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232 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 07. a.ngesehen, sondern durch Verstreichenlassen der Beschwer- defrist geheilt würde, nun hier auch die Pfändung vollzogen werden dürfe, weil Satz 2 nur für die Konkursbetreibung
• das Gegenteil bestimmt. Dies stünde aber nicht nur mit dem im letztangeführten . Entscheid ausgesprochenen Grundsatz im Widerspruch, dass die von einem örtlich nicht zuständigen Betreibungsamte vollzogene Pfändung nichtig ist, sondern würde auch ganz unhaltbare Ver- hältnisse nach sich :liehen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, wo die Aufsichtbehörden der Kantone Basel-Stadt und Aargau wegen der Bestimmung des Verwertungsver- fahrens in einen Kompetenzkonflikt geraten können, dessen Lösung nicht leicht zu finden wäre, da die eine Behörde auf die gesetzlich begründete Zuständigkeit, die andere auf die Priorität sich berufen könnte. Unter allen diesen Gesichtspunkten läuft die Arrestierung am unrichtigen Ort öffentlichen Interessen bezw. den Interessen von Drit- ten zuwider, woran die Folge der Nichtigkeit zu knüpfen ist. Sind daher die vom Betreibungsamte Wölflinswil voll- zogene Al ~stierung und Pfändung, letztere übrigens schon auf Grund des Präjudizes BGE 55 III S. 165, von Amtes wegen aufzuheben, so bleibt doch der unwidersprochen gebliebene Zahlungsbefehl dieses Amtes als Grundlage für eine beim Betreibungsamt BaSel-Stadt· zu verlangende Pfändung des Erbschaftsanteilrechtes des Betriebenen bestehm (BGE 37 I S. 592, 38 I S. 233 Erw. 4 und S. 355 Erw. 2, 39 I S. 277 Erw. 2 = Sep. Ausg. 14 S. 326, 15 S. 43 Erw. 4 und S. 154 Erw. 2, 16 S. 93 Erw. 2). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Arrestierung und Pfändung werden von Amtes wegen aufgehoben. Schuldbetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 08. 233 II. URTEILE DER ZIV.lLABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES
58. Urteil der U. Zivilabteilung vom 13. November 1930
i. S. Eheleute Moser-Briner gegen Eriner. Art. 83 II SchKG schliesst die BeurteilWlg einer AberkennWlgs- klage durch ein Schiedsgericht nicht aus. - Frist zur Klage in einem solchen Fall (Erw. 2-4). Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Auslegung eidgenössischen Rechtes, sofero diese Auslegung zu Unrecht Ramn gibt für die AnwendWlg kantonalen Rechtes (Erw. 1). Art. 83 SchKG, Art. 87 Ziff. lOG. L'art. 83 sI. 2 LP ne soustrait pas l'action en liberation de dette A la competence d'un tribWlal arbitral. - Delai d'action en pareil cas (consid, 2-4). Recevabilite du recours da droit civil contra 1m jugement inter- pr6tant le droit fed&al, lorsque ce jugement admet a tort qu'il y a &ussd place pour l'application du droit cantonal (consid. 1). Art. 83 LP, an. 87 ch. 1 OJF. L'art. 83 cp. 2 non esclude che un'azione di disconoscllnento dei debito possa essera giudicata da Wl tribunale arbitrale (consid. 2-4). AmmissibilitA di un ricorso di diritto civile contro una sentenza ehe interpreta il diritto federale, allorquando questa sentenza ammett~ a torto ehe il diritto cantonale deve essere a.pplicato (consid. 1). Art. 83 LEF, art. 87 cifra 1 OGF. A. - Mit Vertrag vom 30. April 1929 ha.t der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführern einige Grundstücke verpachtet. Art. 33 des Pachtvertr~ges bestimmte, dass allfällige aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten von einem Schiedsgericht von Sachverständigen zu beurteilen seien. - Im März 1930 liess der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer für 400 Fr. betreiben und erlangte 234 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 58. gegenüber dem von den Schuldnern erhobenen Rechts- vorschlag provisorische Rechtsöffnung, worauf die Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich die Aberken-
• nungsklage einleiteten. Gegenüber dieser Klage erhob der Beschwerdegegner unter Berufung auf die Schiedsgerichts- klausel die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes. Das Bezirksgericht und - auf den Rekurs der Beschwerde- führer hin - auch das Obergericht schützten diese Einrede
u. a. mit der Begründung: Art. 83 SchKG schliesse die Anhebung der Aberkennungsklage bei einem Schieds- gericht nicht aus, sondern wolle nur die örtliche Zuständig- keit für die Aberkennungsklage regeln; auch das zürche- rische Prozessrecht schliesse die Zulassung dieser Klage bei einem Schiedsgericht nicht aus (wird näher ausgeführt). B. - Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes haben die Beschwerdeführer rechtzeitig die zivilrechtliehe Be- schwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 87 Ziff. 1 OG ergriffen, indem sie behaupten, die Vorinstanz habe kanto- nales statt eidgenössisches Recht angewendet. Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Was zunächst die Voraussetzungen für die Zulässig- keit des eingelegten Rechtsmittels betrifft, so kann höchstens fraglich sein, ob wirklich Anwendung kantonalen Rechtes und nicht etwa bloss unrichtige Anwendung eidgenössischen Rechtes geltend gemacht wird. Der Streit dreht sich ja im Grunde ausschliesslich um die Auslegung von Art. 83 SchKG. Gleichwohl ist die zivilrechtliche Beschwerde zulässig, denn wenn dem eidgenössischen Rechtssatz zu Unrecht eine Auslegung gegeben wird, die Raum lässt für die nachherige Anwendung kantonalen Rechtes, so wird damit gerade das Resultat herbeigeführt, zu dessen Korrektur die zivilrechtliehe Beschwerde be- stimmt ist.
2. - In der Sache selbst erweist sich aber die Beschwerde Schuldbetreihungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). XO 58. 2:15 als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Art. 83 nicht ausschliesslich die staatlichen Gerichte zur Behandlung von Aberkennungsklagen zuständig er- klären, sondern lediglich vorschreiben will, dass der Schuldner nach erteilter Rechtsöffnung einen vollstreck- baren Entscheid des am Betreibungsort zuständigen Richters erwirken müsse, der materiell den Nichtbestand der Forderung feststellt, für welche die Rechtsöffnung erteilt worden war. Zu Unrecht berufen sich die Beschwerde- führer für ihre gegenteilige Ansicht darauf, dass nach dem Gesetz (( auf dem Weg des ordentlichen Prozesses» auf Aberkennung geklagt werden müsse. Das ist die gleiche Ausdrucksweise wie in Art. 79, wo für den Fall, dass kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ebenfalls der ordentliche Prozesijweg vorgeschrieben wird. Nun ist aber ohne weitere Begrün- dung klar, dass für den Gesetzgeber jeder Grund fehlte, in diesem Zusammenhang (Art. 79) in die Regelung der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Klage des Gläubigers einzugreifen ; vielmehr wollte damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Entscheid über die Forderung nicht Sache der Betreibungsbehörden, sondern des ordentlichen Richters sei. Dass nun der Gesetzgeber in Art. 83 mit dem nämlichen Ausdruck etwas anderes habe bestimmen wollen, dafür fehlt jeder Anhalts- punkt. Unerheblich ist insbesondere, dass es im Fall des Art. 83 der Schuldner und nicht der Gläubiger ist, dem die Klägerrolle zufällt. Es stehen hier auch keine Interessen Dritter im Spiel, welche den Ausschluss der Schiedsge- richte zu rechtfertigen vermöchten, wie dies z. B. hinsi<,ht- lieh der Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) der Fall ist (vgl. BGE 33 II 654 Erw. 5 = Sep.-Ausg. 10 S. 291 Erw. 5).
3. - Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass die Aberkennungsklage «( beim Gericht des Betreibullgsortes » einzureichen ist. Damit wird lediglich die örtliche, nicht aber auch die sachliche Zuständigkeit des Richters be- stimmt. Ob aber ein Schiedsgericht zur Beurteilung einer 236 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 58. Aberkennungsklage örtlich zuständig sei nach Massgabe von Art. 83, ist eine Frage für sich und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem nur zu unter-
• suchen ist, ob Aberkennungsklagen überhaupt der Beur- teilung durch ein Schiedsgericht entzogen seien.
4. - Unter diesen Umständen kann sich höchstens fragen, ob die Schiedsgerichtsbarkeit nicht deswegen auszu- schliessen sei, weil das Gesetz für die Anhebung der Klage e~e ~rist von nur 10 Tagen vorschreibt und es praktisch mcht unm,er möglich sein wird, innert dieser kurzen Frist das Schiedsgericht zu konstituieren und die Klage bei ihm anhängig zu machen. Allein die hieraus entstehenden Unzukömmlichkeiten sind nicht derart, dass sie nicht in einer Weise beseitigt werden könnten, die auch den Bedürfnissen des Betreibungsverfahrens, mit welchem der ~ozess im Zusammenhang steht, Rechnung trägt. Dabei 1st ~u berücksichtigen, dass einerseits die Möglichkeit, Streltfragen, die der Disposition der Parteien unterstehen (und um solche handelt es sich bei der Aberkennungsklage ?hne Ausnahme), vor ein Schiedsgericht zu bringen, heute In allen Prozessordnungen anerkannt wird und dass ander- seits die Schiedsgerichte namentlich da, wo der Entscheid besondere Sachkenntnis voraussetzt, besser und schneller als die staatlichen Gerichte zu einem Entscheid gelangen können, so dass sich der Ausschluss der· Schiedsgerichte nur rechtfertigen liesse, wenn überhaupt kein gangbarer Ausweg aus den erwähnten Schwierigkeiten vorhanden wäre. Nun ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass es keineswegs in jedem Fall unmöglich ist, das Schiedsgericht innerhalb jener Frist zu konstituieren. In zahlreichen Fällen sind die Schiedsgerichte heutzutage schon zum vornherein bestellt, z. B. für Streitigkeiten unter Ange- hörigen gewisser Verbände. Und was die übrigen Fälle anbetrifft, so stellen sich der von der Vorinstanz ange- nommenen Lösung keine ernstlichen Bedenken entgegen, welche die Klagefrist als gewahrt betrachtet, wenn der Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 58. 237 Kläger innert der 10 Tage den ersten Schritt zur Bestellung des Schiedsgerichtes unternimmt. Unter diesem ersten Schritt muss dann allerdings, damit die Angelegenheit tunlichst gefördert wird, nicht nur die Ernennung des eigenen Schiedsrichters verstanden werden, sondern darüber hinaus noch die Bekanntgabe dieser Ernennung an den Gläubiger nebst der Aufforderung an diesen zur Bezeichnung seines Schiedsrichters. Und weiterhin muss vom, Schuldner verlangt werden, dass er nach der Konsti- tuierung des Schiedsgerichtes die Klage binnen 10 Tagen seit dessen Konstituierung anhängig mache, damit die zeitliche Verbindung des Aberkennungsprozesses mit dem Rechtsöffnungsverfahren hergestellt wird. Es ist zuzugeben dass damit insofern dem Wortlaut des Gesetzes nicht nachgelebt wird, als nicht binnen der 10 Tage « geklagt»,
d. h. der Streit rechtshängig wird. Allein der Wortlaut des Art. 83 nimmt in dieser Hinsicht offensichtlich, ohne aber das Schiedsgerichtsverfahren ausschliessen zu wollen, nur auf den Regelfall der Klage bei den staatlichen Gerichten Bezug. Wenn daher den Besonderheiten der Schiedsge- richtsbarkeit in. der beschriebenen Weise Rechnung ge- tragen wird, so kann das noch nicht als Verstoss gegen den Sinn des Gesetzes erscheinen, - umsoweniger, als ja der Zweck der Bestimmung im Grunde nicht nur in der raschen Einleitung des Prozesses, sondern in der raschen Herbei- führung des rechtskräftigen Entscheides besteht und eine gewisse Verzögerung bei der Einleitung des Verfahrens jedenfalls in der Regel durch den Wegfall des Sühne- verfahrens und des Instanzenzuges beim Schiedsgerichts- verfahren wieder aufgewogen wird. Dieser Umstand darf auch deswegen ins Gewicht fallen, weil im Falle der Klage bei den ordentlichen Gerichten in der Praxis schon die Anrufung des Sühnerichters als Klageeinleitung im Sinne von Art. 83 betrachtet wird und je nach dem kantonalen Prozessrecht unter Umständen nach fehlgeschlagenem Sühneversuch noch erhebliche Zeit bis zur Anhängig- ma.chung des Fa.lles beim Gericht verstreichen kann. 2:18 t;chuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 59.
5. - Ob im vorliegenden Fall die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich der Schiedsgerichtsklausel unter- stellt sei, ist eine Frage der Vertragsauslegung und kann
• daher im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht über- prüft werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
59. Auszug aus dem Urteil der 1L ZivUabtei!ung vom 23. Dezember 1930
i. S. Xonkursmasse der Wolfensberger & Widmer A.-G. gegen Eidgenössisohe Telephonverwaltung. Zivilrechtliehe Beschwerde (Art. 87 OG): Z iv i 1 s ach e als Voraussetzung der Zulässigkeit ist auch der Streit über Cl) die für eine öffent.lichrechtliche VerpfHchtung geleistete Kau t ion, aUi;ser es handle sich um eine eigentliche öffent· lieh-rechtliche Kaution. Begriff der letzteren, im Sinne von Art. 4 und 6 VDG und Ziff. XII des Anhanges dazu, im Gegen- satz zu den durch das Telegraphen- und Telephonrecht auf- erlegten Kautionen (Erw. 2a).
b) die . Ver r e c h nun g von Forderungen aus öffentlichem Recht (Env. 2b). Damit kann, als Verletzung der Ger ich t s s t an d s b es t i m- m n n g des Art.. 250 Abs. 1 SchKG gerügt werden, dass das 1\ j n kur s ger ich teine Rollokationsklage zu Unrecht 'wegen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden lmd -gerichte von ({pr Hand gewiesen habe (Erw.3 am Anfang), und zwar auch vom Boklagten (Erw. 1). Hat ein K 0 n kur s g I ä u b i ger nur ein e n T eil sei n e r ursprünglichen F 0 r der u n g eingegegeben, weil er mit dem Mehrbetrag eine Schuld an den Gemeinschuldner ver r e c h n e t, so kann sich die Konkursverwaltung nicht durch Zulassung der Forderung im ursprünglichen Betrag im Kollokationsplan gegen die Verrechnung zur Wehr setzen, sondern muss Klage erheben, bei deren Gutheissung dann der Mehrbetrag nachträglich eingegeben werden kann. Gegen die Zl.llasslmg der Konkursforderung im ursprünglichen Betrag ist. Beschwerde zu führen (Erw. 3). Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 59. 239 Reoours de droit civil (art. 87 OJF). Constitue une cause civile - condition de recevabilite du recours - Ie conflit portant sur :
a) 1e cautionnement fourni en garantie d'un engagement de droit public, a moins qu'il ne s'agisse d'un cautionnement de droit public au sens propre du mot. Definition de cette derniere notion au regard des art. 4 et 6 J AD et XII de l' Annexe, par opposition aux cautionnements imposes par la Iegislation sur le tetegraphe et 16 telephone (consid. 2a) ;
b) la compensation des creances decoulant du droit public (con- sid. 2b). Peut etre invoque, meme par le defendeur (consid. 1), comme une violation de Ia regle de tOT edictee a. l'art. 250 801. 1 LP, le fait que le juge de la laillite a rejete une demande de modificat.ion de l'etat de collocation en jugeant a. tort que la cause rentrait dans la competence des autorites ou des tribunaux adminis- tratüs (debut du consid. 3). Lorsqu'un Cf"eancier de la laillite ne produit que pour une part seulement de Silo creance, dans l'idee de compenser le surplus avec ce qu'il doit au failli, il ne suffit pas a. l'administration de la faillite pour s'opposer a la compensation d'admettre dans l'etat de collocation 180 creance ponr son montant primitif; elle doit ouvrir action, et si elle obtient gain de cause, le crean- eier pourra alors intervenir pour l'excedent. Il y a lieu de pro- ceuer par voie de plainte contre l'admission de la creance pour son montant primitif (consid. 3). Ricorso di diritto civile (art. 87 OGF). Costituisce una causa civile - condizione prima di proponibiliM. deI ricorso - un conflitto ehe eoncerne:
a) La cauzione prestata in garanzia di tm obbligo di diritto pubblico, a meno ehe non si tratti d'una cauzione di diritto pubblico nel senso proprio della parola. Definizione di quest'uUima. nozione giusta gli art. 4 e 6 deUa legge federale sulla giurisdizione amministrativa e disciplinare (GAD) e XII dell'allegato, in opposizione aUe cauzioni imposte daUe leggi suI telegrafo ed il t.elefono (consid. 2a) ;
b) La compensazione di crediti derivant.i dal diritto pubblico (consid. 2b ). Pue. essere invocato anche dal convenuto, quale violazione deUa norma di foro statuita dall'art. 250 a1. 1 LEF, il fatto ehe il giudice dei fallimento ha respint,o una domanda di conte- stazione della graduatoria ritenendo a torto ehe la causa fosse di eompetenza delle autorita 0 dei tribunali ammini- strativi (consid. 1 e 3). Ove un creditore non abbia insinuato che una parte deI suo credito neU'intenzione di compensare il resto con quanto deve al fallito,