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52_II_284

BGE 52 II 284

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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28·1

Obligationenrecht. N° 43.

de nom. Elle se borne a user du nom de Breuer confor-

mement a l'autorisation tadte qui lui a ete donnee par

, son prMecesseur, lui-meme dument autorise par l'admi-

nistration de la faHlite de la S. A. de l'Hotel Breuer,

laquelle portait ee nom en vertu de la eession Heite

du 28 octobre 1898. Cet usage du nom de Breuer est

conforme a la realite et aux eonditions requises par

l'art. 874 CO.

4. -

L'on pourrait se demander, eta nt donne la teneur

de la eession de 1898 et les cireonstanees de Ia cause, si

la defenderesse ne possede pas en fait un droit a l'usage

du nom de c(Breuer » tout aussi etendu que celui qui a

ete eoncMe a la S. A. de l'Hotel Breuer et si elle nc

serait pas fondee des lors a designer l'hotel qu'elle exploite

sous le nom d'c(Hotel Breuer ». Mais il n'est pas neces-

saire de trancher cette question. du moment que la

defenderesse n'use du nom de Breuer que pour indiquer,

dans une adjonetion a sa raison sociale, le 'nom que l'eta-

blissement portait auparavant.

L'instanee eantonale a done fait une saine application

de la loi en deboutant le demandeur de toutes ses con-

clusions.

Le Tribunal federal prononce:

Le reeours est rejete et le jugement attaque est

eonfirme.

43. Urteil der I. ZivilabteUung vom 19. Juli 19~a

i. S. Sch09pfiin gegen Ketzener.

Schenkung unter Lebenden. OR Art. 242,244. Ausstellung

eines Sparheftes auf den Namen eines Dritten, der im

Hefte selbst als ~ Einleger und Bezugsberechtigter ~ zeichnet.

Einzahlungen durch den Inhaber. Nachherige Rückzüge

durch diesen vermittelst einer Vollmacht des Dritten. Es

liegt eine definitive Schenkung von Hand zu Hand vor

inbezug auf die einb,ezahlten Beträge.

A. -

Frau Marguerite Metzener-Strerckle. die Mutter

des Klägers, ist die Nichte der im Jahre 1919 verstor-

Obligationenrecht. N° 43.

benen Frau Schrepflin-Strerckle, deren Ehemann Fer-

dinand Schrepflin. ehemaliger Versicherungsbeamter,

sieh im Dezember 1922 zum zweiten Male mit der heu-

tigen Beklagten verheiratet hat und am 11. November

1923 gestorben ist. Die Beklagte trat als einzige Erbin

die Erbschaft an.

Am 8. Januar 1920 hatte Schrepflin bei der Sparkasse

der Basler Kantonalbank auf den Namen der Frau

M~tz~ner-Strerckle ein Sparheft Nr. 27866 A angelegt,

mIt emer ersten Einlage von 1000 Fr. Er machte um 17.

August 1920 eine zweite Einlage von 1000 Fr., sowie

am 18. April 1922 eine solche von 100 Fr. Das Kassen-

reglement vom 31. Oktober 1912 bestimmt in § 11, dass

Rückzahlungen von Sparkasseguthaben gegen Vorwei-

sung des Sparheftes erfolgen, und in § 12, dass die Bank

berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, jeden Inhaber

eines Sparheftes als anspruchsberechtigt zu betrachten.

Im Innenumschlag des Sparheftes hat der « Einleger »

bezw. der « Bezugsberechtigte » seinen Namen einzu-

tragen. So trägt das Sparheft Nr. 27866 A die Unter-

schrift: « Frau Marg. Metzener-Strerckle, St. Johannring

110, Basel »"

~

Am ~. Mär~ 1921IegteScA~pf~bei_qcise~~"~~~r­

kasse em zweItes Sparheft Nr. 36070 A mit einer ersteil

Einlage von 150 Fr. an, auf den Namen des Klägers

Andreas Albert Metzener in Basel. Als

(l Einleger » ist

auf der Innenseite des Umschlages von der Sparkasse

angegeben: « Albert Metzener-Strerckle in Basel» (der .

Vater des Klägers), und als Drittperson, zu deren Gunsten

der Einleger das Sparheft anlegt: der Kläger selbst :

« Andreas Albert Metzener, geb. 1920, in Basel. » Unter

dem Vermerk: « Unterschrift des Einlegers bezw. des

Bezugsberechtigten » stehen die mit Tinte eigenhändig

geschriebenen Namen « Alb. Metzener-Strerckle» und

l(Marg. Metzener-Strerckle », sowie darunter die Bleistift-

unterschrift « Ferd. Schrepflin lJ. Auf dieses Büchlein

zahlte Sehrepflin am 2. November 1921 2000 Fr. ein.

Schrepflin behielt den Gewahrsam an beiden Spar-.

286

Obligationenrecht. N° 43.

heften; laut Erklärung der Basler Kantonalbank vom

27. Juni 1924 wurde er als über beide verfügungsbe-

rechtigt angesehen, und zwar über Büchlein Nr. 27866 A

seit 16. Januar 1920 laut Vollmacht von Frau Metzener-

Strerckle, über Büchlein Nr. 36070 A seit 30. August

1922 laut Vollmacht des Albert Metzener-Strerckle.

Auf diesen zwei Büchlein erhob Schrepflin im Laufe

der Zeit folgende Beträge: a) a b B ü chI ein N r.

27 866 A: am 15. Dezember 1920 den Zins pro 1920

im Betrage von 58 Fr. 10 Cts., am 3. Februar 1921 vom

Kapital 500 Fr., am 17. Februar 1921 weitere 500 Fr.,

am 12. Juli 1921 950 Fr., am 13. Januar 1922 den Zins

pro 1921 im Betrage von 24 Fr. 75 Cts., und schliesslich

am 17. Oktober 1925 noch 140 Fr., sodass damals

(abgesehen vom laufenqen Zins) der Bestand des Büch-

leins nur noch 15 Fr. 25 Cts. ausmachte; b) a b B ü c h-

lei n N r. 3 6 0 7 0 A: am 13. Januar 1922 den Zins

pro 1921 im Betrage von 16 Fr. 10 Cts., am 13. Oktober

1922 vom Kapital 1000 Fr., am 27. Februar 1925

628 Fr. 10 Cts. (einschliessIich 78 Fr. 10 Cts. Zins pro

1922) und am 17. Oktober 1923 400 Fr., sodass auf

diesem Büchlein noch ein RestvonlOO Fr., nebst dem

nicht erhobenen Zins pro 1923·verblieb.

Am 4. September 1922 hatte Schrepflin an Albert

Metzener-Strerckle geschrieben: « Nachdem im Büch-

lein des Kindes ein namhafter Betrag eingezeichnet ist

und ich in die Lage kommen werde, auch für dieses

Büchlein zu gegebener Zeit den angelaufenen Zins zu

erheben, mache ich dich darauf aufmerksam, dass die

im Archiv der Kantonalbank hinterlegte Vollmacht

dahin zu ergänzen ist, dass die Unterschrift des ({ Ein-

legers»

(im vorliegenden Falle des Vaters) rechts,

diejenige der « bevollmächtigten Person» (die meinige)

links anzubringen ist. Ich ersuche dich, die Vorseite

gegenwärtiger Vollmacht dem Vordruck entsprechend

auszufüllen, die Rückseite als « Einleger » zu unter-

schreiben und den Zettel postaliter der Verwaltung

Obligationenrecht. N° 43.

2ti/

der Sparkassenabteilung der Basler Kantonalbank ein-

zusenden. »

B. -- Nach dem inzwischen eingetretenen Tode des

Schrepflin machte Frau Metzener-Strerckle beim Basler

Erbschaftsamt mit Eingabe vom 12. Mai 1926 für sich

und namens ihres minderjährigen Sohnes Andreas Albert

einen Eigentumsanspruch an den zwei Sparkassegut-

haben, deren Verwaltung der Verstorbene besorgt habe

und von denen das eine 2000 Fr., das andere 2050 Fr.

ausmache, geltend. Das Erbschaftsamt antwortete, es

habe sich mit der Liquidation des Nachlasses nicht zu

befassen, und verwies Frau Metzener an die heutige

Beklagte, welche die Erbschaft angetreten habe.

Da die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche

bestritt und sich höchstens zur Auszahlung der gering-

fügigen Restguthaben bereit erklärte, wurde am 10.

November 1924 die vorliegende Klage beim Zivilgericht

Baselstadt angehoben, mit dem Rechtsbegehren auf

Zahlung von 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit 11. November

1923. Die Klage gründet sich darauf, dass eine dop-

pelte Schenkung von 2000 Fr. seitens des Schrepflin

an den Kläger und an dessen Mutter vorliege, die von

den Beschenkten angenommen worden sei und daher

nicht habe widerrufen werden können; die von Schrepf-

lin unberechtigterweise abgehobenen Beträge müssen

infolgedessen zurückerstattet werden. Da der Schenker

sich den Zinsgenuss bis zu seinem Ableben vorbehalten

habe, schulde die Beklagte den Zins seit dem Todestage .

ihres Ehemannes. Frau Metzener habe den Anspruch

aus der an sie erfolgten Schenkung im Einverständnis

mit ihrem Ehemann an ihren Sohn Andreas Albert

abgetreten, sodass derselbe auch in dieser Hinsicht

klageberechtigt sei.

C. _: Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

Sie bestritt, dass Schrepflin je die Absicht gehabt

habe, dem Kläger und seiner Mutter zusammen 4000 Fr.

zuzuwenden. Überhaupt habe Schrepflin dadurch, dass

AS 52 11 -

1926

20

288

Obligationenrecht. N° 43.

er die Sparbüchlein in Händen behielt, und sich überdies

Vollmachten zur Legitimation gegenüber der Kasse

habe ausstellen lassen, sich die freie Verfügung über die

Einlagen vorbehalten. In Frage käme höchstens eine

Schenkung auf den Todesfall, für welche indessen die

gesetzlich vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden

sei.

D. -

Während das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage

abgewiesen hatte, hat auf Appellation des Klägers das

baselstädtische Appellationsgericht sie mit Urteil vom

9. April 1926 im wesentlichen gutgeheissen und die

Beklagte zur Zahlung von 3950 Fr. nebst Zins zu 5 %

seit 11. November 1923 an den Kläger verurteilt.

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :

die Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell : die Sache

sei zur Abnahme der angebotenen Beweise an die Vor-

instanz zurückzuweisen.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Schicksal der Klage hängt von der Beant-

wortung der Frage ab, ob Schcepflin den Willen gehabt

habe, die auf die Sparhefte Nr. 27866 A und Nr. 36070 A

einbezahlten Beträge dem Kläger und seiner Mutter,

auf deren Namen die Sparhefte angelegt waren, vor-

behaltlos zuzuwenden, und. bejahendenfalls, ob die

Schenkung von den Bedachten so angenommen worden

sei, dass ein nachträglicher \Viderruf unzulässig war.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann es sich

nur um eine Schenkung von Hand zu Hand handeln,

wobei als Gegenstand der Schenkung das Guthaben

gegenüber der Sparkasse aus den auf die Sparhefte

gemachten Einzahlungen in Betracht kommt. Die Schen-

kung von Hand zu Hand ist nach dem rev. OR ein

Vertrag, indem das Gesetz (OR 241,244) deren Zustande-

kommen ausdrücklich von der Annahme der Zuwendung

abhängig macht, welche' indessen nach allgemeinen

Obligationenrecht. N° 43.

28\i

Rechtsgrundsätzen auch stillschweigend erfolgen kanil.

zumal wenn mit der Schenkung keine Lasten verbunden

sind.

2. -

Nun steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass

Schcepflin die beiden in Frage stehenden Sparhefte auf

den Namen der Frau Metzener-StoercklC (Nr. 27866 A)

und des Andreas Albert Metzener (Nr. 36070 A) an-

gelegt und diesen Personen, bezw. dem gesetzlichen

Vertreter des letztem, davon Kenntnis gegeben hat,

sodass sie Gelegenheit erhielten und auch Veranlassung

nahmen, nach Vorschrift des Kassenreglements eigen-

händig ihre Namen als

« Einleger » bezw.

((Bezugs-

berechtigte » auf der Innenseite des Sparheftumschlages

einzutragen, wobei bei Sparheft Nr. 36070 A unter

jenem Eintrag auch der Name « Ferd. Schcepflin» als

,(Einleger » bezw.

« Bezugsberechtigter figuriert, und

ferner als ({ Drittperson, zu deren Gunsten der Einleger

das Sparheft anlegt» von der Sparkasse der Name des

Klägers selbst vorgemerkt ist. Daraus ergibt sich in

unzweideutiger Weise, dass Schcepflin den beiden Be-

dachten eine Schenkung machen wollte, wie andrerseits

aus der Unterschrift derselben ersichtlich ist, dass sie

sich zur Annahme der Zuwendung bereit fanden, indem

sie durch ihre Unterschrift den Willen ausgedrückt

haben, s(}wohl aus:denbereits- st.attg~fundenen?!ll,s allS

den noch' zu erfolgenden Einzahlüngen der Kasse.geg~n­

über berechtigt zu werden.

Die Gültigkeit der Schenkung wird dadurch nicht in

Frage gestellt, dass Schcepflin die bei den Sparhefte

bis zu seinem Tode in Gewahrsam behielt. Denn, da die

Sparkasse laut § 12 des Kassenreglementes wohl berech-

tigt, aber nicht verpflichtet war, jeden Inhaber der

Sparhefte als anspruchsberechtigt zu betrachten, ver-

körpern die Sparhefte das Forderungsrecht nicht derart,

43.

291

geäussert worden sei, dass er sich jederzeit die freie

Verfügung über die Einlagen vorbehalten habe. Abge-

sehen davon, dass in jener Zuschrift der Kantonalbank

selbst bescheinigt wird, die Beträge seien « vorbehaltlos »

auf die Namen der beiden Berechtigten angelegt worden,

und die Ausstellung der Vollmacht für das Sparheft

Nr. 36070 A ja erst beinahe 1 Yz Jahre, nachdem das

Sparheft angelegt worden war, erfolgt ist, müsste dar-

getan sein, dass die Vollmachten den Schrepflin berech-

tigten, für sich selbst und nicht lediglich im Namen

und für Rechnung der Vollmachtgeber Kapitalbeträge

abzuheben. Den Beweis für eine solche Ermächtigung

hat die Beklagte, welcher in dieser Hinsicht die Beweis-

pflicht oblag, nicht erbracht. Vielmehr ergibt sich aus

der Zuschrift, die Schrepflin selbst am 4. September

1922 an Albert Metzener-Strerckle gerichtet hat und

welche füglieh zur Ermittlung des Parteiwillens heran-

gezogen werden darf, dass es Schrepflin offenbar nur

darum zu tun war, sich den Genuss der Zinsen bis zu

seinem Tode zu sichern, woraus mangels gegenteiliger

Anhaltspunkte gefolgert werden darf, dass er zu weiteren

Rückbezügen nicht ermächtigt war, es wäre denn für

Rechnung der Bedachten selber.

4. -

Etwas fraglicher erscheint es, ob der Eventual-

standpunkt der Beklagten begründet sei, dass der Schutz

der Klage sich höchstens im Betrage von 2000 Fr.

rechtfertige, weil Schrepflin von der Einlage auf dem

Sparheft des Klägers nicht weniger als 1950 Fr. aus dem

Sparheft der Mutter des Klägers bezogen habe, und es

infolgedessen nicht angehe, ({ eine Verpflichtung aus den

angeblichen beiden Schenkungen anzunehmen ». Allein,

wenn auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spre-

chen mag, dass Schrepflin willens war, mit dem im Jahre

1921 angelegten, auf den Namen des Klägers lautenden

Sparheft in der Hauptsache einen Ersatz für die, in-

zwischen durch wiederholte Rückbezüge ganz erheblich

herabgesetzten Einlagen auf das Sparheft seiner Mutter,

292

Prozessrecht. N0 44.

Frau Metzener-Strerckle, zu schaffen, so fehlt es doch

an hinreichend schlüssigen, tatsächlichen Anhaltspunk-

ten dafür, dass die zweite Schenkung die erste habe

ersetzen sollen und eventuell in den Einlagen auf das

Büchlein des Kindes, wie die Beklagte behauptet,

ein wesentlicher Irrtum liege.

Die Beklagte hat deshalb dem Kläger die von beiden

Sparheften abgehobenen

Kapitalbeträge zurückzuer-

statten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9.

April 1926 bestätigt.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 5. Mai 1925

i. S. Gasser gegen Metallwarenfabrik lIallau A.-G.

OG. Art. 61, 67 Abs. 3 und 4, 59- Abs. 2.

1. Wenn der Berufungsbeklagte im mündlichen Verfahren

auf die in der BerufungserklijrUng angegebene Streitwert-

schätzung bis zum Vortrag vor Gericht schweigt, kann

daraus nicht seine Zustimmuflg zur Stl'eitwertschätzung

des Berufungsklägers abgeleitet werden.

Im Zweifel soll daher auch im mündlichen Veriahren

tier Berufungsbeklagte auf die Streitwertangabe des Be-

rufungsklägers hingewiesen und zur Erklärung befristet

werden, ob er mit dem angegebenen Streitwert einver-

standen sei (Erw. 1).

2. Schätzung des Streitwertes durch das Bundesgericht (Erw. 2).

1. -

In der richtigen Erkenntnis, dass Streitigkeiten

über die Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn

Hicht zu den Streitigkeiten gehören, deren Gegenstand

seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung

ProzessreeIlt. N° 44.

unterliegt (Art. 61 OG; BGE 45 11 405 Erw. 1), 11at

der Kläger gemäss Art. 67 Abs. 3 OG in seiner Beru-

fungserklärung den Wert des Rechtsstreites abgeschätzt.

Danach soll er 8000 bis 10,000 Fr. betragen. Wäre diesc

Schätzung richtig, dann unterläge die Berufung gemäss

Art. 67 Abs.4 OG dem mündlichen Verfahren, und es

bliebe der Beklagten anheimgestellt, erst in ihrem Vor-

trage vor den Schranken des Gerichts die Schätzung des

Klägers zu beanstanden. Denn da der Berufungsbe-

klagte im mündlichen Verfahren erst in seinem Vor-

trage vor Gericht auf die Berufullgserklärung antworten

muss, könnte aus dem Umstande, dass er auf die in der

Berufung angegebene Streitwertschätzung bis zur münd-

lichen Verhandlung geschwiegen hat, obwohl sie ihm

durch die Zustellung der Berufungserklärung bekannt

geworden sein musste, nicht auf seine Zustimmung zu

dieser Schätzung geschlossen werden. Wenn dann aber

der angegebene Streitwert als unrichtig erkannt würde

und der für die Berufung gesetzlich vorgesehene Streit-

wert nicht vorhanden wäre, könnte auf die Berufung

nicht eingetreten werden, und die Parteien wären zur

mündlichen Verhandlung umsonst erschienen. Um dieses

unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden, hat der Präsi-

dent der 11. Zivilabteilung mit Recht die Beklagte auf

die Streitwertangabe des Klägers aufmerksam gemacht

und sie zur Erklärung befristet, ob sie mit dieser Schät-

zung einig gehe, oder was sie. dazu zu bemerken habe.

Soweit mit diesem Vorgeh~n~die im Urteil deiU. Zivil-

abteilung vom 11. Septe:fuJJer 1913 i; S. Vögtli gegen

Vögtli (BGE 39 11 436 Erw. 1) geäusserte Auffassung

nicht übereinstimmt, kanIl an jenem Entscheide nicht

festgehalten werden.

2. -

Mit Eingabe vom 28. April 1926 hat nun die

Beklagte die Richtigkeit der Streitwertschätzung des

Klägers bestritten, indem sie geltend macht, dem Kläger

erwachse durch die beanstandeten Einwirkungen über-

haupt kein Schaden; im allerschliinmsten Falle könnte

ein solcher von höchstens 1000 Fr. in Frage kommell.