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26 Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N° 7. der Quote vom 1. Oktober 1921 nicht möglich, weil diese nicht binnen Jahresfrist fällig wird, sodass die Gesell- schaft am 1. Oktober 1921 nicht nur die am 1. Oktober 1916 fällig gewordene, sondern auch die 1921 fällig wer- dende Quote, also insgeamt 10,000 Fr. zu leisten hätte. Zieht man andrerseits in Betracht, dass die Betriebs- einnahmen nicht einmal zur Bezahlung der Löhne, etc. ausgereicht haben, sondern hiezu im Jahre 1915 ein Dar- lehen bis zu 30,000 Fr. aufgenommen weJ;den musste, \'on dem schon mehr als 27,000 Fr. aufgezehrt sind, so ist es schlechterdings unmöglich, dass die Gesellschaft den p. 1. April i 920 rückständigen Anleihenszins von 30,000 Fr., den Zins p. 1. Oktober 1920 von 15,000 Fr. und die dann fällig werdende Quote p. 1. Oktober 1915 im Betrage von 5000 Fr. wird bezahlen können, sodass also ein Sanierungsyerfahren nach Art. 16 GGV die Zahlungsunfähigkeit nicht zu beseitigen vermag. Dazu kommt, dass eine allzu grosse Zahl von nicht zur Gläu- bigergemeinschaft gehörenden Gläubigern vorhanden ist, von denen - und zwar von jedem einzelnen - auf aussergerichtlichem Wege ein Verzicht auf einen Teil ihrer Rechte erwirkt werden müsste. Schon mit Rück- sicht auf die Zahl dieser Gläubiger allein kann kaum mit einiger Sicherheit darauf -gerechnet werden, dass alle sich zu einem Nachlass herbeilassen werden, abge- sehen davon, dass das Bundesgericht von diesen Gläu- bigern, deren Rechtsste1lung eine ungünstigere ist, als diejenige der Anleihensgläubiger, zUIil Teil erheblich grössere Opfer verlangen müsste, als im Sanierungspro- jekte der Unternehmung vorgesehen ist, sodass auch aus diesem Grunde als äusserst zweifelhaft erscheint, ob die notwendige Einstimmigkeit herbeigeführt werden könnte. Aus diesen Erwägungen ergibt sich aber als zwingender Schluss, dass das Gesuch um Einberufung einer Gläu- bigerversammlung abzulehnen und die Unternehmung auf den Weg des Nachlassverfnhrens nach Art. :'1 ff. VZEG zu verweisen ist. Demnach bescilliessl die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer : Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversamm- 'j ung wird abgewiesen. Entscheidungen der Zivilkammern. - Arrets des sections civiles. A. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE
8. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1B. Kärz 1920 i. S. lIll,mm gegen Wehrli. Art. 269 SchKG. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines ~ur Masse gehörenden Anspruches durch den Gemei.n- schuldner nach Schluss des Konkursverfahrens. ~Der Kläger, über dessell Vermögen alll 8. September 1917 das Konkursverfahren eröffnet worden war, machte am 23. Oktober der Konkursverwaltung « zu Handen der Gläubiger» von einem ihm angeblich gegen die Be- klagten zustehenden Anspruch Mitteilung. Die Kon- kursverwaltung traf indessen mit Bezug auf diesen Anspruch keine Vorkehren; sie klagte ihn nicht ein und bot ih.n den Gläubigern auch nicht zur Abtre-
Entscheid'l:lgell tung an ; vielmehr beantragte sie, nachdem ':He übrigen Aktiven verwertet waren und die Verteilung statt- gefunden hatte, das Verfahren sei zu scl'Jiessen, wel- chem Antrage das Konkursgericht nlit Beschbss vom
18. Juni 1918 entsprach. Mit der vorliegenden, am
19. Dezember 1918 eingelegten Klage macht lI.unmehr der Kläger den vorerwähnten Anspruch gegen die Be- klagten geltend. Das Obergericht des Kantons Aargau hat die IKlage abgewiesen. Die Mehrheit d,es Gerichtes ging von der Erwägung aus, dass der Kläger den Anspruch überhaupt nicht einklagen könne, weil er zur Masse gehört habe unEl es sich nicht um einen höchstpersön- lichen Anspruch handle. Das Bundesgericht hat diese Auffassung als unzutreffend erklärt, in Erwägung: .... Ebensowenig kann der Motivierung der Mehrheit des Obergerichts beigetreten werden, weil jene auf der von der modemen Praxis und Doktrin längst aufgege- benen Anschauung beruht, dass mit der Konkurseröff- nung die Gläubiger Eigentiimer des gesamten pfändba- .ren Vermögens des Gemeinschuldners werden (SEUFFERT, Zur Geschichte und Dogmatik des Deutschen Konkurs- rechts, S. 69 ff.). Nach der heute herrschenden Meinuncr :=. berührt nämlich die Eröffnung des Konkursverfahren die Eigentumsrechte an den ßie Masse bildenden Gegen- ständen in keiner Weise, vielmehr werden sie nur durch das Beschlagsrecht beschränkt (JAEGER, N. 6 Dd zu Art. 197), während eine Aenderung der Eigentumsver- hältnisse erst mit der Verwertung eintritt. Die \vesent- lichste Wirkung des Beschlagsrechtes - gleichgülHg, ob es als eigentHches Pfandrecht oder als pfandrechts" iihnliches Recht oder bloss als prozessuale Beschlag- Ilahme angesehen wird - besteht in der aus Art. 204 SchKG sich ergebenden Dispositionsunfähigkeit des Gemeinscliuldners bezüglich der vom Konkursbeschlag erfassten Rechte. Ist daher der streitige Anspruch dem der Zivilkan.mern. N° 8. Beschlagsrechte unterworfen, so kanu der Kläger ihn nicht geltend machen, während andrerseits der Ein- klagung jenes nichts entgegensteht, sofern das Beschlags- recht dahingefallen ist. Da~ach ist in erster Linie, der materiellen Entscheidung über den streitigen Anspruch vorgängig, zu prüfen, ob das Beschlagsrecht noch zu Recht besteht. Hiebei ist davon auszugehen, dass das Beschlagsrecht in der Regel mit der Verwertung .. des von ihm erfassten Massesktivums erlischt. Allein hier kann dieser Erlöschungsgrund nicht in Betracht fallen, weil die streitige Forderung, wie aus den nicht akten- widrigen und daher für das Bundesgericht verbind- lichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz her- vorgeht, nicht verwertet worden ist, obschon sie nach Art. 197 SchKG zweifellos zur Masse gehörte, indem sie zur Zeit der Konkurseröffnung dem Kläger zustand und ein Exekutionsverbot auf sie nicht zutraf. Es frägt sich daher, ob in einem solchen Falle das Beschlags- recht mit demSchlusserkenntnis zu existieren aufhört oder ob es fortdauert, mit andem Worten der Kridar mit Bezug auf ein nicht verwertetes Aktivum nach wie ~or der in Art. 204 SchKG aufgestellten Beschränkung m der Verfügllngsbefugnis unterworfen ist. Hiebei ist zu unterscheiden zwischen A.ktiven, von denen die Konkursverwaltung während der Hängigkeit des Ver- fahrens Kenntnis erhalten hat oder Kenntnis haben musste und solchen, die an und für sich, weil sie der Pfändung unterliegen und zur Zeit der Konkurseröff- nung dem Vermögen des Gemeinschuldners angehörten bezw. ihm vor Schluss des Verfahrens angefallen sind, nach A.rt. 197 SchKG in die Masse fielen, der Konkurs- verwaltung jedoch nicht bekannt waren und demzu- folge nicht admassiert worden sind, also nur einen Be- standteil der idealen Konkursmasse (Sollmasse) bilden. Hinsichtlich dieser letztgenannten Masseaktiven be- stimmt Art. 269 SchKG, dass sie. sobald daS Konkurs- • ·amt sie ent~eckt, von diesem 111 Besitz genommen, 9,hne .
Entscheidungen weitere Fönnlichkeit verwertet und ihr Erlös verteilt werden :solle. Das Gesetz geht also davon aus, dass an , solchen, dem Amte unbekannt ~ebliebenen Aktiven das Beschlagsrecht iunbeschadet 'des ISchlusserkennt- nisses fortbestehe; ,denn ianders aiesse 'sich die Verwer- tungsbefugnis des Amtes nach Schluss des Verfahrens nicht erklären. Daraus aber, dass Art. 269 eine Ausdeh- nung des Beschlagsrechtes über den Konkursschluss hinaus auf diejenigen Aktiven beschränkt, die dem Kon- kursamt nicht bekannt waren, muss a contrario der Schluss gezogen' ~erden, dass der Konkursbeschlag an Gegenständen, von deren Zugehörigkeit zur Masse das Amt· zur Zeit der Hängigkeit des Verfahrens Kennt- nis hatte und die trotzdem nicht yerwertet worden sind, mit der Rechtskraft 'des Schlusserkenntnisses er- lischt, der Kridar also über sie die freie Verfügungs- fähigkeit !wiederum lzurückerhält. Da nach :den nicht aktenwidrigen und daher ,für :das Bundesgericht yer- bindlichen :tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Konkursverwaltung den heute im Streite befangenen Anspruch des Gemeinschuldners kannte, ihn aber nicht verwertet !hat, so wurde er infolge des Schlusses des Konkurses von den ihm während der Dauer des Ver- fahrens kraft des Beschlagsrechtes anhaftenden Be- schränkungen frei und der K:äger ist daher berechtigt, ihn' geltend zu machen. . der Zivilkamn-'''''l. Ne 9, 31 B. SANIERUNG V. EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES DE CHEMINS DE FER
9. Beschluss der II. ZivUabteüung vom 11. Kärz 1990
i. S. Sonnenbergbalm A.-G. Sanierung einer Eisenbahnunternehmung gestützt auf die VO über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen und den BRB vom 25. April 1919. Genehmigung der Gläu- bigerbeschlüsse., - Stellung des Bundesgerichtes in diesem Verfahren. Verhältnis zwischen dem Verfahren der GGV und dem Nachlassverfahren. - Formalien. - Umfang der Sanierung nach Art. 16 GGV. Weitergehende Eingriffe i. S. von Art. 17 GGV. - Materielle Voraussetzungen für die Bestätigung. Angemessenheit der Beschlüsse. \Vahrung der Rangverhältnisse. - Sicherstellung. A. - Die A.-G. Sonnenbergbahn in Luzern ist am
8. August 1901 gegründet worden. Ihr Zweck ist der Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Kriens nach dem Sonnenberg. Das Aktienkapital beträgt 160,000 Fr. eingeteilt in 320 auf den Namen lautende Aktien a 500 Fr . .Die, Gesellschaft hat zwei Obligationenanleihen konstituiert, am 30. November 1901 ,ein 4%% Anleihen im Betrage von 160,000 Fr. mit Pfandrecht I. Ranges zerfallend in 320 Obligationen a 500 Fr. und sodann ein 4% % Obligationenanleihen im Betrage von 80,000 Fr. mit Pfandrecht' II. Ranges. eingeteilt in 16 Obligationen a 5000 Fr. Die Titel des letztgenannten Anleihens sind jedoch nicht in den freien Verkehr gebracht, sondern der