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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 07.
a.ngesehen, sondern durch Verstreichenlassen der Beschwer-
defrist geheilt würde, nun hier auch die Pfändung vollzogen
werden dürfe, weil Satz 2 nur für die Konkursbetreibung
• das Gegenteil bestimmt. Dies stünde aber nicht nur mit
dem im letztangeführten . Entscheid ausgesprochenen
Grundsatz im Widerspruch, dass die von einem örtlich
nicht zuständigen Betreibungsamte vollzogene Pfändung
nichtig ist, sondern würde auch ganz unhaltbare Ver-
hältnisse nach sich :liehen, wie gerade der vorliegende Fall
zeigt, wo die Aufsichtbehörden der Kantone Basel-Stadt
und Aargau wegen der Bestimmung des Verwertungsver-
fahrens in einen Kompetenzkonflikt geraten können, dessen
Lösung nicht leicht zu finden wäre, da die eine Behörde
auf die gesetzlich begründete Zuständigkeit, die andere
auf die Priorität sich berufen könnte. Unter allen diesen
Gesichtspunkten läuft die Arrestierung am unrichtigen
Ort öffentlichen Interessen bezw. den Interessen von Drit-
ten zuwider, woran die Folge der Nichtigkeit zu knüpfen
ist.
Sind daher die vom Betreibungsamte Wölflinswil voll-
zogene Al ~stierung und Pfändung, letztere übrigens schon
auf Grund des Präjudizes BGE 55 III S. 165, von Amtes
wegen aufzuheben, so bleibt doch der unwidersprochen
gebliebene Zahlungsbefehl dieses Amtes als Grundlage
für eine beim Betreibungsamt BaSel-Stadt· zu verlangende
Pfändung des Erbschaftsanteilrechtes des Betriebenen
bestehm (BGE 37 I S. 592, 38 I S. 233 Erw. 4 und S. 355
Erw. 2, 39 I S. 277 Erw. 2 = Sep. Ausg. 14 S. 326, 15 S. 43
Erw. 4 und S. 154 Erw. 2, 16 S. 93 Erw. 2).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Arrestierung und Pfändung werden von Amtes wegen
aufgehoben.
Schuldbetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilungen).
N° 08.
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II. URTEILE DER ZIV.lLABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
58. Urteil der U. Zivilabteilung vom 13. November 1930
i. S. Eheleute Moser-Briner gegen Eriner.
Art. 83 II SchKG schliesst die BeurteilWlg einer AberkennWlgs-
klage durch ein Schiedsgericht nicht aus. -
Frist zur Klage
in einem solchen Fall (Erw. 2-4).
Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Auslegung
eidgenössischen Rechtes, sofero diese Auslegung zu Unrecht
Ramn gibt für die AnwendWlg kantonalen Rechtes (Erw. 1).
Art. 83 SchKG, Art. 87 Ziff. lOG.
L'art. 83 sI. 2 LP ne soustrait pas l'action en liberation de dette
A la competence d'un tribWlal arbitral. -
Delai d'action en
pareil cas (consid, 2-4).
Recevabilite du recours da droit civil contra 1m jugement inter-
pr6tant le droit fed&al, lorsque ce jugement admet a tort
qu'il y a &ussd place pour l'application du droit cantonal
(consid. 1).
Art. 83 LP, an. 87 ch. 1 OJF.
L'art. 83 cp. 2 non esclude che un'azione di disconoscllnento
dei debito possa essera giudicata da Wl tribunale arbitrale
(consid. 2-4).
AmmissibilitA di un ricorso di diritto civile contro una sentenza
ehe interpreta il diritto federale, allorquando questa sentenza
ammett~ a torto ehe il diritto cantonale deve essere a.pplicato
(consid. 1).
Art. 83 LEF, art. 87 cifra 1 OGF.
A. -
Mit Vertrag vom 30. April 1929 ha.t der Be-
schwerdegegner den Beschwerdeführern einige Grundstücke
verpachtet. Art. 33 des Pachtvertr~ges bestimmte, dass
allfällige aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten von
einem Schiedsgericht von Sachverständigen zu beurteilen
seien. -
Im März 1930 liess der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführer für 400 Fr. betreiben und erlangte
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 58.
gegenüber dem von den Schuldnern erhobenen Rechts-
vorschlag provisorische Rechtsöffnung, worauf die Be-
schwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich die Aberken-
• nungsklage einleiteten. Gegenüber dieser Klage erhob der
Beschwerdegegner unter Berufung auf die Schiedsgerichts-
klausel die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes. Das
Bezirksgericht und -
auf den Rekurs der Beschwerde-
führer hin -
auch das Obergericht schützten diese Einrede
u. a. mit der Begründung: Art. 83 SchKG schliesse die
Anhebung der Aberkennungsklage bei einem Schieds-
gericht nicht aus, sondern wolle nur die örtliche Zuständig-
keit für die Aberkennungsklage regeln; auch das zürche-
rische Prozessrecht schliesse die Zulassung dieser Klage bei
einem Schiedsgericht nicht aus (wird näher ausgeführt).
B. -
Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes haben
die Beschwerdeführer rechtzeitig die zivilrechtliehe Be-
schwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 87 Ziff. 1 OG
ergriffen, indem sie behaupten, die Vorinstanz habe kanto-
nales statt eidgenössisches Recht angewendet.
Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Was zunächst die Voraussetzungen für die Zulässig-
keit des eingelegten Rechtsmittels betrifft, so kann
höchstens fraglich sein, ob wirklich Anwendung kantonalen
Rechtes und nicht etwa bloss unrichtige Anwendung
eidgenössischen Rechtes geltend gemacht wird. Der Streit
dreht sich ja im Grunde ausschliesslich um die Auslegung
von Art. 83 SchKG. Gleichwohl ist die zivilrechtliche
Beschwerde zulässig, denn wenn dem eidgenössischen
Rechtssatz zu Unrecht eine Auslegung gegeben wird,
die Raum lässt für die nachherige Anwendung kantonalen
Rechtes, so wird damit gerade das Resultat herbeigeführt,
zu dessen Korrektur die zivilrechtliehe Beschwerde be-
stimmt ist.
2. -
In der Sache selbst erweist sich aber die Beschwerde
Schuldbetreihungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen).
XO 58.
2:15
als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass Art. 83 nicht ausschliesslich die staatlichen Gerichte
zur Behandlung von Aberkennungsklagen zuständig er-
klären, sondern lediglich vorschreiben will, dass der
Schuldner nach erteilter Rechtsöffnung einen vollstreck-
baren Entscheid des am Betreibungsort zuständigen
Richters erwirken müsse, der materiell den Nichtbestand
der Forderung feststellt, für welche die Rechtsöffnung
erteilt worden war. Zu Unrecht berufen sich die Beschwerde-
führer für ihre gegenteilige Ansicht darauf, dass nach
dem Gesetz ((auf dem Weg des ordentlichen Prozesses»
auf Aberkennung geklagt werden müsse. Das ist die gleiche
Ausdrucksweise wie in Art. 79, wo für den Fall, dass kein
Rechtsöffnungstitel vorliegt, für die Beseitigung des
Rechtsvorschlages ebenfalls der ordentliche Prozesijweg
vorgeschrieben wird. Nun ist aber ohne weitere Begrün-
dung klar, dass für den Gesetzgeber jeder Grund fehlte,
in diesem Zusammenhang (Art. 79) in die Regelung der
sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Klage des
Gläubigers einzugreifen; vielmehr wollte damit lediglich
zum Ausdruck gebracht werden, dass der Entscheid über
die Forderung nicht Sache der Betreibungsbehörden,
sondern des ordentlichen Richters sei. Dass nun der
Gesetzgeber in Art. 83 mit dem nämlichen Ausdruck etwas
anderes habe bestimmen wollen, dafür fehlt jeder Anhalts-
punkt. Unerheblich ist insbesondere, dass es im Fall des
Art. 83 der Schuldner und nicht der Gläubiger ist, dem die
Klägerrolle zufällt. Es stehen hier auch keine Interessen
Dritter im Spiel, welche den Ausschluss der Schiedsge-
richte zu rechtfertigen vermöchten, wie dies z. B. hinsi<,ht-
lieh der Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) der Fall ist
(vgl. BGE 33 II 654 Erw. 5 = Sep.-Ausg. 10 S. 291 Erw. 5).
3. -
Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass die
Aberkennungsklage «(beim Gericht des Betreibullgsortes »
einzureichen ist. Damit wird lediglich die örtliche, nicht
aber auch die sachliche Zuständigkeit des Richters be-
stimmt. Ob aber ein Schiedsgericht zur Beurteilung einer
236 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen).
N0 58.
Aberkennungsklage örtlich zuständig sei nach Massgabe
von Art. 83, ist eine Frage für sich und nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens, in welchem nur zu unter-
• suchen ist, ob Aberkennungsklagen überhaupt der Beur-
teilung durch ein Schiedsgericht entzogen seien.
4. -
Unter diesen Umständen kann sich höchstens fragen,
ob die Schiedsgerichtsbarkeit nicht deswegen auszu-
schliessen sei, weil das Gesetz für die Anhebung der Klage
e~e ~rist von nur 10 Tagen vorschreibt und es praktisch
mcht unm,er möglich sein wird, innert dieser kurzen Frist
das Schiedsgericht zu konstituieren und die Klage bei ihm
anhängig zu machen. Allein die hieraus entstehenden
Unzukömmlichkeiten sind nicht derart, dass sie nicht
in einer Weise beseitigt werden könnten, die auch den
Bedürfnissen des Betreibungsverfahrens, mit welchem der
~ozess im Zusammenhang steht, Rechnung trägt. Dabei
1st ~u berücksichtigen, dass einerseits die Möglichkeit,
Streltfragen, die der Disposition der Parteien unterstehen
(und um solche handelt es sich bei der Aberkennungsklage
?hne Ausnahme), vor ein Schiedsgericht zu bringen, heute
In allen Prozessordnungen anerkannt wird und dass ander-
seits die Schiedsgerichte namentlich da, wo der Entscheid
besondere Sachkenntnis voraussetzt, besser und schneller
als die staatlichen Gerichte zu einem Entscheid gelangen
können, so dass sich der Ausschluss der· Schiedsgerichte
nur rechtfertigen liesse, wenn überhaupt kein gangbarer
Ausweg aus den erwähnten Schwierigkeiten vorhanden
wäre.
Nun ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass es
keineswegs in jedem Fall unmöglich ist, das Schiedsgericht
innerhalb jener Frist zu konstituieren. In zahlreichen
Fällen sind die Schiedsgerichte heutzutage schon zum
vornherein bestellt, z. B. für Streitigkeiten unter Ange-
hörigen gewisser Verbände. Und was die übrigen Fälle
anbetrifft, so stellen sich der von der Vorinstanz ange-
nommenen Lösung keine ernstlichen Bedenken entgegen,
welche die Klagefrist als gewahrt betrachtet, wenn der
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 58.
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Kläger innert der 10 Tage den ersten Schritt zur Bestellung
des Schiedsgerichtes unternimmt. Unter diesem ersten
Schritt muss dann allerdings, damit die Angelegenheit
tunlichst gefördert wird, nicht nur die Ernennung des
eigenen
Schiedsrichters
verstanden
werden, sondern
darüber hinaus noch die Bekanntgabe dieser Ernennung
an den Gläubiger nebst der Aufforderung an diesen zur
Bezeichnung seines Schiedsrichters. Und weiterhin muss
vom, Schuldner verlangt werden, dass er nach der Konsti-
tuierung des Schiedsgerichtes die Klage binnen 10 Tagen
seit dessen Konstituierung anhängig mache, damit die
zeitliche Verbindung des Aberkennungsprozesses mit dem
Rechtsöffnungsverfahren hergestellt wird. Es ist zuzugeben
dass damit insofern dem Wortlaut des Gesetzes nicht
nachgelebt wird, als nicht binnen der 10 Tage « geklagt»,
d. h. der Streit rechtshängig wird. Allein der Wortlaut des
Art. 83 nimmt in dieser Hinsicht offensichtlich, ohne aber
das Schiedsgerichtsverfahren ausschliessen zu wollen, nur
auf den Regelfall der Klage bei den staatlichen Gerichten
Bezug. Wenn daher den Besonderheiten der Schiedsge-
richtsbarkeit in. der beschriebenen Weise Rechnung ge-
tragen wird, so kann das noch nicht als Verstoss gegen den
Sinn des Gesetzes erscheinen, -
umsoweniger, als ja der
Zweck der Bestimmung im Grunde nicht nur in der raschen
Einleitung des Prozesses, sondern in der raschen Herbei-
führung des rechtskräftigen Entscheides besteht und eine
gewisse Verzögerung bei der Einleitung des Verfahrens
jedenfalls in der Regel durch den Wegfall des Sühne-
verfahrens und des Instanzenzuges beim Schiedsgerichts-
verfahren wieder aufgewogen wird. Dieser Umstand darf
auch deswegen ins Gewicht fallen, weil im Falle der Klage
bei den ordentlichen Gerichten in der Praxis schon die
Anrufung des Sühnerichters als Klageeinleitung im Sinne
von Art. 83 betrachtet wird und je nach dem kantonalen
Prozessrecht unter Umständen nach fehlgeschlagenem
Sühneversuch noch erhebliche Zeit bis zur Anhängig-
ma.chung des Fa.lles beim Gericht verstreichen kann.
2:18
t;chuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 59.
5. -
Ob im vorliegenden Fall die in Betreibung gesetzte
Forderung tatsächlich der Schiedsgerichtsklausel unter-
stellt sei, ist eine Frage der Vertragsauslegung und kann
• daher im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht über-
prüft werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
59. Auszug aus dem Urteil der 1L ZivUabtei!ung
vom 23. Dezember 1930
i. S. Xonkursmasse der Wolfensberger & Widmer A.-G.
gegen Eidgenössisohe Telephonverwaltung.
Zivilrechtliehe Beschwerde (Art. 87 OG):
Z iv i 1 s ach e als Voraussetzung der Zulässigkeit ist auch der
Streit über
Cl) die für eine öffent.lichrechtliche VerpfHchtung geleistete
Kau t ion, aUi;ser es handle sich um eine eigentliche öffent·
lieh-rechtliche Kaution. Begriff der letzteren, im Sinne von
Art. 4 und 6 VDG und Ziff. XII des Anhanges dazu, im Gegen-
satz zu den durch das Telegraphen- und Telephonrecht auf-
erlegten Kautionen (Erw. 2a).
b) die . Ver r e c h nun g von Forderungen aus öffentlichem
Recht (Env. 2b).
Damit kann, als Verletzung der Ger ich t s s t an d s b es t i m-
m n n g des Art.. 250 Abs. 1 SchKG gerügt werden, dass das
1\ j n kur s ger ich teine Rollokationsklage zu Unrecht
'wegen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden lmd -gerichte
von ({pr Hand gewiesen habe (Erw.3 am Anfang), und zwar
auch vom Boklagten (Erw. 1).
Hat
ein
K 0 n kur s g I ä u b i ger
nur
ein e n
T eil
sei n e r ursprünglichen F 0 r der u n g eingegegeben, weil
er mit dem Mehrbetrag eine Schuld an den Gemeinschuldner
ver r e c h n e t, so kann sich die Konkursverwaltung nicht
durch Zulassung der Forderung im ursprünglichen Betrag im
Kollokationsplan gegen die Verrechnung zur Wehr setzen,
sondern muss Klage erheben, bei deren Gutheissung dann der
Mehrbetrag nachträglich eingegeben werden kann. Gegen die
Zl.llasslmg der Konkursforderung im ursprünglichen Betrag
ist. Beschwerde zu führen (Erw. 3).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 59.
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Reoours de droit civil (art. 87 OJF).
Constitue une cause civile -
condition de recevabilite du recours -
Ie conflit portant sur :
a) 1e cautionnement fourni en garantie d'un engagement de droit
public, a moins qu'il ne s'agisse d'un cautionnement de droit
public au sens propre du mot. Definition de cette derniere
notion au regard des art. 4 et 6 J AD et XII de l'Annexe, par
opposition aux cautionnements imposes par la Iegislation sur
le tetegraphe et 16 telephone (consid. 2a);
b) la compensation des creances decoulant du droit public (con-
sid. 2b).
Peut etre invoque, meme par le defendeur (consid. 1), comme une
violation de Ia regle de tOT edictee a. l'art. 250 801. 1 LP, le fait
que le juge de la laillite a rejete une demande de modificat.ion
de l'etat de collocation en jugeant a. tort que la cause rentrait
dans la competence des autorites ou des tribunaux adminis-
tratüs (debut du consid. 3).
Lorsqu'un Cf"eancier de la laillite ne produit que pour une part
seulement de Silo creance, dans l'idee de compenser le surplus
avec ce qu'il doit au failli, il ne suffit pas a. l'administration
de la faillite pour s'opposer a la compensation d'admettre dans
l'etat de collocation 180 creance ponr son montant primitif;
elle doit ouvrir action, et si elle obtient gain de cause, le crean-
eier pourra alors intervenir pour l'excedent. Il y a lieu de pro-
ceuer par voie de plainte contre l'admission de la creance pour
son montant primitif (consid. 3).
Ricorso di diritto civile (art. 87 OGF).
Costituisce una causa civile -
condizione prima di proponibiliM.
deI ricorso -
un conflitto ehe eoncerne:
a) La cauzione prestata in garanzia di tm obbligo di diritto pubblico,
a meno ehe non si tratti d'una cauzione di diritto pubblico
nel senso proprio della parola. Definizione di quest'uUima.
nozione giusta gli art. 4 e 6 deUa legge federale sulla giurisdizione
amministrativa e disciplinare (GAD) e XII dell'allegato, in
opposizione aUe cauzioni imposte daUe leggi suI telegrafo ed
il t.elefono (consid. 2a);
b) La compensazione di crediti derivant.i dal diritto pubblico
(consid. 2b).
Pue. essere invocato anche dal convenuto, quale violazione deUa
norma di foro statuita dall'art. 250 a1. 1 LEF, il fatto ehe
il giudice dei fallimento ha respint,o una domanda di conte-
stazione della graduatoria ritenendo a torto ehe la causa
fosse di eompetenza delle autorita 0 dei tribunali ammini-
strativi (consid. 1 e 3).
Ove un creditore non abbia insinuato che una parte deI suo credito
neU'intenzione di compensare il resto con quanto deve al fallito,