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99. Entscheid vom 11. Oktober 1901 in Sachen Uhrenfabrik Sumiswald. Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft, Art. 193 Schuld¬ betr.- u. Konk.-Ges. Nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckte Vermögensstücke, Art. 269 eod. I. Philipp Gottlieb Leuenberger, Uhrenmacher in Lyß, hatte im Oktober 1896 gegen die Uhrenfabrik Sumiswald zwei For¬ derungen von zusammen 884 Fr. durch gerichtliche Klage geltend gemacht und die Beklagte unter Bestreitung dieser Ansprachen eine Widerklage im Betrage von 2100 Fr. erhoben. Im Laufe des Prozesses starb Leuenberger. Seine Verlassenschaft wurde ausgeschlagen und das Konkursamt nahm deren Liquidation im summarischen Verfahren vor. Als Gläubiger waren einzig die Uhrenfabrik Sumiswald und Fürsprecher Stauffer in Biel an¬ gemeldet, erstere für einen Forderungsbetrag von 3796 Fr. 40 Cts., letzterer für einen solchen von 1642 Fr. 85 Cts. Die Aktiven umfaßten, außer einem Vermögenswerte von einigen hundert Fran¬ ken, jene im Inventar als dubios bezeichneten zwei Forderungen Leuenbergers. Um dieselben bekümmerte sich aber das Konkurs¬ amt nicht weiter und schloß das Liquidationsverfahren Ende Januar 1901, ohne für ihre Verwertung zu sorgen oder den Gläubigern Gelegenheit gegeben zu haben, sich dieselben abtreten zu lassen. Nachdem Fürsprech Stauffer vom Schluß des Ver¬ fahrens Kenntnis erhalten hatte, verlangte er, daß diese For¬ derungen zur Liquidation gebracht werden, und erwirkte, da das Konkursamt seinem Begehren nicht entsprach, unterm 6. April 1901 einen Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde dahin gehend, es habe das Amt hinsichtlich der beiden Forde¬ rungen im Sinne von Art. 269 Betr.=Ges. vorzugehen. Das Amt ordnete darauf durch Verfügung vom 3. Mai eine Stei¬ gerung über diese Forderungen auf den 8. Mai an und teilte dies den Beteiligten mit. Gegen die Abhaltung der Steigerung erhob Fürsprecher Stauffer Einsprache und verlangte für sich Abtretung der Forderungen gemäß Art. 260 Betr.=Ges. Unterr
7. Mai entsprach das Konkursamt seinem Begehren und wider¬ rief dementsprechend die angeordnete Gant. II. Hiegegen führte die Uhrenfabrik Sumiswald am 10./11. Mai Beschwerde mit dem Antrage, die fragliche Abtretung an Stauffer aufzuheben. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1901 als unbegründet ab, wobei sie sich wesentlich auf den vom Rekursopponenten Stauffer namhaft ge¬ machten Entscheid des Bundesrates in Sachen Masse Hürlimann (Archiv V, Nr. 42) stützte. IV. In ihrer rechtzeitig eingereichten Rekursschrift an das Bundesgericht erneuert die Uhrenfabrik Sumiswald ihr Begehren auf Aufhebung der fraglichen Abtretung und verlangt im weitern: es sei die Verwertung der beiden Forderungen im Sinne des Art. 269 Betr.=Ges. anzuordnen und eventuell: es sei der Be¬ schwerdefall zur erneuten Behandlung an die kantonale Aufsichts¬ behörde zurückzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die angefochtene Abtretung der beiden Forderungen an den Rekursopponenten Stauffer erfolgte unbestrittenermaßen erst nachdem die nach Art. 193 Betr.=Ges. vorgenommene konkurs¬ amtliche Liquidation der Verlassenschaft Leuenbergers bereits ge¬ schlossen war. Es fragt sich also vor allem, ob dem Konkurs¬ amte in diesem Zeitpunkte überhaupt noch ein Dispositionsrecht hinsichtlich genannter Ansprüche, sei es nun im Sinne einer steigerungsweisen Verwertung, sei es im Sinne einer Abtretung derselben an Gläubiger der Liquidationsmasse, zugestanden habe. Nach Art. 269 Betr.=Ges. sind nämlich derartige amtliche Liqui¬ dationsmaßnahmen nach Schluß des Konkursverfahrens nur noch möglich, soweit es sich um Vermögensstücke handelt, die seither erst „entdeckt“ wurden. Mit Objekten solcher Art hat man es aber steis dann nicht zu thun, wenn deren Existenz der Masse¬ verwaltung bereits vor Schlußerklärung des Verfahrens bekannt war, gleichgültig, aus welchem Grunde sie bis dahin nicht in die Liquidation einbezogen wurden (vergl. z. B. Amtliche Sammlung Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 53, S. 399 und 2. Teil, Nr. 229,
S. 1732). Nun steht aber hier außer Zweifel, daß das Kon¬ kursamt Aarberg von den zwei durch Leuenberger eingeklagten Forderungen schon früher genaue Kenntnis besaß, da es sie ja selbst im Inventare vorgemerkt hatte. Stellen sich diese Ansprüche aber nicht als neu entdeckte Ver¬ mögensstücke im Sinne des Art. 269 Betr.=Ges. dar und fehlte also dem Konkursamte jede rechtliche Befugnis, über sie zu dis¬ ponieren, so konnte die von ihm vorgenommene Abtretung an Stauffer auch keine rechtliche Wirkung entfalten, sondern war von Anfang an ungültig. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die Vorschrift des Art. 269 cit., insofern sie eine weitere konkurs¬ amtliche Liquidation auf neuentdeckte „Vermögensstücke“ beschränkt, zwingenden Rechtes ist und daß eine zuwiderlaufende amtliche Vorkehr weder durch Einverständnis der Beteiligten, noch durch den Mangel der Beschwerdeführung in Gültigkeit erwachsen kann (vergl. den oben citierten bundesgerichtlichen Entscheid, Bd. XXIII,
2. Teil, Nr. 229). Infolge dessen vermochte auch die Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 6. April 1901, die beiden Forderungen im Sinne des Art. 269 cit. zu liquidieren, das Konkursamt zu dahingehenden Maßnahmen rechtswirksam nicht zu ermächtigen. Soweit also der Rekurrent die in Frage stehenden Abtretungen als ungültig ansicht, erscheint seine Beschwerde als begründet, wogegen freilich seinem übrigens erst vor Bundesgericht gestellten Begehren auf Durchführung des Verfahrens nach Art. 269 Betr.=Ges. nach dem Gesagten keine Folge gegeben werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs ist dahin gutgeheißen, daß die angefochtene Ab¬ tretung der beiden Forderungen an Fürsprech Stauffer als rechts¬ ungültig erklärt wird.