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58_III_105

BGE 58 III 105

Bundesgericht (BGE) ·III · 1932-01-01 · Français CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

26. Entscheid vom as. Juni 19Sa i. S. Weill.

G e w a h r sam der Ehe fra u an den in der Betreibung

gegen ihren Ehemann gepfändeten Sachen: beurteilt sich in

jedem Fall nur darnach, ob sie über jene Sachen tatsächlich

verfügen kann, gleichgültig, ob es sich um gemeinsam benützten

Hausrat oder um andere Gegenstände handelt.

Auch wenn die Ehefrau für die in Betreibung gesetzte Forderung

solidarisch mit ihrez;n Ehemann haftet, kann sie ihr Eigentum

in einer gegen den Ehemann allein gerichteten Betreibung

vindizieren. Art. 106 f. SchKG.

Pour resoudre la question de la possession de la femme quant aux

objets saisis dans la poursuite intentoo contre le mari, on doit

seulement rechereher si la femme peut en fait disposer desdits

biens; il importe peu qu'il s'agisse d'ustensiles de menage

utilises en commun ou d'autres objets.

Meme lorsque la femme repond solidairement avec 1e mari de la

dette en poursuite, elle peut revendiquer ses propres dans la

poursuite dirigee contra le mari seul. Art. 106 et sv. LP.

Per decidere se la moglie ha il possesso degli oggetti pignorati

in un'esecuzione diretta contro il marito, si deve esaminare

soltanto se la moglie PUQ disporre effettivamente di quei beni;

non importa al riguardo ehe si tratti d 'utensili domestici usati

in comune 0 d'altri oggetti.

In un'esecuzione ehe sia diretta soItanto contro i1 marito, la

moglie PUQ rivendicare i beni ehe le appartengono in proprio

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 26.

anche se risponde in solido col consorte deI debito oggetto

dell'esecllzione. Art. 106 L. E. f.

Am 26. Januar 1932 pfändete das Betreibungsamt

Biel in der Betreibung des Rekurrenten No. 10,180 gegen

Hermann Frentzel ein Tunnel-Karussel, das damals in

Basel in Betrieb stand und seit 11. Februar 1932 in Biel

eingelagert ist. Als die Ehefrau des Schuldners dieses

KarusseI zu Eigentum ansprach und diese Ansprache vom

Gläubiger bestritten wurde, setzte das Amt der Anspre-

cherin gemäss Art. 107 SchKG Frist zur Klage gegen den

Gläubiger an. Hiegegen führte die Ansprecherin recht-

zeitig Beschwerde mit dem Antrag, das Amt zu verhalten,

nach Art. 109 SchKG vorzugehen: sie betreibe das Karussel

gemeinsam mit ihrem Ehemann, indem sie damit von Ort

zu Ort zögen; sie habe daran Gewahrsam und könne

tatsächlich darüber verfügen.

Mit Entscheid vom 6. April 1932 hat die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und das

Betreibungsamt angewiesen, in der Betreibung No. 10,180

gemäss Art. 109 SchKG vorzugehen. In der Begründung

dieses Entscheides wird ausgeführt, es sei anzunehmen,

dass die Eheleute Frentzel ihr Wandergewerbe gemeinsam

in einer Weise ausüben, dass gegen aussen kein Unterschied

der Stellung der Frau gegenüber derjenigen des :l\fannes

in Erscheinung trete. So habe sie den Vertrag über die

Einlagerung des Karussels in eigenem Namen unterzeichnet,

während der Ehemann z. B. über die Aufstellung des

Karusseis mit der Stadt Biel unterhandelt habe. Der

Ehefrau müsse unter diesen Umständen Mitgewahrsam

zuerkannt werden.

Diesen Entscheid zog der Gläubiger rechtzeitig an das

Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Beschwerde

abzuweisen.

Die Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Allerdings war im Fall Federspiel (BGE 57 III 180)

Gegenstand des Entscheides die Ansprache einer Ehefrau

Schuldhßtreibungs. und Konkursrecht. N° 26.

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am gepfändeten Hausrat; doch wurde die Lösung herge-

leitet aus der Ueberlegung, dass es beim Entscheid darüber,

ob der Drittansprecher Gewahrsam habe oder nicht, auch

da.nn, wenn als Ansprecherin eine Ehefrau auftrete, nur

darauf ankommen könne, ob sie die tatsächliche Gewalt

über die gepfändeten Objekte innehabe oder nicht. Diese

Ueberlegung muss aber als richtig anerkannt werden

gleichgültig, ob sich die Ansprache im einzelnen Fall auf

gemeinsam benützten Hausrat bezieht oder auf andere

Gegenstände.

Die -

auch vom Rekurrenten nicht bestrittene -

Tatsache, dass der Mietvertrag über das Lokal, in welchem

das Karussel heute eingelagert ist, von der Ansprecherin

in eigenem Namen abgeschlossen worden ist, spricht

dafür, dass die Ansprecherin in der Tat nicht bloss ihrem

Mann beim Betrieb des Karussels behilflich ist, sondern

dass die beiden Ehegatten das Karussei gemeinsam

ausbeuten und dass jeder Teil, also auch die Ansprecherin,

die Möglichkeit hat, über das Karussel zu verfügen. Unter

diesen Umständen hat die Vorinstanz die Ansprecherin

mit Recht als im Mitgewahrsam befindlich behandelt.

Auch Mitgewahrsam (mit dem Schuldner) verschafft aber

nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf die Beklag-

tenrolle im Widerspruchs verfahren.

Unerheblich ist, dass die Ansprecherin bisher keinen

Beweis dafür, dass sie wirklich Eigentümerin oder ]\fit-

eigentümerin sei, erbracht oder auch nur anerboten hat.

Hiezu wird sie erst im Prozess Veranlassung haben; im

vorliegenden Beschwerdeverfahren war lediglich die Ge-

wahrsamsfrage abzuklären, und hiefür ist entscheidend

nicht der Bestand des geltend gemachten Rechtes, sondern

die Innehabung der (rein tatsächlichen) Verfügungsmacht.

Auf was für Abmachungen diese gemeinsame Ausbeu-

tung des Karussels beruht, braucht nicht erörtert z~

werden . denn auch bei Annahme eines Gesellschaftsver-

hältniss;s und daraus hervorgehender solidarischer Haft-

barkeit der Ansprecherin für die in Betreibung gesetzte

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Sclmldbetreibungs- lmd Koukursre"ht. No 27.

und mit jenem Gewerbebetrieb zusammenhängende Forde-

rung braucht sich die Ansprecherin nicht gefallen zu

lassen, dass ihr Eigentum in einer gegen den Ehemann

allein gerichteten Betreibung gepfändet werde.

Dernnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskarnrner:

Der Rekurs wird abgewiesen.