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360 Obli!l'HtionenrechL N° 60. Klägerin mit ;,seinem Sohne weigerte sich der Beklagte, der Klägerin das Sparheft herauszugeben. Die Klage der Klägerin auf Herausgabe des Sparheftes wird von allen Instanzen geschützt. A U8 den Erwägungen :
2. - Im weiteren fragt sich nun, ob durch die Vor- kehren, die der Beklagte zur Durchführung seines Willens getroffen hat, eine rechtsgültige Schenkung zustande gekommen ist. Diese Frage ist rechtlicher Natur und daher vom Bundesgericht zu überprüfen.
a) Durch die in Schenkungsabsicht erfolgte Anlegung eines Sparheftes auf den Namen eines Dritten allein kommt eine Schenkung noch nicht zu stande; es bedarf hiezu viel- mehr noch der Annahme durch den Beschenkten oder des- sen Vertreter. Diese Annahme braucht indessen nicht ausdrücklich zu sein. Sie kann auch stillschweigend er- folgen und ist sogar zu vermuten, sofern mit der Schen- kung keine Lasten verbunden sind (BEOKER, N. 3 zu Art. 239 OR). Es genügt deshalb, wenn der Schenker dem Beschenkten oder seinem Vertreter von der Anlage Kennt- nis gibt und dieser weder ausdrücklich noch durch konklu- dentes Verhalten die Annahme ablehnt. Dass im vorlie- genden Fall die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin oder ihr Stiefvater als ihr Vermögensverwalter die Annahme der Schenkung irgendwie abgelehnt hätten, ist nicht dargetan.
b) Die für ewe Schenkung von Hand zu Hand erfor- derliche Übergabe der Sache an den Beschenkten oder dessen Vertreter steht ausser Zweifel, da ja der Beklagte das Sparheft seinem Sohne, dem Stiefvater der Klägerin ausgehändigt hat und nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz die Behauptung des Beklagten, er habe das Sparheft seinem Sohne als sei n e m Vermögensverwalter übergeben, nicht erwiesen ist. Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, ob dem in Frage stehenden Sparheft Wertpapiercharakter zukomme, oder Obligationenrecht. No 61. :161 ob es sich dabei um eine blosse Beweisurkunde mit Legiti- mationsklause1 handle, bei der das Forderungsrecht nicht an den Besitz der Urkunde geknüpft ist, so dass schon die in der .Anlage auf den Namen des Beschenkten liegende Anweisung des Schenkers an die Sparkasse als Schuld- nerin, den auf dem Sparheft angelegten Betrag dem Be- schenkten zu schulden, als Übergabe der Sache anzusehen wäre (BGE 52 II 289, 51 II 318).
c) Mit Recht hat die Vorinstanz sodann auch die Befug- nis des Stiefvaters der Klägerin, für diese die Schenkung anzunehmen, bejaht ; denn stand ihm auch die väterliche Gewalt über seine Stieftochter nicht zu, so verwaltete er doch das Vermögen des Mädchens, das in seinem Haushalt lebte und als zu seiner Familie gehörig betrachtet wurde.
61. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. November 1938 i. S. Winterhalter gegen Gliubigergemeinscha.ft der Metalltextilwerk A.-G. Akt i e n r e c h t: Kauf eines Akt i e n man tel s. Beg r i f f des Akt i e n man tel s: das formale Gebilde einer wirtschaftlich liquidierten, rechtlich aber noch nicht aufgelösten A.-G. Der Kau f eines solchen Akt i e n man tel s ist w i der - r e c h t li c h und daher n ich t i g, Art. 20 OR. Zulässig ist dagegen der Erwerb der Gesamtheit oder Mehrheit der Aktien einer bestehenden, wenn auch notleidenden A.-G. Der Nachlassvertrag mit Abtretung aller Aktiven bedeutet keine Auflösung und Be- en dig ung der A.-G. Aus dem Tatbe8tand : Der Beklagte Winterhalter hatte von der notleidenden Metalltextilwerk A.-G. (Metex) die Reissverschlussab- teilung zum Preis von Fr. 50,000.- erworben. Gegen- stand des Kaufvertrages waren a) die sämtlichen Maschi- nen, Werkzeuge und Einrichtungen, b) die für die Reiss- :162 Obligationenrecht. No 61. verschlussfabrlkation dienenden Vorräte, c) der· Goodwill der ReissveIi;chlussabteilung, bestehend in der Kund- schaft, den Fabrikationserfahrungen, Bezugsquellen, Kon- tingenten etc. Vom Kaufpreis entfielen Fr. 18,000.- auf den Goodwill. Laut Vertrag sollte die Übertragung des Goodwill erst nach übergabe sämtlicher Aktien an den Käufer, der die Tilgung sämtlicher Passiven der Metex durch einen Nachlassvertrag vorangehen sollte, als voll- zogen gelten. Da sich die Durchführung des Nachlass- vertrages hinauszögerte, konnten die Aktien dem Beklag- ten nicht übergeben werden, als er sie verlangte. Er gründete daher eine neue A.-G., trat vom Vertrag über den Goodwill zurück und erklärte, er· betrachte sich von der Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 18,000.- als befreit. . Die Klage der Gläubigergemeinschaft Metex, auf die zufolge des Nachlassvertrages die Forderung gegen den Beklagten übergegangen war, wurde sowohl vom Handels- gericht St. Gallen, wie vom Bundesgericht geschützt. Aus den Erwägungen :
1. - Der Beklagte hält der von der Klägerin erhobenen Kaufpreisforderung entgegen, dass der Vertrag über die Veräusserung eines Aktienmantels - und um einen solchen handle es sich hier ..- rechtswidrig Md unsittlich und daher nach Art. 20 OR nichtig sei. Der Auffassung des Beklagten über die Nichtigkeit eines Kaufgeschäftes über einen Aktienmantel ist nun durchaus beizupflichten, sofern man unter einem Aktien- mantel das rein formale Gebilde einer wirtschaftlich be- reits liquidierten, juristisch aber noch nicht aufgelösten Gesellschaft versteht (HAUSER, Der Mantel bei der A.-G. und G.m:b.H., § 3), so dass der Kauf eines solchen Mantels lediglich den Erwerb der äussem Rechtsform einer als juristische Person bestehenden Kapitalgesellschaft dar- stellt, die zufolge des Fehlens eines Untemehmens hohl~ wirtschaftlich bedeutungslos geworden ist (BAUMBAOH, Obligationenrecht. N0 61. 363 Kommentar zum (deutschen) Aktienrecht, § 16, Bem. 1 D). Wie nämlich das Bundesgericht schon wiederholt ent- schieden hat, muss eine derartige tatsächlich aufgelöste, vollständig liquidierte und von den Beteiligten aufgegebene Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden (BGE 55 I 136, 195, 349). Der Verkauf und Erwerb des Aktien- mantels, d. h. der Gesamtheit· oder massgebenden Mehr- heit der Aktien einer solchen Gesellschaft steht im Wider- spruch zu der mit der tatsächlichen Auflösung und Liqui- dation entstandenen Löschungspflicht und bedeutet über- dies einen falschen Gebrauch des Institutes der A.-G. und einen Versuch der Umgehung der BestimmUngen über die Gründung einer A.-G. (SIEGWART, Die zweckwidrige Ver~ wendung von Rechtsinstituten, Freiburger Rektoratsrede 1936, S. 29). Im Verkauf und Erwerb des Aktienmantels einer derartigen betriebslosen und vollständig aufgege- benen A.-G. liegt ein agere in fraudem legis. Mantelver- käufer und -käufer wissen wohl stets oder müssten es doch (zumal nach der gefestigten Gerichtspraxis) wissen, dass eine solche tatsächlich aufgelöste Gesellschaft . auch im Handelsregister gelöscht und damit aus öffentlichen Interessen auch rechtlich beendigt werden muss. Die Unterlassung der Löschung wie die Verwertung des Man- tels bedeutet unter solchen Umständen eine Missachtung und Vereitelung des Zweckes der Löschungspflicht und stellt einen Rechtsmissbrauch dar. Der Erwerb des Mantels einer tatsächlich beendigten Gesellschaft kann doch gar keinen andem Zweck haben, als die Verwertung der äusseren Rechtsform einer Gesellschaft, welche von Rechts wegen nicht einmal mehr ein formelles Dasein führen könnte. Auch aus diesem Grunde muss daher der Mantelkauf stets als widerrechtlich und nichtig erklärt werden.
2. -
a) Mit einem Tatbestand dieser Art hat man es jedoch im vorliegenden Falle entgegen der Meinung des Beklagten nicht zu tun. Gegenstand des Vertrages vom
23. Mai 1936 bildete nicht der leere Aktienmantel im oben a64 ObligMionenrecht. N° 61 umschriebenen:, Sinne, sondern ein Teil des Unternehmens - die Reissve,rschlussabteilung - einer tatsächlich noch bestehenden, noch tätigen A.-G., nebst der Gesamtheit der Aktien. Es geht nicht an, den auf den Übergang der Aktiengesamtheit gerichteten Teil des Vertrages aus dem ganzen Vertragsgebäude herauszureissen und gesondert zu betrachten, wie der Beklagte dies tut. Gelegentlich wird allerdings auch der Verkauf aller Aktien - oder der massgebenden Mehrheit derselben - einer mindestens teilweise noch tätigen Gesellschaft als Mantelkauf bezeichnet. Da dieser Fall sich aber vom oben geschilderten Mantelkauf im eigentlichen Sinn wesentlich unterscheidet, spricht man hier zur Vermeidung von Missverständnissen besser von Kauf und Verkauf der Aktiengesamtheit oder Aktienmehrheit.
b) Es fragt sich nun, oder der hier vorliegende Erwerb der Aktiengesamtheit zusammen mit der Übernahme eines Teils des Unternehmens gleich wie der Mantelkauf sich als widerrechtlich oder gegen die guten Sitten ver- stossend erweise, sei es allgemein, sei es im konkreten Fall.
c) Der Prüfung dieser Frage vorgängig ist allgemein darauf hinzuweisen, dass zwei grundlegende Momente der ~chweizerischen Rechtsordnung nicht übersehen Wer- den dürfen, nämlich ein e r sei t s die nach positivem Recht bestehende Möglichkeit einer Veräusserung aller Aktien, sowie die Möglichkeit der Vereinigung aller Aktien in einer Hand, und die daraus resultierende Zulässigkeit einer Einmann-Gesellschaft im Rahmen und mit den Be- schränkungen von Art. 625 und 775 OR; an der sei t s die gesetzliche Möglichkeit, nach Massgabe von Art. 647/9 und 784 OR den Zweck, die Firma, überhaupt die Statuten der Gesellschaft abzuändern, dabei auf den bisherigen Geschäftsgegenstand ganz oder zum Teil zu verzichten und unter Aufrechterhaltung der Identität der Gesell- schaft eine neue wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, eine sog. wirtschaftliche Neugründung durchzuführen und zu diesem Zweck auch die Firma, die Organisation und die Obligationenrecht. N0 61. 365 Verwaltung zu ändern usw. An dieser Tatsache scheitert auch die vom Justizdepartement in Verw. Entsch. 1927 Nr. 34 vertretene Meinung, dass eine Anderung des Zweckes oder der Firma oder der Verkauf von Aktien zWar einzeln erlaubt sei, dass aber das Z usa m me n _ t r e f f e n dieser Vorgänge als gesetzwidrig betrachtet werden müsse.
3. -
a) Die Unzulässigkeit des Verkaufs eines Aktien- mantels wird gelegentlich damit begründet, dass er gegen die Vorschriften über die Gründung der A.-G., insbeson- dere über die Bildung des Aktienkapitals, verstosse (Bot- schaft zum rev. OR 1928, S. 55 f., AMsTUTz-WySS, Eidge- nössisches Stempelsteuerrecht, S. 86, Bem. 2, Verwaltungs- entscheide 1927 Nr. 34, BGE 55 I 136). Allein dieser Ein- wand ist höchstens begründet für den Verkauf und die Verwertung des Mantels einer tatsächlich liquidierten und aufgegebenen Gesellschaft. Beim Verkauf des gesamten Aktienpaketes und der Maschinen, Vorräte, Fabrikations- rechte und Geschäftsbeziehungen (Goodwill) mit Bezug auf die weiter zu betreibende Reissverschlussabteilung im vorliegenden Falle scheidet eine Verletzung oder Um- gehung irgendwelcher formeller Gründungsvorschriften oder Vorschriften über die Zahl der Gründer zum vorne- herein aus. Das in Frage stehende Rechtsgeschäft hat mit der Gründung einer A.-G. nichts zu tun. Für eine Ver- pflichtung des.Erwerbers, für den Weiterbetrieb des über- nommenen Unternehmens eine neue Aktiengesellschaft zu gründen, fehlt jede gesetzliche Handhabe.
b) Auch die Verletzung von Vorschriften über das Grundkapital ist zu verneinen. Der Kauf der (materiell entwerteten) Aktien durch den Beklagten berührte das Grundkapital nicht. Ob das Grundkapital damals ganz oder zum Teil verloren war und ob der Weiterbetrieb der übernommenen Reissverschlussabteilung eine Neufinan- zierung durch Kapitaleinbringung in dieser oder jener Form verlangte, ist auf die Gültigkeit des Aktienkaufes ohne Einfluss. AS 64 II - 11)38 366 Obligationenrecht. N<> 61. Die BerufungsbegrÜlldung behauptet, dass der Erwerb des Aktienmantels der Metex beim Publikum, namentlich bei Lieferanten den Eindruck· erwecken würde, dass ein haftbares Aktienkapital vorhanden sei, während dieses in Wirklichkeit verloren und die Aktiven veräussert seien. Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Gewiss bedeutet das Grundkapital einen statutarisch fixierten Mindestgarantiefonds für die Interessierten, für die Gläu- biger, für dessen Erhaltung das Gesetz bis zu einem ge- wissen Grade sorgt. Aber das Schwinden dieses Grund- kapitals, sein ganzer oder teilweiser Verlust hat mit der Gültigkeit eines Aktienerwerbes nichts zu tun, ebenso- wenig wie die Tatsache, dass zur Abfindung der Gläubiger ein Teil oder alle noch vorhandenen Aktiven veräussert werden. Die Gesellschaft existiert trotzdem noch und könnte ja in rechtlich durchaus zulässiger Weise neu fun- diert werden. Der Beklagte behauptet in der Berufungsschrift weiter, dass die streitige Transaktion einer Umgehung von Art. 657 Abs. 2 aOR (Art. 725 OR) gleichkomme. Ob die Verwal- tung der Metex gemäss Art. 657 Abs. 1 eine Generalver- sammlung einzuberufen hatte oder das unterliess, oder ob sie nach Art. 657 Abs. 2 eine Überschuldung hätte anzeigen müssen, sind indessen Fragen, welche die Existenz der Ge- sellschaft und die Gültigkeit der Veräusserung aller Aktien der Aktionäre der Metex, den Kauf einer Geschäftsabtei- lung zum Weiterbetrieb durch den Aktienerwerber in keiner Weise berühren. Wenn diese Bestimmungen ver- letzt und Dritte in die Meinung versetzt. wurden, das alte Aktienkapital sei noch intakt, so mögen die davon Betrof- fenen oder Geschädigten ihre Rechte gegen die verant- wortlichen Organe der Metex geltend . machen. Der· Be- klagte aber kann auf keinen Fall im vorliegenden Prozess die Gültigkeit des von ihm geschlossenen Kaufvertrages unter Hinweis auf Art. 657 aOR bestreiten.
4. -
a) Im weitem ist zu prüfen, ob Vorschriften über die Auflösung der A.-G. verletzt worden seien. Die Gesell- Obligationenrecht. N° 61. 367 schaft Metex A.-G. bestand im Zeitpunkt des Verkaufes der Maschinen, Geschäftsbeziehungen usw. an den Be- klagten noch in aller Form zu Recht. Sie befand sieh freilich in Schwierigkeiten, welche sie zwangen, Teile ihres Geschäftes zu veräussern, andere Teile des Geschäftes ein- gehen zu lassen und mit ihren Gläubigern ein Nachlassab- kommen zu treffen. In diesem Stadium einer A.-G. können Aktien noch immer übertragen werden, auch wenn (wie im vorliegenden Fall zugetroffen haben soll) das Aktien- kapital tatsächlich bereits verloren ist. Da die Gesell- schaft weder tatsächlich aufgelöst, noch gar gesetzlich liquidiert, noch von den Beteiligten längst aufgegeben war, standen einer Veräusserung der Aktiengesamtheit an einen Dritten durch die Gesellschaft (welcher die Aktionäre ihre Aktien überlassen hatten) jene rechtlichen Hindernisse nicht entgegen, die zUr Verneinung der Zu- lässigkeit des Verkaufes des Mantels einer längst aufge- lösten, liquidierten und aufgegebenen Gesellschaft führen. Ein Auflösungsbeschluss war zur Zeit des Vertragsab- schlusses mit dem Beklagten (23. Mai 1936) nicht gefasst und wurde es auch in. der Folge nicht. . Wohl hatte die Metex A.-G. begonnen, einzelne Aktiven zu verkaufen, die kleinen Gläubiger abzufinden und mit den grösseren Warengläubigern und den Finanzgläubigern einen ausser- gerichtlichen Nachlassvertrag anzubahnen. Dem Be- klagten wurden Maschinen und Geschäftsbeziehungen Usw. der weiter zu betreibenden ReiSsverschlussabteilung ver- kauft und übergeben. Er sollte auch die Aktien erhalten, aber die· Aktien einer A;-G" deren Schulden vor Über- gabe dieser Aktien getilgt wurden. Es gingen mitandern Worten wesentliche und charakterifdsche Bestandteile des Unternehmens der Metex auf den Beklagten über, der auch die gesamten Aktien kaufte. Mit den Aktiven und dem noch betriebsfähigen Teil des Unternehmens (Reiss- verschlussabteilung) sollten auch die andern immateriellen Bestandteile des Unternehmens übergehen (Einfuhrkon- tingentberechtigungen, Ansprüche auf Leistungen der pro- 368 Obligatilmenrecht. No 61. duktiven Arbeitslosenfürsorge, Möglichkeit der geschäft- lichen Tätigkeit des Beklagten in Ländern, mit denen für ihn wegen der bestehenden Lizenzverträge Erschwerungen oder Hindernisse bestanden). Die Organe der nach wie vor bestehenden Metex A.-G. sollten also lediglich für Tilgung der Passiven sorgen. Nachher sollte nach Meinung der Kaufvertragsparteien die A.-G. Metex weiter existieren, zum mindesten solange, als der vorgesehene einzige Aktionär, eben der Beklagte, dies für zweckmässig erach- tete. Man kann also nicht behaupten, dass der Beklagte Aktien einer nicht mehr bestehenden A.-G. gekauft hätte oder solche einer A.-G., deren rechtliche Auflösung und Liquidation im Zeitpunkt des Kaufes beschlossen gewesen wäre. Der Kauf war daher im Zeitpunkt seines Abschlus- ses, 23. Mai 1936, rechtlich gültig und nicht im Wider- spruch mit dem Aktienrecht, insbesondere nicht im Wider- spruch mit Vorschriften über die Auflösung und Liquida- tion einer A.-G.
b) Auch die Durchführung eines gerichtlichen Nachlass- vertrages der Metex A.-G. im Jahre nach Abschluss des streitigen Kaufvertrages hat an diesem Rechtszustand nichts geändert. Durch diesen Nachlassvertrag wurde die Gesellschaft nicht etwa' beendigt und es lässt sich daraus insbesondere auch nicht etwa eine (nachträgliche) Ungül- tigkeit des Kaufvertrages über die einzelnen Kaufsob- jekte, insbesondere die Aktien ableiten. Selbst die Ein- leitung eines gerichtlichen Nachlassvertrages mit Abtretung aller Aktiven bedeutet k ein e Auflösung und Beendi- gung einer A.-G. (vgl. BGE 60 I S. 35 ff.). In einem sol- chen Falle muss höchstens der Eintritt ins Liquidations- stadium im Handelsregister eingetragen werden; aber nur dann, wenn mit dem Nachlassvertragsverfahren ein Auflösungsbeschluss der Gesellschaft Hand in Hand geht (BGE 60 I S. 48). Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Auflösungsbeschluss nicht gefasst, sodass die Metex auch nach Einleitung oder Abschluss des Nachlassvertrages nicht aufgelöst wurde. Obligationenrecht. N° 61. 369
c) Der Beklagte hat nun freilich in der Berufungsbe- gründung geltend gemacht, dass die Aktien gemäss dem Vertrag er s t na c h erfolgter Veräusserung aller Akti- ven und na eh beendigter Liquidation aller Passiven übertragen werden müssen, also er s t in einem Stadium, in dem die Gesellschaft, ohne Aktiven und Passiven und ohne Betrieb, nur noch nominellen Bestand habe. Er will damit offenbar den vorliegenden Fall demjenigen des Kaufes eines Mantels der vollständig liquidierten und längst aufgegebenen Gesellschaft gleichstellen und daraus die WidelTechtlichkeit ableiten. Das ist aus verschiedenen Erwägungen unzutreffend. Auch wenn man der Darstellung des Beklagten zunächst folgt, muss man immerhin sagen, dass die streitige Über- tragung der Aktien höchstens den letzten Akt der Liqui- dation darstellen würde. Das ist aber etwas anderes als der Verkauf des Aktienmantels einer seit Jahr und Tag total liquidierten und aufgegebenen Gesellschaft. Das Bundesgericht selbst hat im zuletzt entschiedenen Fall BGE 55 I S. 346 ff. trotz nahezu vollendeter Liquidation und längerem Ruhen der Tätigkeit eine A.-G. als nicht tatsächlich aufgegeben und aufgelöst erklärt und ihre 'Veiterexistenz anerkannt. Diese Tendenz, nicht zu for- malistisch zu sein, verbietet auch, den vorliegenden Fall dem Kauf eines Mantels einer längst aufgelösten A.-G. gleich zu stellen. Dazu kommt eine andere Überlegung: Es ist, wenn man den ganzen Kaufvertrag sich nochmals vor Augen hält, unzweifelhaft, dass der Beklagte den lebensfähigen Teil der Metex A.-G. zum Weiterbetrieb übernehmen wollte. Nur hat man zur Vermeidung gewisser Schwierigkeiten und Risiken und zur sofortigen Erlangung gewisser prak- tischer Vorteile für die Überleitung dieser Unternehmens- teile die Rechtsform eines Kaufvertrages gewählt: die Maschinen, Fabrikationsvorräte und Goodwill (Kund- schaft, Fabrikationserfahrungen, Bezugsquellen, Kontin- gente, laufende Fabrikationsaufträge und Geschäftsbe- ziehungen) 'wurden dem Beklagten verkauft. Er trat auch 370 Obligationenrecht. N0 61. in die laufende:,Miete ein. Hätten nicht grössere Verbind- lichkeiten der lVletex bestanden, so hätte er zweifellos kur- zerhand alle Aktien gekauft und dafür soviel bezahlt, als der betriebsfähige Teil des Unternehmens innerlich wert war und darnach hätte er in rechtlich statthafter Weise die Organisation, Statuten usw. den veränderten Ver- hältnissen entsprechend geändert. Wegen der bestehenden Schulden der A.-G. wählte man den Weg eines Kaufver- trages über die vorerwähnten Kaufgegenstände und einer Verpflichtung der A.-G., sich mit ihren Gläubigern aus- einanderzusetzen und hernach für die übertragung der Aktien zu sorgen. Den Kauf der Maschinen und Vorräte usw. wählte man, um dem Beklagten die sofortige Über- nahme und die ununterbrochene Weiterführung der Reiss- verschlussabteilung zu- ermöglichen. Im übrigen spricht alle Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte den Man- tel für die Fortführung der Reissverschlussabteilung und allenfalls verwandter Zweige verwenden wollte. Dafür spricht auch das Verlangen vom 22. März 1937 auf Lie- ferung des Mantels und die Tatsache der nachfolgenden Gründung einer neuen A.-G. am 1. Juni 1937. Dass der Beklagte den Mantel für andere Zwecke verwendet hätte, ist nicht wahrscheinlich. gemacht und nicht bewiesen. Ziffer 10 des Vertrages bestimmte bezeichnenderweise, dass es dem Beklagten freistehe, nach Übergabe der Aktien, « die Reissverschlusßfabrikation wieder auf die Metex überzuleiten ». 'Einen solchen Fall der Aktienübertragung muss man richtigerweise gleich behandeln wie den Kauf aller Aktien vor Beginn einer Liquidation. Es ist nicht einzusehen, weshalb in solchen Fällen eine Löschung der bestehenden und tatsächlich fortbetriebenen Gesellschaft und dazu eine Neugründung erzwungen werden sollte. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass der sog. Mantelkauf eine durch- aus wünschenswerte wirtschaftliche Transaktion dar- stellen kann und keineswegs eine Gesetzesumgehung be- zweckt, « z. B. wenn es sich um die Sanierung eines ins Obligationenrecht. N0 61. 371 Stocken geratenen Unternehmens oder um Verwertung vorhandener Bestände zu verwandten oder anderen Zwecken handelt» (FEINE, G.m.b.H., in EHRENBERGS Handbuch des gesamten Handelsrechts, 3. Band, ill. Ab- teilung S. 4(6). Um derartige Fälle nicht zu treffen und unmöglich zu machen, hat man auch bei der Revision des OR auf die Formulierung eines Verbotes des Mantelkaufes verzichtet (Botschaft zum rev. OR 1928 S. 56). Auch wenn man also für die BeurteHung des streitigen Mantelkaufes nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses (23. Mai 1936) abstellt, sondern auf den Zeitpunkt des Vollzuges (beendigte Tilgung der Passiven der Gesell- schaft), so kann man nicht sagen, dass er mit gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung und Liquidation der A.-G. in Widerspruch stände. 5 .. - Der Beklagte hat schliesslich eine Widerrechtlich- keit des streitigen Mantelkaufes aus s t e u e r r e c h t - 1 ich enGesichtspunkten behauptet, mit der Begrün- dung, er hätte sich durch den Mantelkauf die Gründung einer neuen A.-G. erspart und dem Fiskus seien die Grün- dungssteuern vorenthalten worden. Die VOrlnstanz hat den steuerrechtlichen Gesichts- punkten gros se Beachtung geschenkt und erklärt, dass die Übertragung des Aktienmantels . lediglich zur Ersparung von Steuern . als Verstoss gegen die steuerrechtlichen Pflich- ten und daher als widerrechtlich anzusehen ist. Die Vörinstanz verneint aber im vorliegenden Fall eine Ver- letzung von Steuervorschriften deshalb, weil der Beklagte ja am l. Juni 1937 eine neue A.-G. gegründet habe, mit neuen Statuten und anderem Namen,also tatsächlich die Übertragung des Mantels gar nicht. zu ungunsten des Fiskus ausgenützt habe. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob diese grundsätzliche Auffassung der Vorinstanz haltbar ist oder ob nicht vielmehr zutrifft, was das Bundesgericht in BGE 55 I S. 354/5 über die Erlaubtheit der Vermeidung staat- licher Abgaben ausgeführt hat. 3i2 Obligationenrecht. N0 61. Gewiss ist nach Art. 52 und 53 lit. c des eidg. Stempel- steuergesetzes ,strafbar, wer der Pflicht zur Leistung der schuldigen Stempelabgabe nicht nachkommt oder wer durch Überlassung der Beteiligungsrechte an einer tat- sächlich liquidierten Gesellschaft oder Genossenschaft zur Umgehung der in Art. 21 Abs. 2 festgestellten Abgabe- pflichten Beihilfe leistet (Art. 21 Abs. 2 statuiert die Abgabepflicht auf Kapitaleinbringungen, wenn eine Un- ternehmung unter Benutzung des Gesellschaftsmantels die Form einer A.-G. oder Genossenschaft annimmt, ohne dass eine Gründung und eine Kapitaleinbringung zur Eintra- gung gelangen). Der streitige Mantelkauf hat aber bis heute eine solche Steuerpflicht nicht ausgelöst und war unter diesem Ge- sichtspunkt nicht widerrechtlich. Denn tatsächlich wurde der Mantel gar nicht im Sinne von Art. 21 II St.StG ver- wendet, was allein die Steuerpflicht auslösen würde. überdies liegt gar kein Fall der überlassung von Betei- ligungsrechten an einer tatsächlich I i q u i die r t e n Gesellschaft (Art. 53 lit. c) vor. Von all dem abgesehen, muss es abgelehnt werden, als Folge einer allfälligen Zuwiderhandlung gegen stempel- steuerrechtliche Bestimmungen die zivilrechtliche Ungül- tigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes anzunehmen. Man mag Geschäfte, welche mit dem Steuerrecht in Wider- spruch/ stehen oder vielleicht einmal eine Steuerumgehung ermöglichen, für strafbar erklären. Davon die grundsätz- liche zivilrechtliche Ungültigkeit des Geschäftes daraus abzuleiten, war auch nie die Rede, als man (n ach Er- lass des St.StG) anlässlich der Revision des OR, die Frage eines Verbotes von Mantelkauf und Mantelverwertung liquidierter Gesellschaften diskutierte. Auch unter diesem letzten Gesichtspunkt ist daher der streitige Mantelver- kauf als gültig zu erklären. Obligationenrecht. N° 62. 373
62. Urteil dar I. Zivila.bteilung vom 9. November 1938
i. S. :Kretz gegen Schiess. T i e r hai t e r haft u n g, Art. 56 OR. Voraussetzung: Handeln des Tieres aus e i gen e mAn tri e b : R e i z u n g schliesst solches nicht aus. Hai te r ei gen s c h a f t: Voraussetzung ist Ge wal t ver- h ä I t ni s über das Tier. Daher bleibt bei Verkauf der Ver- k ä u f e r HaI t erb i 8 zur Übe r gab e. Übe r gab e ist vollzogen mit der Herstellung des Gewaltver- hältnisses. E n t las tun g sb ewe i s des Halters: Verhalten seines An- gestellten ist ihm zuzurechnen. 1\{ i t ver s c h u I den des Geschädigten. A. ~ Der Arbeitgeber des Klägers Schless, Metzger- meister Schmid in Oberbüren, hatte von den Beklagten, den Brüdern Kratz, einen 542 Pfund schweren Eber zum Schlachten gekauft. Der Kläger erhielt am 21. Mai 1935 den Auftrag, diesen abzuholen in der Käserei Lenggenwil, welche die Beklagten durch ihren Bruder Alois Kretz als Angestellten betreiben lassen. Um das Tier zu verladen, stellten Alois Kretz und der Kläger den von diesem mitgebrachten Transportgatter vor das Waagegitter, in welches der Eber zunächst verbracht worden war. Der Zwischenraum zwischen Waagegitter und Transportgatter wurde auf der einen Seite durch die geöffnete Türe des Waagegitters, auf der andern Seite durch ein anderes Gitter abgeschrankt, ohne dass jedoch eine feste Verbin- dung mit einem Seil, durch Bolzen oder dergl. hergestellt wurde. Als der Kläger und Alois Kratz den Eber von der Waage in den Transportgatter treiben wollten, wurde er unruhig, stiess den Transportgatter weg, drückte die Türe des Waagegitters nach aussen und biss den Kläger, der sich gegen diese stemmte, ins linke Knie. Diese Verletzung, die infolge Wundinfektion eine mehrmonatige Spitalbehandlung und eine Operation notwendig machte, führte zu einem bleibenden Nachteil in Gestalt einer Versteifung des linken Knies im Winkel von 1600 •