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24_I_350

BGE 24 I 350

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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57. Urteil vom 26. April 1898

in Sachen des Betreibungsbeamten von Laufenburg.

Gebühren eines Betreibungsbeamten beruhen auf kantonalem Recht.

Mit Entscheid vom 26. März 1898 hat die obere Aufsichts¬

behörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Aargau

den Betreibungsbeamten des Kreises Laufenburg dazu verurteilt,

dem Deodal Bruggisser in Laufenburg die anläßlich einer Pfän¬

dung verrechneten Reisespesen mit 1 Fr. 50 zurückzuerstatten.

Der Betreibungsbeamte von Laufenburg hat diese Verfügung

an das Bundesgericht weitergezogen und unter Berufung auf den

Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon¬

kurs beantragt, es seien ihm die verrechneten 1 Fr. 50 Cts. zu

belassen.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Bundesrat hat als Oberaufsichtsbehörde über das Schuld¬

betreibungs= und Konkurswesen erkannt, daß das Recht eines

Betreibungsbeamten auf die bezogenen Gebühren immer nur auf

der kantonalen Organisation und nicht auf dem Bundesgesetze

beruhe und daß somit in der Schmälerung dieser Einnahme nie¬

mals die Verletzung einer Vorschrift des eidgenössischen Betrei¬

bungsgesetzes liegen könne. (Archiv IV, 116.)

Das Bundesgericht hat als nunmehrige Oberaufsichtsbehörde

keinen Grund, von diesen Sätzen abzugehen, und es muß somit

dem rekurrierenden Betreibungsbeamten des Kreises Laufenburg

die Legitimation abgesprochen werden, sich gegen die ihn zur Rück¬

erstattung der Reisespesen verurteilende Verfügung der aargauischen

Aufsichtsbehörde zu beschweren.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Auf den Rekurs wird mangels Legitimation des Rekurrenten

nicht eingetreten.