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58. Urteil vom 26. April 1898 in Sachen Moser. Art. 237 Betreibungs- Gesetz, Honorierung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses. — Stellung der Schuldbetreibungs¬ und Konkurskammer. I. Franz Moser in Rorschach fiel am 27. September 1897 in Konkurs. Die erste Gläubigerversammlung wählte einen Gläubi¬ gerausschuß, deren erstes Mitglied Fürsprech Dr. Heberlein Rorschach war. Heberlein war auch Anwalt der Konkursmasse in einem Vindikations= und einem Kollokationsprozeß. Ein von den Gläubigern angenommener Nachlaßvertrag wurde von der Nach¬ laßbehörde nicht bestätigt. Der Gemeinschuldner erwirkte schließlich von sämtlichen Konkursgläubigern die Erklärung des Rückzuges ihrer Forderungseingaben, in Folge dessen am 8. März 1898 der Widerruf des Konkurses gemäß Art. 195 des Betreibungs¬ gesetzes verfügt wurde. Am 28. Februar stellte Heberlein der Konkursmasse Rechnung im Gesamtbetrage von 86 Fr. 75 Cts., die sich zusammensetzt aus Posten für seine Thätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses (63 Fr. 10 Cts.) und als Anwalt der Konkursmasse (23 Fr. 65 Cts.). II. Gegen diese Rechnungsstellung beschwerte sich Moser bei der untern Aufsichtsbehörde und verlangte Reduktion auf 39 Fr. 25 Ets., indem er eine Reihe von Rechnungsposten als übersetzt bezeichnete und bei andern die Notwendigkeit der bezüglichen Be¬ mühungen bestritt. Mittelst Entscheid vom 21. März 1897 schützte die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde insofern, als sie die Rechnung Heberleins auf 52 Fr. 75 Cts. reduzierte. III. Heberlein zog diesen Entscheid an die obere Aufsichtsbehörde weiter und verlangte Aufrechtstellung seiner vollen Note. Die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde erklärte den Rekurs in dem Sinne begründet, daß sie die Rechnung Heberleins bloß auf 73 Fr. 75 Cts. reduzierte. Sie ging dabei von folgenden Erwä¬ gungen aus: Heberleins Anwaltsrechnung falle außer Betracht, da deren Ansätze nicht auf Grund des Gebührentarifs zum Betrei¬ bungsgesetz angefochten werden können. Dagegen erscheinen die
Posten der Rechnung des Rekurrenten für seine Thätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses als Gebühren (Ziff. 40 bis 50, speziell Ziff. 50 des Gebührentarifs). Diese werden im Beschwerde¬ falle durch die Aufsichtsbehörden festgesetzt. Hierbei sei festzuhalten, daß nach Ziff. 50 des Gebührentarifs auch der Gläubigerausschuß an die im V. Kapitel des Tarifs vorgesehenen Gebühren gebun¬ den sei. In Bezug auf die einzelnen Posten werde folgendermaßen entschieden:
a. Der Posten von 5 Fr. für die erste Gläubigerversammlung vom 18. Oktober 1897 sei zu streichen, da Heberlein derselben als Vertreter von Gläubigern beiwohnte und nicht nachgewiesen habe, daß die an dieser Versammlung auf ihn gefallene Wahl als Mit¬ glied des Gläubigerausschusses ihn zu größerem Zeitaufwand oder zu irgend welcher nennenswerthen Thätigkeit in letzterer Eigen¬ schaft am 18. Oktober veranlaßt oder genötigt hätte.
b. Die beiden Ansätze von je 10 Fr. für die beiden je zwe Stunden dauernden Gläubigerausschußsitzungen am 9. November 1897 und 10. Januar 1898 seien auf 6 Fr. herabzusetzen, da mit der untern Aufsichtsbehörde diese Entschädigungen als aus¬ reichend zu betrachten sei.
c. Die Posten von 10 Fr. für die Gläubigerversammlung vom
22. November und die beiden Posten von je 5 Fr. für die Teil¬ nahme an der ersten und zweiten konkursrechtlichen Versteigerung seien zu schützen, qualitativ, weil die Mitglieder des Gläubiger¬ ausschusses vermöge der ihnen in Art. 237 eingeräumten Auf¬ sichts= und Verfügungsrechte zur Teilnahme an den erwähnten Konkursverhandlungen berechtigt waren, Heberlein überdies vom Konkursamt zur Teilnahme aufgefordert worden war und an der zweiten Gläubigerversammlung Bericht zu erstatten hatte; quanti¬ tativ, weil die Ansätze mit Rücksicht auf Ziff. 18 und 42 des Gebührentarifs und die Eigenschaft von Heberlein als Rechts¬ anwalt und juristischer Beistand des Konkursamtes nicht zu hoch angesetzt erscheinen.
d. Bezüglich der übrigen Posten sei weder nachgewiesen, daß die bezügliche Thätigkeit Heberleins eine ganz unnötige und über¬ lüssige gewesen, noch seien die in Rechnung gebrachten Beträge übersetzt. Bezüglich des Berichtes an Dr. Eberle (2 Fr. + 10 Fr.) sei glaubhaft gemacht, daß derselbe im Auftrage des Konkurs¬ amtes und im Interesse der Nachlaßbestrebungen des Kridaren abgegeben worden.
e. Die Kostenrechnung sei daher um 13 Fr. zu reduzieren. IV. Gegen den Entscheid der st. gallischen Aufsichtsbehörde hat Moser den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sein Antrag geht dahin, es möchten die schon vor der erst¬ instanzlichen Aufsichtsbehörde beantragten Abstriche von 39 Fr. gutgeheißen werden. Rekurrent führt aus: Eine Löhnung von je 5 Fr. sei für die Ausschußsitzungen vom 9. November 1897 und vom 10. Januar 1898 bei der Dauer derselben und der Erheblichkeit der Verhand¬ lungsgegenstände mehr als ausreichend. Die beiden von der ersten Instanz gestrichenen Posten von je 5 Fr. für die Teilnahme an der ersten und zweiten konkursrechtlichen Versteigerung habe die obere Aufsichtsbehörde mit Unrecht geschützt. Die Moserschen Ak¬ tiven hätten in etwas Mobiliar und einer Liegenschaft bestanden, deren Verwertung jeweilen ohne Anstände in einer Viertelstunde vollzogen wurde. Es sei deshalb nicht einzusehen, was hier der Gläubigerausschuß für seine Mandanten zu schaffen gehabt habe. Noch unbegreiflicher sei die Rechtfertigung der Gebühr für einen Brief an Eberle, da Heberlein in diesem Brief mit allem Nachdruck gegen die Nachlaßbestrebungen Mosers zu arbeiten gesucht habe. Der Posten von 10 Fr. für die Gläubigerversammlung vom 22. No¬ vember sei angesichts der thatsächlichen Verrichtungen dieser Ver¬ sammlung auf 5 Fr. herabzusetzen, Heberlein habe bei dieser Zusammenkunft keinen Bericht erstattet und über die Verhandlungen finde sich in den Konkursakten keine Notiz. Die Posten vom
18. Januar und 3. Februar 1898 könnten nicht mit der Behaup¬ tung gerechtfertigt werden, es sei nicht nachgewiesen „daß die „bezügliche Thätigkeit Heberleins eine ganz unnötige gewesen." Thatsächlich habe es sich an ersterm Datum um die Zuteilung von einigen Kompetenzstücken gehandelt. Eine Mitwirkung von Ausschußmitgliedern bei dieser geringfügigen Arbeit sei überflüssig gewesen. In Art. 237 des Betreibungsgesetzes könne keine Recht¬ fertigung dieser Löhnung gefunden werden. Ganz ähnlich verhalte es sich mit den Posten vom 3. Februar.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Frage, ob die Thätigkeit eines Ausschußmitgliedes im Interesse des Konkurses erfolgte, und die Frage nach der Höhe der diesem Ausschußmitgliede geschuldeten einzelnen Entschädigungs¬ ansätze sind nicht rechtlicher Natur, sondern solche der Angemessen¬ heit. Die von der kantonalen Oberaufsichtsbehörde derartigen Fragen gegebenen Lösungen könnten nur dann als willkürlich und eine Rechtsverweigerung enthaltend vor dem Bundesgerichte ange¬ fochten werden, wenn es sich herausstellen würde, daß wesentliche thatsächliche Momente übersehen oder unwesentliche mit berücksich¬ tigt worden seien. Daß dies vorliegend der Fall sei, hat Rekur¬ rent nicht nachgewiesen. Daß im übrigen Heberlein als Ausschußmitglied zu allen bezüglichen Geschäften im Interesse der Masse befugt war, muß bei dem allgemeinen Wortlaute der Bestellung eines Ausschusses angenommen werden. Sind die Vollmachten des Gläubigeraus¬ schusses nicht beschränkt worden, so gelten als erteilt die Befug¬ nisse, welche Art. 237 des Betreibungsgesetzes speziell bezeichnet, insbesondere die allgemeine Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Amtes und die Einsprache gegen jede dem Interesse der Gläubiger zuwiderlaufende Maßregel. In der Annahme der Vorinstanz, daß die betreffende Bethätigung Heberleins als Aus¬ schußmitglied als eine im Interesse der Masse erfolgte zu hono¬ rieren sei, liegt jedenfalls keine Gesetz= oder Tarifwidrigkeit. Bezüglich des Briefes an Eberle nimmt die Vorinstanz an, daß derselbe im Auftrage der Konkursmasse erfolgte. Da diese Annahme keineswegs als aktenwidrig erscheint und auch nicht ausgeschlossen ist, daß die Verhinderung eines Zwangsakkordes durch Aufklärung der Gläubiger im Interesse der Masse lag, ist die fragliche Honorierung zu bestätigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.