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59. Urteil vom 26. April 1898 in Sachen Surbeck. Arl. 92 Ziff. 3 Betreibungs-Gesetz. I. Die Arrestbehörde Unterklettgau (Kantons Schaffhausen) verfügte am 18. Februar 1898 auf Gesuch des Joh. Ochsner gegen Jakob Surbeck in Neuhausen Arrest auf Schmiedewerkzeuge des Schuldners. Das Betreibungsamt Unterklettgau vollzog glei¬ chen Tages den Arrest und pfändete die mit Arrest belegten Ob¬ jekte am 2. März 1898. Unter den Arrest=, bezw. Pfandgegenständen befanden sich: 1 Schmiedamboß, 2 Schneidkluppen, 2 Schraubstöcke, 8 Schmied¬ hämmer und verschiedene Werkzeuge. II. Gegen den Arrestvollzug beschwerte sich Surbeck bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, indem er behauptete, die genannten Objekte seien Kompetenzstücke und dürfen laut Art. 92, Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes nicht gepfändet, somit auch nicht mit Arrest belegt werden. Bei einer frühern Pfändung im Dezember 1896 seien ihm seine Schmiedewerkzeuge als Kompetenzstücke be¬ lassen worden. Seit November 1897 arbeite er zwar als Schmied in der Aluminiumfabrik Neuhausen, warte aber auf eine günstige Gelegenheit, sein Handwerk wieder selbständig betreiben zu können, um so mehr, da er zwei Söhne habe, die mit ihm zu arbeiten in der Lage wären. Rekurrent wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Die Aufsichtsbehörden gingen dabei wesentlich von der Erwägung aus, daß, wenn Surbeck das Schmiedhandwerk nur vorübergehend aufgegeben hätte, die mit Beschlag belegten Werkzeuge freigegeben werden müßten, daß aber die Beschlagnahme vorliegend bestätigt werden müsse, da Rekurrent seinen Beruf thatsächlich schon seit vielen Jahren aufgegeben, größere Landkomplexe mit Reben be¬ pflanzt und dem Weinbau obgelegen habe. III. Die Verfügung der kantonalen Oberaufsichtsbehörde hat Surbeck rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Feststellung der Vorinstanzen, Rekurrent habe, als der Arrest vollzogen wurde, schon seit mehreren Jahren den Schmied¬ beruf nicht mehr ausgeübt und dem Rebbau obgelegen, ist vom Bundesgericht als richtig anzunehmen, da sie mit den Akten keineswegs im Widerspruch steht und auch in der vom Beschwerde¬ führer zur Erläuterung seines Rekurses eingereichten, übrigens verspäteten, Eingabe keine Ableugnung erfährt.
2. Bei dieser Sachlage kann aber Rekurrent auf Art. 92, Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes kein Begehren um Aushingabe der mit Beschlag belegten Werkzeuge gründen. „Unpfändbar sind, nach dieser Bestimmung, „die dem Schuldner und seiner Familie zur „Ausübung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaf¬ „ten 2c.“ Unter dem erwähnten „Berufe“ ist aber das zur Zeit der Ausscheidung der Kompetenzstücke thatsächlich vom Schuldner betriebene Handwerk zu verstehen. Zwar möchte es sich fragen, ob ein Schuldner, der seine berufliche Thätigkeit zur Zeit des Arrestvollzuges oder der Pfändung bloß vorübergehend unter¬ brochen hat, nicht die Freigabe der ihm sonst bei seiner Arbeit notwendigen Werkzeuge und Gerätschaften verlangen könne. Hat er aber, wie es vorliegend der Fall ist, sein Handwerk thatsäch¬ lich seit mehreren Jahren aufgegeben und anderweitigen Erwerb gesucht, so kann das früher ausgeübte Handwerk nicht als gegen¬ wärtige und wirkliche Berufsthätigkeit und das Handwerkszeug welches dazu dienlich war, nicht mehr als dem Schuldner not¬ wendige Gerätschaft bezeichnet werden. Im Falle eines mehr¬ maligen Berufswechsels könnte sonst ein Schuldner alle von ihm nach einander jeweilen benutzten Werkzeuge seinen Gläubigern zugleich entziehen. Ein solches Resultat widerspräche zweifellos dem Willen des Gesetzgebers, indem Art. 92, Ziff. 3 lediglich den Zweck hat, dem Schuldner die Fortsetzung seiner bisherigen Erwerbsthätigkeit zu ermöglichen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.