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. Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 39.
gesetzten ForderUng, enthält; :Mehr braucht es zur Gültig-
keit eines Rechtsvorschlages nicht. Das Betreibungsanit
hätte somit den ReChtsvorschlag als solchen entgegen-
nehmen solle~.
2. -
Es hat jedoch seine gegenteilige Auffassung da-
durch bekundet, d.8ss es dem. Gläubiger das Unterbleiben
eines Rechtsvorschlages meldete und . dem Fortsetzungs-
begehren Folge gab. Mit dem Empfang der Pfändungs-
ankündigung . musste die Schw.~erin darüber im klaren.
sein. Angesichts . dieser Stellungnahme . des Betreibungs-
amtes kann nicht Rechtsverweigerung im Sinne. von Art.
17 Abs. 3· SchKG geltend gemacht werden. Vielmehr war
die vom Empfang der Pfändungsankündigung an laufende
Beschwerdefrist zu beobachten, ansonst die Fortsetzung
. der Betreibung. in Rechtskraft erwuchs und auf die Frage,
_ob . entgegen - derADnahme des ~treibungsamtes im
erWähnten Schreiben vom 1. Juli 1947 ein Rechtsvorschlag
enthalte~ sei, nicht meJll. zurückgekommen werden kann.
-3. -'-: Auf dieser Überlegung beruht der angefochtene
Entscheid. Dieser niinmt jedoch voreilig eine- Versäumung
. der Besch~erdefrist an, ohne die in Betracht kommenden
Verlängerungen derselben auch nur irgendwie zu erörtern.
Einmal kommt zugunsten der im Auslande domizilierten
Schuldnerin eine VerlängerUng der Fristen gemäss Art.
66 Abs. 5 SchKG in Frage. Das Betreibungsamt hat ihr
denn auch, wie aus der Fristansetzung vom 23. Juni
1947 erhellt, zur Bestreitung des Eigentumsanspruches
der « INDECO » eine. auf 20 Tage verlängerte Frist zuge-
billigt. MindestenS eine ebenso lange Frist musste für
den Rechtsvorschlag gewährt werden. Den Akten ist
darüber nichts zu entnehmen, und vollends steht dahin,
ob das Betreibungsamt allgemein, implicite auch für die
Beschwerdeführung, eine längere als die gesetzliche Frist
festgesetzt hat. Zur Abklärung dieser Frage ist die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich nötigen-
falls auch darüber auszusprechen haben, wel~~ Verlän-
gerung der gesetzlichen Fristen als gerechtfertigt anzu-
Sohu1dbetrelb~. und Konk~echt. N0 40.
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nehmen. sei~ wenn das Betreibungsamt. eine sol~he Verlän-
gerung .nicht ~reits. g~wii.hrt haben .. sollte.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konhurß.kammer:
Der Rekurs wird· in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die sache zu
neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen wird.
40. Auszug aus dem Entscheid vom 29. Oktober 1947 i.S.
Genossenschaft Pensionskasse der Schweiz. Eleklrizitiits-
lverke.
NachTconhur8 (Art. 269 SchKG). Die Frage, ob man es mit neu
entdeckten Ansprüchen zu tun habe, ist unter Umständen
der· gerichtlichen Entscheidung vorzubehalten.
Art. 269 LP : La question de savoir si I'on est en presence de
pretentions ayant echappe a la liquidation doit etre le cas
echeant reservee a Ja juridiction ordinaire.
Art. 269 LEF : La questione se si sia in presenza di pretese che
non sono state incluse neUa liquidazione dev'essere eventual .
mente riservata al giudice ordinario.
Aus dem Tatbestand :
A. -Indem am 15. Mai I93geröffueten, am 27. Februar
194 7 geschlossenen Konkurs der Genossenschaft Elfriede
in Luzern kamen die Bauhandwerker zu Verlust. Sie
belangten die heutige Rekurrentin nach· Art. 841 ZGB
auf Ersatz und erhielten· mit Urteil des Obergerichtes
des Kantons Luzem vom 2. Mai 1945 Fr. '23,702.02 nebst
Zins und Kosten zugesprochen. Die Rekurrentin schreibt
den ihr damit entstandenen Schaden der Geschäftsgeba-
rung von Konstantin Vecchi und Karl Böni zu, die seiner-
zeit als einzige Genossenschafter die Ausführung des Bau-
projektes beschlossen hatten.
B. -
Am 13. Juni 1947 ersuchte die Rekurrentin das
Konkursamt um Einleitung . von Betreibungen für je
Fr. 100,000.- gegen Vecchi und Böni aus solidarischer
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 40.
Verantwortlichkeit «und andern HaftungsgrüDden ll, in
vorsorglichem Sinne, um einer Verjährung vorzubeugen.
«e<>llten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, so
müssten wir Sie verantwortlich machen für den Fall
dass unsere Klage gegen Vecchi und Böni abgewiese~
würde ». Das Konkursamt leitete die gewünschten Betrei-
bungen namens der Konkursmasse der Elfriede ein. Der
Zahlungsbefehl konnte dem Vecchi, nicht aber dem
unbekannt wohin verzogenen Böni zugestellt werden.
O. -
Auf Beschwerde des Vecchi wies die untere Auf-
sichtsbehörde das Konkursamt an, die gegen diesen ein-
geleitete Betreibung zurückzuziehen. Sie fand, da die Ver-
antwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse der Elfriede
gegen Vecchi (und Böni) bereits im Konkursinventar ver-
zeichnet gewesen waren, handle es sich nicht um ein neu
entdecktes Aktivum. Daher fehle dem Konkursamt die
Verfügungsmacht gemäss Art. 269 SchKG. Die Rekurren-
tin zog diesen Entscheid ohne Erfolg an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde. Deren Entscheid vom 24. September
194 7 steht zufolge des vorliegenden Rekurses zur Über-
prüfung.
Die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer zieht in
Erwäg'ltng:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .
3. -
Die Einleitung einer Betreibung gegen einen
(wirklichen ode; vermeintlichen) Schuldner des Konkursi-
ten (oder der Konkursmasse als solcher) gehört, ebenso
wie eine gewöhnliche Mahnung oder Kündigung, zu den-
jenigen Amtshandlungen der Konkursverwaltung, die in
den Bereich von deren Autonomie fallen. Solche Mass-
nahmen unterliegen nicht der Beschwerde, sie stellen
keine anfechtbaren « Verfügungen}) im Sinne von Art. 17
SchKG dar ...
4. -
Nach Konkursschluss hört freilich das Bell!ch1ags~
recht der Masse und damit jegliches Verfügungsrecht der
Konkursverwaltung grundsätzlich auf. Nur ausnahms-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.
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weise darf dieses Beschlagsrecht hernach· vom Konkurs-
amte nach Art. 269 SchKG noch ausgeübt werden:
bezüglich solcher Gegenstände, die bereits während des
Konkurses zum Vermögen des Schuldners gehört hatten,
jedoch erst seit Konkursschluss entdeckt worden sind.
Aus diesem Gesichtspunkte haben sich sowohl Aufsichts-
behörden wie auch Gerichte mit der Fortdauer des Be-
schlagsrechtes der Masse befasst und geprüft, ob ein
bestimmtes nachträglich zur Masse gezogenes Vermögens-
stück erst seit Konkursschluss entdeckt oder als zum
Konkursvermögen gehörig erkannt worden sei (Aufsichts-
behörde : BGE 23 I 399 Erw. 3, 27 I 552 = Sep_-Ausg.
4 S. 190, BGE 34 I 873 = Sep.-Ausg. 11 S. 229, je Erw.
3, BGE 48 HI 12; Gerichte: BGE 23 II 1724 Erw. 4,
46 III 27, 50 III 134). Indessen besteht keine Veranlas-
sung, ein Betreibungsbegehren der Anfechtung durch
Beschwerde zu unterstellen, nur um die Nachprüfung der
in Frage stehenden Voraussetzung eines « Nachkonkurses II
durch die Aufsichtsbehörden zu ermöglichen. Vielmehr
mag es füglich bei der Einleitung der (durch Rechtsvor-
schlag gehemmten) Betreibung durch das Konkursamt
sein Bewenden haben. Kommt es, wie gewöhnlich bei
bestrittenen Ansprüchen, nach Art. 269 Abs. 3 SchKG
zur Anbietung der Abtretung an die zu Verlust gekom-
menen Konkursgläubiger, so kann der Drittschuldner sich
über eine hierauf erfolgende Abtretung immer noch
beschweren_ Namentlich aber steht ihm die Bestreitung
der Voraussetzungen der nachträglichen Geltendmachung
dieser Ansprüche im Prozesse selbst zu. Gerade mit
Rücksicht auf diese gerichtliche Zuständigkeit tun die
Aufsichtsbehörden gut, solche Massnahmen des Konkurs-
amtes im Zweifelsfalle bestehen zu lassen. Über den
Bestand der streitigen Ansprüche der Masse haben sie
ohnehin nicht zu befinden (BGE 481 II 14 Erw. 1). Mit
den zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (wobei hier
neben Art. 916 ff. OR namentlich die Art. 41 ff. OR in
Betracht fallen) hängt aber auch die Frage zusammen, ob
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Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N0 41.
erhebliche Tatsachen. erst seit Konkursschluss entdeckt
worden seien. Dies näher zu untersuchen und massgebend
zu beurteilen, ist so :wenig Sache der Aufsichtsbehörden
wib des Konkursamtes selbst. Übrigens lag hier beim
Konkursschluss laut der Vernehmlassung des Konkurs-
amtes noch mindestens eine unerledigte Abtretung an
einen Konkursgläubiger vor. Deren Wirkung konnte das
Konkursverfahren überdauern (vgl. Art. 95 der Konkurs-
verordnung), und sofern sie einem von der Rekurrentin
desinteressierten Bauhandwerker erteilt war,
kommt
RechtJsnachfolge kraft Subrogation oder Zession in Frage.
Über all dies kann bei nicht abgeklärter Rechtslage nur der
Richter entscheiden. Die Aufsichtsbehörden mögen sich
hüten, dieser Entscheidung -durch voreilige Verneinung
der Anspruchsvoraussetzungen vorzugreifen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde des Konstantin
Vecchi abgewiesen.
41. Auszug aus dem Entscheid vom 30. Dezember 1947 i. S.
Allgemeine Versicherlillgsgesellsehaft« JugosIalija » bezw. deren
Rechtsnachfolgerin Drzavni Osiguravajuci Zavod FNBJ
(Staatliche Versicherungsanstalt der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien).
Arrest und Zwangsvollstreckung gegenüber Vermögen ausländischer
Schuldner (BRB vom 24. Oktober 1939).
Zu Art.l BRB: Wohnsitz in der Schweiz hat unter Umständen
auch ein Ausländer mit blosser Toleranzbewilligung.
Zu Art. 2 BRB :
1. Welches sind die" zuständigen Behörden» ?
2. Muss die. bundesrätliche Bewilligung zum voraus eingeholt
werden?
3. Das Privileg des Art. 2 gilt nur für die Staaten; es steht
den Betreiblmgsbehörden nicht zu, es auf Selbstverwaltungs-
körper und öffentliche Anstalten auszudehnen.
Sequestre et exec1ttion forcee en matwre de biens appartenant a des
debiteurs etrangers (ACF du 24 octobre 1939).
Sehuld~treibungs. und Konkursrecht. N° 41.
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Art. ler AOF : Dans certaines circonstances un etranger an Mne-
flce d'lme simple to!erance de. sejour peut egalement etre
considere eomme domicilie en Stiisse.
Art. 2 AOF :
1. Quelles sont les «autorites competentes» f
2. L'assentiment du Conseil fMeml doit-il etre demande avant
toutes .ehoses f
3. La privilege de l'art. 2 n'appartient qu'aux Etats; les
autorites de poursuite n'ont pas le droit de l'etendre a. des
eommunautes de droit publie autonomes ni a des etablisse-
ments pubIics.
Sequeatro eil esecuzWne lorzata riguardo ai beni di debitori domicüiati
all'estero (DaF 24 ottobre 1939).
Art. 1 DaF : In certe circostanze uno lltraniero ehe gode soltanto
d'nna tolleranza di soggiorno pUO tuttavia essere considerato
come domiciIiato in Isvizzera.
Art. 2 DaF:
1. QuaIi sono le «autoritil. competenti» f
2. L'assenso deI ConsigJio federale dev'essere chiesto prima.
di tutto ?
3. TI privilegio deU'art. 2 spetta soitanto agli Stati; le autoritil.
d'esecuzione non hanno la competenza di estenderlo a enti
autonomi di diritto pubbIico ne a stabilimenti pubbIici.
Aus dem Tatbestand :
A. -
Dimitrije J. Mijalkovic, früher Generaldirektor
der Allgemeinen Versicherungsgesellschaft « Jugoslavija»
in Belgrad, nahm gegen diese « bezw. deren Rechts-
nachfolgerin, die Staatliche Versicherungsanstalt» in Bel-
grad, auf Grund von Art. 271 Ziff. 4 SchKG einen Arrest
auf deren Dollarguthaben beim Schweizerischen Bank-
verein in Zürich heraus. Hiegegen führten die derart
angegangenen Arrestschuldnerinnen Beschwerde beim Bun-
desgericht unter Anrufung des Bundesratsbeschlusses vom
24. Oktober 1939 über Arrest und Zwangsvollstreckungs-
massnahmen gegenüber Vermögen ausländischer Schuld-
ner. Sie erklären, der auf Grund einer biossen Toleranz-
bewilligung in der Schweiz gewesene Arrestgläubiger
erfülle die Voraussetzung eines schweizerischen Wohn-
sitzes zur Arrestnahme nach Art. 1 BRB nicht. Ferner
sei der Arrest nichtig nach Art. 2 BRB, denn das arrestierte
Guthaben sei Vermögen eines fremden Staates; die Aktiven
und Passiven der ({ Jugoslavija » seien nämlich schon vor