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56_III_233

BGE 56 III 233

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 07.

a.ngesehen, sondern durch Verstreichenlassen der Beschwer-

defrist geheilt würde, nun hier auch die Pfändung vollzogen

werden dürfe, weil Satz 2 nur für die Konkursbetreibung

• das Gegenteil bestimmt. Dies stünde aber nicht nur mit

dem im letztangeführten . Entscheid ausgesprochenen

Grundsatz im Widerspruch, dass die von einem örtlich

nicht zuständigen Betreibungsamte vollzogene Pfändung

nichtig ist, sondern würde auch ganz unhaltbare Ver-

hältnisse nach sich :liehen, wie gerade der vorliegende Fall

zeigt, wo die Aufsichtbehörden der Kantone Basel-Stadt

und Aargau wegen der Bestimmung des Verwertungsver-

fahrens in einen Kompetenzkonflikt geraten können, dessen

Lösung nicht leicht zu finden wäre, da die eine Behörde

auf die gesetzlich begründete Zuständigkeit, die andere

auf die Priorität sich berufen könnte. Unter allen diesen

Gesichtspunkten läuft die Arrestierung am unrichtigen

Ort öffentlichen Interessen bezw. den Interessen von Drit-

ten zuwider, woran die Folge der Nichtigkeit zu knüpfen

ist.

Sind daher die vom Betreibungsamte Wölflinswil voll-

zogene Al ~stierung und Pfändung, letztere übrigens schon

auf Grund des Präjudizes BGE 55 III S. 165, von Amtes

wegen aufzuheben, so bleibt doch der unwidersprochen

gebliebene Zahlungsbefehl dieses Amtes als Grundlage

für eine beim Betreibungsamt BaSel-Stadt· zu verlangende

Pfändung des Erbschaftsanteilrechtes des Betriebenen

bestehm (BGE 37 I S. 592, 38 I S. 233 Erw. 4 und S. 355

Erw. 2, 39 I S. 277 Erw. 2 = Sep. Ausg. 14 S. 326, 15 S. 43

Erw. 4 und S. 154 Erw. 2, 16 S. 93 Erw. 2).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Arrestierung und Pfändung werden von Amtes wegen

aufgehoben.

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilungen).

N° 08.

233

II. URTEILE DER ZIV.lLABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

58. Urteil der U. Zivilabteilung vom 13. November 1930

i. S. Eheleute Moser-Briner gegen Eriner.

Art. 83 II SchKG schliesst die BeurteilWlg einer AberkennWlgs-

klage durch ein Schiedsgericht nicht aus. -

Frist zur Klage

in einem solchen Fall (Erw. 2-4).

Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Auslegung

eidgenössischen Rechtes, sofero diese Auslegung zu Unrecht

Ramn gibt für die AnwendWlg kantonalen Rechtes (Erw. 1).

Art. 83 SchKG, Art. 87 Ziff. lOG.

L'art. 83 sI. 2 LP ne soustrait pas l'action en liberation de dette

A la competence d'un tribWlal arbitral. -

Delai d'action en

pareil cas (consid, 2-4).

Recevabilite du recours da droit civil contra 1m jugement inter-

pr6tant le droit fed&al, lorsque ce jugement admet a tort

qu'il y a &ussd place pour l'application du droit cantonal

(consid. 1).

Art. 83 LP, an. 87 ch. 1 OJF.

L'art. 83 cp. 2 non esclude che un'azione di disconoscllnento

dei debito possa essera giudicata da Wl tribunale arbitrale

(consid. 2-4).

AmmissibilitA di un ricorso di diritto civile contro una sentenza

ehe interpreta il diritto federale, allorquando questa sentenza

ammett~ a torto ehe il diritto cantonale deve essere a.pplicato

(consid. 1).

Art. 83 LEF, art. 87 cifra 1 OGF.

A. -

Mit Vertrag vom 30. April 1929 ha.t der Be-

schwerdegegner den Beschwerdeführern einige Grundstücke

verpachtet. Art. 33 des Pachtvertr~ges bestimmte, dass

allfällige aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten von

einem Schiedsgericht von Sachverständigen zu beurteilen

seien. -

Im März 1930 liess der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführer für 400 Fr. betreiben und erlangte

234

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 58.

gegenüber dem von den Schuldnern erhobenen Rechts-

vorschlag provisorische Rechtsöffnung, worauf die Be-

schwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich die Aberken-

• nungsklage einleiteten. Gegenüber dieser Klage erhob der

Beschwerdegegner unter Berufung auf die Schiedsgerichts-

klausel die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes. Das

Bezirksgericht und -

auf den Rekurs der Beschwerde-

führer hin -

auch das Obergericht schützten diese Einrede

u. a. mit der Begründung: Art. 83 SchKG schliesse die

Anhebung der Aberkennungsklage bei einem Schieds-

gericht nicht aus, sondern wolle nur die örtliche Zuständig-

keit für die Aberkennungsklage regeln; auch das zürche-

rische Prozessrecht schliesse die Zulassung dieser Klage bei

einem Schiedsgericht nicht aus (wird näher ausgeführt).

B. -

Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes haben

die Beschwerdeführer rechtzeitig die zivilrechtliehe Be-

schwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 87 Ziff. 1 OG

ergriffen, indem sie behaupten, die Vorinstanz habe kanto-

nales statt eidgenössisches Recht angewendet.

Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Be-

schwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Was zunächst die Voraussetzungen für die Zulässig-

keit des eingelegten Rechtsmittels betrifft, so kann

höchstens fraglich sein, ob wirklich Anwendung kantonalen

Rechtes und nicht etwa bloss unrichtige Anwendung

eidgenössischen Rechtes geltend gemacht wird. Der Streit

dreht sich ja im Grunde ausschliesslich um die Auslegung

von Art. 83 SchKG. Gleichwohl ist die zivilrechtliche

Beschwerde zulässig, denn wenn dem eidgenössischen

Rechtssatz zu Unrecht eine Auslegung gegeben wird,

die Raum lässt für die nachherige Anwendung kantonalen

Rechtes, so wird damit gerade das Resultat herbeigeführt,

zu dessen Korrektur die zivilrechtliehe Beschwerde be-

stimmt ist.

2. -

In der Sache selbst erweist sich aber die Beschwerde

Schuldbetreihungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen).

XO 58.

2:15

als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,

dass Art. 83 nicht ausschliesslich die staatlichen Gerichte

zur Behandlung von Aberkennungsklagen zuständig er-

klären, sondern lediglich vorschreiben will, dass der

Schuldner nach erteilter Rechtsöffnung einen vollstreck-

baren Entscheid des am Betreibungsort zuständigen

Richters erwirken müsse, der materiell den Nichtbestand

der Forderung feststellt, für welche die Rechtsöffnung

erteilt worden war. Zu Unrecht berufen sich die Beschwerde-

führer für ihre gegenteilige Ansicht darauf, dass nach

dem Gesetz ((auf dem Weg des ordentlichen Prozesses»

auf Aberkennung geklagt werden müsse. Das ist die gleiche

Ausdrucksweise wie in Art. 79, wo für den Fall, dass kein

Rechtsöffnungstitel vorliegt, für die Beseitigung des

Rechtsvorschlages ebenfalls der ordentliche Prozesijweg

vorgeschrieben wird. Nun ist aber ohne weitere Begrün-

dung klar, dass für den Gesetzgeber jeder Grund fehlte,

in diesem Zusammenhang (Art. 79) in die Regelung der

sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Klage des

Gläubigers einzugreifen; vielmehr wollte damit lediglich

zum Ausdruck gebracht werden, dass der Entscheid über

die Forderung nicht Sache der Betreibungsbehörden,

sondern des ordentlichen Richters sei. Dass nun der

Gesetzgeber in Art. 83 mit dem nämlichen Ausdruck etwas

anderes habe bestimmen wollen, dafür fehlt jeder Anhalts-

punkt. Unerheblich ist insbesondere, dass es im Fall des

Art. 83 der Schuldner und nicht der Gläubiger ist, dem die

Klägerrolle zufällt. Es stehen hier auch keine Interessen

Dritter im Spiel, welche den Ausschluss der Schiedsge-

richte zu rechtfertigen vermöchten, wie dies z. B. hinsi<,ht-

lieh der Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) der Fall ist

(vgl. BGE 33 II 654 Erw. 5 = Sep.-Ausg. 10 S. 291 Erw. 5).

3. -

Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass die

Aberkennungsklage «(beim Gericht des Betreibullgsortes »

einzureichen ist. Damit wird lediglich die örtliche, nicht

aber auch die sachliche Zuständigkeit des Richters be-

stimmt. Ob aber ein Schiedsgericht zur Beurteilung einer

236 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen).

N0 58.

Aberkennungsklage örtlich zuständig sei nach Massgabe

von Art. 83, ist eine Frage für sich und nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens, in welchem nur zu unter-

• suchen ist, ob Aberkennungsklagen überhaupt der Beur-

teilung durch ein Schiedsgericht entzogen seien.

4. -

Unter diesen Umständen kann sich höchstens fragen,

ob die Schiedsgerichtsbarkeit nicht deswegen auszu-

schliessen sei, weil das Gesetz für die Anhebung der Klage

e~e ~rist von nur 10 Tagen vorschreibt und es praktisch

mcht unm,er möglich sein wird, innert dieser kurzen Frist

das Schiedsgericht zu konstituieren und die Klage bei ihm

anhängig zu machen. Allein die hieraus entstehenden

Unzukömmlichkeiten sind nicht derart, dass sie nicht

in einer Weise beseitigt werden könnten, die auch den

Bedürfnissen des Betreibungsverfahrens, mit welchem der

~ozess im Zusammenhang steht, Rechnung trägt. Dabei

1st ~u berücksichtigen, dass einerseits die Möglichkeit,

Streltfragen, die der Disposition der Parteien unterstehen

(und um solche handelt es sich bei der Aberkennungsklage

?hne Ausnahme), vor ein Schiedsgericht zu bringen, heute

In allen Prozessordnungen anerkannt wird und dass ander-

seits die Schiedsgerichte namentlich da, wo der Entscheid

besondere Sachkenntnis voraussetzt, besser und schneller

als die staatlichen Gerichte zu einem Entscheid gelangen

können, so dass sich der Ausschluss der· Schiedsgerichte

nur rechtfertigen liesse, wenn überhaupt kein gangbarer

Ausweg aus den erwähnten Schwierigkeiten vorhanden

wäre.

Nun ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass es

keineswegs in jedem Fall unmöglich ist, das Schiedsgericht

innerhalb jener Frist zu konstituieren. In zahlreichen

Fällen sind die Schiedsgerichte heutzutage schon zum

vornherein bestellt, z. B. für Streitigkeiten unter Ange-

hörigen gewisser Verbände. Und was die übrigen Fälle

anbetrifft, so stellen sich der von der Vorinstanz ange-

nommenen Lösung keine ernstlichen Bedenken entgegen,

welche die Klagefrist als gewahrt betrachtet, wenn der

Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 58.

237

Kläger innert der 10 Tage den ersten Schritt zur Bestellung

des Schiedsgerichtes unternimmt. Unter diesem ersten

Schritt muss dann allerdings, damit die Angelegenheit

tunlichst gefördert wird, nicht nur die Ernennung des

eigenen

Schiedsrichters

verstanden

werden, sondern

darüber hinaus noch die Bekanntgabe dieser Ernennung

an den Gläubiger nebst der Aufforderung an diesen zur

Bezeichnung seines Schiedsrichters. Und weiterhin muss

vom, Schuldner verlangt werden, dass er nach der Konsti-

tuierung des Schiedsgerichtes die Klage binnen 10 Tagen

seit dessen Konstituierung anhängig mache, damit die

zeitliche Verbindung des Aberkennungsprozesses mit dem

Rechtsöffnungsverfahren hergestellt wird. Es ist zuzugeben

dass damit insofern dem Wortlaut des Gesetzes nicht

nachgelebt wird, als nicht binnen der 10 Tage « geklagt»,

d. h. der Streit rechtshängig wird. Allein der Wortlaut des

Art. 83 nimmt in dieser Hinsicht offensichtlich, ohne aber

das Schiedsgerichtsverfahren ausschliessen zu wollen, nur

auf den Regelfall der Klage bei den staatlichen Gerichten

Bezug. Wenn daher den Besonderheiten der Schiedsge-

richtsbarkeit in. der beschriebenen Weise Rechnung ge-

tragen wird, so kann das noch nicht als Verstoss gegen den

Sinn des Gesetzes erscheinen, -

umsoweniger, als ja der

Zweck der Bestimmung im Grunde nicht nur in der raschen

Einleitung des Prozesses, sondern in der raschen Herbei-

führung des rechtskräftigen Entscheides besteht und eine

gewisse Verzögerung bei der Einleitung des Verfahrens

jedenfalls in der Regel durch den Wegfall des Sühne-

verfahrens und des Instanzenzuges beim Schiedsgerichts-

verfahren wieder aufgewogen wird. Dieser Umstand darf

auch deswegen ins Gewicht fallen, weil im Falle der Klage

bei den ordentlichen Gerichten in der Praxis schon die

Anrufung des Sühnerichters als Klageeinleitung im Sinne

von Art. 83 betrachtet wird und je nach dem kantonalen

Prozessrecht unter Umständen nach fehlgeschlagenem

Sühneversuch noch erhebliche Zeit bis zur Anhängig-

ma.chung des Fa.lles beim Gericht verstreichen kann.

2:18

t;chuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 59.

5. -

Ob im vorliegenden Fall die in Betreibung gesetzte

Forderung tatsächlich der Schiedsgerichtsklausel unter-

stellt sei, ist eine Frage der Vertragsauslegung und kann

• daher im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht über-

prüft werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

59. Auszug aus dem Urteil der 1L ZivUabtei!ung

vom 23. Dezember 1930

i. S. Xonkursmasse der Wolfensberger & Widmer A.-G.

gegen Eidgenössisohe Telephonverwaltung.

Zivilrechtliehe Beschwerde (Art. 87 OG):

Z iv i 1 s ach e als Voraussetzung der Zulässigkeit ist auch der

Streit über

Cl) die für eine öffent.lichrechtliche VerpfHchtung geleistete

Kau t ion, aUi;ser es handle sich um eine eigentliche öffent·

lieh-rechtliche Kaution. Begriff der letzteren, im Sinne von

Art. 4 und 6 VDG und Ziff. XII des Anhanges dazu, im Gegen-

satz zu den durch das Telegraphen- und Telephonrecht auf-

erlegten Kautionen (Erw. 2a).

b) die . Ver r e c h nun g von Forderungen aus öffentlichem

Recht (Env. 2b).

Damit kann, als Verletzung der Ger ich t s s t an d s b es t i m-

m n n g des Art.. 250 Abs. 1 SchKG gerügt werden, dass das

1\ j n kur s ger ich teine Rollokationsklage zu Unrecht

'wegen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden lmd -gerichte

von ({pr Hand gewiesen habe (Erw.3 am Anfang), und zwar

auch vom Boklagten (Erw. 1).

Hat

ein

K 0 n kur s g I ä u b i ger

nur

ein e n

T eil

sei n e r ursprünglichen F 0 r der u n g eingegegeben, weil

er mit dem Mehrbetrag eine Schuld an den Gemeinschuldner

ver r e c h n e t, so kann sich die Konkursverwaltung nicht

durch Zulassung der Forderung im ursprünglichen Betrag im

Kollokationsplan gegen die Verrechnung zur Wehr setzen,

sondern muss Klage erheben, bei deren Gutheissung dann der

Mehrbetrag nachträglich eingegeben werden kann. Gegen die

Zl.llasslmg der Konkursforderung im ursprünglichen Betrag

ist. Beschwerde zu führen (Erw. 3).

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 59.

239

Reoours de droit civil (art. 87 OJF).

Constitue une cause civile -

condition de recevabilite du recours -

Ie conflit portant sur :

a) 1e cautionnement fourni en garantie d'un engagement de droit

public, a moins qu'il ne s'agisse d'un cautionnement de droit

public au sens propre du mot. Definition de cette derniere

notion au regard des art. 4 et 6 J AD et XII de l'Annexe, par

opposition aux cautionnements imposes par la Iegislation sur

le tetegraphe et 16 telephone (consid. 2a);

b) la compensation des creances decoulant du droit public (con-

sid. 2b).

Peut etre invoque, meme par le defendeur (consid. 1), comme une

violation de Ia regle de tOT edictee a. l'art. 250 801. 1 LP, le fait

que le juge de la laillite a rejete une demande de modificat.ion

de l'etat de collocation en jugeant a. tort que la cause rentrait

dans la competence des autorites ou des tribunaux adminis-

tratüs (debut du consid. 3).

Lorsqu'un Cf"eancier de la laillite ne produit que pour une part

seulement de Silo creance, dans l'idee de compenser le surplus

avec ce qu'il doit au failli, il ne suffit pas a. l'administration

de la faillite pour s'opposer a la compensation d'admettre dans

l'etat de collocation 180 creance ponr son montant primitif;

elle doit ouvrir action, et si elle obtient gain de cause, le crean-

eier pourra alors intervenir pour l'excedent. Il y a lieu de pro-

ceuer par voie de plainte contre l'admission de la creance pour

son montant primitif (consid. 3).

Ricorso di diritto civile (art. 87 OGF).

Costituisce una causa civile -

condizione prima di proponibiliM.

deI ricorso -

un conflitto ehe eoncerne:

a) La cauzione prestata in garanzia di tm obbligo di diritto pubblico,

a meno ehe non si tratti d'una cauzione di diritto pubblico

nel senso proprio della parola. Definizione di quest'uUima.

nozione giusta gli art. 4 e 6 deUa legge federale sulla giurisdizione

amministrativa e disciplinare (GAD) e XII dell'allegato, in

opposizione aUe cauzioni imposte daUe leggi suI telegrafo ed

il t.elefono (consid. 2a);

b) La compensazione di crediti derivant.i dal diritto pubblico

(consid. 2b).

Pue. essere invocato anche dal convenuto, quale violazione deUa

norma di foro statuita dall'art. 250 a1. 1 LEF, il fatto ehe

il giudice dei fallimento ha respint,o una domanda di conte-

stazione della graduatoria ritenendo a torto ehe la causa

fosse di eompetenza delle autorita 0 dei tribunali ammini-

strativi (consid. 1 e 3).

Ove un creditore non abbia insinuato che una parte deI suo credito

neU'intenzione di compensare il resto con quanto deve al fallito,