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26. Entscheid vom as. Juni 19Sa i. S. Weill.
G e w a h r sam der Ehe fra u an den in der Betreibung
gegen ihren Ehemann gepfändeten Sachen: beurteilt sich in
jedem Fall nur darnach, ob sie über jene Sachen tatsächlich
verfügen kann, gleichgültig, ob es sich um gemeinsam benützten
Hausrat oder um andere Gegenstände handelt.
Auch wenn die Ehefrau für die in Betreibung gesetzte Forderung
solidarisch mit ihrez;n Ehemann haftet, kann sie ihr Eigentum
in einer gegen den Ehemann allein gerichteten Betreibung
vindizieren. Art. 106 f. SchKG.
Pour resoudre la question de la possession de la femme quant aux
objets saisis dans la poursuite intentoo contre le mari, on doit
seulement rechereher si la femme peut en fait disposer desdits
biens; il importe peu qu'il s'agisse d'ustensiles de menage
utilises en commun ou d'autres objets.
Meme lorsque la femme repond solidairement avec 1e mari de la
dette en poursuite, elle peut revendiquer ses propres dans la
poursuite dirigee contra le mari seul. Art. 106 et sv. LP.
Per decidere se la moglie ha il possesso degli oggetti pignorati
in un'esecuzione diretta contro il marito, si deve esaminare
soltanto se la moglie PUQ disporre effettivamente di quei beni;
non importa al riguardo ehe si tratti d 'utensili domestici usati
in comune 0 d'altri oggetti.
In un'esecuzione ehe sia diretta soItanto contro i1 marito, la
moglie PUQ rivendicare i beni ehe le appartengono in proprio
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 26.
anche se risponde in solido col consorte deI debito oggetto
dell'esecllzione. Art. 106 L. E. f.
Am 26. Januar 1932 pfändete das Betreibungsamt
Biel in der Betreibung des Rekurrenten No. 10,180 gegen
Hermann Frentzel ein Tunnel-Karussel, das damals in
Basel in Betrieb stand und seit 11. Februar 1932 in Biel
eingelagert ist. Als die Ehefrau des Schuldners dieses
KarusseI zu Eigentum ansprach und diese Ansprache vom
Gläubiger bestritten wurde, setzte das Amt der Anspre-
cherin gemäss Art. 107 SchKG Frist zur Klage gegen den
Gläubiger an. Hiegegen führte die Ansprecherin recht-
zeitig Beschwerde mit dem Antrag, das Amt zu verhalten,
nach Art. 109 SchKG vorzugehen: sie betreibe das Karussel
gemeinsam mit ihrem Ehemann, indem sie damit von Ort
zu Ort zögen; sie habe daran Gewahrsam und könne
tatsächlich darüber verfügen.
Mit Entscheid vom 6. April 1932 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und das
Betreibungsamt angewiesen, in der Betreibung No. 10,180
gemäss Art. 109 SchKG vorzugehen. In der Begründung
dieses Entscheides wird ausgeführt, es sei anzunehmen,
dass die Eheleute Frentzel ihr Wandergewerbe gemeinsam
in einer Weise ausüben, dass gegen aussen kein Unterschied
der Stellung der Frau gegenüber derjenigen des :l\fannes
in Erscheinung trete. So habe sie den Vertrag über die
Einlagerung des Karussels in eigenem Namen unterzeichnet,
während der Ehemann z. B. über die Aufstellung des
Karusseis mit der Stadt Biel unterhandelt habe. Der
Ehefrau müsse unter diesen Umständen Mitgewahrsam
zuerkannt werden.
Diesen Entscheid zog der Gläubiger rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Beschwerde
abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Allerdings war im Fall Federspiel (BGE 57 III 180)
Gegenstand des Entscheides die Ansprache einer Ehefrau
Schuldhßtreibungs. und Konkursrecht. N° 26.
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am gepfändeten Hausrat; doch wurde die Lösung herge-
leitet aus der Ueberlegung, dass es beim Entscheid darüber,
ob der Drittansprecher Gewahrsam habe oder nicht, auch
da.nn, wenn als Ansprecherin eine Ehefrau auftrete, nur
darauf ankommen könne, ob sie die tatsächliche Gewalt
über die gepfändeten Objekte innehabe oder nicht. Diese
Ueberlegung muss aber als richtig anerkannt werden
gleichgültig, ob sich die Ansprache im einzelnen Fall auf
gemeinsam benützten Hausrat bezieht oder auf andere
Gegenstände.
Die -
auch vom Rekurrenten nicht bestrittene -
Tatsache, dass der Mietvertrag über das Lokal, in welchem
das Karussel heute eingelagert ist, von der Ansprecherin
in eigenem Namen abgeschlossen worden ist, spricht
dafür, dass die Ansprecherin in der Tat nicht bloss ihrem
Mann beim Betrieb des Karussels behilflich ist, sondern
dass die beiden Ehegatten das Karussei gemeinsam
ausbeuten und dass jeder Teil, also auch die Ansprecherin,
die Möglichkeit hat, über das Karussel zu verfügen. Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz die Ansprecherin
mit Recht als im Mitgewahrsam befindlich behandelt.
Auch Mitgewahrsam (mit dem Schuldner) verschafft aber
nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf die Beklag-
tenrolle im Widerspruchs verfahren.
Unerheblich ist, dass die Ansprecherin bisher keinen
Beweis dafür, dass sie wirklich Eigentümerin oder ]\fit-
eigentümerin sei, erbracht oder auch nur anerboten hat.
Hiezu wird sie erst im Prozess Veranlassung haben; im
vorliegenden Beschwerdeverfahren war lediglich die Ge-
wahrsamsfrage abzuklären, und hiefür ist entscheidend
nicht der Bestand des geltend gemachten Rechtes, sondern
die Innehabung der (rein tatsächlichen) Verfügungsmacht.
Auf was für Abmachungen diese gemeinsame Ausbeu-
tung des Karussels beruht, braucht nicht erörtert z~
werden . denn auch bei Annahme eines Gesellschaftsver-
hältniss;s und daraus hervorgehender solidarischer Haft-
barkeit der Ansprecherin für die in Betreibung gesetzte
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Sclmldbetreibungs- lmd Koukursre"ht. No 27.
und mit jenem Gewerbebetrieb zusammenhängende Forde-
rung braucht sich die Ansprecherin nicht gefallen zu
lassen, dass ihr Eigentum in einer gegen den Ehemann
allein gerichteten Betreibung gepfändet werde.
Dernnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskarnrner:
Der Rekurs wird abgewiesen.