opencaselaw.ch

68_III_165

BGE 68 III 165

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

]64 Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen}. No 43.

BGE 46 III 28). Es: ist daher auf jeden Fall unrichtig,

wenn die Vorinstanz. die sachliche Legitimation des Klä-

gers Speck verneinte und gestützt darauf seine Klage

ohne weiteres abwies. Der Konkurs hätte höchstens dazu

führen können, auf die Appellation mangels Verfügungs-

fähigkeit des Klägers nicht einzutreten.

Allein auch diese Folgerung würde zu weitgehen.

Allerdings wäre der Kläger nach der Konkurseröffnung

zur Appellation zunächst nicht mehr befugt gewesen. Die

Konkursmasse hat jedoch laut Schreiben des Konkurs-

amtes Zug an die Vorinstanz vom 26. Juli 1941 die Fort-

führung des Prozesses abgelehnt, und damit hat der

Kläger das VerfügUngsrecht über die eingeklagten For-

derungen zurückerlangt. In diesem Sinne ist in BGE

46 III 27 f. entschieden worden in einem Falle, wo

die KOllkursverwaltung es unterlassen hatte, einen An-

spruch des Gemeinschuldners zur Masse zu ziehen, obwohl

er ihr bekannt war. Das Gleiche muss erst recht dann

gelten, wenn die Konkursmasse ausdrücklich darauf

verzichtet hat, den Anspruch durch Fortführung des

Prozesses für sich geltend zu machen. Und zwar tritt in

einem solchen Falle der Kläger nicht erst mit der Rechts-

kraft des Konkursschlusserkenntnisses wieder in sein

Verfügungsrecht ein. Indem die Konkursmasse die Fort-

führung des Prozesses ablehnt und keiner der Konkurs-

gläubiger die Abtretung gemäss Art.. 260 SchKG verlangt,

erlischt das Konkursbeschlagsrecht über die Forderung,

und damit fällt das Verfügungsrecht ohne weiteres an

den Gemeinschuldner zurück (vgl. JÄGER, Nr. 9 zu Art.

207, S. 70).

Die zürcherische Zivilprozessordnung erklärt in § 48

Abs. ··2 ausdrücklich, der Gemeinschuldner könne den

Prozess, wenn die Fortsetzung auf Rechnung der Masse

abgelehnt werde, auf eigene Rechnung betreiben. Das gilt

nach dem Gesagten schon allgemein von Bundesrechts

wegen· und daher auch dort, wo das kantonale Zivilpro-

zessre~ht einen derartigen Hinweis nioht enthält.

über den Verzicht der einzelnen Konkursgläubiger,

Schuldbetreibunga. und Konkursrooht (ZivilabteilWlgen). N° 44.

165

den Klageanspruch gestützt auf Art. 260 SchKG weiter

zu verfolgen, geben die Akten keinen unmittelbaren

AufschlUss. Der Verzicht darf aber daraus geschlossen

werden, dass einerseits nach dem Schreiben des Konkurs-

amtes an die Vorinstanz vom 14. Februar 1941 der Be-

schluss der Masse über die Fortführung des Prozesses

auf dem Zirkularwege gefasst wurde (summarisches Ver-

fahren), womit also sämtliche Gläubiger vom Prozesse

Kenntnis haben mussten, und dass andererseits in der

Mitteilung dieses Beschlusses an die Vorinstanz vom 26.

Juli 1941 keinerlei von einzelnen Gläubigern gestellte

Abtretungsbegehren vorbehalten wurden. Der Beklagte

stellt den Verzicht der Gläubiger denn auch nicht irgend-

wie in Abrede.

44. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1942

i. S. Hoser gegen Schertenleib.

Gericht88tand lür die Aberkenn"!'ng8kZage : Art .. 83 .Ahs. 2 SchKG

lässt jeder Art von ProrogatiOn Raum, soweIt eme solche nach

der zutreffenden kantonalen Prozessordnung angenommen

werden kann, sei es nur kraft Vereinbarung oder a:uch auf G~d

getrennter Erklärung der Parteien oder zufolge lhres sonstIgen

Verhaltens.

.

For de l'action en libhation de dette : L'art. 83 aI. 2 LP permet

toute espece de prorogation, dans 1a. mesure on.I'on pell;t en

admettre une, selon la procooure C!IDtonale apphcab1e, SOlt en

vertu d'un simple accord, soit aUSSI sur le fondement de decla-

rations separees des parties ou par suite d'a.utres de leurs actes.

Foro del/,'azione di diBeon08(Jimento di debito : L'art. 83 cp. 2 LEF

permette ogni genera di proroga di loro in quanto ·ammessa da~a

procedura cantonale applicabile, sia in virtn d'un s~pli?6

accordo sia in forza di dichiarazioni separate delle part10m

seguito 'a loro altri atti.

A. -

Moser liess bei seinem Pächter Schertenleib in

Eggiwil (Amtsbezirk Signau) durch das Betreibungsamt

Signau ein Retentionsverzeichnis aufnehmen und dann

auch den Zahlungsbefehl für die Faustpfandbetreibung

zustellen. Der naoh Rinderbach-Heimiswil (Amtsbezirk

Burgdorf) gezogene Schuldner schlug Recht vor. Der

Gläubiger verlangte provisorische Rec~tsöffnung beim Ge-

richtspräsidenten von Burgdorf. Er· be~eichnete diesen,

166 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. (Zivilabteilungen) No 44.

als den Richter am:. neuen Wohnorte des Schuldners, als

zuständig. Der Schuldner anerkannte die örtliche Zustän-

digkeit. Nachdem die Rechtsöffnung erteilt war, klagte

der Schuldner beim nämlichen Richter auf Aberkennung.

Nun liess aber der Gläubiger die örtliche Zuständigkeit des

Gerichtspräsidenten von Burgdorf nicht mehr gelten. Bei

der Pfandbetreibung sei der Betreibungsort unveränderlich.

Das hätte freilich schon i~ Rechtsöffnungsverf~hren beach-

tet werden sollen. Dieses sei jedoch rechtskräftig abge-

schlossen. Anderseits müsse die örtliche Zuständigkeit im

Aberkennungsprozesse selbständig beurteilt werden.

B. -

Der Gerichtspräsident von Burgdorf verwarf die

Unzuständigkeitseinrede mit folgender Begründung: « Ohne

Rechtsöffnung keine Aberkennungsklage. Durch vorbe-

haltlose Einlassung im Rechtsöffnungsverfahren wird der

Richter auch für den Aberkennungsprozess zuständig. Im

Rechtsöffnungsgesuch behauptet der damalige Gesuch-

steller und heutige Aberkennungsbeklagte selbst die ört-

liche Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten von Burgdorf.

'Sie wurde vom Gesuchsgegner und dem heutigen Aber-

kennungskläger anerkannt. »

O. -

Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde

auf Grund von Art. 87 Ziff. 3 OG hält der Gläubiger an der

Unzuständigkeitseinrede fest. Er rügt eine Verletzung von

Art. 83 Abs. 2 SchKG.

Das Bundesgericht zieht i";' Erwägung :

1. -

(letztinstanzlicher kantonaler Entscheid).

2. -

Ob der Betreibungsort unveränderlich und dem-

gemäss das Betreibungsamt Signau zur Fortsetzung der

Betreibung zuständig geblieben sei, wie der Gläubiger be-

hauptet, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn es sich

so verhält, wird Art. 83 Abs. 2 SchKG durch den angefoch-

tenen Gerichtsstandsentscheid nicht verletzt. Dieser stützt

sich im wesentlichen darauf, dass der Gläubiger durch An-

rufung des Richters am neuen Wohnort des Schuldners

im Rechtsöffnungsverfahren diesen Richter auch für den

Aberkennungsprozess als zuständig anerkannt habe. Solche

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 44.

167

Prorogation ist durch Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht ausge-

schlossen. Das dort für die Aberkennungsklage vorgesehene

Gericht des Betreibungsortes ist nicht zwingend vorge-

schrieben. Vorbehalten bleibt vielmehr gleichwie die An-

rufung eines Schiedsgerichtes auch die Geltendmachung

eines vereinbarten Gerichtsstandes (BGE 56 III 233, 68

III 79). Nicht dass solche Vereinbarungen von Bundes-

rechts wegen zugelassen werden müssten. Aber wenn das

kantonale Recht sie zulässt, auch für den Aberkennungs-

prozess, hat es dabei sein Bewenden. Nach der zuletzt

angeführten Entscheidung kann ohne Verletzung von

Art. 83 Abs. 2 SchKG auch auf eine zum voraus, selbst vor

Anhebung der betreffenden Betreibung abgeschlossene Ver-

einbarung abgestellt werden. Eine eigentliche Vereinba-

rung liegt hier zwar nicht vor. Der Gläubiger hat die

Rechtsöffnung von sich aus in Burgdorf verlangt, und der

Schuldner hat lediglich durch Erklärung an den Richter

diese Zuständigkeit anerkannt. Nach Auffassung des Rich-

ters wie auch des Schuldners ist aber in der Geltendma-

chung des Gerichtsstandes Burgdorf für die Rechtsöffnung

eine Prorogationserklärung des Gläubigers auch für den

Aberkennungsprozess enthalten, sei es, dass dem Gläubiger

eine von vornherein dahingehende Willensmeinung zuge-

schrieben wird, sei es, dass er nach den Regeln von Treu

und Glauben bei seinem Vorgehen dann auch im. Aber-

kenn-qugsprozesse behaftet wird. All dies verträgt sich mit

Art. 83 Abs. 2 SchKG. Diese Bestimmung gibt nicht nur

einer auf eigentlicher Vereinbarung beruhenden Proroga-

tion Raum, sondern jeder Art der Prorogation, soweit eine

solche nach den Grundsätzen der zutreffenden kantonalen

Prozessordnung angenommen werden kann, mag sich der

Richter auch auf getrennte Erklärungen der Parteien oder

deren sonstiges Verhalten stützen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.