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20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 7. hätten immer einen Betrag oder Wert von mehr als Fr. 2000.- zur Voraussetzung, ist offensichtlich irrig. DLese Wertgrenze ist' nur je im zweitletzten Absatz der erwähnten Ziffern aufgestellt und gilt nur für die eben in diesem Sinne je in einem besondern Absatz zusammen- gefassten Fälle. Ausserdem ist jedesmal noch durch das Wort « hiebei » (franz. durch die Wendung « dans ces cas-ci», ganz deutlich ital. « per i casi contemplati da questo capoverso I»~ ausgedrückt, dass nur die Fälle des betreffenden Absatzes an die Wertgrenze von Fr. 2000.- gebunden sind. Es handelt sich dabei um eine Erweiterung des bisherigen Bereiches der Zahlungsbeschränkungen: Nur für diese neuen Fälle (wozu vgl. insbesondere den zweiten Einleitungsabsatz des Kreisschreibens) wurde eine Wertgrenze eingeführt, um die den Organen der Zwangs- Tollstreckung erwachsende Mehrarbeit in erträglichen Grenzen zu halten.
7. Entscheid vom 18 • .März 1946 i. S. Fehr. W ideJ1'Bpf"UChBoorfahren. Auch wenn sich die Sache nicht im Ge- wahrsam oder Mitgewahrsa.m des Ansprechers befindet, ist die Klagefrist gemäss Art. 109 SchKG dem Gläubiger zu setzen. sofern der Schuldner keinen Gewahrsam. oder nur Mitgewa.hrsam mit einer andern Person hat. ProcUure de revendication. Le delai pour ouvrir action doit, selon l'art. 109 LP, etre assigne au crea.ncier meme si le revendiquant n'a pas Ja possession ni Ja copossession de l'objet saisi, pourvu que, de son cöte, le debiteur ne le possMe pas ou qu'il en par- tage la possession avec lID autre tiers. Procedura di rivendicazione. Il termine per promuovere azione dev'essere assegnato, giusta l'art. 109 LEF, al creditore stesso, se il rivendicante non ha. il possesso ne il compossesso delJa cosa pignorata, purche il debitore, da parte sua, non 10 possieda o ne divida iI possesso con un altro terzo. A. - In einer Betreibung gegen den Ehemann der Rekurrentin pfändete das Betreibungsamt Murten eine Schreibmaschine. Diese befand sich nach Angabe des Amtsberichtes in den Bureauräumen der Prova S. A., deren einziger Verwalter der Schuldner ist, nach den. Vor- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 7. 21 bringen der Rekurrentin dagegen in einem Wohnzimmer des ersten Stockes des betreffenden Hauses, d. h. in der ehelichen Wohnung. Das Betreibungsamt leitete über die Eigentumsansprache der Rekurrentin das Widerspruchs- verfahren nach Art. 106 und 107 SchKG ein. Da der betreibende Gläubiger das Eigentum der Rekurrentin be- stritt, setzte ihr das Betreibungsamt Frist zur Wider- spruchsklage. B. - Die Rekurrentin beschwerte sich hierüber mit Hinweis auf Art. 109 SchKG, wonach die Klagefrist dem betreibenden Gläubiger anzusetzen sei. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. Februar 1946 abgewiesen, hält sie mit dem vorliegenden Rekurs an der Beschwerde fest. Der Gläubiger hat sich nicht vernehmen Jassen. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Hätte die Sachdarstellung der Rekurrentin als richtig zu gelten, so wäre der Rekurs ohne weiteres begründet. Eine in der ehelichen Wohnung befindliche Schreib- maschine darf zu dem Wohnungsmobiliar gezählt werden, das auch der Ehefrau zur Verfügung steht und woran sie daher Mitgewahrsam hat. Anders wäre es nur, wenn ein bestimmter Teil der ehelichen Wohnung einem auf den alleinigen Namen des Ehemannes geführten Gewerbe- betrieb zu dienen hätte und sich die Schreibmaschine dort zu geschäftlichem Gebrauch a.ufgestellt fände, also dem Geschäftsinventar zuzuzählen wäre und Eigentum der Ehefrau nicht etwa aus einem veröffentlichten Güterreohts- registereintrag hervorginge (BGE 68 III 180). Ja, auch wenn Stücke des Wohnungsmobiliars ausserhalb der ehe- lichen Wohnung eingestellt sind,hat die Ehefrau, sofem sie mit dem Ehemann zusammenlebt und ihr der Zutritt zum betreffenden Raume nicht verwehrt ist (gleiohgültig welcher Ehegatte gewöhnlich den Sohlüssel mit sich führt). Mitgewahrsam, auf dessen Vorliegen einfach aus dem
22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 7. ehelichen Verhältnis zu schliessen ist (BGE 64 III 143). Nuri steht aber die Darstellung der Rekurrentin im Widerspruch zu der·von der Vorinstanz als richtig an- genommenen Angabe des Betreibungsamtes, die daher auch für das Bundesgericht, als eine Tatfrage betreffend, massgebendsein muss. Höchstens könnte, da sich der Amtsbericht nicht ganz eindeutig auf den Zeitpunkt der Pfändung bezieht, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu näherer Abklärung in Betracht kommen. Das erübrigt sich jedoch, weil der Rekurs ohnehin aus einem andern Gesichtspunkt als begründet erscheint. Auch wenn sich nämlich die Schreibmasohine bei der Pfändung in den Bureauräumen der Prova S. A. befand, kann der betreibende Gläubiger die Beklagtenrolle nioht für sich beanspruohen. In diesem Falle bestand Gewahr- sam der Prova S. A., also (im Verhältnis zu den Parteien des Betreibungsverfahrens) eines Dritten, bezw. (wenn man als Drittperson zunäohst die Rekurrentin mit Rüok- sioht auf deren Eigentumsansprache bezeiohnet) eines Vierten. Das rechtfertigt die Zuweisung der Beklagtenrolle an die Rekurrentin, gleichgültig ob auoh sie selbst Mit- gewahrsam hatte oder nioht. Die diesen Grundsatz an- erkennenden Entsoheidungen (BGE 24 I 347 = Sep. Ausg. I S.79, BGE 67 III 147) gehen freilich von dem Gedanken aus, dem betreibenden Gläubiger falle die Klägerrolle auch bei fehlendem Gewahrsam des Dritt- ansprechers zu, sofern nur der Schuldner keinen Gewahr- sam habe « et qu'il s'agisse seulement de se determiner entre les personnes qui ont toutes la qualite de tiers I). Hier nun erheben sich Zweifel, ob nicht der Schuldner als einziger Verwalter der Prova S. A. Mitgewahrsam an der in deren Bureaux befindliohen Schreibmaschine habe. Aber auch bei Annahme eines Mitgewahrsams des Sohuld- ners wäre das Verfahren naoh Art. 109 am Platze. Der betreibende Gläubiger, der eine Saohe pfänden lässt, um sie für sich verwerten zu lassen, 1st zunächst der angreifende Teil. Die Beklagtenrolle nach Art. 106 und 107 SchKG Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 8. 23 gebührt ihm daher nur bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners. Dagegen hat er nach Art. 109 SchKG als Kläger aufzutreten, nicht nur, wenn der Schuldner den Gewahrsam gerade mit dem Drittansprecher teilt (oder dieser alleinigen Gewahrsam oder Mitgewahrsam mit einem Vierten hat), sondern auch, wenn die Sache im Mitgewahr- sam des Schuldners und eines andern Dritten als des in Frage stehenden Ansprechers steht. übrigens würde es im vorliegenden Falle schwer halten, bei Annahme eines Mit- gewahrsams des Schuldners, was namentlich Verfügungs- gewalt zu privatem Gebrauch' der Schreibmaschine zu bedeuten hätte, nicht auch der Rekurrentin als der mit ihm im ersten Stock des gleichen Hauses wohnenden Ehe- frau solchen Mitgewahrsam zuzuerkennen. Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird gu.tgeheissen, die angefochtene Klage- fristansetzung aufgehoben und das Betreibungsamt Murten angewiesen, nach Art. 109 SchKG vorzugehen.
8. Arret du 29 mars UNO dans Ia cause Baumgartner. Suspension des poursuites en raison du 8ervice militaire (art. 57 LP, ordonnanoe du 24 janvier 1941 attenuant a titre temporaire le regime de l'execution forcOO).
1. Le debiteur qui fait du service comme volontaire beneficie de
10. suspension des poursuites, mame si ses periodes de service se succMent quasiment sans interruptic:m.
2. Lorsqu'un debiteur fait du service volontaire a seule fin de se soustraire a ses obligations, les creanciers peuvent s'adresser au Departement militaire federal A 1'effet de provoquer, le cas ooheant, son licenciement. Le debiteur qui, pour eviter cette mesure, renonce avec le consen- tement du Departement militaire f6d.era.I au b6nefice de la sus- pension, peut etre poursuivi nonobstant le fait qu'il est en service. RechtB8tillBtand wegen MilitärdienBtes (Art. 57 SchKG, Vo. vom
24. Januar 1941 über voriibergehende Milderungen der Zwangs- vollstreckung ).
1. Wer freiwillig Militärdienst leistet, geniesst den Rechtsstillstand auch bei fast ununterbrochener Dienstleistung.