Firma, überhaupt die Statuten
der Gesellschaft abzuändern, dabei auf den bisherigen
Geschäftsgegenstand ganz oder zum Teil zu verzichten
und unter Aufrechterhaltung der Identität der Gesell-
schaft eine neue wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen,
eine sog. wirtschaftliche Neugründung durchzuführen und
zu diesem Zweck auch die Firma, die Organisation und die
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Verwaltung zu ändern usw. An dieser Tatsache scheitert
auch die vom Justizdepartement in Verw. Entsch. 1927
Nr. 34 vertretene Meinung, dass eine Anderung des
Zweckes oder der Firma oder der Verkauf von Aktien
zWar einzeln erlaubt sei, dass aber das Z usa m me n _
t r e f f e n dieser Vorgänge als gesetzwidrig betrachtet
werden müsse.
3. -
a) Die Unzulässigkeit des Verkaufs eines Aktien-
mantels wird gelegentlich damit begründet, dass er gegen
die Vorschriften über die Gründung der A.-G., insbeson-
dere über die Bildung des Aktienkapitals, verstosse (Bot-
schaft zum rev. OR 1928, S. 55 f., AMsTUTz-WySS, Eidge-
nössisches Stempelsteuerrecht, S. 86, Bem. 2, Verwaltungs-
entscheide 1927 Nr. 34, BGE 55 I 136). Allein dieser Ein-
wand ist höchstens begründet für den Verkauf und die
Verwertung des Mantels einer tatsächlich liquidierten und
aufgegebenen Gesellschaft. Beim Verkauf des gesamten
Aktienpaketes und der Maschinen, Vorräte, Fabrikations-
rechte und Geschäftsbeziehungen (Goodwill) mit Bezug
auf die weiter zu betreibende Reissverschlussabteilung im
vorliegenden Falle scheidet eine Verletzung oder Um-
gehung irgendwelcher formeller Gründungsvorschriften
oder Vorschriften über die Zahl der Gründer zum vorne-
herein aus. Das in Frage stehende Rechtsgeschäft hat mit
der Gründung einer A.-G. nichts zu tun. Für eine Ver-
pflichtung des.Erwerbers, für den Weiterbetrieb des über-
nommenen Unternehmens eine neue Aktiengesellschaft
zu gründen, fehlt jede gesetzliche Handhabe.
b) Auch die Verletzung von Vorschriften über das
Grundkapital ist zu verneinen. Der Kauf der (materiell
entwerteten) Aktien durch den Beklagten berührte das
Grundkapital nicht. Ob das Grundkapital damals ganz
oder zum Teil verloren war und ob der Weiterbetrieb der
übernommenen Reissverschlussabteilung eine Neufinan-
zierung durch Kapitaleinbringung in dieser oder jener
Form verlangte, ist auf die Gültigkeit des Aktienkaufes
ohne Einfluss.
AS 64 II -
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Obligationenrecht. N<> 61.
Die BerufungsbegrÜlldung behauptet, dass der Erwerb
des Aktienmantels der Metex beim Publikum, namentlich
bei Lieferanten den Eindruck· erwecken würde, dass ein
haftbares Aktienkapital vorhanden sei, während dieses in
Wirklichkeit verloren und die Aktiven veräussert seien.
Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Gewiss
bedeutet das Grundkapital einen statutarisch fixierten
Mindestgarantiefonds für die Interessierten, für die Gläu-
biger, für dessen Erhaltung das Gesetz bis zu einem ge-
wissen Grade sorgt. Aber das Schwinden dieses Grund-
kapitals, sein ganzer oder teilweiser Verlust hat mit der
Gültigkeit eines Aktienerwerbes nichts zu tun, ebenso-
wenig wie die Tatsache, dass zur Abfindung der Gläubiger
ein Teil oder alle noch vorhandenen Aktiven veräussert
werden. Die Gesellschaft existiert trotzdem noch und
könnte ja in rechtlich durchaus zulässiger Weise neu fun-
diert werden.
Der Beklagte behauptet in der Berufungsschrift weiter,
dass die streitige Transaktion einer Umgehung von Art. 657
Abs. 2 aOR (Art. 725 OR) gleichkomme. Ob die Verwal-
tung der Metex gemäss Art. 657 Abs. 1 eine Generalver-
sammlung einzuberufen hatte oder das unterliess, oder ob
sie nach Art. 657 Abs. 2 eine Überschuldung hätte anzeigen
müssen, sind indessen Fragen, welche die Existenz der Ge-
sellschaft und die Gültigkeit der Veräusserung aller Aktien
der Aktionäre der Metex, den Kauf einer Geschäftsabtei-
lung zum Weiterbetrieb durch den Aktienerwerber in
keiner Weise berühren. Wenn diese Bestimmungen ver-
letzt und Dritte in die Meinung versetzt. wurden, das alte
Aktienkapital sei noch intakt, so mögen die davon Betrof-
fenen oder Geschädigten ihre Rechte gegen die verant-
wortlichen Organe der Metex geltend . machen. Der· Be-
klagte aber kann auf keinen Fall im vorliegenden Prozess
die Gültigkeit des von ihm geschlossenen Kaufvertrages
unter Hinweis auf Art. 657 aOR bestreiten.
4. -
a) Im weitem ist zu prüfen, ob Vorschriften über
die Auflösung der A.-G. verletzt worden seien. Die Gesell-
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schaft Metex A.-G. bestand im Zeitpunkt des Verkaufes
der Maschinen, Geschäftsbeziehungen usw. an den Be-
klagten noch in aller Form zu Recht. Sie befand sieh
freilich in Schwierigkeiten, welche sie zwangen, Teile ihres
Geschäftes zu veräussern, andere Teile des Geschäftes ein-
gehen zu lassen und mit ihren Gläubigern ein Nachlassab-
kommen zu treffen. In diesem Stadium einer A.-G. können
Aktien noch immer übertragen werden, auch wenn (wie
im vorliegenden Fall zugetroffen haben soll) das Aktien-
kapital tatsächlich bereits verloren ist. Da die Gesell-
schaft weder tatsächlich aufgelöst, noch gar gesetzlich
liquidiert, noch von den Beteiligten längst aufgegeben
war, standen einer Veräusserung der Aktiengesamtheit
an einen Dritten durch die Gesellschaft (welcher die
Aktionäre ihre Aktien überlassen hatten) jene rechtlichen
Hindernisse nicht entgegen, die zUr Verneinung der Zu-
lässigkeit des Verkaufes des Mantels einer längst aufge-
lösten, liquidierten und aufgegebenen Gesellschaft führen.
Ein Auflösungsbeschluss war zur Zeit des Vertragsab-
schlusses mit dem Beklagten (23. Mai 1936) nicht gefasst
und wurde es auch in. der Folge nicht. . Wohl hatte die
Metex A.-G. begonnen, einzelne Aktiven zu verkaufen,
die kleinen Gläubiger abzufinden und mit den grösseren
Warengläubigern und den Finanzgläubigern einen ausser-
gerichtlichen Nachlassvertrag anzubahnen.
Dem Be-
klagten wurden Maschinen und Geschäftsbeziehungen Usw.
der weiter zu betreibenden ReiSsverschlussabteilung ver-
kauft und übergeben. Er sollte auch die Aktien erhalten,
aber die· Aktien einer A;-G" deren Schulden vor Über-
gabe dieser Aktien getilgt wurden. Es gingen mitandern
Worten wesentliche und charakterifdsche Bestandteile
des Unternehmens der Metex auf den Beklagten über, der
auch die gesamten Aktien kaufte. Mit den Aktiven und
dem noch betriebsfähigen Teil des Unternehmens (Reiss-
verschlussabteilung) sollten auch die andern immateriellen
Bestandteile des Unternehmens übergehen (Einfuhrkon-
tingentberechtigungen, Ansprüche auf Leistungen der pro-
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Obligatilmenrecht. No 61.
duktiven Arbeitslosenfürsorge, Möglichkeit der geschäft-
lichen Tätigkeit des Beklagten in Ländern, mit denen für
ihn wegen der bestehenden Lizenzverträge Erschwerungen
oder Hindernisse bestanden). Die Organe der nach wie
vor bestehenden Metex A.-G. sollten also lediglich für
Tilgung der Passiven sorgen. Nachher sollte nach Meinung
der Kaufvertragsparteien die A.-G. Metex weiter existieren,
zum mindesten solange, als der vorgesehene einzige
Aktionär, eben der Beklagte, dies für zweckmässig erach-
tete.
Man kann also nicht behaupten, dass der Beklagte
Aktien einer nicht mehr bestehenden A.-G. gekauft hätte
oder solche einer A.-G., deren rechtliche Auflösung und
Liquidation im Zeitpunkt des Kaufes beschlossen gewesen
wäre. Der Kauf war daher im Zeitpunkt seines Abschlus-
ses, 23. Mai 1936, rechtlich gültig und nicht im Wider-
spruch mit dem Aktienrecht, insbesondere nicht im Wider-
spruch mit Vorschriften über die Auflösung und Liquida-
tion einer A.-G.
b) Auch die Durchführung eines gerichtlichen Nachlass-
vertrages der Metex A.-G. im Jahre nach Abschluss des
streitigen Kaufvertrages hat an diesem Rechtszustand
nichts geändert. Durch diesen Nachlassvertrag wurde die
Gesellschaft nicht etwa' beendigt und es lässt sich daraus
insbesondere auch nicht etwa eine (nachträgliche) Ungül-
tigkeit des Kaufvertrages über die einzelnen Kaufsob-
jekte, insbesondere die Aktien ableiten. Selbst die Ein-
leitung eines gerichtlichen Nachlassvertrages mit Abtretung
aller Aktiven bedeutet k ein e Auflösung und Beendi-
gung einer A.-G. (vgl. BGE 60 I S. 35 ff.). In einem sol-
chen Falle muss höchstens der Eintritt ins Liquidations-
stadium im Handelsregister eingetragen werden; aber
nur dann, wenn mit dem Nachlassvertragsverfahren ein
Auflösungsbeschluss der Gesellschaft Hand in Hand geht
(BGE 60 I S. 48). Im vorliegenden Fall wurde ein solcher
Auflösungsbeschluss nicht gefasst, sodass die Metex auch
nach Einleitung oder Abschluss des Nachlassvertrages
nicht aufgelöst wurde.
Obligationenrecht. N° 61.
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c) Der Beklagte hat nun freilich in der Berufungsbe-
gründung geltend gemacht, dass die Aktien gemäss dem
Vertrag er s t na c h erfolgter Veräusserung aller Akti-
ven und na eh beendigter Liquidation aller Passiven
übertragen werden müssen, also er s t in einem Stadium,
in dem die Gesellschaft, ohne Aktiven und Passiven und
ohne Betrieb, nur noch nominellen Bestand habe. Er will
damit offenbar den vorliegenden Fall demjenigen des
Kaufes eines Mantels der vollständig liquidierten und längst
aufgegebenen Gesellschaft gleichstellen und daraus die
WidelTechtlichkeit ableiten.
Das ist aus verschiedenen Erwägungen unzutreffend.
Auch wenn man der Darstellung des Beklagten zunächst
folgt, muss man immerhin sagen, dass die streitige Über-
tragung der Aktien höchstens den letzten Akt der Liqui-
dation darstellen würde. Das ist aber etwas anderes als
der Verkauf des Aktienmantels einer seit Jahr und Tag
total liquidierten und aufgegebenen Gesellschaft.
Das
Bundesgericht selbst hat im zuletzt entschiedenen Fall
BGE 55 I S. 346 ff. trotz nahezu vollendeter Liquidation
und längerem Ruhen der Tätigkeit eine A.-G. als nicht
tatsächlich aufgegeben und aufgelöst erklärt und ihre
'Veiterexistenz anerkannt. Diese Tendenz, nicht zu for-
malistisch zu sein, verbietet auch, den vorliegenden Fall
dem Kauf eines Mantels einer längst aufgelösten A.-G.
gleich zu stellen.
Dazu kommt eine andere Überlegung: Es ist, wenn man
den ganzen Kaufvertrag sich nochmals vor Augen hält,
unzweifelhaft, dass der Beklagte den lebensfähigen Teil
der Metex A.-G. zum Weiterbetrieb übernehmen wollte.
Nur hat man zur Vermeidung gewisser Schwierigkeiten
und Risiken und zur sofortigen Erlangung gewisser prak-
tischer Vorteile für die Überleitung dieser Unternehmens-
teile die Rechtsform eines Kaufvertrages gewählt: die
Maschinen, Fabrikationsvorräte und Goodwill (Kund-
schaft, Fabrikationserfahrungen, Bezugsquellen, Kontin-
gente, laufende Fabrikationsaufträge und Geschäftsbe-
ziehungen) 'wurden dem Beklagten verkauft. Er trat auch
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Obligationenrecht. N0 61.
in die laufende:,Miete ein. Hätten nicht grössere Verbind-
lichkeiten der lVletex bestanden, so hätte er zweifellos kur-
zerhand alle Aktien gekauft und dafür soviel bezahlt, als
der betriebsfähige Teil des Unternehmens innerlich wert
war und darnach hätte er in rechtlich statthafter Weise
die Organisation, Statuten usw. den veränderten Ver-
hältnissen entsprechend geändert. Wegen der bestehenden
Schulden der A.-G. wählte man den Weg eines Kaufver-
trages über die vorerwähnten Kaufgegenstände und einer
Verpflichtung der A.-G., sich mit ihren Gläubigern aus-
einanderzusetzen und hernach für die übertragung der
Aktien zu sorgen. Den Kauf der Maschinen und Vorräte
usw. wählte man, um dem Beklagten die sofortige Über-
nahme und die ununterbrochene Weiterführung der Reiss-
verschlussabteilung zu- ermöglichen. Im übrigen spricht
alle Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte den Man-
tel für die Fortführung der Reissverschlussabteilung und
allenfalls verwandter Zweige verwenden wollte. Dafür
spricht auch das Verlangen vom 22. März 1937 auf Lie-
ferung des Mantels und die Tatsache der nachfolgenden
Gründung einer neuen A.-G. am 1. Juni 1937. Dass der
Beklagte den Mantel für andere Zwecke verwendet hätte,
ist nicht wahrscheinlich. gemacht und nicht bewiesen.
Ziffer 10 des Vertrages bestimmte bezeichnenderweise,
dass es dem Beklagten freistehe, nach Übergabe der
Aktien, « die Reissverschlusßfabrikation wieder auf die
Metex überzuleiten ».
'Einen solchen Fall der Aktienübertragung muss man
richtigerweise gleich behandeln wie den Kauf aller Aktien
vor Beginn einer Liquidation. Es ist nicht einzusehen,
weshalb in solchen Fällen eine Löschung der bestehenden
und tatsächlich fortbetriebenen Gesellschaft und dazu
eine Neugründung erzwungen werden sollte. Gerade der
vorliegende Fall zeigt, dass der sog. Mantelkauf eine durch-
aus wünschenswerte wirtschaftliche Transaktion dar-
stellen kann und keineswegs eine Gesetzesumgehung be-
zweckt, « z. B. wenn es sich um die Sanierung eines ins
Obligationenrecht. N0 61.
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Stocken geratenen Unternehmens oder um Verwertung
vorhandener Bestände zu verwandten oder anderen
Zwecken handelt» (FEINE, G.m.b.H., in EHRENBERGS
Handbuch des gesamten Handelsrechts, 3. Band, ill. Ab-
teilung S. 4(6). Um derartige Fälle nicht zu treffen und
unmöglich zu machen, hat man auch bei der Revision des
OR auf die Formulierung eines Verbotes des Mantelkaufes
verzichtet (Botschaft zum rev. OR 1928 S. 56).
Auch wenn man also für die BeurteHung des streitigen
Mantelkaufes nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlus-
ses (23. Mai 1936) abstellt, sondern auf den Zeitpunkt des
Vollzuges (beendigte Tilgung der Passiven der Gesell-
schaft), so kann man nicht sagen, dass er mit gesetzlichen
Bestimmungen über die Auflösung und Liquidation der
A.-G. in Widerspruch stände.
5 .. -
Der Beklagte hat schliesslich eine Widerrechtlich-
keit des streitigen Mantelkaufes aus s t e u e r r e c h t -
1 ich enGesichtspunkten behauptet, mit der Begrün-
dung, er hätte sich durch den Mantelkauf die Gründung
einer neuen A.-G. erspart und dem Fiskus seien die Grün-
dungssteuern vorenthalten worden.
Die VOrlnstanz hat den steuerrechtlichen Gesichts-
punkten gros se Beachtung geschenkt und erklärt, dass die
Übertragung des Aktienmantels . lediglich zur Ersparung
von Steuern . als Verstoss gegen die steuerrechtlichen Pflich-
ten und daher als widerrechtlich anzusehen ist.
Die
Vörinstanz verneint aber im vorliegenden Fall eine Ver-
letzung von Steuervorschriften deshalb, weil der Beklagte
ja am l. Juni 1937 eine neue A.-G. gegründet habe, mit
neuen Statuten und anderem Namen,also tatsächlich die
Übertragung des Mantels gar nicht. zu ungunsten des
Fiskus ausgenützt habe.
Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob diese
grundsätzliche Auffassung der Vorinstanz haltbar ist oder
ob nicht vielmehr zutrifft, was das Bundesgericht in BGE
55 I S. 354/5 über die Erlaubtheit der Vermeidung staat-
licher Abgaben ausgeführt hat.
3i2
Obligationenrecht. N0 61.
Gewiss ist nach Art. 52 und 53 lit. c des eidg. Stempel-
steuergesetzes,strafbar, wer der Pflicht zur Leistung der
schuldigen Stempelabgabe nicht nachkommt oder wer
durch Überlassung der Beteiligungsrechte an einer tat-
sächlich liquidierten Gesellschaft oder Genossenschaft zur
Umgehung der in Art. 21 Abs. 2 festgestellten Abgabe-
pflichten Beihilfe leistet (Art. 21 Abs. 2 statuiert die
Abgabepflicht auf Kapitaleinbringungen, wenn eine Un-
ternehmung unter Benutzung des Gesellschaftsmantels die
Form einer A.-G. oder Genossenschaft annimmt, ohne dass
eine Gründung und eine Kapitaleinbringung zur Eintra-
gung gelangen).
Der streitige Mantelkauf hat aber bis heute eine solche
Steuerpflicht nicht ausgelöst und war unter diesem Ge-
sichtspunkt nicht widerrechtlich. Denn tatsächlich wurde
der Mantel gar nicht im Sinne von Art. 21 II St.StG ver-
wendet, was allein die Steuerpflicht auslösen würde.
überdies liegt gar kein Fall der überlassung von Betei-
ligungsrechten an einer tatsächlich I i q u i die r t e n
Gesellschaft (Art. 53 lit. c) vor.
Von all dem abgesehen, muss es abgelehnt werden, als
Folge einer allfälligen Zuwiderhandlung gegen stempel-
steuerrechtliche Bestimmungen die zivilrechtliche Ungül-
tigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes anzunehmen.
Man mag Geschäfte, welche mit dem Steuerrecht in Wider-
spruch/ stehen oder vielleicht einmal eine Steuerumgehung
ermöglichen, für strafbar erklären. Davon die grundsätz-
liche zivilrechtliche Ungültigkeit des Geschäftes daraus
abzuleiten, war auch nie die Rede, als man (n ach Er-
lass des St.StG) anlässlich der Revision des OR, die Frage
eines Verbotes von Mantelkauf und Mantelverwertung
liquidierter Gesellschaften diskutierte. Auch unter diesem
letzten Gesichtspunkt ist daher der streitige Mantelver-
kauf als gültig zu erklären.
Obligationenrecht. N° 62.
373
62. Urteil dar I. Zivila.bteilung vom 9. November 1938
i. S. :Kretz gegen Schiess.
T i e r hai t e r haft u n g, Art. 56 OR.
Voraussetzung: Handeln des Tieres aus e i gen e mAn tri e b :
R e i z u n g schliesst solches nicht aus.
Hai te r ei gen s c h a f t: Voraussetzung ist Ge wal t ver-
h ä I t ni s über das Tier. Daher bleibt bei Verkauf der Ver-
k ä u f e r HaI t erb i 8
zur Übe r gab e.
Übe r gab e ist vollzogen mit der Herstellung des Gewaltver-
hältnisses.
E n t las tun g sb ewe i s des Halters: Verhalten seines An-
gestellten ist ihm zuzurechnen.
1\{ i t ver s c h u I den des Geschädigten.
A. ~ Der Arbeitgeber des Klägers Schless, Metzger-
meister Schmid in Oberbüren, hatte von den Beklagten,
den Brüdern Kratz, einen 542 Pfund schweren Eber zum
Schlachten gekauft. Der Kläger erhielt am 21. Mai 1935
den Auftrag, diesen abzuholen in der Käserei Lenggenwil,
welche die Beklagten durch ihren Bruder Alois Kretz als
Angestellten betreiben lassen. Um das Tier zu verladen,
stellten Alois Kretz und der Kläger den von diesem
mitgebrachten Transportgatter vor das Waagegitter, in
welches der Eber zunächst verbracht worden war. Der
Zwischenraum zwischen Waagegitter und Transportgatter
wurde auf der einen Seite durch die geöffnete Türe des
Waagegitters, auf der andern Seite durch ein anderes
Gitter abgeschrankt, ohne dass jedoch eine feste Verbin-
dung mit einem Seil, durch Bolzen oder dergl. hergestellt
wurde. Als der Kläger und Alois Kratz den Eber von der
Waage in den Transportgatter treiben wollten, wurde er
unruhig, stiess den Transportgatter weg, drückte die
Türe des Waagegitters nach aussen und biss den Kläger,
der sich gegen diese stemmte, ins linke Knie. Diese
Verletzung, die infolge Wundinfektion eine mehrmonatige
Spitalbehandlung und eine Operation notwendig machte,
führte zu einem bleibenden Nachteil in Gestalt einer
Versteifung des linken Knies im Winkel von 1600 •