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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. :So 45.
für den Richter auch bei Bestreitung im Schuldbetrei-
bungs- und Konkursverfahren verbindlich ist», ist von
den gesetzgebenden Behörden zweifellos nicht zum Zweck
aufgestellt worden, eine bei der Anwendung des SchKG
aufgetauchte Frage zu ordnen, sondern um zu verhindern,
dass die im Betreibungs-
oder Konkursverfahren zu
treffenden . gerichtlichen Entscheidungen sich über die
bereits von den Zollbehörden getroffenen Entscheidungen
hinwegsetzen. Dann kann aber &1JS ihr nicht durch Gegen-
schluss gefolgert werden, dass sie geradezu anordne,
zollrechtliehe Ansprüche, über die noch keine rechts-
kräftige Feststellung der Zollbehörden vorliegt, seien
gegebenenfalls im Kollokationsprozesse vor dem Konkurs-
gericht auszutragen. Dagegen wird jene Rechtsprechung
bloss durch ZweckmäBsigkeitserwägungen gestützt und
müsste daher aufgegeben werden, sobald sich heraus-
stellen sollte, dass sie weniger Vorteile als Nachteile bietet,
was jedoch bis anhin nicht dargetan ist. Indessen glauben
die Rekurrenten zu Unrecht, aus ihr etwas herleiten zu
können. Die Ausschaltung des Konlrursgerichtes von
der Entscheidung über Konkurseingaben lässt sich natür-
lich nur insoweit rechtfertigen, als bezüglich der zu beur-
teilenden' Streitfragen die· Zuständigkeit der Zivilgerichte
unzweifelhaft zugunsten der Zuständigkeit von Ver-
waltungsbehörden
oder
Verwaltungsgerichten
ausge-
schlossen ist, wie dies im Falle des Präjudizes zutraf.
Freilich wird auch die vorliegend streitige Frage, ob der
Steuerzuschlag gleich wie die Grundsteuer, an die er
anschliesst, grundpfandversichert sei, :zweifellos
vom
kantonalen öffentlichen (Verwaltungs-) Rechte beherrscht.
Allein was für eine Behörde zur Entscheidung darüber
berufen sei, ob Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-
gerichte oder aber die Zivilgerichte, ist nach den Aus-
führungen der Vorinstanz weder durch die kantonale
Gesetzgebung geordnet noch durch die bisherige Recht-
sprechung abgeklärt worden. Angesichts dieser Unsicherheit
bezüglich der Entscheidungskompetenz liegt kein zurei-
• Sehuldbekeibuogs. und Km1kmsreeht. Ne 46.
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chender Grund dafür vor, von KDllokatioilsvtriügung~.
über das Grundpfandrecht für die streitigen· Steuer-
zuschläge abzusehen, und kön.n.en sich die Rekurrenten
nicht mit Fug dagegen beschweren, auf den Weg der
gerichtlichen KollokationSklage gedrä.ngt zu werden.
Demti&acIt erkennt die &1'11ldbetr.- 'U. Konlcurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
46. J1nta.lheid vom a. November 1931 i. S. Federspiel.
Ge w a h I' sam der mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haus-
halt lebenden Ehe fra u sm gemeinsam benützten Hausrat :
beurteilt sich unabhängig von dem zwischen den Ehegatten
geltenden Güterstand (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 106 f. SchKG.
La. qUestion de Ia posBession par Ia /emme des meubles et ustensiles
de menageemployes en commun par les epoux doit etre l'esolue
sans egard an regime matrimonial (modification de 180 juris-
prudence}.
Art. 106 LP.
TI quesito se Ja moglie possegga dei mobili e utensili domestici
usati in oomune da coniugi ehe eonvivono ha da essere risolto
indipendentemente !dal regime dei beni esistente fra essi
(modificazione della giurisprudenza)
Art. 106 LEF.
A. -
Am 31. August 1931 pfändete das Betreibungsamt'
Davos in der Betreibung des Rekurrenten gegen den
Schuldner Saluz verschiedenen in der Wohnung des
Schuldners befindlichen Hausrat, der von der Ehefrau
des Schuldners zu Eigentum angesprochen wurde. Als
das Amt dem Gläubiger Frist zur Klage gemäss Art. 109
SchKG ansetzte, führte dieser hiegegen Beschwerde mit
der Begründung, die Drittansprecherin habe nicht Gewahr-
sam an den angesprochenen Objekten,da sie mit dem
Schuldner unter dem gesetzlichen Güterstand lebe;· der
(von den Eheleuten Saluz angerufene) Gütertrennungs-
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Schuldbetreibung.>. und Konkul'S1'ecbt. No> 46.
vertrag vom 11. August 1925 sei naeh aussen unwirksam,
da er im Güterrechtsregister von Graubünden, in dessen
Bezirk die Eheleute Saluz 1930 eingezogen seien, nie zur
Eintragung gelangt sei.
B. -
Mit Entscheid vom 13. Oktober 1931 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen,
worauf der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht
gelangte unter Wiederholung seines Antrages, das Betrei-
bungsamt anzuweisen, gemäss Art. 106/7 SchKG vorzu-
gehen.
. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Allerdings hat das Bundesgericht schon wiederholt
entschieden, dass eine mit ihrem Ehemann in gemein-
samem Haushalt lebende Ehefrau am gemeinsam benützten
Hausrat nur dann Gewahrsam habe, wenn sie sich in
gleicher rechtlicher Stellung wie ihr Mann befinde, was
nur der Fall sei, wenn unter den Ehegatten Gütertrennung
bestehe, nicht aber unter den übrigen Güterständen
(vgl. die bei JÄgER No. 2 zu Art. 106 angeführten Ent-
scheidungen). An dieser Rechtsprechung kann jedoch
nicht festgehalten werden :
Einmal steht der Ehefrau auch unter dem Güterstand
der Güterverbindung oder Gütergemeinschaft ein wenn
auch auf die Bedürfnisse des Haushaltes bezw. der gewöhn-
lichen Verwaltung beschränk~s Verfügungsrecht über das
eheliche Vermögen zu (Art. 163, 203 und 216/7 ZGB),
so dass sie sich jedenfalls im erwähnten Umfang auch bei
diesen Güterständen in gleicher rechtlicher Stellung
befindet wie der Ehemann. Anderseits fehlt dem Ehemann
hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte, welche für Dritte
ohne weiteres als zum Frauengut oder Gesamtgut gehörig
erkennbar sind, nicht nur das Recht, sondern auch prak-
tisch die Möglichkeit, ohne Zustimmung der Frau wirksam
über die Sache zu verfügen. Dies hat denn auch bereits
dazu geführt, dass auch einer in Güterverbindung lebenden
-Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° '6.
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Ehefrau Mitgewahrsam an einer Forderung, die sich auf.
einen, auf ihren Namen gestellten Schuldschein oder
Vertrag stützte, zugebilligt wurde (BGE 57 III 14).
Dabei kann indessen nicht stehen geblieben werden;
denn die bisherige Praxis erweist sich bei erneuter Prü-
fung als eine durch keinerlei zwingende Gründe gerecht-
fertigte Einschränkung des bei Auslegung. des Gewahr-
sitmsbegriffes gewonnenen Satzes, dass' darunter nur die-
äusserlich wahrnehmbare tatsächliche Herrschaft über die
gepfändete Sache, die tatsächliehe Verfügungsgewalt zu
verstehen sei, weil es nicht die Meinung des Gesetzgebers
sein könne, dass sich der Betreibungsbeamte in weitgehende
Untersuchungen und in die Prüfung von Rechtsfragen
einlassen solle (BGE 22 S. 303). Es ist nicht einzusehen,
warum der Entscheid darüber, ob ein Drittansprecher
Gewahrsam am angesprochenen Gegenstand habe, anders
lauten soll, je nachdem der Ansprecher eine verheiratete
Frau ist oder nicht oder, anders ausgedrückt, warum es
nicht auch dann, wenn eine Ehefrau als Ansprecherin
auftritt, lediglich darauf ankommen sollte, ob sie die
tatsächliche Verfügungsgewalt über die gepfändeten Ob-
jekte innehabe.
Im vorliegenden Fall wird vom Rekurrenten selbst
nicht in Abrede gestellt, dass die Eheleute Saluz in gemein-
samem Haushalt leben.
Nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens ist aber die Ehefrau inder Regel ebenso-
gut wie der Ehemann in der Lage, tatsächlich über die
Gegenstände des Hausrates -
um solche handelt es sich
hier ausschliesslich -
zu verfügen, sie zu benützen oder
zu vernichten, sie an einen andern Ort zu verbringen oder
einem Dritten den Besitz daran zu verschaffen. Dass im
vorliegenden Fall die Ansprecherin trotz dem gemein-
samen Haushalt aus hesondem Gründen doch nicht in
der Lage sei, über die gepfändeten Objekte Gewalt aus-
zuüben, hat der Rekurrent weder bewiesen noch auch nur
behauptet. Infolgedessen muss die Ehefrau des Schuldners
als Mitinhaberin des Gewahrsams anerkannt werden,-
AS 57 IU -
1931
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Sehuldbetr&ibangs. 1IDIl Konlausrecht. 1(. 4:&
was genügt, um ihr den Anspruch auf die Beklagtenroße.
im Widerspruchspi'ozess zu verschaHen (ME 4& TII ~
und dortige Zitate). Selbstverständlich wird damit der
Beweislastverteilung und der Anwendbarkeit der Art. 193
und 196 ZGB in diesem Prozess in keiner Weise vorge-
griffen.
DemnacA w~ .. &1vldbetr.-
'U. Konbw8~:
Der Rekurs wird abgewiesen.
SchuldlJetreilJungs- und Konkursracht..
PoursuiLe
e~ Failliu.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
47. Entscheid vom IB. November 1931
i. S. Liquidationamasse A. Vicari.
Geltendmachung einer Steuerforderung als Masseschuld gegen-
über einer LiquidationsmaSse (Nachlassvertrag mit Vermögens-
abtretung) und Bestreitung der Masse, dass sie Steuerschuld-
nerin sei:
Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zum Entscheid über die
Zahlungspflicht der Masse.
Impöt reclame paf le nsc A titre de dette de la masse (concordat
par abandon d'actif). -
Contestation par la masse de sa
q ualite de debitrice.
Incompetence des autorites de surveill80nce pour decider si 180
masse doit payer cet impöt.
Imposta il cui pagamento e chiesto dal nsco. qusle debito delIs
massa, in un concord8oto mediante cessione degli attivi. La
massa contesta di dover l'imposta.
Non compete alle autorita di vigilanza di decidere se l'imposta
aia dovuta dalla massa.
A. -
Am 25. November 1926 wurde der Nachlass-
vertrag gerichtlich bestätigt, durch welchen A. Vicari
seinen Gläubigem seine Aktiven abtrat, u. a. eine Anzahl
grundpfandgesicherter Forderungen. Für die Jahre 1927,
1928 und 1929 meldete Vicari diese Forderungen beim
Steuerregister der Gemeinde Köniz an. Der Staat Bern
AB 67 fiI -
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