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72 8chuldbetreibtmgs. und Konkursreoht. N0 19. Grunde, dass er bei vollem Einsatz seiner Kräfte nicht so weitgehend auf einen Gehilfen angewiesen wäre. Die Gläubiger müssen sich damit abfinden, dass der Schuldner allenfalls in stärkerem Mass als andere seiner Berufs- genossen Hilfskräfte beizieht, so gut wie sie keinen An- spruoh auf Pfandung von mehr Lohn daraus herleiten können, dass der Schuldner eine besser bezahlte Stelle zu versehen vermöchte, als er tatsäohlich innehat. Gegen- teilig entsoheiden, hiesse auf andere als die tatsächlichen Verhältnisse abstellen. Bedient sioh freilich der Schuldner einer Hilfskraft offensichtlich, unzweifelhaft, in der Absicht, den Gläubigern die dafür aufzuwendenden Mittel vorzuenthalten, oder treibt er ebenso unzweifelhaft einen vemünftigerweise nicht zu rechtfertigenden Aufwand durch Beizug Von Hilfspersonal, so dass von grob fahr- lässiger Verschwen~ung des Arbeitsverdienstes gesproohen werden müsste, so könnte dies der Lohnpfandung nioht entgegenstehen. Zur Beurteilung dieser Fragen ist wohl ~e Expertise unumgänglich, die sich in der Regel auf die ~eantwortung einiger Fragen gestützt auf die Lage des emzelnen Falles b,eschränken kann. Die Sache ist somit zu neuer Beurteilung dieses Punktes an die Vorinstar& zurückzuweisen... .
19. Entscheid vom ö. Oktober 1948 i. S. Veechl. Abtretuf!g von Ma88O/I"eckt8anaprüchen nach Konkur88Ckluss. ' Der D;ittachuldner kann eine gemäss Art. 260 und 269 SchKG erteilte Abtretung wegen Verletzung von Art. 269·Abs. 1 SchKG nur dann a~ dem Beschwerdeweg anfechten, wenn sich auf Grund der eigenen Angaben des Konkursamtes oder der Kon- ~ ohne weitere Beweiserhebungen unzweifelhaft ergibt dass SIe zu Unrecht erteilt wurde. • (JB8sion ~ droita de la tna88e apres la cMture ae la /aillite. Une cesslon operee en vertu des art. 260 et 269 LP ne Jl6ut etre a~taq~6e par, le tiers debiteur au moyen de 180 pla.fute pour VIOlatIOn de I art. 269 al. 1 LP que si, d'apres les indieations donn~.par.l'ofIice ~ failIites ou le dossier de la fa.ilIite, et sa.ns qu il: soit ~~Ire de proOOder a. 1 'administration d 'autres preuves, il est mdiseutable que la cession a eM accordee a. tort. 8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 19. 73 OeBBione di diritti deUa ma88a dopo la ChiWJUra del fallimento. Uns. cessione opemta 80 norma degIi art. 260 e 269 LEF puo essere impugns.ts. dal terzo debitore eon recla.mo per viola.zione del- l'art. 269 cp. 1 LEF sola.mente se in ba.se a.lle indica.zioni fornite da.ll'ufficio dei fa.llimenti 0 alle risultanze dell'inserto deI fa.lli- mento risulti in modo irrefutabile, senza. ehe oooorra. assumere altre prove, ehe 180 cessione e stats. eoncessa. a torto. . Nachdem der Konkurs der Immobiliengenossenschaft EI- friede am 19. Februar 1947 geschlossen worden war, nahm das Konkursamt Luzem auf Begehren einer Gläubigerin, der Genossenschaft PensionSkasse der Schweiz. Elektrizi- tätswerke (Pensionskasse ), die Ansprüohe gegen den Re- kurrenten und Karl Böni aus « Schadenersatz, Verantwort- lichkeit, unerlaubter und unsittlioher Handlung, unge- rechtfertigter Bereicherung und aus andem Gründen nach OR 916 ff., 41 ff. und 62 ff. » ins Inventar auf und setzte sie vorsorglich in Betreibung (vgl. den Entscheid vom
29. Oktober 1947, BGE 73 III 155 ff.). Mit Zirkular vom !9. April 1948 beantragte es den Gläubigem, es sei darauf zu verziohten, diese Ansprüche namens der Masse geltend zu machen, und bot ihnen deren Abtretung im Sinne von Art. 260 und 269 SchKG an. Mit Schreiben vom 25. Juni 1948 teilte es dem Rekurrenten mit, dass es der Pensions- .kasse am 2. Juni die von ihr verlangte Abtretung ausge- stellt habe. Der Rekurrent führte hierauf Beschwerde mit dem Antrag, diese Abtretung sei aufzuheben, weil der fragliche Rechtsanspruch kein erst nach Schluss des Kon- kursverfahrens entdecktes Vermögensstück im Sinne von Art. 269 SchKG darstelle. Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Rekurrent als Drittschuldner nicht legitimiert sei, sich gegen die Abtre- tung zu beschweren. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. August 1948 die Beschwerdelegitimation des Re- kurrenten unter Berufung auf den bereits erwähnten bundesgerichtlichen Entsoheid vom 29. Oktober 1947 bejaht. die Besohwerde dagegen materiell abgewiesen. Vor Bundesgerioht emeuert der Rekurrent seinen Beschwerde.;. antrag.
14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Ge:richte haben dem auf Grund einer Abtretung gemäss Art_ 260 und 269 SchKG Belangten von jeher die Möglichkeit eingeräumt, die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung zu bestreiten, der abgetretene Rechts- anspruch stelle kein erst nach Konkursschluss entdecktes d_ h. der Konkursverwaltung bis zum Schluss des Kon~ kursverfahrens unbekannt gebliebenes Vermögensstück der Masse im Sinne von Art. 269 Abs. I SchKG dar und falle demgemäss nicht unter den nachträglichen Konkurs- beschlag, sodass das Konkursamt darüber nicht habe ver- fügen können (BGE 23 II 1724 ff. Erw. 4, 5; 50 In 134 ff.). Diese Praxis findet ihre Rechtfertigung darin, dass ein Anspruch erst dann als bekannt gelten kann, wenn alle für seine Begründung wesentlichen Tatsachen bekannt sind, und dass daher die Frage, ob die Konkursverwaltung einen bestimmten Anspruch schon vor Konkursschluss entdeckt habe, unlöslich mit der materiellen Frage zusam- menhängt, welche Tatsachen diesen Anspruch zu begrün- den vermögen. Ist der Entscheid darüber, ob der nachträglich abge- tretene Rechtsanspruch im Sinne von Art. 269 Abs. I SchKG neu entdeckt worden sei, aus dem erwähnten Grunde Sache der Gerichte, so dürfen die Aufsichtsbe- hörden eine vom Konkursamt ausgestellte Abtretung grundsätzlich nicht wegen Verletzung jener Bestimmung aufheben. Dem Empranger der Abtretung muss die Mög- lichkeit gewahrt bleiben, seinen Standpunkt, dass es sich um einen neu entdeckten Anspruch handle, vor dem Rich- ter zu verfechten. Der Drittschuldner hat aber im Hinblick auf die durch jeden Prozess verursachten Kosten und Um~riebe immerhin ein berechtigtes Interesse daran, dass er SICh davor schützen kann, unter Mitwirkung des Kon- kursamtes mit einer Klage belangt zu werden, die vor Art. 269 Abs. I SchKG offensichtlich keinen Bestand hat. Schuldbetreibungs- und KO~8re('.ht. N° 20. 15 Der genannte Grundsatz kann daher nicht uneingeschrä~kt gelten. Eine Ausnahme ist vielmehr am Platze, wenn SIch auf Grund der eigenen Angaben des Konkursamtes oder der Konkursakten ohne weitere Beweiserhebungen unzwei-· felhaft ergibt, dass die Abtretung zu Unrecht erfolgte. In solchen Fällen muss der Drittschuldner die Möglichkeit haben, auf dem Beschwerdewege die Aufhebung der Ab- tretung zu erwirken. In diesem Sinne ist, wie der Zusam- menhang zeigt, die im Entscheid vom 29. Oktober 1947 (BGE 73 III 157) enthaltene Bemerkung zu verstehen, dass der Drittschuldner sich gegen eine allIällige Abtretung immer noch beschweren könne. Soweit frühere Entscheide (vgl. die Zitate in BGE 73 III 157) den Aufsichtsbehörden eine weitergehende Kognition einräumten, kann daran nicht festgehalten werden. Im vorliegenden Falle ist nach den tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Konkursverwaltung Tatumstände, die für die Begründung der abgetretenen AnsprUche wesentlich ~ind, beim Konkursschluss noch nicht kannte. Unter diesen Umständen dürfen die Aufsichtsbehörden dem Entscheid des Richters nicht vorgreifen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
20. Entscheid vom 25. Oktober 1948 i. S. Wiener Brflckenbau- und Eisenkonstruktlon A.-G. Ein8teUung des Konkurses mangels 4ktiven., Art. 230 SehJ(!l: Verlangt ein ausländischer GläubIger bmnen der pubhZlerte~ Frist die Durchführung des Konkurses, un<1:. ersu~t er nut Hinweis auf die Schwierigkeiten der Ge~duberweisung .. um Einräumung einer Nachfrist zur VorschusslelS~ung, so hat uber dieses Gesuch der Konkursrichter zu entscheIden. SU8'[Jension de la laillite laute d'actil, art. 230 LP., . C'est au juge de 1a faillite a. statuer sur la requ8~e d. un creanCler etranger qui, dans le delai indique dans la 'p~bhcatIon, :Iemande que la procMure suive son cours et solhClte un deIai supp]e-