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24_I_340

BGE 24 I 340

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Urteil vom 23. April 1898 in Sachen Harmann und Konsorten. Art. 106-107 u. 109 Betr.-Ges. — Legitimation des Drittansprechers zur Beschwerde. — Gewahrsam. I. Für eine Gruppe von Gläubigern, darunter für L. Har¬ mann, Franz Rost und M. Träubler, pfändete das Betreibungs¬ amt Burgdorf unterm 27. Oktober, 8. und 16. November 1896 bei dem Schuldner Johann Rüegg, Mechaniker, in Kirchberg, einen Fruchtreibemotor mit Zubehörden, eine Drehbank und Bohr¬ maschine, einen Schraubstock und einen Windflügel nebst Schwung¬ rad. Diese Gegenstände wurden vom Schuldner als Eigentum seines Sohnes, Werner Rüegg, Ingenieurs, in Thun, bezeichnet und von diesem als solches beansprucht. Das Betreibungsamt Burgdorf ging hierauf gemäß Art. 106 und 107 des Betrei¬ bungsgesetzes vor und setzte unterm 7. Dezember 1897 dem Drittansprecher Werner Rüegg eine Frist von zehn Tagen, um gegen die Gläubiger, die seinen Eigentumsanspruch bestritten hatten, worunter sich auch die drei namentlich Erwähnten befan¬ den, gerichtliche Klage zu erheben. II. Gegen das Pfändungsverfahren als solches, und speziell gegen die betreibungsamtliche Verfügung vom 7. Dezember 1897, hat sich Werner Rüegg mit Eingaben vom 9./11. und 15./17. Dezember 1897 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beschwert und die Anträge gestellt: 1. Es seien die vollzogenen Pfändungen aufzuheben. 2. Eventuell: Es sei die Verfügung des Betrei¬ bungsamtes von Burgdorf vom 7. Dezember 1897 aufzuheben.

3. Eventuell: Es sei der Betreibungsbeamte von Burgdorf anzu¬ weisen, dem Beschwerdeführer die Namen und Wohnorte der Gläubiger, eventuell ihrer Prozeßbevollmächtigten, so zu bezeichnen, daß dieselben vorgeladen werden können. Die beiden ersten Be¬ schwerdebegehren beruhten auf der Behauptung, daß die gepfän¬ deten Gegenstände, die seinerzeit von dem in Geltstag gefallenen Vater Rüegg seiner Ehefrau auf Rechnung ihrer privilegierten Hälfte des Weiberguts herausgegeben worden und von dieser nach ihrem Tode auf den Sohn übergegangen seien, sich im Gewahr¬ sam des letztern befinden, und daß dieselben allerdings dem Vater teilweise überlassen worden seien, was aber nicht einen Gewahr¬ sam, sondern nur eine Innehabung begründe. Daraus folgerte der Beschwerdeführer zunächst, daß die Gegenstände überhaupt nicht hätten gepfändet werden dürfen, da die Pfändung von Gegenständen, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, überhaupt nur statthaft sei, wenn der Schuldner dieselben als sein Eigentum bezeichne oder dem Betreibungsamt sonst in glaub¬ würdiger Weise dargethan sei, daß der Schuldner Gegenstände besitze, die ein Dritter in Gewahrsam habe, welche Voraussetzun¬ gen vorliegend nicht zugetroffen seien. Jedenfalls aber hätte nach der Pfändung gemäß Art. 109 des Betreibungsgesetzes vorgegan¬ gen werden sollen, und nicht gemäß Art. 106 und 107. Zur Begründung des dritten Begehrens wurde ausgeführt, daß dem zur Klage aufgeforderten Drittansprecher Namen und Wohnort der bestreitenden Gläubiger hinreichend genau bezeichnet werden müßten, um ihn in Stand zu setzen, rechtzeitig den Eigentums¬ streit gegen sie anzuheben, und daß ihm angegeben werden müsse, ob jene drei Gläubiger einen Prozeßbevollmächtigten hätten. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde erkannte, nachdem sie vom Betreibungsbeamten von Burgdorf eine Vernehmlassung eingeholt und über die für die Gewahrsamsfrage maßgebenden thatsächlichen Verhältnisse eine amtliche Untersuchung veranstaltet hatte, unterm

18. Februar 1898 dahin: „Die Beschwerde des Werner Rüegg „gegen das Betreibungsamt Burgdorf wird in dem Sinne als „begründet erklärt, daß die Verfügung des genannten Amtes vom

„7. Dezember 1897 insoweit aufgehoben wird, als es den Frucht¬ „reibemotor mit Zubehörden betrifft, und daß dasselbe mit Bezug „auf diesen Gegenstand angewiesen wird, gemäß Art. 109 B.=G. „zu progredieren, soweit es dagegen die in der Beschwerde sub Ziffer 2, 3 und 4 erwähnten Gegenstände betrifft, bleibt es bei „der Fristansetzung an den Beschwerdeführer gemäß Art. 106 „und 107 B.=G., das Betreibungsamt Burgdorf wird jedoch „angewiesen, an denselben eine neue Fristansetzung zu erlassen, „mit hinlänglich genauer Angabe von Namen und Adressen der¬ „jenigen Gläubiger, gegen welche er gerichtliche Klage zu erheben „hat.“ Die Pfändung als solche sei, wurde ausgeführt, nicht un¬ statthaft gewesen, da nach dem Gesetze auch Sachen gepfändet werden könnten, von denen es nicht sicher sei, daß sie im Eigen¬ tum des Schuldners stünden, und zwar nicht nur dann, wenn sich diese Sachen im Gewahrsam des letztern (Art. 106), sondern auch dann, wenn sie sich im Gewahrsam des Drittansprechers selbst (Art. 109 des Betreibungsgesetzes) befänden, sofern es nur nach den Umständen glaubhaft erscheine, daß dieselben dem Schuldner gehören, was vorliegend speziell auch mit Bezug auf den Fruchtreibemotor zugetroffen sei, da diesen der Schuldner selbst früher wiederholt freiwillig als Pfand verzeigt habe. Dem¬ nach könne von einer Gutheißung des ersten Beschwerdebegehrens keine Rede sein und sei bloß zu untersuchen, wem der Gewahrsam an den gepfändeten Gegenständen zustehe. In dieser Beziehung sei zu bemerken, daß der Schuldner selbst die Angaben des Betrei¬ bungsbeamten und des Betreibungsgehülfen bestätige, wonach er die Pfändungsgegenstände — außer dem Fruchtreibemotor — beständigen Ausübung seines Mechanikerberufes benutze und dissen Beruf (sowie den Velohandel und die Reparatur von solchen) auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibe. Es müsse daher in der That angenommen werden, diese Gegenstände befinden sich im Gewahrsam des Schuldners, dem sie sein Sohn zur unge¬ hinderten Benutzung überlassen habe, und nicht in demjenigen des letztern. Es handle sich um eine Gebrauchsleihe, und dieses Verhältnis bringe es mit sich, daß der Verleiher des Gewahrsams der geliehenen Sache, wenn auch nicht des Besitzes an derselben, zu Gunsten des Entlehners sich entäußere, so lange dasselbe dauere. Übrigens bilde gerade der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, daß die in Rede stehenden Gegenstände solche seien, die Vater Rüegg bereits seinerzeit zur Deckung ihrer privilegierten Frauengutsansprüche seiner nunmehr verstorbenen Ehefrau, der Mutter des Beschwerdeführers, herausgegeben habe, einen weiteren Beleg dafür, daß seit dem Tode der Ehefrau dem Vater Rüegg die Weiterbenutzung der ihm zur Berufsausübung notwendigen Gegenstände von seinem Sohne einfach in gleicher Weise, wie bisher, gestattet worden sei und daß letzterer sich niemals im Ge¬ wahrsam desselben befunden habe. Mit Bezug auf diese Gegen¬ stände sei daher in der That gemäß Art. 106 und 107 des Be¬ treibungsgesetzes zu progredieren gewesen. Anders stehe es dagegen mit dem Fruchtreibemotor nebst Zubehörden. Der Aussage des durchaus unverdächtigen Zeugen Hermann Lehmann müsse im Gegensatz zu den bezüglichen Depositionen des Betreibungsgehülfen entnommen werden, daß nicht der Schuldner, sondern dessen Stieftochter Marie Friedli den fraglichen Motor, und zwar auf ihre Rechnung, benutze, indem einerseits sie den die Reibe besor¬ genden Arbeiter — den genannten Zeugen Lehmann — belöhne, anderseits die von den Kunden eingehenden Reibegebühren ihr abgeliefert werden. Dies werde auch durch die Marie Friedli selbst als richtig bestätigt, und zwar gebe sie dafür eine ganz befriedi¬ gende Erklärung, wonach sie ein Recht auf die Reibgebühren des¬ halb habe, weil sie dem Werner Rüegg Geld zum Studieren vor¬ geschossen habe. Unter diesen Umständen müsse angenommen wer¬ den, daß nicht Vater Rüegg, der den Motor nur ganz aus¬ nahmsweise benutze, sondern die Marie Friedli den Gewahrsam an demselben habe, und es könne deshalb nach dieser Richtung von einem Vorgehen nach Art. 106 und 107 nicht die Rede sein. Freilich treffe der Art. 109 des Betreibungsgesetzes seinem strikten Wortlaute nach hier insofern nicht zu, als der Motor sich nicht im Gewahrsam des denselben als Eigentum beanspruchenden Beschwerdeführers befinde. Allein, abgesehen davon, daß wohl an¬ zunehmen sei, die Marie Friedli übe den Gewahrsam daran auch im Interesse des Beschwerdeführers aus, sei Art. 109 offenbar zu eng gefaßt; denn das Kriterium für die verschiedene Vertei¬ lung der Parteirollen zwischen Gläubiger und Drittansprecher

liege nicht darin, ob der letztere den Gewahrsam habe oder nicht, sondern darin, ob solches beim Schuldner der Fall sei. Befinde sich die gepfändete Sache nicht im Gewahrsam des Schuldners, so könne nicht der Dritte, sondern es müsse der Gläubiger zur Klagsanhebung aufgefordert werden. Mit Bezug auf den Frucht¬ reibemotor habe mithin der Betreibungsbeamte von Burgdorf nach rt. 109 des Betreibungsgesetzes vorzugehen. Über das dritte Begehren endlich wurde bemerkt: Der Beschwerdeführer habe inso¬ en, als er klagend gegen Gläubiger auftreten müsse, die seinen Anspruch bestritten haben, ein Interesse daran, daß ihm Namen und Wohnort derselben, bezw. ihrer Vertreter genau angegeben werden, wogegen allerdings dem Betreibungsbeamten nicht zuzu¬ muten sei, den Dritten darüber zu informieren, ob der betreffende Vertreter auch Domizilträger des Gläubigers sei. Nun seien die Personalangaben über die Gläubiger in der Verfügung vom

7. Dezember 1897 in verschiedener Beziehung mangelhaft, wes¬ halb deren Bezeichnung nachträglich zu ergänzen sei. III. Gegen diesen Entscheid der bernischen kantonalen Aufsichts¬ behörde haben die drei Gläubiger L. Harmann, Franz Rost und M. Träubler einerseits, der Drittansprecher Werner Rüegg ander¬ seits, den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die drei rekurrierenden Gläubiger beantragen, es sei, in Ab¬ änderung des vorinstanzlichen Entscheides, die Beschwerde des Werner Rüegg vollständig und in allen Teilen abzuweisen, bezw. es sei auf dieselbe nicht einzutreten. Zur Begründung verweisen sie auf die vom Betreibungsamt Burgdorf eingereichten Gegen¬ bemerkungen auf die Beschwerde des W. Rüegg, in denen die Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs als unzutreffend bezeichnet worden waren, immerhin unter der Zugabe, daß bei der Bezeichnung der Gläubiger in der Verfügung vom 7. Dezem¬ ber 1897 einige kleine Irrtümer und Auslassungen vorgekommen seien, sowie auf die in Sachen geführte amtliche Untersuchung und fügen bei: Was den Fruchtreibemotor mit Zubehör betreffe, so sei Werner Rüegg zur Beschwerde gar nicht legitimiert, indem sich dieser Pfandgegenstand weder im Eigentum, noch im Besitz und Gewahrsam des Beschwerdeführers befinde, sondern im Be¬ sitze einer dritten Person. Dem Beschwerdeführer fehle jedes recht¬ liche Interesse an dem in Bezug auf diesen Gegenstand schweben¬ den Betreibungsverfahren, und es habe demnach derselbe auch kein Recht, gegen letzteres in dieser Beziehung Beschwerde zu erheben. Er hätte deshalb schon aus diesem Grunde mit seiner Beschwerde abgewiesen werden sollen. In seiner Vernehmlassung hält Werner Rüegg daran fest, daß der Fruchtreibemotor, der weder im Eigen¬ tum, noch im Gewahrsam des Schuldners sich befinde, überhaupt nicht habe gepfändet werden dürfen, jedenfalls aber sei mit Bezug auf denselben Art. 109 des Betreibungsgesetzes anzuwenden. Seinerseits beantragt Werner Rüegg rekursweise: Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Burgdorf vom 7. Dezember 1897 auch hinsichtlich der übrigen gepfändeten Gegenstände (der Drehbank mit Bohrmaschine, des Schraubstockes und des Wind¬ flügels nebst Schwungrad) aufzuheben. Er verweist in thatsäch¬ licher Beziehung auf die Akten des Falles und wiederholt in rechtlicher Beziehung, daß ihm allein die Verfügungsbefugnis über jene Gegenstände und damit der Gewahrsam an denselben zustehe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das erste, auf Aufhebung der vollzogenen Pfändungen überhaupt gerichtete Beschwerdebegehren des W. Rüegg ist von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen und vom Beschwerde¬ führer in seinem Rekurse an das Bundesgericht nicht aufgenom¬ men worden. Dasselbe fällt deshalb heute außer Betracht.

2. Was zunächst das Begehren des W. Rüegg betrifft, daß auch mit Bezug auf die übrigen Gegenstände, außer dem Frucht¬ reibemotor, das Verfahren nach Art. 109 angeordnet werde, so ist der Einwand der rekurrierenden Gläubiger, daß dieses Begehren schon deshalb abgewiesen werden müsse, weil W. Rüegg zur Be¬ schwerde und zum Rekurse nicht legitimiert sei, unhaltbar: Wenn nach dem Betreibungsgesetze zum Zwecke der raschen Erledigung von Anständen über das Eigentum, bezw. die betreibungsrechtliche Zulässigkeit der Vollstreckung in gepfändete, aber vom Schuldner als Dritten gehörend bezeichnete oder von solchen für sich bean¬ spruchte Gegenstände bezw. zum Zwecke der Fixierung der Partei¬ rollen im Eigentumsstreite dem Drittansprecher durch das Betrei¬

bungsamt unter Androhung des Verzichts auf seinen Anspruch eine Frist zur gerichtlichen Einklagung desselben gesetzt wird, so hat man es dabei mit einer Verfügung zu thun, gegen die gewiß auch der Dritte, wenn er sie für gesetzwidrig hält, auf dem Be¬ schwerdewege aufzutreten befugt ist, da ihm ein anderer Weg zur Anfechtung derselben nicht offen steht. Wohl sind die Haupt¬ parteien im Exekutionsprozesse der Gläubiger einerseits, der Schuldner anderseits. Allein wenn bei den in den Art. 106—107 und 109 vorgesehenen Verfahren auch Dritten gegenüber betrei¬ bungsamtliche Verfügungen mit bestimmten rechtlichen Wirkungen für sie ergehen, so muß auch diesen das Recht eingeräumt werden, sich gegen solche Verfügungen, falls sie gesetzwidrig sind, bei den Aufsichtsbehörden zu beschweren. Dagegen ist freilich die Be¬ schwerde des W. Rüegg sachlich unbegründet. Nach den Feststel¬ lungen der Vorinstanz muß nämlich mit dieser angenommen wer¬ den, daß sich die gepfändeten Objekte — von dem Fruchtreibe¬ motor vorläufig abgesehen — im Gewahrsam des Schuldners Johann Rüegg befinden. Der Gewahrsam im Sinne der Art. 106 und 109 des Betreibungsgesetzes ist eine äußere Beziehung der Sache zu der betreffenden Person; es ist darunter die thatsäch¬ liche Herrschaft, die Innehabung im eigenen Namen und In¬ teresse zu verstehen. Da nun die fraglichen Gegenstände von Vater Rüegg beständig zur Ausübung seines Mechanikerberufs, den er auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt, benutzt werden, während der dieselben vindizierende Sohn in einer andern Ort¬ schaft einen selbständigen Beruf ausübt, so muß ersterem der Ge¬ wahrsam an demselben zugeschrieben werden. Daß der Sohn Rüegg die Lokalitäten, in denen der Vater die Gegenstände ßbenutzt, auf seinen Namen gemietet hat, ist bei dieser Sachlage unerheb¬ lich, ebenso wie die Ausführungen über die Art, wie der Sohn Eigentümer der fraglichen Objekte geworden sein soll, da die Frage der rechtlichen Zugehörigkeit und Verfügungsgewalt für das Verfahren nach Art. 106 und 107 bezw. 109 eben nicht ent¬ scheidend ist. Mit Recht wurde daher bezüglich dieser Gegenstände nach Art. 106 und 107 verfahren und mit Recht ist die dagegen von W. Rüegg erhobene Beschwerde verworfen worden. Anders sind dagegen die Gewahrsamsverhältnisse beim Fruchtreibemotor. Dieser wird, wie die Vorinstanz feststellt, nur ausnahmsweise von Vater Rüegg benutzt, während für gewöhnlich die Verfügung darüber der Stieftochter Marie Friedli zusteht, die denselben durch einen von ihr angestellten Knecht bedienen läßt. Dieses Objekt befindet sich daher nicht im Gewahrsam des Schuldners, und es kann mit Bezug auf den darauf von W. Rüegg erhobenen Eigen¬ tumsanspruch nicht nach Art. 106 und 107, sondern es muß diesbezüglich nach Art. 109 des Betreibungsgesetzes vorgegangen werden, ob man nun annehme, die Marie Friedli übe den Gewahr¬ sam für den Vindikanten W. Rüegg oder in eigenem Namen aus. Denn auch in letzterem Falle ist dem Gläubiger die Klägerrolle zu¬ zuteilen, da, wie die kantonale Aufsichtsbehörde richtig bemerkt, das Kriterium dafür, ob nach Art. 106 und 107 oder nach Art. 109 vorzugehen sei, nicht darin liegt, ob der Drittansprecher den Ge¬ wahrsam habe, sondern darin, ob der Schuldner ihn habe oder nicht, in dem Sinne, daß, wenn er ihn nicht hat, stets dem be¬ treibenden Gläubiger die Klagefrist anzusetzen ist. Auch in dieser Richtung ist deshalb der Vorentscheid zu bestätigen.

3. Betreffend das dritte eventuelle Beschwerdebegehren wäre, ab¬ gesehen davon, daß fraglich ist, ob die Gläubiger sich über die daherige Verfügung überhaupt beschweren wollten, materiell der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, da dem Drittansprecher, dem eine Klagfrist mit der Androhung der Annahme des Ver¬ zichts auf seinen Anspruch gesetzt wird, die nötigen Daten be¬ treffend Namen und Wohnort der betreibenden Gläubiger geliefert werden müssen, die ihn in den Stand setzen, der Aufforderung nachzukommen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Die beiden Beschwerden werden abgewiesen und es hat somit bei dem angefochtenen Entscheide der bernischen Aufsichtsbehörde sein Bewenden.