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162 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 43. aveva tolto al marito:.ed alla moglie il possesso od il com- possesso dei titoli. ~econdo la giurisprudenza deI Tribunale federale (RU 24 I 347 e 67 III 146), basta che il debitore non abbia il possesso esclusivo dei beni rivendicati perehe incomba al creditore di agire giudizialmente contro il rivendicante. In concreto il termine doveva quindi essere assegnato giusta l'art. 109 LEF. ...................... La Oamera esecuzioni e fallimenti pronuncia : Il ricorso e respinto. II. URTEILE DERZIVILABTEILUNGEN ARR:mTS DES SECTIONS OIVILES
43. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 13. Oktober 1942
i. S. Lanutwing und Speck gegen Röthlin. Wirkung der Konkurseröfjnung auf hängige Prozesse Art. 207 &hKG. . ' Der Konkurs berührt die Aktivlegitimation (Legitimation zur ~?he) .~~ K!äge,rs ni<:ht, sondern schränkt nur seine Dispo- SItlOnsfähIgk61t em. DIese erlangt er wieder, wenn die Kon- ktu'smasse auf die '\Veiterführung des Prozesses verzichtet und kein Gläubiger die Abtretung nach Art. 260 SchK verlangt. Effet de la faiUite sur les proees pendants, an. 207 LP. Le d~man<.leur qui to~be en faillite dl2l'ant 1e proces conserve SB. quahte pour agIl' quant au fond ; 1a faillite a seu1ement pour effet de limiter son droit de disposition. Le failli recouvre cependan~ la pIenitude de ce droit lorsque la masse renonce a pOursUlvre le proces et qu'aucun creancier ne demande la cession prevue a l'art. 260 LP. Effetto del /aUimento suUe eause pendenti, an. 207 LEF. L'attore, che cade in fallimento nel corso della causa, conserva la veste per agire nel merito ; il fallimento ha soltanto come effetto di l~m~tare. il suo diritto .d~ disP,Osizione. TI fallito riacqui~ sta tutta~a m. pleno questo dlrltto, qualora la massa rinunci aHa contmuazlOne della causa e nessun creditore chieda la cessione prevista dall'art. 260 LEF. A'U8 dem Tatbestand : Der Beklagte Röthlin war Geschäftsführer der Buch- druckerei Speck & Oie in Zug. S~in Gehalt betrug monat- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 43. 163 lieh Fr. 1250.- unter dem Vorbehalt, dass die Geschäfts- bilanz eine so hohe Belöhnung erlaube. Unter Berufung auf diese . Bestimmung richtete die Gesellschaft dem Beklagten im Jahre 1935 einen Lohn von nur Fr. 12000,- 1936 einen solchen von nur Fr. 7920.- aus. In der Über- zeugung, dass die ihm vorgelegten Gewinn- und Verlust- rechnungen gefälscht seien, erstattete der Beklagte gegen den Teilhaber Speck und den Vormund von dessen unIp.ün- digen Geschwistern, Landtwing, Strafanzeige wegen' Be- truges. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt. Speck und Landtwing erhoben gegen Röthlin Klage auf .Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtllungssumme von Fr. 12000.- wegen falscher Strafanzeige. Das Bezirksgericht Muri wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger die Appellation mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Da der Kläger Speck während der Appellationsfrist in Konkurs geraten war, wurde der Prozess nach Art. 207 SchKG vorläufig eingestellt. Das Konkursamt teilte dem Obergericht mit, dass die Konkursmasse die Fortführung des Prozesses ablehne. Da.s Obergericht des Kantons Aargau verneinte die Aktivlegitimation des Klägers Speck unter Hinweis auf den über ihn ausgebrochenen Konkurs und wies die Klage des Landtwing ab. Das Bundesgericht bejaht die Aktivlegitimation des Klägers Speck, weist aber die Schadeaersatz- und Genug- tuungsforderungen der beiden Kläger ab. A'U8 den Erwägungen : Die Vorinstanz hat dem Kläger Speck die Aktivlegi- timation abgesprochen wegen des vor der Appellations- erklärung über ihn ausgebrochenen Konkurses. Der Kon- kurs berührt aber die Aktivlegitimation, d. h. die Legiti- mation zur Sache nicht. Der Gemeinschuldner bleibt Eigentümer seines Vermögens und Gläubiger der ihm zustehenden Forderungen; entzogen wird ihm gemäss Art. 204 SchKG nur die Dispositionsfähigkeit (vgl. ] 64 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen}. No 43. BGE 46 III 28). Eg· ist daher auf jeden Fall unriohtig, wenn die Vorinstanz. die sachliohe Legitimation des Klä- gers Speck verneinte und gestützt darauf seine Klage ohne weiteres abwies. Der KonKurs hätte höchstens dazu fuhren können, auf die Appellation mangels Verfügungs- fähigkeit des Klägers nicht einzutreten. Allein auch diese Folgerung würde zu weitgehen_ Allerdings wäre der Kläger nach der Konkurseröffnung zur Appellation zunächst nicht mehr befugt gewesen. Die Konkursmasse hat jedoch laut Schreiben des Konkurs- amtes Zug an die Vorinstanz vom 26. Juli 1941 die Fort- führung des Prozesses abgelehnt, und damit hat der Kläger das Verfügungsrecht über die eingeklagten For- derungen zurückerlangt. In diesem Sinne. ist in BGE 46 III 27 f. entschieden worden in einem Falle, wo die Konkursverwaltung es unterlassen hatte, einen An- spruch des Gemeinschuldners zur Masse zu ziehen, obwohl er ihr bekannt war. Das Gleiche muss erst recht dann gelten, wenn die Konkursmasse ausdrücklich darauf verzichtet hat, den Anspruch durch Fortführung des Prozesses für sich geltend zu machen. Und zwar tritt in einem solchen Falle der Kläger nicht erst mit der Rechts- kraft des Konkursschlusserkenntnisses wieder in sein Verfügungsrecht ein. Indem die Konkursmasse die Fort- führung des Prozesses ablehnt und keiner der Konkurs- gläubiger die Abtretung gemäss Art .. 260 SchKG verlangt, erlischt das Konkursbeschlagsrecht über die Forderung, und damit fällt das Verfügungsrecht ohne weiteres an den Gemeinschuldner zurück (vgl. JÄGER, Nr. 9 zu Art. 207, S. 70). Die zürcherische Zivilprozessordnung erklärt in § 48 Abs. ··2 ausdrücklich, der Gemeinschuldner könne den Prozess, wenn die Fortsetzung auf Rechnung der Masse abgelehnt werde, auf eigene Rechnung betreiben. Das gilt nach dem Gesagten schon allgemein von Bundesrechts wegen und daher auch dort, wo das kantonale Zivilpro- zessrehht einen derartigen Hinweis nioht enthält. tJ&r den Verzicht der einzelnen Konkursgläubiger, Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtcilungen). N° 44. 165 den Klageanspruch gestützt auf Art. 260 SchKG weiter zu verfolgen, geben die Akten keinen unmittelbaren Aufschluss. Der Verzicht darf aber daraus geschlossen werden, dass einerseits nach dem Schreiben des Konkurs- amtes an die Vorinstanz vom 14. Februar 1941 der Be- schluss der Masse über die Fortführung des Prozesses auf dem Zirkularwege gefasst wurde (summarisches Ver- fahren), womit also sämtliche Gläubiger vom Prozesse Kenntnis haben mussten, und dass andererseits in der Mitteilung dieses Beschlusses an die Vorinstanz vom 26. Juli 1941 keinerlei von einzelnen Gläubigern gestellte Abtretungsbegehren vorbehalten wurden. Der Beklagte stellt den Verzicht der Gläubiger denn auch nicht irgend- wie in Abrede.
44. Urteil der ß. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1942
i. S. Koser gegen Schertenleib. Gerichtsstand für die Aberkennungsldage : Art .. 83 .Abs. 2 SchKG lässt jeder Art von Prorogation Raum, soweIt eme solche nach der zutreffenden kantonalen Prozessordmmg angenommen werden kann, sei es nur kraft Vereinbarung oder 8;uch auf G~d getrennter Erklärung der Parteien oder zufolge Ihres sonstI~n Verhaltens. . For de l'action en liberation de dette : L'art. 83 al. 2 LP pennet toute espece de prorogation, dans la mesure ou.l'on pell;t en admettre une, selon la procMure C!IDtonale apphcable, SOlt en vertu d'un simple accord, soit aUSSI sur le fondement de decls- rations separees des parties ou par suite d'sutres de leurs actes. Foro dell'azione cli diseon08oimento di debito : L'art. 83 cp. 2 LEF pennette ogni genere di proroga di foro in quanto·ammessa d~a procedura cantonale appIicabiIe, sia in virtu d'un se~pli~e oooordo, sm in forza. di dichiarazioni separate delle part10m seguito s loro altri atti. A. - Moser liess bei seinem Pächter Schertenleib in Eggiwil (Amtsbezirk Signau) durch das Betreibungsamt Signau ein Retentionsverzeichnis aufnehmen und dann auch den Zahlungsbefehl für die Faustpfandbetreibung zustellen. Der nach Rinderbach-Heimiswil (Amtsbezirk Burgdorf) gezogene Schuldner schlug Recht vor. Der Gläubiger verlangte provisorische Recl1tsö~nung bei~ Ge- richtspräsidenten . von Burgdorf. Er bezelchnete diesen,