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57_III_179

BGE 57 III 179

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. :So 45.

für den Richter auch bei Bestreitung im Schuldbetrei-

bungs- und Konkursverfahren verbindlich ist», ist von

den gesetzgebenden Behörden zweifellos nicht zum Zweck

aufgestellt worden, eine bei der Anwendung des SchKG

aufgetauchte Frage zu ordnen, sondern um zu verhindern,

dass die im Betreibungs-

oder Konkursverfahren zu

treffenden . gerichtlichen Entscheidungen sich über die

bereits von den Zollbehörden getroffenen Entscheidungen

hinwegsetzen. Dann kann aber &1JS ihr nicht durch Gegen-

schluss gefolgert werden, dass sie geradezu anordne,

zollrechtliehe Ansprüche, über die noch keine rechts-

kräftige Feststellung der Zollbehörden vorliegt, seien

gegebenenfalls im Kollokationsprozesse vor dem Konkurs-

gericht auszutragen. Dagegen wird jene Rechtsprechung

bloss durch ZweckmäBsigkeitserwägungen gestützt und

müsste daher aufgegeben werden, sobald sich heraus-

stellen sollte, dass sie weniger Vorteile als Nachteile bietet,

was jedoch bis anhin nicht dargetan ist. Indessen glauben

die Rekurrenten zu Unrecht, aus ihr etwas herleiten zu

können. Die Ausschaltung des Konlrursgerichtes von

der Entscheidung über Konkurseingaben lässt sich natür-

lich nur insoweit rechtfertigen, als bezüglich der zu beur-

teilenden' Streitfragen die· Zuständigkeit der Zivilgerichte

unzweifelhaft zugunsten der Zuständigkeit von Ver-

waltungsbehörden

oder

Verwaltungsgerichten

ausge-

schlossen ist, wie dies im Falle des Präjudizes zutraf.

Freilich wird auch die vorliegend streitige Frage, ob der

Steuerzuschlag gleich wie die Grundsteuer, an die er

anschliesst, grundpfandversichert sei, :zweifellos

vom

kantonalen öffentlichen (Verwaltungs-) Rechte beherrscht.

Allein was für eine Behörde zur Entscheidung darüber

berufen sei, ob Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-

gerichte oder aber die Zivilgerichte, ist nach den Aus-

führungen der Vorinstanz weder durch die kantonale

Gesetzgebung geordnet noch durch die bisherige Recht-

sprechung abgeklärt worden. Angesichts dieser Unsicherheit

bezüglich der Entscheidungskompetenz liegt kein zurei-

• Sehuldbekeibuogs. und Km1kmsreeht. Ne 46.

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chender Grund dafür vor, von KDllokatioilsvtriügung~.

über das Grundpfandrecht für die streitigen· Steuer-

zuschläge abzusehen, und kön.n.en sich die Rekurrenten

nicht mit Fug dagegen beschweren, auf den Weg der

gerichtlichen KollokationSklage gedrä.ngt zu werden.

Demti&acIt erkennt die &1'11ldbetr.- 'U. Konlcurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

46. J1nta.lheid vom a. November 1931 i. S. Federspiel.

Ge w a h I' sam der mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haus-

halt lebenden Ehe fra u sm gemeinsam benützten Hausrat :

beurteilt sich unabhängig von dem zwischen den Ehegatten

geltenden Güterstand (Änderung der Rechtsprechung).

Art. 106 f. SchKG.

La. qUestion de Ia posBession par Ia /emme des meubles et ustensiles

de menageemployes en commun par les epoux doit etre l'esolue

sans egard an regime matrimonial (modification de 180 juris-

prudence}.

Art. 106 LP.

TI quesito se Ja moglie possegga dei mobili e utensili domestici

usati in oomune da coniugi ehe eonvivono ha da essere risolto

indipendentemente !dal regime dei beni esistente fra essi

(modificazione della giurisprudenza)

Art. 106 LEF.

A. -

Am 31. August 1931 pfändete das Betreibungsamt'

Davos in der Betreibung des Rekurrenten gegen den

Schuldner Saluz verschiedenen in der Wohnung des

Schuldners befindlichen Hausrat, der von der Ehefrau

des Schuldners zu Eigentum angesprochen wurde. Als

das Amt dem Gläubiger Frist zur Klage gemäss Art. 109

SchKG ansetzte, führte dieser hiegegen Beschwerde mit

der Begründung, die Drittansprecherin habe nicht Gewahr-

sam an den angesprochenen Objekten,da sie mit dem

Schuldner unter dem gesetzlichen Güterstand lebe;· der

(von den Eheleuten Saluz angerufene) Gütertrennungs-

180

Schuldbetreibung.>. und Konkul'S1'ecbt. No> 46.

vertrag vom 11. August 1925 sei naeh aussen unwirksam,

da er im Güterrechtsregister von Graubünden, in dessen

Bezirk die Eheleute Saluz 1930 eingezogen seien, nie zur

Eintragung gelangt sei.

B. -

Mit Entscheid vom 13. Oktober 1931 hat die

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen,

worauf der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht

gelangte unter Wiederholung seines Antrages, das Betrei-

bungsamt anzuweisen, gemäss Art. 106/7 SchKG vorzu-

gehen.

. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Allerdings hat das Bundesgericht schon wiederholt

entschieden, dass eine mit ihrem Ehemann in gemein-

samem Haushalt lebende Ehefrau am gemeinsam benützten

Hausrat nur dann Gewahrsam habe, wenn sie sich in

gleicher rechtlicher Stellung wie ihr Mann befinde, was

nur der Fall sei, wenn unter den Ehegatten Gütertrennung

bestehe, nicht aber unter den übrigen Güterständen

(vgl. die bei JÄgER No. 2 zu Art. 106 angeführten Ent-

scheidungen). An dieser Rechtsprechung kann jedoch

nicht festgehalten werden :

Einmal steht der Ehefrau auch unter dem Güterstand

der Güterverbindung oder Gütergemeinschaft ein wenn

auch auf die Bedürfnisse des Haushaltes bezw. der gewöhn-

lichen Verwaltung beschränk~s Verfügungsrecht über das

eheliche Vermögen zu (Art. 163, 203 und 216/7 ZGB),

so dass sie sich jedenfalls im erwähnten Umfang auch bei

diesen Güterständen in gleicher rechtlicher Stellung

befindet wie der Ehemann. Anderseits fehlt dem Ehemann

hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte, welche für Dritte

ohne weiteres als zum Frauengut oder Gesamtgut gehörig

erkennbar sind, nicht nur das Recht, sondern auch prak-

tisch die Möglichkeit, ohne Zustimmung der Frau wirksam

über die Sache zu verfügen. Dies hat denn auch bereits

dazu geführt, dass auch einer in Güterverbindung lebenden

-Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° '6.

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Ehefrau Mitgewahrsam an einer Forderung, die sich auf.

einen, auf ihren Namen gestellten Schuldschein oder

Vertrag stützte, zugebilligt wurde (BGE 57 III 14).

Dabei kann indessen nicht stehen geblieben werden;

denn die bisherige Praxis erweist sich bei erneuter Prü-

fung als eine durch keinerlei zwingende Gründe gerecht-

fertigte Einschränkung des bei Auslegung. des Gewahr-

sitmsbegriffes gewonnenen Satzes, dass' darunter nur die-

äusserlich wahrnehmbare tatsächliche Herrschaft über die

gepfändete Sache, die tatsächliehe Verfügungsgewalt zu

verstehen sei, weil es nicht die Meinung des Gesetzgebers

sein könne, dass sich der Betreibungsbeamte in weitgehende

Untersuchungen und in die Prüfung von Rechtsfragen

einlassen solle (BGE 22 S. 303). Es ist nicht einzusehen,

warum der Entscheid darüber, ob ein Drittansprecher

Gewahrsam am angesprochenen Gegenstand habe, anders

lauten soll, je nachdem der Ansprecher eine verheiratete

Frau ist oder nicht oder, anders ausgedrückt, warum es

nicht auch dann, wenn eine Ehefrau als Ansprecherin

auftritt, lediglich darauf ankommen sollte, ob sie die

tatsächliche Verfügungsgewalt über die gepfändeten Ob-

jekte innehabe.

Im vorliegenden Fall wird vom Rekurrenten selbst

nicht in Abrede gestellt, dass die Eheleute Saluz in gemein-

samem Haushalt leben.

Nach den Erfahrungen des

täglichen Lebens ist aber die Ehefrau inder Regel ebenso-

gut wie der Ehemann in der Lage, tatsächlich über die

Gegenstände des Hausrates -

um solche handelt es sich

hier ausschliesslich -

zu verfügen, sie zu benützen oder

zu vernichten, sie an einen andern Ort zu verbringen oder

einem Dritten den Besitz daran zu verschaffen. Dass im

vorliegenden Fall die Ansprecherin trotz dem gemein-

samen Haushalt aus hesondem Gründen doch nicht in

der Lage sei, über die gepfändeten Objekte Gewalt aus-

zuüben, hat der Rekurrent weder bewiesen noch auch nur

behauptet. Infolgedessen muss die Ehefrau des Schuldners

als Mitinhaberin des Gewahrsams anerkannt werden,-

AS 57 IU -

1931

15

182

Sehuldbetr&ibangs. 1IDIl Konlausrecht. 1(. 4:&

was genügt, um ihr den Anspruch auf die Beklagtenroße.

im Widerspruchspi'ozess zu verschaHen (ME 4& TII ~

und dortige Zitate). Selbstverständlich wird damit der

Beweislastverteilung und der Anwendbarkeit der Art. 193

und 196 ZGB in diesem Prozess in keiner Weise vorge-

griffen.

DemnacA w~ .. &1vldbetr.-

'U. Konbw8~:

Der Rekurs wird abgewiesen.

SchuldlJetreilJungs- und Konkursracht..

PoursuiLe

e~ Failliu.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

47. Entscheid vom IB. November 1931

i. S. Liquidationamasse A. Vicari.

Geltendmachung einer Steuerforderung als Masseschuld gegen-

über einer LiquidationsmaSse (Nachlassvertrag mit Vermögens-

abtretung) und Bestreitung der Masse, dass sie Steuerschuld-

nerin sei:

Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zum Entscheid über die

Zahlungspflicht der Masse.

Impöt reclame paf le nsc A titre de dette de la masse (concordat

par abandon d'actif). -

Contestation par la masse de sa

q ualite de debitrice.

Incompetence des autorites de surveill80nce pour decider si 180

masse doit payer cet impöt.

Imposta il cui pagamento e chiesto dal nsco. qusle debito delIs

massa, in un concord8oto mediante cessione degli attivi. La

massa contesta di dover l'imposta.

Non compete alle autorita di vigilanza di decidere se l'imposta

aia dovuta dalla massa.

A. -

Am 25. November 1926 wurde der Nachlass-

vertrag gerichtlich bestätigt, durch welchen A. Vicari

seinen Gläubigem seine Aktiven abtrat, u. a. eine Anzahl

grundpfandgesicherter Forderungen. Für die Jahre 1927,

1928 und 1929 meldete Vicari diese Forderungen beim

Steuerregister der Gemeinde Köniz an. Der Staat Bern

AB 67 fiI -

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