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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 34.
IDld Glauben; auf der Auszahlung zu beharren, die olme
weiteres einen Rückforderungsanspruch der Masse ent-
stehen liesse .. Aber auch wenn der Ansprecher den von der
Masse behaupteten Sachverhalt bestreitet, ist sie berech-
tigt, die Auszahlung im Umfange der von ihr geltend
gemachten Rechte zurückzühalten und es ihm zu über-
lassen, sie auf Erfüllung zu belangen. Das entspricht dem
Grundsatz, dass auch eine bestrittene Gegenforderung zur
Verrechnung benützt werden kann (Art. 120 Abs. 2 OR;
vgl. BGE 54 III 20.). Wäre bereits die Verteilungsliste auf-
gestellt, so müsste die Absicht der Konkursverwaltung, zu-
nächst das Ergebnis des Strafprozesses abzuwarten, um
sich dann erst über die allfällige Erhebung der Einrede
schlüssig zu machen, allerdings Bedenken erwecken. Zum
mindesten wäre der nicht unbedingt als auszahlbar aner-
kannte Betrag in der Verleilungsliste zu beziffern, und es
frägt sich nur, ob dem Ansprecher auch im eigenen Inter-
esse der Masse freigestellt werden könnte, mit der Klage-
erhebung bis auf weiteres ohne Verwirkungsfolge zuzu-
warten. Hier aber ist gar nicht die Rede davon, dass schon
alles Konkursvermögen verwertet und die Verteilungsliste
aufgestellt sei. Das Konkursamt sah sich zu der angefoch-
tenen Sperre anscheinend nur veranlasst, weil es wohl,
einer verbreiteten Übung folgend, den Grundstüc~rlös
zum voraus an die Pfandgläubiger zu verteilen pflegt.
Trifft dies zu, so durfte in der Tat ein einzelner Ansprecher
nicht einfach stillschweigend übergangen werden, sondern
er durfte nur aus besondern Gründen allenfalls unbervck-
sichtigt bleiben und war durch eine begründete Verfügung
in die Lage zu setzen, seine Rechte zu wahren. Das ist hier
mit der angefochtenen Sperre geschehen. Die Beschwerde
ist angesichts der VerdachtsgrÜllde,wie sie sich aus den
vom Konkursamte durchgeführten Erhebungen ergeben,
unbegründet. Ansprüche der Masse gegenüber Schwegler
fallen nicht nur insoweit in Betracht, als er selbst unter
betrügerischen Angaben eine zu hohe Forderung für sich
eingegeben haben mag, sondern auch, wenn er durch
Hehnldbetreibungs. und Konkur"reeht.No 35.
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Abtretung nicht mehr bestehender Zinsforderungen die
Volksbank Hochdorf zu einer unrichtigen Eingabe veran-
lasst haben sollte. Zur endgültigen Stellungnahme ist das
Konkursamt jedenfalls vor Aufstellung der Verteilungsliste
nicht verpflichtet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
35. Entscheid vom 8. Oktober 1938
i. S. Ka.rkwalder und Fundus Treuinlötitl1t.
Gewahrsam im Sinne der Art. 106 ff. SchKG setzt nicht voraus.
dass sich die Gegenstände in der zur Zeit benutzten Wohnung
befinden. Der Gewahrsam entfällt nicht, wenn die Sachen
anderwärts in eigenen oder gemieteten Räumen untergebracht
sind.
Die nicht getrennt vom Manne lebende Ehefrau hat Mitgewahrsam
an allem, was ihr wie dem Manne oder der Familie überhaupt
zu dienen hat und ihnen tatsächlich zur Verfügung steht, in
der ehelichen Wohnung oder anderswo, gleichgültig auch, ob
der Aufbewahrungsraum dem Mann allein gehört oder von ihm
allein gemietet ist.
La possession au sens des art. 106 ss LP ne suppose pas que le
debiteur ou le tiers habite au moment de la saisie la maison
ou l'appartement OU se trouvent les objets revendiques. La
possession ne prend pas fin du fait que les objets sont trans-
portes ailleura, dans des .locaux appartenant au debiteur ou
au tiers, ou loues par eux.
La femme mariee qui n'a pas une demeure separee a la copossession
de tout ce qui est destine tant a son usage qu'a celui de son
mari ou de la famiIle, et dont les epoux ont en fait la disposition.
Peu importe que las objets se trouvent au domicile conjugal ou
dans d'autres locaux; il n'importe pas davantage que ces
locaux (comme d'ailleurs la demeure commune) soient la
propriete exclusive du mari ou soient pris a bai! par lui seul.
Il possesso a' sensi degli art. 106 e seg LEF non presuppone che
gli oggetti si trovino neH' abitazione occupata dal debitore
allorche si procede al pignoramento. Il possesso sussiste se
AS 64 III -
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gli oggetti s', trovano aItrove. in locali appartenenti al debitore
o da Iui presi in loeazione.
La moglie ehe :Q.on vive separata dal marito ha il eompossesso di
tutto eio ehe deve servire al marito 0 alla famiglla e ehe sta
effettivamente a Ioro disposizione neH' abitazione eoniugale
od aItrove, poco importa se il locale ove si trovano gli oggetti
appartenga soltanto al marito 0 da Iui solo e preso in loeazione.
Die Eheleute Heinz und Rosa Adolph sind Ende 1937
von Romanshorn, wo sie in eigenem Hause des Ehemannes
wohnten, zu Verwandten nach Mailand gezogen und leben
seither dort. Im Hause zu Romanshorn haben sie eine
Anzahl Mobiliargegenstände zurückgelassen, die nun für
Gläubiger des Ehemannes arrestiert sind, aber von der
Ehefrau des Schuldners teilweise als ihr Eigentum ange-
sprochen werden. Das Betreibungsamt hat den Gläubigern
Frist zur Klage gegen sie nach Art. 109 SchKG angesetzt.
Gegen diese Verfügung richten sich die vorliegenden Be-
schwerden der Gläubiger, die nach Abweisung durch die
kantonalen Instanzen Rekurs an das Bundesgericht ein-
legen und am Begehren um Anordnung des Verfahrens
nach Art. 106/7 SchKG (Zuweisung der Klägerrolle an die
Drittansprecherin) festhalten.
Die Schuldbetreibunga- und Konkurakammer
zieht in Erwägung :
Die Ehefrau, die nicht getrennt vom Ehemanne lebt
hat nach der neuern Rechtsprechung unter jedem Güter-
stande Mitgewahrsam an den Gegenständen des Hausrates
und ebenso an andern Sachen, über die sie tatsächlich auch
verfügen kann (BGE 57 III 179, 58 III 105). Die Rekur-
renten meinen, hier fehle es wegen der schon lange dauern-
den Abwesenheit des Ehepaars Adolph von Romanshorn
an einer solchen Gewalt. Dem Schuldner selbst sei freilich
Gewahrsam an den arrestierten Sachen zuzuerkennen, da
er Eigentümer des Hauses sei, worin sie sich befinden;
aber eben nur ihm allein, weil sich aus seinem Grundeigen-
tum nichts für einen Mitgewahrsam der Ehefrau herleiten
Schuldbetreibungs- und Konlrnrsrecht. No 35.
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lasse. Diese Auffassung wird der Stellung der Ehefrau
nicht gerecht. Die erwähnte Rechtsprechung ist aller-
dings davon ausgegangen, dass der Ehefrau die Beklagten-
rolle jedenfalls dann zuerkannt werden müsse, wenn sie
unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen irgendeinem
Dritten zukäme, dass also die Rechte des Ehemannes aus
Ehegüterrecht (bei Güterverbindung wie auch bei Güter-
gemeinschaft) nicht geeignet seien,· eine tatsächliche Ver-
fügungsgewalt der Ehefrau aufzuheben. Die beiden ange-
führten Entscheide bezogen sich auf Gegenstände, die in
Haushalt oder Beruf gemeinsam von den Ehegatten
benutzt wurden. Jener Erwägung kann nun aber nicht
ausschliessende Bedeutung beigemessen werden, in dem
Sinne, dass der Mitgewahrsam der Ehefrau entfiele, wenn
sie die in Frage kommenden Gegenstände nicht in einer
Weise in ihrer Gewalt hat, die auch für irgendeinen Dritten,
also ohne Berücksichtigung des ehelichen Verhältnisses,
zur Begründung eines Mitgewahrsams genügte. Vielmehr
darf Mitgewahrsam der Ehefrau gerade aus dem ehelichen
Verhältnis selbst abgeleitet werden hinsichtlich irgend-
welcher Gegenstände, die ihr wie dem Manne oder der
Familie überhaupt zu dienen haben und ihnen auch tat-
sächlich zur Verfügung stehen. Das ist hier der Fall.
Es handelt sich um Gegenstände des früher benützten ehe-
lichen Wohnungsinventars. Zum Hause des Ehemannes
hat auch die Frau Zutritt, zumal nicht davon die Rede
ist, dass der Mann ihr den Zutritt verwehren möchte.
Somit hat sie nach dem Gesagten Mitgewahrsam. Mit
Unrecht halten die Rekurrenten dafür, der Gewahrsam des
. Ehemannes sei ein ungewöhnlicher, nur auf seinem Grund-
eigentum beruhender, weshalb er der Ehefrau nicht zu-
gutekommen könne. In dieser Beziehung verhält es sich
nicht anders, als wenn Heinz Adolph in Romanshorn zu
Miete gewohnt und die Miete bloss zur Aufbewahrung der
Möbel fortgesetzt hätte. So wie so besteht ein vom Ehe-
manne begründetes Gewaltverhältnis, an dem die mit ihm
lebende Ehefrau teil hat. Sowenig für die Bestimmung
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Schuldbetreibtmgs- und Konkursrecht. No 35.
des Gewahrsams etwas darauf ankommt, ob die tatsächlich
zum Wohnen benutzten Räume einem der Ehegatten oder
beiden gehöreh oder ob sie vom einen Gatten oder von
heiden zusammen gemietet worden sind, sowenig ist es
gerechtfertigt, die Ehefrau als Inhaherin des Gewahrsams
an dem in der vorderhand verlassenen ehelichen Wohnung
gelassenen Mobiliar einfach deshalb nicht mehr anzuer-
kennen, weil diese Wohnung sich in einem dem Manne
allein gehörenden Hause befindet. Dessen fortdauernder
Gewahrsam lässt ohne weiteres auch den Mitgewahrsam
der Ehefrau fortdauern.
Dass etwa die Gewalt des Schuldners selbst üher die
arrestierten Gegenstände nicht als Gewahrsam im Sinne
der Art. 106 ff. SchKG zu gelten hätte, trifft nicht zu.
Kürzere oder längere -Abwesenheit ändert nichts am Ge-
wahrsam an den Gegenständen des Wohnungsinventars.
Es ist auch ohne Belang, ob die Eheleute Adolph den
Wohnsitz Romanshorn aufgegeben haben, was übrigens
nicht dargetan erscheint. Der Schuldner und seine Ehe-
frau haben Gewahrsam auch an Sachen, die sie, ohne Preis-
gabe der eigenen Verfügungsgewalt, ständig ausserhalb
der Wohnung in eigenen oder dazu gemieteten Räumen
aufbewahren, etwa in einem mehr oder weniger entfernten
Garten-, Wochenend- oder Ferienhäusehen. Wäre darnach
Mitgewahrsam heider Eheleute anzunehmen, selbst wenn
Adolph das Haus in Romanshorn nicht bewohnt, sondern
erst auf den Wegzug hin erworben hätte, um dort die
Möbel einzustellen, so umsomehr, da er schon vorl}er
Eigentümer war und die Sachen eben in der bis zum Weg-
zuge benutzten ehelichen Wohnung liess.
Endlich hat sich der eine Rekurrent ohne Erfolg auf
seinen Besitz der Wohnungsschlüssel berufen. Nach der
Würdigung der Tatumstände durch die Vorinstanz handelt
es sich um einen Besitz ohne 'Villen des Schuldners, und
der betreffende Gläubiger, der anfänglich, in der Beschwer-
de an die erste Instanz, diesen Punkt noch gar nicht aufge-
griffen hatte, schreibt sich denn auch im Rekurs an das
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteihmgen). N° 36.
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Bundesgericht keineswegs eigenen Gewahrsam an den
arrestierten Gegenständen zu.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konky,r8kammer :
Die Rekurse werden abgewiesen.
TI. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:tTITS DES SECTIONS CIVILES
36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Juli 1938
i. S. Trachsler und Pfenninger
gegen Milchgsnoss8nschaft Adetawil-Biretswil.
G 1 ä u b i ger a n f e c h tun g nach Art. 285 ff. SchKG: Ist
Gegenstand der Anfechtung die Tilgung einer in ihrem Bestande
nicht angefochtenen Forderung, so treten mit der Rückgewähr
des Empfangenen die Gläubigerrechte nicht nur gegenüber
dem Schuldner, sondern auch gegenüber Bürgen wieder in
Kraft. Art. 291, besonders Abs. 2 SchKG. Art. 501 (sowie 94
und 180) OR. (Erw. 1-4).
Verantwortlichkeit des Gläubigers gegenüber dem Bürgen für die
Unterlassung, ein Retentionsrecht im Konkurse des Schuldners
geltend zu machen. Art. 509 und 511 OR. (Erw. 5).
Action revocatoire, art. 285 et sv. LP : Lorsque I'action porte sur
l'extinction d'une creance non contestee en soi, la restitution
de 180 somme touchee fait revivre les droits du creancier non
seulement envers le debiteur, mais encore envers les cautions.
Art. 291, specialem~>Jlt al. 2 LP; 501 (ainsi que 94 et 180) CO.
(Consid. 1 a 4).
.
,.
Responsabilite du creancier a l'egard de la cautl?:r: lorsqu ~l .ornet
de faire valoir un droit de retention dans la faIlhte du debiteur.
Art. 509 et 511 CO. (Consid. 5).
Azione revocatoria, art. 285 e seg LEF : Se l'azione porta suU'estin-
zione d'un credito non contestato in se, la restituzione deUa
somma fa rinascere i diritti deI creditore non soltanto verso
i1 debitore ma anche verso i fideiussori. Art. 291 specialmente
cp. 2 LEF; art. 501, come pure 94 e 180 CO (consid. 1-4).