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24_I_348

BGE 24 I 348

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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56. Urteil vom 26. April 1898 in Sachen Keller.

Art. 242 Betr.-Ges.; Klage auf Haltung eines Liegenschaftskaufes ist

nicht Eigentumsansprache.

I. Im Konkurse des Eduard Meyer in Luzern hat Martin Müller

in Dagmersellen das Begehren gestellt, die Konkursmasse Meyer

habe den mit dem Konkursiten über die Hälfte der Liegenschaft

Bruggmatt“ in Willisau abgeschlossenen Kaufvertrag zu halten.

Fürsprech C. Keller in Heiden ersuchte die Konkursverwaltung,

da die Gläubigerversammlung über das Begehren Müllers keinen

Beschluß gefaßt habe, im Sinne von Art. 242, Abs. 2 des

Betreibungsgesetzes zu verfahren.

Die Konkursverwaltung erwiderte, es liege von seiten Müllers kein

Vindikationsbegehren vor und entsprach dem Gesuche Kellers nicht.

II. Ein von letzterem gegen die Verfügung der Konkursverwal¬

tung ergriffener Rekurs wurde von der untern Aufsichtsbehörde

als verspätet und unbegründet abgewiesen. Als unbegründet wurde

die Beschwerde deshalb betrachtet, weil die Eingabe Müllers nur

die Haltung eines Kaufvertrages bezwecke und diesfalls eine

Vindikation als ausgeschlossen erscheine. Erst durch die Fertigung

der Liegenschaft gehe das Eigentum über. Mithin könne Art. 242

des Betreibungsgesetzes, welcher von der Herausgabe von Sachen

handle, die von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden,

keine Anwendung finden.

Auf den Rekurs Kellers hin hat die obere kantonale Aufsichts¬

behörde den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt, ohne die Frage der

Verspätung zu erörtern. Der zweitinstanzliche Entscheid betont,

daß nach dem luzernischen bürgerlichen Gesetzbuch die Eingabe

Müllers nicht als Vindikationsanspruch, sondern als Forderungs¬

eingabe sich qualifiziere.

III. Die Verfügung der luzernischen Aufsichtsbehörde hat Keller

an das Bundesgericht weitergezogen, indem er an seinem ursprüng¬

lichen Antrage festhält: Der Rekurs an die untere Aufsichts¬

behörde sei nicht verspätet. In materieller Beziehung berufe sich

die Vorinstanz mit Unrecht auf das luzernische bürgerliche Gesetz¬

buch. Letzteres sei gar nicht maßgebend. Der Anspruch Müllers

sei nach dem eidgenössischen Betreibungs= und Konkursgesetze zu

beurteilen. Gemäß Titel VII, Abschnitt IV dieses Gesetzes („C

wahrung der Konkursforderungen, Kollokation der Gläubiger“

und nach Art. 219 leg. cit. könne eine Ansprache an eine Liegen¬

schaft nicht als Forderung, die in irgend eine der fünf Klassen

des Kollokationsplanes gehörte, bezeichnet werden. Art. 219 spreche

bloß von pfandversicherten und nicht pfandversicherten „Forderun¬

gen“. Das Begehren Müllers gehe dahin, die Konkursmasse

Meyer habe den mit dem Konkursiten über die Hälfte der Liegen¬

schaft „Bruggmatt“ in Willisau abgeschlossenen Kaufvertrag zu

halten. Dieses Begehren müsse nach Art. 242 entschieden werden.

Jedenfalls müsse einer Gläubigerversammlung Gelegenheit gegeben

werden, sich über den Anspruch Müllers auszusprechen, um even¬

tuell den Prozeß aufnehmen zu können.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

In dem Begehren des Müller, die Konkursmasse Meyer habe

den ihm und dem Konkursiten über die Hälfte der Liegenschaft

„Bruggmatt“ abgeschlossenen Kaufvertrag zu halten, kann die

zugehörigen Ob¬

Vindikation eines dem Ansprecher eigentümlich

jektes nicht gefunden werden. Es liegt in diesem Begehren keines¬

wegs die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes auf die fragliche

Liegenschaft, sondern bloß die Anrufung eines persönlichen Rechtes

auf Übertragung des Eigentums an derselben.

Kann das Begehren Müllers nicht als Eigentumsansprache

betrachtet werden, so ist ohne weiteres klar, daß Art. 242 des

Betreibungsgesetzes vorliegend keine Anwendung findet, indem diese

Bestimmung den Fall voraussetzt, wo von einem Dritten eine zu¬

Konkursmasse gezogene Sache „als Eigentum angesprochen“ wird.

Allerdings hätte es der Konkursverwaltung freigestanden, die

Verpflichtung des Gemeinschuldners zu erfüllen (Art. 211, Abs. 2

des Betreibungsgesetzes). Indem sie aber die Forderung Müllers in

den Kollokationsplan aufgenommen, hat sie ihre Absicht genügend

kund gethan, von einer Erfüllung des Kaufvertrages abzusehen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.