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57. Urteil vom 26. April 1898
in Sachen des Betreibungsbeamten von Laufenburg.
Gebühren eines Betreibungsbeamten beruhen auf kantonalem Recht.
Mit Entscheid vom 26. März 1898 hat die obere Aufsichts¬
behörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Aargau
den Betreibungsbeamten des Kreises Laufenburg dazu verurteilt,
dem Deodal Bruggisser in Laufenburg die anläßlich einer Pfän¬
dung verrechneten Reisespesen mit 1 Fr. 50 zurückzuerstatten.
Der Betreibungsbeamte von Laufenburg hat diese Verfügung
an das Bundesgericht weitergezogen und unter Berufung auf den
Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon¬
kurs beantragt, es seien ihm die verrechneten 1 Fr. 50 Cts. zu
belassen.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Bundesrat hat als Oberaufsichtsbehörde über das Schuld¬
betreibungs= und Konkurswesen erkannt, daß das Recht eines
Betreibungsbeamten auf die bezogenen Gebühren immer nur auf
der kantonalen Organisation und nicht auf dem Bundesgesetze
beruhe und daß somit in der Schmälerung dieser Einnahme nie¬
mals die Verletzung einer Vorschrift des eidgenössischen Betrei¬
bungsgesetzes liegen könne. (Archiv IV, 116.)
Das Bundesgericht hat als nunmehrige Oberaufsichtsbehörde
keinen Grund, von diesen Sätzen abzugehen, und es muß somit
dem rekurrierenden Betreibungsbeamten des Kreises Laufenburg
die Legitimation abgesprochen werden, sich gegen die ihn zur Rück¬
erstattung der Reisespesen verurteilende Verfügung der aargauischen
Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird mangels Legitimation des Rekurrenten
nicht eingetreten.