opencaselaw.ch

64_II_361

BGE 64 II 361

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

360

Obli!l'HtionenrechL N° 60.

Klägerin mit;,seinem Sohne weigerte sich der Beklagte,

der Klägerin das Sparheft herauszugeben. Die Klage der

Klägerin auf Herausgabe des Sparheftes wird von allen

Instanzen geschützt.

A U8 den Erwägungen :

2. -

Im weiteren fragt sich nun, ob durch die Vor-

kehren, die der Beklagte zur Durchführung seines Willens

getroffen hat, eine rechtsgültige Schenkung zustande

gekommen ist. Diese Frage ist rechtlicher Natur und

daher vom Bundesgericht zu überprüfen.

a) Durch die in Schenkungsabsicht erfolgte Anlegung

eines Sparheftes auf den Namen eines Dritten allein kommt

eine Schenkung noch nicht zu stande; es bedarf hiezu viel-

mehr noch der Annahme durch den Beschenkten oder des-

sen Vertreter. Diese Annahme braucht indessen nicht

ausdrücklich zu sein. Sie kann auch stillschweigend er-

folgen und ist sogar zu vermuten, sofern mit der Schen-

kung keine Lasten verbunden sind (BEOKER, N. 3 zu Art.

239 OR). Es genügt deshalb, wenn der Schenker dem

Beschenkten oder seinem Vertreter von der Anlage Kennt-

nis gibt und dieser weder ausdrücklich noch durch konklu-

dentes Verhalten die Annahme ablehnt. Dass im vorlie-

genden Fall die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche

Vertreterin oder ihr Stiefvater als ihr Vermögensverwalter

die Annahme der Schenkung irgendwie abgelehnt hätten,

ist nicht dargetan.

b) Die für ewe Schenkung von Hand zu Hand erfor-

derliche Übergabe der Sache an den Beschenkten oder

dessen Vertreter steht ausser Zweifel, da ja der Beklagte

das Sparheft seinem Sohne, dem Stiefvater der Klägerin

ausgehändigt hat und nach der verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz die Behauptung des Beklagten, er habe das

Sparheft seinem Sohne als sei n e m Vermögensverwalter

übergeben, nicht erwiesen ist. Unter diesen Umständen

braucht nicht näher geprüft zu werden, ob dem in Frage

stehenden Sparheft Wertpapiercharakter zukomme, oder

Obligationenrecht. No 61.

:161

ob es sich dabei um eine blosse Beweisurkunde mit Legiti-

mationsklause1 handle, bei der das Forderungsrecht nicht

an den Besitz der Urkunde geknüpft ist, so dass schon die

in der .Anlage auf den Namen des Beschenkten liegende

Anweisung des Schenkers an die Sparkasse als Schuld-

nerin, den auf dem Sparheft angelegten Betrag dem Be-

schenkten zu schulden, als Übergabe der Sache anzusehen

wäre (BGE 52 II 289, 51 II 318).

c) Mit Recht hat die Vorinstanz sodann auch die Befug-

nis des Stiefvaters der Klägerin, für diese die Schenkung

anzunehmen, bejaht; denn stand ihm auch die väterliche

Gewalt über seine Stieftochter nicht zu, so verwaltete er

doch das Vermögen des Mädchens, das in seinem Haushalt

lebte und als zu seiner Familie gehörig betrachtet wurde.

61. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 8. November 1938 i. S. Winterhalter

gegen Gliubigergemeinscha.ft der Metalltextilwerk A.-G.

Akt i e n r e c h t: Kauf eines Akt i e n man tel s.

Beg r i f f des Akt i e n man tel s: das formale Gebilde

einer wirtschaftlich liquidierten, rechtlich aber noch nicht

aufgelösten A.-G.

Der Kau f eines solchen Akt i e n man tel s ist w i der -

r e c h t li c h und daher n ich t i g, Art. 20 OR.

Zulässig ist dagegen der Erwerb der Gesamtheit

oder Mehrheit der Aktien einer bestehenden,

wenn auch notleidenden A.-G.

Der Nachlassvertrag mit Abtretung aller

Aktiven bedeutet keine Auflösung und Be-

en dig ung der A.-G.

Aus dem Tatbe8tand :

Der Beklagte Winterhalter hatte von der notleidenden

Metalltextilwerk A.-G. (Metex) die Reissverschlussab-

teilung zum Preis von Fr. 50,000.- erworben. Gegen-

stand des Kaufvertrages waren a) die sämtlichen Maschi-

nen, Werkzeuge und Einrichtungen, b) die für die Reiss-

:162

Obligationenrecht. No 61.

verschlussfabrlkation dienenden Vorräte, c) der· Goodwill

der ReissveIi;chlussabteilung, bestehend in der Kund-

schaft, den Fabrikationserfahrungen, Bezugsquellen, Kon-

tingenten etc. Vom Kaufpreis entfielen Fr. 18,000.- auf

den Goodwill. Laut Vertrag sollte die Übertragung des

Goodwill erst nach übergabe sämtlicher Aktien an den

Käufer, der die Tilgung sämtlicher Passiven der Metex

durch einen Nachlassvertrag vorangehen sollte, als voll-

zogen gelten. Da sich die Durchführung des Nachlass-

vertrages hinauszögerte, konnten die Aktien dem Beklag-

ten nicht übergeben werden, als er sie verlangte. Er

gründete daher eine neue A.-G., trat vom Vertrag über

den Goodwill zurück und erklärte, er· betrachte sich von

der Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 18,000.- als

befreit.

.

Die Klage der Gläubigergemeinschaft Metex, auf die

zufolge des Nachlassvertrages die Forderung gegen den

Beklagten übergegangen war, wurde sowohl vom Handels-

gericht St. Gallen, wie vom Bundesgericht geschützt.

Aus den Erwägungen :

1. -

Der Beklagte hält der von der Klägerin erhobenen

Kaufpreisforderung entgegen, dass der Vertrag über die

Veräusserung eines Aktienmantels -

und um einen solchen

handle es sich hier ..- rechtswidrig Md unsittlich und

daher nach Art. 20 OR nichtig sei.

Der Auffassung des Beklagten über die Nichtigkeit

eines Kaufgeschäftes über einen Aktienmantel ist nun

durchaus beizupflichten, sofern man unter einem Aktien-

mantel das rein formale Gebilde einer wirtschaftlich be-

reits liquidierten, juristisch aber noch nicht aufgelösten

Gesellschaft versteht (HAUSER, Der Mantel bei der A.-G.

und G.m:b.H., § 3), so dass der Kauf eines solchen Mantels

lediglich den Erwerb der äussem Rechtsform einer als

juristische Person bestehenden Kapitalgesellschaft dar-

stellt, die zufolge des Fehlens eines Untemehmens hohl~

wirtschaftlich bedeutungslos geworden ist (BAUMBAOH,

Obligationenrecht. N0 61.

363

Kommentar zum (deutschen) Aktienrecht, § 16, Bem. 1 D).

Wie nämlich das Bundesgericht schon wiederholt ent-

schieden hat, muss eine derartige tatsächlich aufgelöste,

vollständig liquidierte und von den Beteiligten aufgegebene

Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden (BGE 55

I 136, 195, 349). Der Verkauf und Erwerb des Aktien-

mantels, d. h. der Gesamtheit· oder massgebenden Mehr-

heit der Aktien einer solchen Gesellschaft steht im Wider-

spruch zu der mit der tatsächlichen Auflösung und Liqui-

dation entstandenen Löschungspflicht und bedeutet über-

dies einen falschen Gebrauch des Institutes der A.-G. und

einen Versuch der Umgehung der BestimmUngen über die

Gründung einer A.-G. (SIEGWART, Die zweckwidrige Ver~

wendung von Rechtsinstituten, Freiburger Rektoratsrede

1936, S. 29). Im Verkauf und Erwerb des Aktienmantels

einer derartigen betriebslosen und vollständig aufgege-

benen A.-G. liegt ein agere in fraudem legis. Mantelver-

käufer und -käufer wissen wohl stets oder müssten es doch

(zumal nach der gefestigten Gerichtspraxis) wissen, dass

eine solche tatsächlich aufgelöste Gesellschaft . auch im

Handelsregister gelöscht und damit aus öffentlichen

Interessen auch rechtlich beendigt werden muss. Die

Unterlassung der Löschung wie die Verwertung des Man-

tels bedeutet unter solchen Umständen eine Missachtung

und Vereitelung des Zweckes der Löschungspflicht und

stellt einen Rechtsmissbrauch dar.

Der Erwerb des

Mantels einer tatsächlich beendigten Gesellschaft kann

doch gar keinen andem Zweck haben, als die Verwertung

der äusseren Rechtsform einer Gesellschaft, welche von

Rechts wegen nicht einmal mehr ein formelles Dasein

führen könnte. Auch aus diesem Grunde muss daher der

Mantelkauf stets als widerrechtlich und nichtig erklärt

werden.

2. -

a) Mit einem Tatbestand dieser Art hat man es

jedoch im vorliegenden Falle entgegen der Meinung des

Beklagten nicht zu tun. Gegenstand des Vertrages vom

23. Mai 1936 bildete nicht der leere Aktienmantel im oben

a64

ObligMionenrecht. N° 61

umschriebenen:, Sinne, sondern ein Teil des Unternehmens

-

die Reissve,rschlussabteilung -

einer tatsächlich noch

bestehenden, noch tätigen A.-G., nebst der Gesamtheit

der Aktien. Es geht nicht an, den auf den Übergang der

Aktiengesamtheit gerichteten Teil des Vertrages aus dem

ganzen Vertragsgebäude herauszureissen und gesondert

zu betrachten, wie der Beklagte dies tut.

Gelegentlich wird allerdings auch der Verkauf aller

Aktien -

oder der massgebenden Mehrheit derselben -

einer mindestens teilweise noch tätigen Gesellschaft als

Mantelkauf bezeichnet. Da dieser Fall sich aber vom oben

geschilderten Mantelkauf im eigentlichen Sinn wesentlich

unterscheidet, spricht man hier zur Vermeidung von

Missverständnissen besser von Kauf und Verkauf der

Aktiengesamtheit oder Aktienmehrheit.

b) Es fragt sich nun, oder der hier vorliegende Erwerb

der Aktiengesamtheit zusammen mit der Übernahme

eines Teils des Unternehmens gleich wie der Mantelkauf

sich als widerrechtlich oder gegen die guten Sitten ver-

stossend erweise, sei es allgemein, sei es im konkreten Fall.

c) Der Prüfung dieser Frage vorgängig ist allgemein

darauf hinzuweisen, dass zwei grundlegende Momente

der ~chweizerischen Rechtsordnung nicht übersehen Wer-

den dürfen, nämlich ein e r sei t s die nach positivem

Recht bestehende Möglichkeit einer Veräusserung aller

Aktien, sowie die Möglichkeit der Vereinigung aller Aktien

in einer Hand, und die daraus resultierende Zulässigkeit

einer Einmann-Gesellschaft im Rahmen und mit den Be-

schränkungen von Art. 625 und 775 OR; an der sei t s

die gesetzliche Möglichkeit, nach Massgabe von Art. 647/9

und 784 OR den Zweck, die Firma, überhaupt die Statuten

der Gesellschaft abzuändern, dabei auf den bisherigen

Geschäftsgegenstand ganz oder zum Teil zu verzichten

und unter Aufrechterhaltung der Identität der Gesell-

schaft eine neue wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen,

eine sog. wirtschaftliche Neugründung durchzuführen und

zu diesem Zweck auch die Firma, die Organisation und die

Obligationenrecht. N0 61.

365

Verwaltung zu ändern usw. An dieser Tatsache scheitert

auch die vom Justizdepartement in Verw. Entsch. 1927

Nr. 34 vertretene Meinung, dass eine Anderung des

Zweckes oder der Firma oder der Verkauf von Aktien

zWar einzeln erlaubt sei, dass aber das Z usa m me n _

t r e f f e n dieser Vorgänge als gesetzwidrig betrachtet

werden müsse.

3. -

a) Die Unzulässigkeit des Verkaufs eines Aktien-

mantels wird gelegentlich damit begründet, dass er gegen

die Vorschriften über die Gründung der A.-G., insbeson-

dere über die Bildung des Aktienkapitals, verstosse (Bot-

schaft zum rev. OR 1928, S. 55 f., AMsTUTz-WySS, Eidge-

nössisches Stempelsteuerrecht, S. 86, Bem. 2, Verwaltungs-

entscheide 1927 Nr. 34, BGE 55 I 136). Allein dieser Ein-

wand ist höchstens begründet für den Verkauf und die

Verwertung des Mantels einer tatsächlich liquidierten und

aufgegebenen Gesellschaft. Beim Verkauf des gesamten

Aktienpaketes und der Maschinen, Vorräte, Fabrikations-

rechte und Geschäftsbeziehungen (Goodwill) mit Bezug

auf die weiter zu betreibende Reissverschlussabteilung im

vorliegenden Falle scheidet eine Verletzung oder Um-

gehung irgendwelcher formeller Gründungsvorschriften

oder Vorschriften über die Zahl der Gründer zum vorne-

herein aus. Das in Frage stehende Rechtsgeschäft hat mit

der Gründung einer A.-G. nichts zu tun. Für eine Ver-

pflichtung des.Erwerbers, für den Weiterbetrieb des über-

nommenen Unternehmens eine neue Aktiengesellschaft

zu gründen, fehlt jede gesetzliche Handhabe.

b) Auch die Verletzung von Vorschriften über das

Grundkapital ist zu verneinen. Der Kauf der (materiell

entwerteten) Aktien durch den Beklagten berührte das

Grundkapital nicht. Ob das Grundkapital damals ganz

oder zum Teil verloren war und ob der Weiterbetrieb der

übernommenen Reissverschlussabteilung eine Neufinan-

zierung durch Kapitaleinbringung in dieser oder jener

Form verlangte, ist auf die Gültigkeit des Aktienkaufes

ohne Einfluss.

AS 64 II -

11)38

366

Obligationenrecht. N<> 61.

Die BerufungsbegrÜlldung behauptet, dass der Erwerb

des Aktienmantels der Metex beim Publikum, namentlich

bei Lieferanten den Eindruck· erwecken würde, dass ein

haftbares Aktienkapital vorhanden sei, während dieses in

Wirklichkeit verloren und die Aktiven veräussert seien.

Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Gewiss

bedeutet das Grundkapital einen statutarisch fixierten

Mindestgarantiefonds für die Interessierten, für die Gläu-

biger, für dessen Erhaltung das Gesetz bis zu einem ge-

wissen Grade sorgt. Aber das Schwinden dieses Grund-

kapitals, sein ganzer oder teilweiser Verlust hat mit der

Gültigkeit eines Aktienerwerbes nichts zu tun, ebenso-

wenig wie die Tatsache, dass zur Abfindung der Gläubiger

ein Teil oder alle noch vorhandenen Aktiven veräussert

werden. Die Gesellschaft existiert trotzdem noch und

könnte ja in rechtlich durchaus zulässiger Weise neu fun-

diert werden.

Der Beklagte behauptet in der Berufungsschrift weiter,

dass die streitige Transaktion einer Umgehung von Art. 657

Abs. 2 aOR (Art. 725 OR) gleichkomme. Ob die Verwal-

tung der Metex gemäss Art. 657 Abs. 1 eine Generalver-

sammlung einzuberufen hatte oder das unterliess, oder ob

sie nach Art. 657 Abs. 2 eine Überschuldung hätte anzeigen

müssen, sind indessen Fragen, welche die Existenz der Ge-

sellschaft und die Gültigkeit der Veräusserung aller Aktien

der Aktionäre der Metex, den Kauf einer Geschäftsabtei-

lung zum Weiterbetrieb durch den Aktienerwerber in

keiner Weise berühren. Wenn diese Bestimmungen ver-

letzt und Dritte in die Meinung versetzt. wurden, das alte

Aktienkapital sei noch intakt, so mögen die davon Betrof-

fenen oder Geschädigten ihre Rechte gegen die verant-

wortlichen Organe der Metex geltend . machen. Der· Be-

klagte aber kann auf keinen Fall im vorliegenden Prozess

die Gültigkeit des von ihm geschlossenen Kaufvertrages

unter Hinweis auf Art. 657 aOR bestreiten.

4. -

a) Im weitem ist zu prüfen, ob Vorschriften über

die Auflösung der A.-G. verletzt worden seien. Die Gesell-

Obligationenrecht. N° 61.

367

schaft Metex A.-G. bestand im Zeitpunkt des Verkaufes

der Maschinen, Geschäftsbeziehungen usw. an den Be-

klagten noch in aller Form zu Recht. Sie befand sieh

freilich in Schwierigkeiten, welche sie zwangen, Teile ihres

Geschäftes zu veräussern, andere Teile des Geschäftes ein-

gehen zu lassen und mit ihren Gläubigern ein Nachlassab-

kommen zu treffen. In diesem Stadium einer A.-G. können

Aktien noch immer übertragen werden, auch wenn (wie

im vorliegenden Fall zugetroffen haben soll) das Aktien-

kapital tatsächlich bereits verloren ist. Da die Gesell-

schaft weder tatsächlich aufgelöst, noch gar gesetzlich

liquidiert, noch von den Beteiligten längst aufgegeben

war, standen einer Veräusserung der Aktiengesamtheit

an einen Dritten durch die Gesellschaft (welcher die

Aktionäre ihre Aktien überlassen hatten) jene rechtlichen

Hindernisse nicht entgegen, die zUr Verneinung der Zu-

lässigkeit des Verkaufes des Mantels einer längst aufge-

lösten, liquidierten und aufgegebenen Gesellschaft führen.

Ein Auflösungsbeschluss war zur Zeit des Vertragsab-

schlusses mit dem Beklagten (23. Mai 1936) nicht gefasst

und wurde es auch in. der Folge nicht. . Wohl hatte die

Metex A.-G. begonnen, einzelne Aktiven zu verkaufen,

die kleinen Gläubiger abzufinden und mit den grösseren

Warengläubigern und den Finanzgläubigern einen ausser-

gerichtlichen Nachlassvertrag anzubahnen.

Dem Be-

klagten wurden Maschinen und Geschäftsbeziehungen Usw.

der weiter zu betreibenden ReiSsverschlussabteilung ver-

kauft und übergeben. Er sollte auch die Aktien erhalten,

aber die· Aktien einer A;-G" deren Schulden vor Über-

gabe dieser Aktien getilgt wurden. Es gingen mitandern

Worten wesentliche und charakterifdsche Bestandteile

des Unternehmens der Metex auf den Beklagten über, der

auch die gesamten Aktien kaufte. Mit den Aktiven und

dem noch betriebsfähigen Teil des Unternehmens (Reiss-

verschlussabteilung) sollten auch die andern immateriellen

Bestandteile des Unternehmens übergehen (Einfuhrkon-

tingentberechtigungen, Ansprüche auf Leistungen der pro-

368

Obligatilmenrecht. No 61.

duktiven Arbeitslosenfürsorge, Möglichkeit der geschäft-

lichen Tätigkeit des Beklagten in Ländern, mit denen für

ihn wegen der bestehenden Lizenzverträge Erschwerungen

oder Hindernisse bestanden). Die Organe der nach wie

vor bestehenden Metex A.-G. sollten also lediglich für

Tilgung der Passiven sorgen. Nachher sollte nach Meinung

der Kaufvertragsparteien die A.-G. Metex weiter existieren,

zum mindesten solange, als der vorgesehene einzige

Aktionär, eben der Beklagte, dies für zweckmässig erach-

tete.

Man kann also nicht behaupten, dass der Beklagte

Aktien einer nicht mehr bestehenden A.-G. gekauft hätte

oder solche einer A.-G., deren rechtliche Auflösung und

Liquidation im Zeitpunkt des Kaufes beschlossen gewesen

wäre. Der Kauf war daher im Zeitpunkt seines Abschlus-

ses, 23. Mai 1936, rechtlich gültig und nicht im Wider-

spruch mit dem Aktienrecht, insbesondere nicht im Wider-

spruch mit Vorschriften über die Auflösung und Liquida-

tion einer A.-G.

b) Auch die Durchführung eines gerichtlichen Nachlass-

vertrages der Metex A.-G. im Jahre nach Abschluss des

streitigen Kaufvertrages hat an diesem Rechtszustand

nichts geändert. Durch diesen Nachlassvertrag wurde die

Gesellschaft nicht etwa' beendigt und es lässt sich daraus

insbesondere auch nicht etwa eine (nachträgliche) Ungül-

tigkeit des Kaufvertrages über die einzelnen Kaufsob-

jekte, insbesondere die Aktien ableiten. Selbst die Ein-

leitung eines gerichtlichen Nachlassvertrages mit Abtretung

aller Aktiven bedeutet k ein e Auflösung und Beendi-

gung einer A.-G. (vgl. BGE 60 I S. 35 ff.). In einem sol-

chen Falle muss höchstens der Eintritt ins Liquidations-

stadium im Handelsregister eingetragen werden; aber

nur dann, wenn mit dem Nachlassvertragsverfahren ein

Auflösungsbeschluss der Gesellschaft Hand in Hand geht

(BGE 60 I S. 48). Im vorliegenden Fall wurde ein solcher

Auflösungsbeschluss nicht gefasst, sodass die Metex auch

nach Einleitung oder Abschluss des Nachlassvertrages

nicht aufgelöst wurde.

Obligationenrecht. N° 61.

369

c) Der Beklagte hat nun freilich in der Berufungsbe-

gründung geltend gemacht, dass die Aktien gemäss dem

Vertrag er s t na c h erfolgter Veräusserung aller Akti-

ven und na eh beendigter Liquidation aller Passiven

übertragen werden müssen, also er s t in einem Stadium,

in dem die Gesellschaft, ohne Aktiven und Passiven und

ohne Betrieb, nur noch nominellen Bestand habe. Er will

damit offenbar den vorliegenden Fall demjenigen des

Kaufes eines Mantels der vollständig liquidierten und längst

aufgegebenen Gesellschaft gleichstellen und daraus die

WidelTechtlichkeit ableiten.

Das ist aus verschiedenen Erwägungen unzutreffend.

Auch wenn man der Darstellung des Beklagten zunächst

folgt, muss man immerhin sagen, dass die streitige Über-

tragung der Aktien höchstens den letzten Akt der Liqui-

dation darstellen würde. Das ist aber etwas anderes als

der Verkauf des Aktienmantels einer seit Jahr und Tag

total liquidierten und aufgegebenen Gesellschaft.

Das

Bundesgericht selbst hat im zuletzt entschiedenen Fall

BGE 55 I S. 346 ff. trotz nahezu vollendeter Liquidation

und längerem Ruhen der Tätigkeit eine A.-G. als nicht

tatsächlich aufgegeben und aufgelöst erklärt und ihre

'Veiterexistenz anerkannt. Diese Tendenz, nicht zu for-

malistisch zu sein, verbietet auch, den vorliegenden Fall

dem Kauf eines Mantels einer längst aufgelösten A.-G.

gleich zu stellen.

Dazu kommt eine andere Überlegung: Es ist, wenn man

den ganzen Kaufvertrag sich nochmals vor Augen hält,

unzweifelhaft, dass der Beklagte den lebensfähigen Teil

der Metex A.-G. zum Weiterbetrieb übernehmen wollte.

Nur hat man zur Vermeidung gewisser Schwierigkeiten

und Risiken und zur sofortigen Erlangung gewisser prak-

tischer Vorteile für die Überleitung dieser Unternehmens-

teile die Rechtsform eines Kaufvertrages gewählt: die

Maschinen, Fabrikationsvorräte und Goodwill (Kund-

schaft, Fabrikationserfahrungen, Bezugsquellen, Kontin-

gente, laufende Fabrikationsaufträge und Geschäftsbe-

ziehungen) 'wurden dem Beklagten verkauft. Er trat auch

370

Obligationenrecht. N0 61.

in die laufende:,Miete ein. Hätten nicht grössere Verbind-

lichkeiten der lVletex bestanden, so hätte er zweifellos kur-

zerhand alle Aktien gekauft und dafür soviel bezahlt, als

der betriebsfähige Teil des Unternehmens innerlich wert

war und darnach hätte er in rechtlich statthafter Weise

die Organisation, Statuten usw. den veränderten Ver-

hältnissen entsprechend geändert. Wegen der bestehenden

Schulden der A.-G. wählte man den Weg eines Kaufver-

trages über die vorerwähnten Kaufgegenstände und einer

Verpflichtung der A.-G., sich mit ihren Gläubigern aus-

einanderzusetzen und hernach für die übertragung der

Aktien zu sorgen. Den Kauf der Maschinen und Vorräte

usw. wählte man, um dem Beklagten die sofortige Über-

nahme und die ununterbrochene Weiterführung der Reiss-

verschlussabteilung zu- ermöglichen. Im übrigen spricht

alle Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte den Man-

tel für die Fortführung der Reissverschlussabteilung und

allenfalls verwandter Zweige verwenden wollte. Dafür

spricht auch das Verlangen vom 22. März 1937 auf Lie-

ferung des Mantels und die Tatsache der nachfolgenden

Gründung einer neuen A.-G. am 1. Juni 1937. Dass der

Beklagte den Mantel für andere Zwecke verwendet hätte,

ist nicht wahrscheinlich. gemacht und nicht bewiesen.

Ziffer 10 des Vertrages bestimmte bezeichnenderweise,

dass es dem Beklagten freistehe, nach Übergabe der

Aktien, « die Reissverschlusßfabrikation wieder auf die

Metex überzuleiten ».

'Einen solchen Fall der Aktienübertragung muss man

richtigerweise gleich behandeln wie den Kauf aller Aktien

vor Beginn einer Liquidation. Es ist nicht einzusehen,

weshalb in solchen Fällen eine Löschung der bestehenden

und tatsächlich fortbetriebenen Gesellschaft und dazu

eine Neugründung erzwungen werden sollte. Gerade der

vorliegende Fall zeigt, dass der sog. Mantelkauf eine durch-

aus wünschenswerte wirtschaftliche Transaktion dar-

stellen kann und keineswegs eine Gesetzesumgehung be-

zweckt, « z. B. wenn es sich um die Sanierung eines ins

Obligationenrecht. N0 61.

371

Stocken geratenen Unternehmens oder um Verwertung

vorhandener Bestände zu verwandten oder anderen

Zwecken handelt» (FEINE, G.m.b.H., in EHRENBERGS

Handbuch des gesamten Handelsrechts, 3. Band, ill. Ab-

teilung S. 4(6). Um derartige Fälle nicht zu treffen und

unmöglich zu machen, hat man auch bei der Revision des

OR auf die Formulierung eines Verbotes des Mantelkaufes

verzichtet (Botschaft zum rev. OR 1928 S. 56).

Auch wenn man also für die BeurteHung des streitigen

Mantelkaufes nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlus-

ses (23. Mai 1936) abstellt, sondern auf den Zeitpunkt des

Vollzuges (beendigte Tilgung der Passiven der Gesell-

schaft), so kann man nicht sagen, dass er mit gesetzlichen

Bestimmungen über die Auflösung und Liquidation der

A.-G. in Widerspruch stände.

5 .. -

Der Beklagte hat schliesslich eine Widerrechtlich-

keit des streitigen Mantelkaufes aus s t e u e r r e c h t -

1 ich enGesichtspunkten behauptet, mit der Begrün-

dung, er hätte sich durch den Mantelkauf die Gründung

einer neuen A.-G. erspart und dem Fiskus seien die Grün-

dungssteuern vorenthalten worden.

Die VOrlnstanz hat den steuerrechtlichen Gesichts-

punkten gros se Beachtung geschenkt und erklärt, dass die

Übertragung des Aktienmantels . lediglich zur Ersparung

von Steuern . als Verstoss gegen die steuerrechtlichen Pflich-

ten und daher als widerrechtlich anzusehen ist.

Die

Vörinstanz verneint aber im vorliegenden Fall eine Ver-

letzung von Steuervorschriften deshalb, weil der Beklagte

ja am l. Juni 1937 eine neue A.-G. gegründet habe, mit

neuen Statuten und anderem Namen,also tatsächlich die

Übertragung des Mantels gar nicht. zu ungunsten des

Fiskus ausgenützt habe.

Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob diese

grundsätzliche Auffassung der Vorinstanz haltbar ist oder

ob nicht vielmehr zutrifft, was das Bundesgericht in BGE

55 I S. 354/5 über die Erlaubtheit der Vermeidung staat-

licher Abgaben ausgeführt hat.

3i2

Obligationenrecht. N0 61.

Gewiss ist nach Art. 52 und 53 lit. c des eidg. Stempel-

steuergesetzes,strafbar, wer der Pflicht zur Leistung der

schuldigen Stempelabgabe nicht nachkommt oder wer

durch Überlassung der Beteiligungsrechte an einer tat-

sächlich liquidierten Gesellschaft oder Genossenschaft zur

Umgehung der in Art. 21 Abs. 2 festgestellten Abgabe-

pflichten Beihilfe leistet (Art. 21 Abs. 2 statuiert die

Abgabepflicht auf Kapitaleinbringungen, wenn eine Un-

ternehmung unter Benutzung des Gesellschaftsmantels die

Form einer A.-G. oder Genossenschaft annimmt, ohne dass

eine Gründung und eine Kapitaleinbringung zur Eintra-

gung gelangen).

Der streitige Mantelkauf hat aber bis heute eine solche

Steuerpflicht nicht ausgelöst und war unter diesem Ge-

sichtspunkt nicht widerrechtlich. Denn tatsächlich wurde

der Mantel gar nicht im Sinne von Art. 21 II St.StG ver-

wendet, was allein die Steuerpflicht auslösen würde.

überdies liegt gar kein Fall der überlassung von Betei-

ligungsrechten an einer tatsächlich I i q u i die r t e n

Gesellschaft (Art. 53 lit. c) vor.

Von all dem abgesehen, muss es abgelehnt werden, als

Folge einer allfälligen Zuwiderhandlung gegen stempel-

steuerrechtliche Bestimmungen die zivilrechtliche Ungül-

tigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes anzunehmen.

Man mag Geschäfte, welche mit dem Steuerrecht in Wider-

spruch/ stehen oder vielleicht einmal eine Steuerumgehung

ermöglichen, für strafbar erklären. Davon die grundsätz-

liche zivilrechtliche Ungültigkeit des Geschäftes daraus

abzuleiten, war auch nie die Rede, als man (n ach Er-

lass des St.StG) anlässlich der Revision des OR, die Frage

eines Verbotes von Mantelkauf und Mantelverwertung

liquidierter Gesellschaften diskutierte. Auch unter diesem

letzten Gesichtspunkt ist daher der streitige Mantelver-

kauf als gültig zu erklären.

Obligationenrecht. N° 62.

373

62. Urteil dar I. Zivila.bteilung vom 9. November 1938

i. S. :Kretz gegen Schiess.

T i e r hai t e r haft u n g, Art. 56 OR.

Voraussetzung: Handeln des Tieres aus e i gen e mAn tri e b :

R e i z u n g schliesst solches nicht aus.

Hai te r ei gen s c h a f t: Voraussetzung ist Ge wal t ver-

h ä I t ni s über das Tier. Daher bleibt bei Verkauf der Ver-

k ä u f e r HaI t erb i 8

zur Übe r gab e.

Übe r gab e ist vollzogen mit der Herstellung des Gewaltver-

hältnisses.

E n t las tun g sb ewe i s des Halters: Verhalten seines An-

gestellten ist ihm zuzurechnen.

1\{ i t ver s c h u I den des Geschädigten.

A. ~ Der Arbeitgeber des Klägers Schless, Metzger-

meister Schmid in Oberbüren, hatte von den Beklagten,

den Brüdern Kratz, einen 542 Pfund schweren Eber zum

Schlachten gekauft. Der Kläger erhielt am 21. Mai 1935

den Auftrag, diesen abzuholen in der Käserei Lenggenwil,

welche die Beklagten durch ihren Bruder Alois Kretz als

Angestellten betreiben lassen. Um das Tier zu verladen,

stellten Alois Kretz und der Kläger den von diesem

mitgebrachten Transportgatter vor das Waagegitter, in

welches der Eber zunächst verbracht worden war. Der

Zwischenraum zwischen Waagegitter und Transportgatter

wurde auf der einen Seite durch die geöffnete Türe des

Waagegitters, auf der andern Seite durch ein anderes

Gitter abgeschrankt, ohne dass jedoch eine feste Verbin-

dung mit einem Seil, durch Bolzen oder dergl. hergestellt

wurde. Als der Kläger und Alois Kratz den Eber von der

Waage in den Transportgatter treiben wollten, wurde er

unruhig, stiess den Transportgatter weg, drückte die

Türe des Waagegitters nach aussen und biss den Kläger,

der sich gegen diese stemmte, ins linke Knie. Diese

Verletzung, die infolge Wundinfektion eine mehrmonatige

Spitalbehandlung und eine Operation notwendig machte,

führte zu einem bleibenden Nachteil in Gestalt einer

Versteifung des linken Knies im Winkel von 1600 •