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28·1 Obligationenrecht. N° 43. de nom. Elle se borne a user du nom de Breuer confor- mement a l'autorisation tadte qui lui a ete donnee par , son prMecesseur, lui-meme dument autorise par l'admi- nistration de la faHlite de la S. A. de l'Hotel Breuer, laquelle portait ee nom en vertu de la eession Heite du 28 octobre 1898. Cet usage du nom de Breuer est conforme a la realite et aux eonditions requises par l'art. 874 CO.
4. - L'on pourrait se demander, eta nt donne la teneur de la eession de 1898 et les cireonstanees de Ia cause, si la defenderesse ne possede pas en fait un droit a l'usage du nom de c( Breuer » tout aussi etendu que celui qui a ete eoncMe a la S. A. de l'Hotel Breuer et si elle nc serait pas fondee des lors a designer l'hotel qu' elle exploite sous le nom d'c( Hotel Breuer ». Mais il n'est pas neces- saire de trancher cette question. du moment que la defenderesse n'use du nom de Breuer que pour indiquer, dans une adjonetion a sa raison sociale, le 'nom que l'eta- blissement portait auparavant. L'instanee eantonale a done fait une saine application de la loi en deboutant le demandeur de toutes ses con- clusions. Le Tribunal federal prononce: Le reeours est rejete et le jugement attaque est eonfirme.
43. Urteil der I. ZivilabteUung vom 19. Juli 19~a
i. S. Sch09pfiin gegen Ketzener. Schenkung unter Lebenden. OR Art. 242,244. Ausstellung eines Sparheftes auf den Namen eines Dritten, der im Hefte selbst als ~ Einleger und Bezugsberechtigter ~ zeichnet. Einzahlungen durch den Inhaber. Nachherige Rückzüge durch diesen vermittelst einer Vollmacht des Dritten. Es liegt eine definitive Schenkung von Hand zu Hand vor inbezug auf die einb,ezahlten Beträge. A. - Frau Marguerite Metzener-Strerckle. die Mutter des Klägers, ist die Nichte der im Jahre 1919 verstor- Obligationenrecht. N° 43. benen Frau Schrepflin-Strerckle, deren Ehemann Fer- dinand Schrepflin. ehemaliger Versicherungsbeamter, sieh im Dezember 1922 zum zweiten Male mit der heu- tigen Beklagten verheiratet hat und am 11. November 1923 gestorben ist. Die Beklagte trat als einzige Erbin die Erbschaft an. Am 8. Januar 1920 hatte Schrepflin bei der Sparkasse der Basler Kantonalbank auf den Namen der Frau M~tz~ner-Strerckle ein Sparheft Nr. 27866 A angelegt, mIt emer ersten Einlage von 1000 Fr. Er machte um 17. August 1920 eine zweite Einlage von 1000 Fr., sowie am 18. April 1922 eine solche von 100 Fr. Das Kassen- reglement vom 31. Oktober 1912 bestimmt in § 11, dass Rückzahlungen von Sparkasseguthaben gegen Vorwei- sung des Sparheftes erfolgen, und in § 12, dass die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, jeden Inhaber eines Sparheftes als anspruchsberechtigt zu betrachten. Im Innenumschlag des Sparheftes hat der « Einleger » bezw. der « Bezugsberechtigte » seinen Namen einzu- tragen. So trägt das Sparheft Nr. 27866 A die Unter- schrift: « Frau Marg. Metzener-Strerckle, St. Johannring 110, Basel »" ~ Am ~. Mär~ 1921IegteScA~pf~bei_qcise~~"~~~r kasse em zweItes Sparheft Nr. 36070 A mit einer ersteil Einlage von 150 Fr. an, auf den Namen des Klägers Andreas Albert Metzener in Basel. Als (l Einleger » ist auf der Innenseite des Umschlages von der Sparkasse angegeben: « Albert Metzener-Strerckle in Basel» (der . Vater des Klägers), und als Drittperson, zu deren Gunsten der Einleger das Sparheft anlegt: der Kläger selbst : « Andreas Albert Metzener, geb. 1920, in Basel. » Unter dem Vermerk: « Unterschrift des Einlegers bezw. des Bezugsberechtigten » stehen die mit Tinte eigenhändig geschriebenen Namen « Alb. Metzener-Strerckle» und l( Marg. Metzener-Strerckle », sowie darunter die Bleistift- unterschrift « Ferd. Schrepflin lJ. Auf dieses Büchlein zahlte Sehrepflin am 2. November 1921 2000 Fr. ein. Schrepflin behielt den Gewahrsam an beiden Spar-. 286 Obligationenrecht. N° 43. heften; laut Erklärung der Basler Kantonalbank vom
27. Juni 1924 wurde er als über beide verfügungsbe- rechtigt angesehen, und zwar über Büchlein Nr. 27866 A seit 16. Januar 1920 laut Vollmacht von Frau Metzener- Strerckle, über Büchlein Nr. 36070 A seit 30. August 1922 laut Vollmacht des Albert Metzener-Strerckle. Auf diesen zwei Büchlein erhob Schrepflin im Laufe der Zeit folgende Beträge: a) a b B ü chI ein N r. 27 866 A: am 15. Dezember 1920 den Zins pro 1920 im Betrage von 58 Fr. 10 Cts., am 3. Februar 1921 vom Kapital 500 Fr., am 17. Februar 1921 weitere 500 Fr., am 12. Juli 1921 950 Fr., am 13. Januar 1922 den Zins pro 1921 im Betrage von 24 Fr. 75 Cts., und schliesslich am 17. Oktober 1925 noch 140 Fr., sodass damals (abgesehen vom laufenqen Zins) der Bestand des Büch- leins nur noch 15 Fr. 25 Cts. ausmachte; b) a b B ü c h- lei n N r. 3 6 0 7 0 A: am 13. Januar 1922 den Zins pro 1921 im Betrage von 16 Fr. 10 Cts., am 13. Oktober 1922 vom Kapital 1000 Fr., am 27. Februar 1925 628 Fr. 10 Cts. (einschliessIich 78 Fr. 10 Cts. Zins pro
1922) und am 17. Oktober 1923 400 Fr., sodass auf diesem Büchlein noch ein RestvonlOO Fr., nebst dem nicht erhobenen Zins pro 1923·verblieb. Am 4. September 1922 hatte Schrepflin an Albert Metzener-Strerckle geschrieben: « Nachdem im Büch- lein des Kindes ein namhafter Betrag eingezeichnet ist und ich in die Lage kommen werde, auch für dieses Büchlein zu gegebener Zeit den angelaufenen Zins zu erheben, mache ich dich darauf aufmerksam, dass die im Archiv der Kantonalbank hinterlegte Vollmacht dahin zu ergänzen ist, dass die Unterschrift des ({ Ein- legers» (im vorliegenden Falle des Vaters) rechts, diejenige der « bevollmächtigten Person» (die meinige) links anzubringen ist. Ich ersuche dich, die Vorseite gegenwärtiger Vollmacht dem Vordruck entsprechend auszufüllen, die Rückseite als « Einleger » zu unter- schreiben und den Zettel postaliter der Verwaltung Obligationenrecht. N° 43. 2ti/ der Sparkassenabteilung der Basler Kantonalbank ein- zusenden. » B. -- Nach dem inzwischen eingetretenen Tode des Schrepflin machte Frau Metzener-Strerckle beim Basler Erbschaftsamt mit Eingabe vom 12. Mai 1926 für sich und namens ihres minderjährigen Sohnes Andreas Albert einen Eigentumsanspruch an den zwei Sparkassegut- haben, deren Verwaltung der Verstorbene besorgt habe und von denen das eine 2000 Fr., das andere 2050 Fr. ausmache, geltend. Das Erbschaftsamt antwortete, es habe sich mit der Liquidation des Nachlasses nicht zu befassen, und verwies Frau Metzener an die heutige Beklagte, welche die Erbschaft angetreten habe. Da die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche bestritt und sich höchstens zur Auszahlung der gering- fügigen Restguthaben bereit erklärte, wurde am 10. November 1924 die vorliegende Klage beim Zivilgericht Baselstadt angehoben, mit dem Rechtsbegehren auf Zahlung von 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit 11. November
1923. Die Klage gründet sich darauf, dass eine dop- pelte Schenkung von 2000 Fr. seitens des Schrepflin an den Kläger und an dessen Mutter vorliege, die von den Beschenkten angenommen worden sei und daher nicht habe widerrufen werden können; die von Schrepf- lin unberechtigterweise abgehobenen Beträge müssen infolgedessen zurückerstattet werden. Da der Schenker sich den Zinsgenuss bis zu seinem Ableben vorbehalten habe, schulde die Beklagte den Zins seit dem Todestage . ihres Ehemannes. Frau Metzener habe den Anspruch aus der an sie erfolgten Schenkung im Einverständnis mit ihrem Ehemann an ihren Sohn Andreas Albert abgetreten, sodass derselbe auch in dieser Hinsicht klageberechtigt sei. C. _: Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt, dass Schrepflin je die Absicht gehabt habe, dem Kläger und seiner Mutter zusammen 4000 Fr. zuzuwenden. Überhaupt habe Schrepflin dadurch, dass AS 52 11 - 1926 20 288 Obligationenrecht. N° 43. er die Sparbüchlein in Händen behielt, und sich überdies Vollmachten zur Legitimation gegenüber der Kasse habe ausstellen lassen, sich die freie Verfügung über die Einlagen vorbehalten. In Frage käme höchstens eine Schenkung auf den Todesfall, für welche indessen die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden sei. D. - Während das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage abgewiesen hatte, hat auf Appellation des Klägers das baselstädtische Appellationsgericht sie mit Urteil vom
9. April 1926 im wesentlichen gutgeheissen und die Beklagte zur Zahlung von 3950 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 11. November 1923 an den Kläger verurteilt. E. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen : die Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell : die Sache sei zur Abnahme der angebotenen Beweise an die Vor- instanz zurückzuweisen. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Das Schicksal der Klage hängt von der Beant- wortung der Frage ab, ob Schcepflin den Willen gehabt habe, die auf die Sparhefte Nr. 27866 A und Nr. 36070 A einbezahlten Beträge dem Kläger und seiner Mutter, auf deren Namen die Sparhefte angelegt waren, vor- behaltlos zuzuwenden, und. bejahendenfalls, ob die Schenkung von den Bedachten so angenommen worden sei, dass ein nachträglicher \Viderruf unzulässig war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann es sich nur um eine Schenkung von Hand zu Hand handeln, wobei als Gegenstand der Schenkung das Guthaben gegenüber der Sparkasse aus den auf die Sparhefte gemachten Einzahlungen in Betracht kommt. Die Schen- kung von Hand zu Hand ist nach dem rev. OR ein Vertrag, indem das Gesetz (OR 241,244) deren Zustande- kommen ausdrücklich von der Annahme der Zuwendung abhängig macht, welche' indessen nach allgemeinen Obligationenrecht. N° 43. 28\i Rechtsgrundsätzen auch stillschweigend erfolgen kanil. zumal wenn mit der Schenkung keine Lasten verbunden sind.
2. - Nun steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass Schcepflin die beiden in Frage stehenden Sparhefte auf den Namen der Frau Metzener-StoercklC (Nr. 27866 A) und des Andreas Albert Metzener (Nr. 36070 A) an- gelegt und diesen Personen, bezw. dem gesetzlichen Vertreter des letztem, davon Kenntnis gegeben hat, sodass sie Gelegenheit erhielten und auch Veranlassung nahmen, nach Vorschrift des Kassenreglements eigen- händig ihre Namen als « Einleger » bezw. (( Bezugs- berechtigte » auf der Innenseite des Sparheftumschlages einzutragen, wobei bei Sparheft Nr. 36070 A unter jenem Eintrag auch der Name « Ferd. Schcepflin» als ,( Einleger » bezw. « Bezugsberechtigter figuriert, und ferner als ({ Drittperson, zu deren Gunsten der Einleger das Sparheft anlegt» von der Sparkasse der Name des Klägers selbst vorgemerkt ist. Daraus ergibt sich in unzweideutiger Weise, dass Schcepflin den beiden Be- dachten eine Schenkung machen wollte, wie andrerseits aus der Unterschrift derselben ersichtlich ist, dass sie sich zur Annahme der Zuwendung bereit fanden, indem sie durch ihre Unterschrift den Willen ausgedrückt haben, s(}wohl aus:denbereits- st.attg~fundenen?!ll,s allS den noch' zu erfolgenden Einzahlüngen der Kasse.geg~n über berechtigt zu werden. Die Gültigkeit der Schenkung wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass Schcepflin die bei den Sparhefte bis zu seinem Tode in Gewahrsam behielt. Denn, da die Sparkasse laut § 12 des Kassenreglementes wohl berech- tigt, aber nicht verpflichtet war, jeden Inhaber der Sparhefte als anspruchsberechtigt zu betrachten, ver- körpern die Sparhefte das Forderungsrecht nicht derart, 43. 291 geäussert worden sei, dass er sich jederzeit die freie Verfügung über die Einlagen vorbehalten habe. Abge- sehen davon, dass in jener Zuschrift der Kantonalbank selbst bescheinigt wird, die Beträge seien « vorbehaltlos » auf die Namen der beiden Berechtigten angelegt worden, und die Ausstellung der Vollmacht für das Sparheft Nr. 36070 A ja erst beinahe 1 Yz Jahre, nachdem das Sparheft angelegt worden war, erfolgt ist, müsste dar- getan sein, dass die Vollmachten den Schrepflin berech- tigten, für sich selbst und nicht lediglich im Namen und für Rechnung der Vollmachtgeber Kapitalbeträge abzuheben. Den Beweis für eine solche Ermächtigung hat die Beklagte, welcher in dieser Hinsicht die Beweis- pflicht oblag, nicht erbracht. Vielmehr ergibt sich aus der Zuschrift, die Schrepflin selbst am 4. September 1922 an Albert Metzener-Strerckle gerichtet hat und welche füglieh zur Ermittlung des Parteiwillens heran- gezogen werden darf, dass es Schrepflin offenbar nur darum zu tun war, sich den Genuss der Zinsen bis zu seinem Tode zu sichern, woraus mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gefolgert werden darf, dass er zu weiteren Rückbezügen nicht ermächtigt war, es wäre denn für Rechnung der Bedachten selber.
4. - Etwas fraglicher erscheint es, ob der Eventual- standpunkt der Beklagten begründet sei, dass der Schutz der Klage sich höchstens im Betrage von 2000 Fr. rechtfertige, weil Schrepflin von der Einlage auf dem Sparheft des Klägers nicht weniger als 1950 Fr. aus dem Sparheft der Mutter des Klägers bezogen habe, und es infolgedessen nicht angehe, ({ eine Verpflichtung aus den angeblichen beiden Schenkungen anzunehmen ». Allein, wenn auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spre- chen mag, dass Schrepflin willens war, mit dem im Jahre 1921 angelegten, auf den Namen des Klägers lautenden Sparheft in der Hauptsache einen Ersatz für die, in- zwischen durch wiederholte Rückbezüge ganz erheblich herabgesetzten Einlagen auf das Sparheft seiner Mutter, 292 Prozessrecht. N0 44. Frau Metzener-Strerckle, zu schaffen, so fehlt es doch an hinreichend schlüssigen, tatsächlichen Anhaltspunk- ten dafür, dass die zweite Schenkung die erste habe ersetzen sollen und eventuell in den Einlagen auf das Büchlein des Kindes, wie die Beklagte behauptet, ein wesentlicher Irrtum liege. Die Beklagte hat deshalb dem Kläger die von beiden Sparheften abgehobenen Kapitalbeträge zurückzuer- statten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 1926 bestätigt. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE
44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Mai 1925
i. S. Gasser gegen Metallwarenfabrik lIallau A.-G. OG. Art. 61, 67 Abs. 3 und 4, 59- Abs. 2.
1. Wenn der Berufungsbeklagte im mündlichen Verfahren auf die in der BerufungserklijrUng angegebene Streitwert- schätzung bis zum Vortrag vor Gericht schweigt, kann daraus nicht seine Zustimmuflg zur Stl'eitwertschätzung des Berufungsklägers abgeleitet werden. Im Zweifel soll daher auch im mündlichen Veriahren tier Berufungsbeklagte auf die Streitwertangabe des Be- rufungsklägers hingewiesen und zur Erklärung befristet werden, ob er mit dem angegebenen Streitwert einver- standen sei (Erw. 1).
2. Schätzung des Streitwertes durch das Bundesgericht (Erw. 2).
1. - In der richtigen Erkenntnis, dass Streitigkeiten über die Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn Hicht zu den Streitigkeiten gehören, deren Gegenstand seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung ProzessreeIlt. N° 44. unterliegt (Art. 61 OG; BGE 45 11 405 Erw. 1), 11at der Kläger gemäss Art. 67 Abs. 3 OG in seiner Beru- fungserklärung den Wert des Rechtsstreites abgeschätzt. Danach soll er 8000 bis 10,000 Fr. betragen. Wäre diesc Schätzung richtig, dann unterläge die Berufung gemäss Art. 67 Abs.4 OG dem mündlichen Verfahren, und es bliebe der Beklagten anheimgestellt, erst in ihrem Vor- trage vor den Schranken des Gerichts die Schätzung des Klägers zu beanstanden. Denn da der Berufungsbe- klagte im mündlichen Verfahren erst in seinem Vor- trage vor Gericht auf die Berufullgserklärung antworten muss, könnte aus dem Umstande, dass er auf die in der Berufung angegebene Streitwertschätzung bis zur münd- lichen Verhandlung geschwiegen hat, obwohl sie ihm durch die Zustellung der Berufungserklärung bekannt geworden sein musste, nicht auf seine Zustimmung zu dieser Schätzung geschlossen werden. Wenn dann aber der angegebene Streitwert als unrichtig erkannt würde und der für die Berufung gesetzlich vorgesehene Streit- wert nicht vorhanden wäre, könnte auf die Berufung nicht eingetreten werden, und die Parteien wären zur mündlichen Verhandlung umsonst erschienen. Um dieses unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden, hat der Präsi- dent der 11. Zivilabteilung mit Recht die Beklagte auf die Streitwertangabe des Klägers aufmerksam gemacht und sie zur Erklärung befristet, ob sie mit dieser Schät- zung einig gehe, oder was sie. dazu zu bemerken habe. Soweit mit diesem Vorgeh~n~die im Urteil deiU. Zivil- abteilung vom 11. Septe:fuJJer 1913 i; S. Vögtli gegen Vögtli (BGE 39 11 436 Erw. 1) geäusserte Auffassung nicht übereinstimmt, kanIl an jenem Entscheide nicht festgehalten werden.
2. - Mit Eingabe vom 28. April 1926 hat nun die Beklagte die Richtigkeit der Streitwertschätzung des Klägers bestritten, indem sie geltend macht, dem Kläger erwachse durch die beanstandeten Einwirkungen über- haupt kein Schaden; im allerschliinmsten Falle könnte ein solcher von höchstens 1000 Fr. in Frage kommell.