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56. Urteil vom 26. April 1898 in Sachen Keller.
Art. 242 Betr.-Ges.; Klage auf Haltung eines Liegenschaftskaufes ist
nicht Eigentumsansprache.
I. Im Konkurse des Eduard Meyer in Luzern hat Martin Müller
in Dagmersellen das Begehren gestellt, die Konkursmasse Meyer
habe den mit dem Konkursiten über die Hälfte der Liegenschaft
Bruggmatt“ in Willisau abgeschlossenen Kaufvertrag zu halten.
Fürsprech C. Keller in Heiden ersuchte die Konkursverwaltung,
da die Gläubigerversammlung über das Begehren Müllers keinen
Beschluß gefaßt habe, im Sinne von Art. 242, Abs. 2 des
Betreibungsgesetzes zu verfahren.
Die Konkursverwaltung erwiderte, es liege von seiten Müllers kein
Vindikationsbegehren vor und entsprach dem Gesuche Kellers nicht.
II. Ein von letzterem gegen die Verfügung der Konkursverwal¬
tung ergriffener Rekurs wurde von der untern Aufsichtsbehörde
als verspätet und unbegründet abgewiesen. Als unbegründet wurde
die Beschwerde deshalb betrachtet, weil die Eingabe Müllers nur
die Haltung eines Kaufvertrages bezwecke und diesfalls eine
Vindikation als ausgeschlossen erscheine. Erst durch die Fertigung
der Liegenschaft gehe das Eigentum über. Mithin könne Art. 242
des Betreibungsgesetzes, welcher von der Herausgabe von Sachen
handle, die von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden,
keine Anwendung finden.
Auf den Rekurs Kellers hin hat die obere kantonale Aufsichts¬
behörde den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt, ohne die Frage der
Verspätung zu erörtern. Der zweitinstanzliche Entscheid betont,
daß nach dem luzernischen bürgerlichen Gesetzbuch die Eingabe
Müllers nicht als Vindikationsanspruch, sondern als Forderungs¬
eingabe sich qualifiziere.
III. Die Verfügung der luzernischen Aufsichtsbehörde hat Keller
an das Bundesgericht weitergezogen, indem er an seinem ursprüng¬
lichen Antrage festhält: Der Rekurs an die untere Aufsichts¬
behörde sei nicht verspätet. In materieller Beziehung berufe sich
die Vorinstanz mit Unrecht auf das luzernische bürgerliche Gesetz¬
buch. Letzteres sei gar nicht maßgebend. Der Anspruch Müllers
sei nach dem eidgenössischen Betreibungs= und Konkursgesetze zu
beurteilen. Gemäß Titel VII, Abschnitt IV dieses Gesetzes („C
wahrung der Konkursforderungen, Kollokation der Gläubiger“
und nach Art. 219 leg. cit. könne eine Ansprache an eine Liegen¬
schaft nicht als Forderung, die in irgend eine der fünf Klassen
des Kollokationsplanes gehörte, bezeichnet werden. Art. 219 spreche
bloß von pfandversicherten und nicht pfandversicherten „Forderun¬
gen“. Das Begehren Müllers gehe dahin, die Konkursmasse
Meyer habe den mit dem Konkursiten über die Hälfte der Liegen¬
schaft „Bruggmatt“ in Willisau abgeschlossenen Kaufvertrag zu
halten. Dieses Begehren müsse nach Art. 242 entschieden werden.
Jedenfalls müsse einer Gläubigerversammlung Gelegenheit gegeben
werden, sich über den Anspruch Müllers auszusprechen, um even¬
tuell den Prozeß aufnehmen zu können.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In dem Begehren des Müller, die Konkursmasse Meyer habe
den ihm und dem Konkursiten über die Hälfte der Liegenschaft
„Bruggmatt“ abgeschlossenen Kaufvertrag zu halten, kann die
zugehörigen Ob¬
Vindikation eines dem Ansprecher eigentümlich
jektes nicht gefunden werden. Es liegt in diesem Begehren keines¬
wegs die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes auf die fragliche
Liegenschaft, sondern bloß die Anrufung eines persönlichen Rechtes
auf Übertragung des Eigentums an derselben.
Kann das Begehren Müllers nicht als Eigentumsansprache
betrachtet werden, so ist ohne weiteres klar, daß Art. 242 des
Betreibungsgesetzes vorliegend keine Anwendung findet, indem diese
Bestimmung den Fall voraussetzt, wo von einem Dritten eine zu¬
Konkursmasse gezogene Sache „als Eigentum angesprochen“ wird.
Allerdings hätte es der Konkursverwaltung freigestanden, die
Verpflichtung des Gemeinschuldners zu erfüllen (Art. 211, Abs. 2
des Betreibungsgesetzes). Indem sie aber die Forderung Müllers in
den Kollokationsplan aufgenommen, hat sie ihre Absicht genügend
kund gethan, von einer Erfüllung des Kaufvertrages abzusehen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.