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68_III_162

BGE 68 III 162

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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162 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 43.

aveva tolto al marito:.ed alla moglie il possesso od il com-

possesso dei titoli.

~econdo la giurisprudenza deI Tribunale federale (RU

24 I 347 e 67 III 146), basta che il debitore non abbia il

possesso esclusivo dei beni rivendicati perehe incomba

al creditore di agire giudizialmente contro il rivendicante.

In concreto il termine doveva quindi essere assegnato

giusta l'art. 109 LEF.

......................

La Oamera esecuzioni e fallimenti pronuncia :

Il ricorso e respinto.

II. URTEILE DERZIVILABTEILUNGEN

ARR:mTS DES SECTIONS OIVILES

43. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 13. Oktober 1942

i. S. Lanutwing und Speck gegen Röthlin.

Wirkung der Konkurseröfjnung auf hängige Prozesse Art. 207

&hKG.

. '

Der Konkurs berührt die Aktivlegitimation (Legitimation zur

~?he) .~~ K!äge,rs ni<:ht, sondern schränkt nur seine Dispo-

SItlOnsfähIgk61t em. DIese erlangt er wieder, wenn die Kon-

ktu'smasse auf die '\Veiterführung des Prozesses verzichtet und

kein Gläubiger die Abtretung nach Art. 260 SchK verlangt.

Effet de la faiUite sur les proees pendants, an. 207 LP.

Le d~man<.leur qui to~be en faillite dl2l'ant 1e proces conserve

SB. quahte pour agIl' quant au fond; 1a faillite a seu1ement

pour effet de limiter son droit de disposition. Le failli recouvre

cependan~ la pIenitude de ce droit lorsque la masse renonce

a pOursUlvre le proces et qu'aucun creancier ne demande la

cession prevue a l'art. 260 LP.

Effetto del /aUimento suUe eause pendenti, an. 207 LEF.

L'attore, che cade in fallimento nel corso della causa, conserva

la veste per agire nel merito; il fallimento ha soltanto come

effetto di l~m~tare. il suo diritto .d~ disP,Osizione. TI fallito riacqui~

sta tutta~a m. pleno questo dlrltto, qualora la massa rinunci

aHa contmuazlOne della causa e nessun creditore chieda la

cessione prevista dall'art. 260 LEF.

A'U8 dem Tatbestand :

Der Beklagte Röthlin war Geschäftsführer der Buch-

druckerei Speck & Oie in Zug. S~in Gehalt betrug monat-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 43.

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lieh Fr. 1250.- unter dem Vorbehalt, dass die Geschäfts-

bilanz eine so hohe Belöhnung erlaube. Unter Berufung

auf diese . Bestimmung richtete die Gesellschaft dem

Beklagten im Jahre 1935 einen Lohn von nur Fr. 12000,-

1936 einen solchen von nur Fr. 7920.- aus. In der Über-

zeugung, dass die ihm vorgelegten Gewinn- und Verlust-

rechnungen gefälscht seien, erstattete der Beklagte gegen

den Teilhaber Speck und den Vormund von dessen unIp.ün-

digen Geschwistern, Landtwing, Strafanzeige wegen' Be-

truges. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt.

Speck und Landtwing erhoben gegen Röthlin Klage auf

.Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtllungssumme

von Fr. 12000.- wegen falscher Strafanzeige.

Das Bezirksgericht Muri wies die Klage ab. Gegen

dieses Urteil ergriffen die Kläger die Appellation mit

dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Da der Kläger Speck während der Appellationsfrist in

Konkurs geraten war, wurde der Prozess nach Art. 207

SchKG vorläufig eingestellt. Das Konkursamt teilte dem

Obergericht mit, dass die Konkursmasse die Fortführung

des Prozesses ablehne.

Da.s Obergericht des Kantons Aargau verneinte die

Aktivlegitimation des Klägers Speck unter Hinweis auf

den über ihn ausgebrochenen Konkurs und wies die

Klage des Landtwing ab.

Das Bundesgericht bejaht die Aktivlegitimation des

Klägers Speck, weist aber die Schadeaersatz- und Genug-

tuungsforderungen der beiden Kläger ab.

A'U8 den Erwägungen :

Die Vorinstanz hat dem Kläger Speck die Aktivlegi-

timation abgesprochen wegen des vor der Appellations-

erklärung über ihn ausgebrochenen Konkurses. Der Kon-

kurs berührt aber die Aktivlegitimation, d. h. die Legiti-

mation zur Sache nicht. Der Gemeinschuldner bleibt

Eigentümer seines Vermögens und Gläubiger der ihm

zustehenden Forderungen; entzogen wird ihm gemäss

Art. 204 SchKG nur die Dispositionsfähigkeit (vgl.

] 64 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen}. No 43.

BGE 46 III 28). Eg· ist daher auf jeden Fall unriohtig,

wenn die Vorinstanz. die sachliohe Legitimation des Klä-

gers Speck verneinte und gestützt darauf seine Klage

ohne weiteres abwies. Der KonKurs hätte höchstens dazu

fuhren können, auf die Appellation mangels Verfügungs-

fähigkeit des Klägers nicht einzutreten.

Allein auch diese Folgerung würde zu weitgehen_

Allerdings wäre der Kläger nach der Konkurseröffnung

zur Appellation zunächst nicht mehr befugt gewesen. Die

Konkursmasse hat jedoch laut Schreiben des Konkurs-

amtes Zug an die Vorinstanz vom 26. Juli 1941 die Fort-

führung des Prozesses abgelehnt, und damit hat der

Kläger das Verfügungsrecht über die eingeklagten For-

derungen zurückerlangt. In diesem Sinne. ist in BGE

46 III 27 f. entschieden worden in einem Falle, wo

die Konkursverwaltung es unterlassen hatte, einen An-

spruch des Gemeinschuldners zur Masse zu ziehen, obwohl

er ihr bekannt war. Das Gleiche muss erst recht dann

gelten, wenn die Konkursmasse ausdrücklich darauf

verzichtet hat, den Anspruch durch Fortführung des

Prozesses für sich geltend zu machen. Und zwar tritt in

einem solchen Falle der Kläger nicht erst mit der Rechts-

kraft des Konkursschlusserkenntnisses wieder in sein

Verfügungsrecht ein. Indem die Konkursmasse die Fort-

führung des Prozesses ablehnt und keiner der Konkurs-

gläubiger die Abtretung gemäss Art .. 260 SchKG verlangt,

erlischt das Konkursbeschlagsrecht über die Forderung,

und damit fällt das Verfügungsrecht ohne weiteres an

den Gemeinschuldner zurück (vgl. JÄGER, Nr. 9 zu Art.

207, S. 70).

Die zürcherische Zivilprozessordnung erklärt in § 48

Abs. ··2 ausdrücklich, der Gemeinschuldner könne den

Prozess, wenn die Fortsetzung auf Rechnung der Masse

abgelehnt werde, auf eigene Rechnung betreiben. Das gilt

nach dem Gesagten schon allgemein von Bundesrechts

wegen und daher auch dort, wo das kantonale Zivilpro-

zessrehht einen derartigen Hinweis nioht enthält.

tJ&r den Verzicht der einzelnen Konkursgläubiger,

Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtcilungen). N° 44.

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den Klageanspruch gestützt auf Art. 260 SchKG weiter

zu verfolgen, geben die Akten keinen unmittelbaren

Aufschluss. Der Verzicht darf aber daraus geschlossen

werden, dass einerseits nach dem Schreiben des Konkurs-

amtes an die Vorinstanz vom 14. Februar 1941 der Be-

schluss der Masse über die Fortführung des Prozesses

auf dem Zirkularwege gefasst wurde (summarisches Ver-

fahren), womit also sämtliche Gläubiger vom Prozesse

Kenntnis haben mussten, und dass andererseits in der

Mitteilung dieses Beschlusses an die Vorinstanz vom 26.

Juli 1941 keinerlei von einzelnen Gläubigern gestellte

Abtretungsbegehren vorbehalten wurden. Der Beklagte

stellt den Verzicht der Gläubiger denn auch nicht irgend-

wie in Abrede.

44. Urteil der ß. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1942

i. S. Koser gegen Schertenleib.

Gerichtsstand für die Aberkennungsldage : Art .. 83 .Abs. 2 SchKG

lässt jeder Art von Prorogation Raum, soweIt eme solche nach

der zutreffenden kantonalen Prozessordmmg angenommen

werden kann, sei es nur kraft Vereinbarung oder 8;uch auf G~d

getrennter Erklärung der Parteien oder zufolge Ihres sonstI~n

Verhaltens.

.

For de l'action en liberation de dette : L'art. 83 al. 2 LP pennet

toute espece de prorogation, dans la mesure ou.l'on pell;t en

admettre une, selon la procMure C!IDtonale apphcable, SOlt en

vertu d'un simple accord, soit aUSSI sur le fondement de decls-

rations separees des parties ou par suite d'sutres de leurs actes.

Foro dell'azione cli diseon08oimento di debito : L'art. 83 cp. 2 LEF

pennette ogni genere di proroga di foro in quanto·ammessa d~a

procedura cantonale appIicabiIe, sia in virtu d'un se~pli~e

oooordo, sm in forza. di dichiarazioni separate delle part10m

seguito s loro altri atti.

A. -

Moser liess bei seinem Pächter Schertenleib in

Eggiwil (Amtsbezirk Signau) durch das Betreibungsamt

Signau ein Retentionsverzeichnis aufnehmen und dann

auch den Zahlungsbefehl für die Faustpfandbetreibung

zustellen. Der nach Rinderbach-Heimiswil (Amtsbezirk

Burgdorf) gezogene Schuldner schlug Recht vor. Der

Gläubiger verlangte provisorische Recl1tsö~nung bei~ Ge-

richtspräsidenten . von Burgdorf. Er bezelchnete diesen,