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64_III_143

BGE 64 III 143

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 34.

IDld Glauben; auf der Auszahlung zu beharren, die olme

weiteres einen Rückforderungsanspruch der Masse ent-

stehen liesse .. Aber auch wenn der Ansprecher den von der

Masse behaupteten Sachverhalt bestreitet, ist sie berech-

tigt, die Auszahlung im Umfange der von ihr geltend

gemachten Rechte zurückzühalten und es ihm zu über-

lassen, sie auf Erfüllung zu belangen. Das entspricht dem

Grundsatz, dass auch eine bestrittene Gegenforderung zur

Verrechnung benützt werden kann (Art. 120 Abs. 2 OR;

vgl. BGE 54 III 20.). Wäre bereits die Verteilungsliste auf-

gestellt, so müsste die Absicht der Konkursverwaltung, zu-

nächst das Ergebnis des Strafprozesses abzuwarten, um

sich dann erst über die allfällige Erhebung der Einrede

schlüssig zu machen, allerdings Bedenken erwecken. Zum

mindesten wäre der nicht unbedingt als auszahlbar aner-

kannte Betrag in der Verleilungsliste zu beziffern, und es

frägt sich nur, ob dem Ansprecher auch im eigenen Inter-

esse der Masse freigestellt werden könnte, mit der Klage-

erhebung bis auf weiteres ohne Verwirkungsfolge zuzu-

warten. Hier aber ist gar nicht die Rede davon, dass schon

alles Konkursvermögen verwertet und die Verteilungsliste

aufgestellt sei. Das Konkursamt sah sich zu der angefoch-

tenen Sperre anscheinend nur veranlasst, weil es wohl,

einer verbreiteten Übung folgend, den Grundstüc~rlös

zum voraus an die Pfandgläubiger zu verteilen pflegt.

Trifft dies zu, so durfte in der Tat ein einzelner Ansprecher

nicht einfach stillschweigend übergangen werden, sondern

er durfte nur aus besondern Gründen allenfalls unbervck-

sichtigt bleiben und war durch eine begründete Verfügung

in die Lage zu setzen, seine Rechte zu wahren. Das ist hier

mit der angefochtenen Sperre geschehen. Die Beschwerde

ist angesichts der VerdachtsgrÜllde,wie sie sich aus den

vom Konkursamte durchgeführten Erhebungen ergeben,

unbegründet. Ansprüche der Masse gegenüber Schwegler

fallen nicht nur insoweit in Betracht, als er selbst unter

betrügerischen Angaben eine zu hohe Forderung für sich

eingegeben haben mag, sondern auch, wenn er durch

Hehnldbetreibungs. und Konkur"reeht.No 35.

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Abtretung nicht mehr bestehender Zinsforderungen die

Volksbank Hochdorf zu einer unrichtigen Eingabe veran-

lasst haben sollte. Zur endgültigen Stellungnahme ist das

Konkursamt jedenfalls vor Aufstellung der Verteilungsliste

nicht verpflichtet.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

35. Entscheid vom 8. Oktober 1938

i. S. Ka.rkwalder und Fundus Treuinlötitl1t.

Gewahrsam im Sinne der Art. 106 ff. SchKG setzt nicht voraus.

dass sich die Gegenstände in der zur Zeit benutzten Wohnung

befinden. Der Gewahrsam entfällt nicht, wenn die Sachen

anderwärts in eigenen oder gemieteten Räumen untergebracht

sind.

Die nicht getrennt vom Manne lebende Ehefrau hat Mitgewahrsam

an allem, was ihr wie dem Manne oder der Familie überhaupt

zu dienen hat und ihnen tatsächlich zur Verfügung steht, in

der ehelichen Wohnung oder anderswo, gleichgültig auch, ob

der Aufbewahrungsraum dem Mann allein gehört oder von ihm

allein gemietet ist.

La possession au sens des art. 106 ss LP ne suppose pas que le

debiteur ou le tiers habite au moment de la saisie la maison

ou l'appartement OU se trouvent les objets revendiques. La

possession ne prend pas fin du fait que les objets sont trans-

portes ailleura, dans des .locaux appartenant au debiteur ou

au tiers, ou loues par eux.

La femme mariee qui n'a pas une demeure separee a la copossession

de tout ce qui est destine tant a son usage qu'a celui de son

mari ou de la famiIle, et dont les epoux ont en fait la disposition.

Peu importe que las objets se trouvent au domicile conjugal ou

dans d'autres locaux; il n'importe pas davantage que ces

locaux (comme d'ailleurs la demeure commune) soient la

propriete exclusive du mari ou soient pris a bai! par lui seul.

Il possesso a' sensi degli art. 106 e seg LEF non presuppone che

gli oggetti si trovino neH' abitazione occupata dal debitore

allorche si procede al pignoramento. Il possesso sussiste se

AS 64 III -

1938

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.

gli oggetti s', trovano aItrove. in locali appartenenti al debitore

o da Iui presi in loeazione.

La moglie ehe :Q.on vive separata dal marito ha il eompossesso di

tutto eio ehe deve servire al marito 0 alla famiglla e ehe sta

effettivamente a Ioro disposizione neH' abitazione eoniugale

od aItrove, poco importa se il locale ove si trovano gli oggetti

appartenga soltanto al marito 0 da Iui solo e preso in loeazione.

Die Eheleute Heinz und Rosa Adolph sind Ende 1937

von Romanshorn, wo sie in eigenem Hause des Ehemannes

wohnten, zu Verwandten nach Mailand gezogen und leben

seither dort. Im Hause zu Romanshorn haben sie eine

Anzahl Mobiliargegenstände zurückgelassen, die nun für

Gläubiger des Ehemannes arrestiert sind, aber von der

Ehefrau des Schuldners teilweise als ihr Eigentum ange-

sprochen werden. Das Betreibungsamt hat den Gläubigern

Frist zur Klage gegen sie nach Art. 109 SchKG angesetzt.

Gegen diese Verfügung richten sich die vorliegenden Be-

schwerden der Gläubiger, die nach Abweisung durch die

kantonalen Instanzen Rekurs an das Bundesgericht ein-

legen und am Begehren um Anordnung des Verfahrens

nach Art. 106/7 SchKG (Zuweisung der Klägerrolle an die

Drittansprecherin) festhalten.

Die Schuldbetreibunga- und Konkurakammer

zieht in Erwägung :

Die Ehefrau, die nicht getrennt vom Ehemanne lebt

hat nach der neuern Rechtsprechung unter jedem Güter-

stande Mitgewahrsam an den Gegenständen des Hausrates

und ebenso an andern Sachen, über die sie tatsächlich auch

verfügen kann (BGE 57 III 179, 58 III 105). Die Rekur-

renten meinen, hier fehle es wegen der schon lange dauern-

den Abwesenheit des Ehepaars Adolph von Romanshorn

an einer solchen Gewalt. Dem Schuldner selbst sei freilich

Gewahrsam an den arrestierten Sachen zuzuerkennen, da

er Eigentümer des Hauses sei, worin sie sich befinden;

aber eben nur ihm allein, weil sich aus seinem Grundeigen-

tum nichts für einen Mitgewahrsam der Ehefrau herleiten

Schuldbetreibungs- und Konlrnrsrecht. No 35.

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lasse. Diese Auffassung wird der Stellung der Ehefrau

nicht gerecht. Die erwähnte Rechtsprechung ist aller-

dings davon ausgegangen, dass der Ehefrau die Beklagten-

rolle jedenfalls dann zuerkannt werden müsse, wenn sie

unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen irgendeinem

Dritten zukäme, dass also die Rechte des Ehemannes aus

Ehegüterrecht (bei Güterverbindung wie auch bei Güter-

gemeinschaft) nicht geeignet seien,· eine tatsächliche Ver-

fügungsgewalt der Ehefrau aufzuheben. Die beiden ange-

führten Entscheide bezogen sich auf Gegenstände, die in

Haushalt oder Beruf gemeinsam von den Ehegatten

benutzt wurden. Jener Erwägung kann nun aber nicht

ausschliessende Bedeutung beigemessen werden, in dem

Sinne, dass der Mitgewahrsam der Ehefrau entfiele, wenn

sie die in Frage kommenden Gegenstände nicht in einer

Weise in ihrer Gewalt hat, die auch für irgendeinen Dritten,

also ohne Berücksichtigung des ehelichen Verhältnisses,

zur Begründung eines Mitgewahrsams genügte. Vielmehr

darf Mitgewahrsam der Ehefrau gerade aus dem ehelichen

Verhältnis selbst abgeleitet werden hinsichtlich irgend-

welcher Gegenstände, die ihr wie dem Manne oder der

Familie überhaupt zu dienen haben und ihnen auch tat-

sächlich zur Verfügung stehen. Das ist hier der Fall.

Es handelt sich um Gegenstände des früher benützten ehe-

lichen Wohnungsinventars. Zum Hause des Ehemannes

hat auch die Frau Zutritt, zumal nicht davon die Rede

ist, dass der Mann ihr den Zutritt verwehren möchte.

Somit hat sie nach dem Gesagten Mitgewahrsam. Mit

Unrecht halten die Rekurrenten dafür, der Gewahrsam des

. Ehemannes sei ein ungewöhnlicher, nur auf seinem Grund-

eigentum beruhender, weshalb er der Ehefrau nicht zu-

gutekommen könne. In dieser Beziehung verhält es sich

nicht anders, als wenn Heinz Adolph in Romanshorn zu

Miete gewohnt und die Miete bloss zur Aufbewahrung der

Möbel fortgesetzt hätte. So wie so besteht ein vom Ehe-

manne begründetes Gewaltverhältnis, an dem die mit ihm

lebende Ehefrau teil hat. Sowenig für die Bestimmung

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Schuldbetreibtmgs- und Konkursrecht. No 35.

des Gewahrsams etwas darauf ankommt, ob die tatsächlich

zum Wohnen benutzten Räume einem der Ehegatten oder

beiden gehöreh oder ob sie vom einen Gatten oder von

heiden zusammen gemietet worden sind, sowenig ist es

gerechtfertigt, die Ehefrau als Inhaherin des Gewahrsams

an dem in der vorderhand verlassenen ehelichen Wohnung

gelassenen Mobiliar einfach deshalb nicht mehr anzuer-

kennen, weil diese Wohnung sich in einem dem Manne

allein gehörenden Hause befindet. Dessen fortdauernder

Gewahrsam lässt ohne weiteres auch den Mitgewahrsam

der Ehefrau fortdauern.

Dass etwa die Gewalt des Schuldners selbst üher die

arrestierten Gegenstände nicht als Gewahrsam im Sinne

der Art. 106 ff. SchKG zu gelten hätte, trifft nicht zu.

Kürzere oder längere -Abwesenheit ändert nichts am Ge-

wahrsam an den Gegenständen des Wohnungsinventars.

Es ist auch ohne Belang, ob die Eheleute Adolph den

Wohnsitz Romanshorn aufgegeben haben, was übrigens

nicht dargetan erscheint. Der Schuldner und seine Ehe-

frau haben Gewahrsam auch an Sachen, die sie, ohne Preis-

gabe der eigenen Verfügungsgewalt, ständig ausserhalb

der Wohnung in eigenen oder dazu gemieteten Räumen

aufbewahren, etwa in einem mehr oder weniger entfernten

Garten-, Wochenend- oder Ferienhäusehen. Wäre darnach

Mitgewahrsam heider Eheleute anzunehmen, selbst wenn

Adolph das Haus in Romanshorn nicht bewohnt, sondern

erst auf den Wegzug hin erworben hätte, um dort die

Möbel einzustellen, so umsomehr, da er schon vorl}er

Eigentümer war und die Sachen eben in der bis zum Weg-

zuge benutzten ehelichen Wohnung liess.

Endlich hat sich der eine Rekurrent ohne Erfolg auf

seinen Besitz der Wohnungsschlüssel berufen. Nach der

Würdigung der Tatumstände durch die Vorinstanz handelt

es sich um einen Besitz ohne 'Villen des Schuldners, und

der betreffende Gläubiger, der anfänglich, in der Beschwer-

de an die erste Instanz, diesen Punkt noch gar nicht aufge-

griffen hatte, schreibt sich denn auch im Rekurs an das

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteihmgen). N° 36.

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Bundesgericht keineswegs eigenen Gewahrsam an den

arrestierten Gegenständen zu.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konky,r8kammer :

Die Rekurse werden abgewiesen.

TI. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR:tTITS DES SECTIONS CIVILES

36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Juli 1938

i. S. Trachsler und Pfenninger

gegen Milchgsnoss8nschaft Adetawil-Biretswil.

G 1 ä u b i ger a n f e c h tun g nach Art. 285 ff. SchKG: Ist

Gegenstand der Anfechtung die Tilgung einer in ihrem Bestande

nicht angefochtenen Forderung, so treten mit der Rückgewähr

des Empfangenen die Gläubigerrechte nicht nur gegenüber

dem Schuldner, sondern auch gegenüber Bürgen wieder in

Kraft. Art. 291, besonders Abs. 2 SchKG. Art. 501 (sowie 94

und 180) OR. (Erw. 1-4).

Verantwortlichkeit des Gläubigers gegenüber dem Bürgen für die

Unterlassung, ein Retentionsrecht im Konkurse des Schuldners

geltend zu machen. Art. 509 und 511 OR. (Erw. 5).

Action revocatoire, art. 285 et sv. LP : Lorsque I'action porte sur

l'extinction d'une creance non contestee en soi, la restitution

de 180 somme touchee fait revivre les droits du creancier non

seulement envers le debiteur, mais encore envers les cautions.

Art. 291, specialem~>Jlt al. 2 LP; 501 (ainsi que 94 et 180) CO.

(Consid. 1 a 4).

.

,.

Responsabilite du creancier a l'egard de la cautl?:r: lorsqu ~l .ornet

de faire valoir un droit de retention dans la faIlhte du debiteur.

Art. 509 et 511 CO. (Consid. 5).

Azione revocatoria, art. 285 e seg LEF : Se l'azione porta suU'estin-

zione d'un credito non contestato in se, la restituzione deUa

somma fa rinascere i diritti deI creditore non soltanto verso

i1 debitore ma anche verso i fideiussori. Art. 291 specialmente

cp. 2 LEF; art. 501, come pure 94 e 180 CO (consid. 1-4).