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134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 33.
kung zuzubilligen, von der Zu.stellung des Rekursent-
scheides des Bundesgerichts, oder ob sie vielmehr nicht
• vor dem Empfang des Auszuges aus dem nach der
Fassung des.Dispositivs der Vorinstanz erst noch vom
Betreibungsamt abzuändernden KoUokationsplanes zu
laufen beginnt. Indessen kann die. Rekurrentin mit einer
solchen Klage nur aus materiellrechtlichen Gründen
Wegweisung oder Herabsetzung der zugelassenen Forde-
rung der Rekursgegnerin verlangen, dagegen nicht die
im vorliegenden Rekursverfahren erörterte rein betrei-
bungsrechtliche Frage neu aufwerfen, weil deren Be-
urteilung einzig den betreibungsrechtJichen Aufsichts-
behörden zusteht.
Demnach erkennt die Sch~ldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRßTS DES SECTIONS CIVILES
33. t1rteU -aeflI. ZivilabteUung vom 1~. Juni 1924
i. S. SohweiseriBohe Bankg.a8l1awft gegen letsch.
Sc hK GAr t. 269. Nachträglich entdeckter Anfechtungs-
anspruch. Abtretung an einen Gläubiger unter übergehung
der andern. Nachweis, dass der Anspruch erst nach Kon-
kursschluss entdeckt wurde. Frage, ob ihn das Konkurs-
amt schon früher hätte kennen sollen.
A. -
Am 31. Januar 1922 wurde über die 1916
gegründete Kommanditgesellschaft Felchlin & Oe in
Basel, bestehend aus Friedrich Felchlin-Lecer als un-
beschränkt haftendem Gesellschafter Ulld dem heutigen
Beklagten als Kommanditär mit 50,000 Fr., der Konkurs
Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabtellungen). N° 33. 135
erkannt. Mangels Aktiven erfolgte zunächst die Ein-
stellung des Verfahrens; nachdem ein Konkursgläubiger,
der Rechtsvorgänger der heutigen Klägerin~ einen Kos-
tenvorschuss geleistet hatte. wurde der Konkurs im
summarischen Verfahren durchgeführt.
In diesem Konkurs meldete der Beklagte eine Forderung
von 89,288 Fr. 06 Cts., wovon 50,000 Fr. als seine Kom-
mandite, zur Kollokation an gestützt auf eine Aufstel-
lung, worin er seine Gesamtforderung auf 188,581 Fr.
50 Cts. bezifferte, daran aber folgende Posten in Abzug
brachte: Eine Zahlung von Blum-Greuter, Architekt,
gemäss Zession vom 12. August 1919 im Betrage von
60,000 Fr.; drei Zahlungen der Chemischen Fabrik
Brugg gemäss Zession vom gleichen Datum im Gesamt-
betrage von 33,750 Fr. 34 Cts.; eine Zahlung von F.
Felchlin an die Basler Handelsbank im Betrage von
5000 Fr.; endlich Eingänge in deutscher Währung ge-
mäss Zessionen vom 12. August 1919 und 20. August
1920 im Betrage von 543 Fr. 10 Cts.; total 99,293 Fr.
44 Cts. Das Konkursamt liess den Betrag von 39,283 Fr.
06 Cts. in fünfter Klasse zu. die Mehrforderung von
50,000 Fr. für Kommandite admittierte es nur, «sofern
und inwieweit ein Gläubiger Abtretung des Anspruches
gerichtet auf Anfechtung der Verrechnung und BezaI!-
lung der Kommanditsumme verlangt und in dem An-
fechtungsprozesse obsiegt ».
Am 1. Juli 1922 verlangte die -Klägerin die Abtretung
sämtlicher der Konkursmasse gegen den Beklagten zu-
stehender Ansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG.
Darauf trat ihr das Konkursamt am 11. Juli den An-
spruch auf Einzahlung der Kommanditsumme von
50,000 Fr. ab mit Klagefrist bis 15. Oktober 1922. Am
29. August 1922 wurde das Konkursverfahren als ge-
schlossen erklärt; diese am 9. September publizierte Ver-
fügung blieb unangefochten. Am 7. November 1922 ver-
langte die Klägerin vom Konkursamt die Ergänzung der
Abtretung vom 11. Juli. Das Konkursamt entsprach dem
AS 50 In -
1924
11
136 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 33.
Begehren; die neue, vom 7. November 1922. datierte
Abtretung umfasst ((alle Ansprüche gegen Dr. Betsch-
.Mähly in Baden, insbesondere die Anfechtungsansprüche
aus Art. 285 ff. SchKG auf Rückzahlung der bezogenen
zirka 100,000 Fr. und Anspruch auf Einzahlung von
50,000 Fr. Kommanditsumme H. Für die Geltendmachung
dieser Ansprüche wurde Klagefristbis 15. November,
später bis 15. Dezember 1922 angesetzt. Während des
vorliegenden Prozesses gab das Konkursamt durch
Rundschreiben sämtlichen Konkursgläubigern von den
erwähnten Anfechtungsansprüchen als von neu ent-
decktem Vermögen Kenntnis mit dem Antrag, dass die
Masse als solche auf deren Geltendmachung verzichte,
und bot ihnen für den Fall der Zustimmung die Ab-
tretung gemäss Art. 260 SchKG an. Nach Angabe der
Klägerin haben dann aUClser ihr auch noch andere Gläu-
biger die Abtretung verlangt, in der Folge aber wieder
darauf verzichtet.
B. -
Mit Klage vom 15. Dezember 1922 begehrte die
Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von
149,293 Fr. 44 Cts. nebst 6% Zins seit 31. Januar 1922
an die Konkursmasse Felchlin & Oe, vertreten durch
das Konkursamt Basel, eventllell an die Klägerin direkt.
Der Beklagte habe die in seiner Konkurseingabe aufge-
führten aus der Veräusserung der Gesellschaftsaktiven
stammenden Beträge von zusammen 99,293 Fr. 44 Cts.
auf anfechtbare Weise erlangt, 'daher an die Masse ab-
zuliefern, und ferner schulde er noch seine Kommandite
von 50,000 Fr., eine Verrechnung derselben sei unstatt-
haft.
Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, zu-
nächst aus formellen Gründen. Die erste Abtretung vom
11. Juli 1922 sei mit dem Schluss des Konkursverfahrens
und jedenfalls mit dem unbenützten Ablauf der Klage-
frist dahingefallen, die zweite vom 7. November 1922
nach Ablauf der Beschwerdefrist und vollends nach
Konkursschluss nicht mehr zulässig gewesen, da es sich
Sebuldbetrelbungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 33. 137
nicht um neu entdecktes Vermögen handle, und zudem
ungültig, weil die Abtretung nicht sämtlichen Gläubigern
angeboten worden sei. Ausserdem aber sei dnrch die
auf Grund seiner Aufstellung erfolgte rechtskräftige
Kollozierung einer Forderung von 39,288 Fr. 06 Cts.
auch diese Aufstellung anerkannt und eine nachträgliche
Anfechtung seiner darin aufgeführten Bezüge ausge-
schlossen. Im übrigen bestritt der Beklagte die materielle
Begründetheit der Klage.
C. -
Durch Urteil vom 29. Februar 1924 hat das
Obergericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen,
soweit die Einzahlung der Kommanditsumme verlangt
wurde, wegen Verwirkung des Klagerechts und über-
dies wegen Zulässigkeit der Verrechnung, hinsichtlich
der weiteren Ansprüche wegen Fehlens einer gültigen
Abtretung und weil es sich nicht um neu entdecktes
Vermögen handle.
D. -
In ihrer gegen dieses Urteil rechtzeitig ergrif-
fenen Berufung an das Bundesgericht hat die Klägerin
den Anspruch auf Einzahlung der Kommanditsumme
fallen lassen, dagegen Gutheissung der Klage auf Er-
stattung der angefochtenen Bezüge von 99 .. 293 Fr.
44 Cts., eventuell Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur materiellen Beurteilung dieser Forderung
verlangt. Der Berufungsbeklagte hat auf Abweisung
der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Aktenvervollständigung.)
2. -
Die Abtretung vom 11. Juli 1922 fällt für die
heutige Entscheiduug ausser Betra.cht, weil sie den An-
spruch, den die Berufung einzig noch geltend macht,
überhaupt nicht betrifft. Dass die Klägerin schon da-
mals die Abtretung sämtlicher Ansprüche verlangt hat,
ist unerheblich, massgebend ist, wofür ihr das Prozess-
mandat wirklich erteilt wurde.
Die Abtretung vom 7. November 1922, auf die sich
138 Sebuldbetreibunp- uad Kenkanredlt (ZivUabteUungen). N° 33-
die Klägerin dermalen allein stützen kann, ist entgegen
der Ansicht der Vorinstanz nicht deshalb nichtig, weil
• sie nicht sämtlichen Gläubigern angeboten worden war;
diese Unterlassung hätte vielmehr lediglich eine Be-
schWerde der übrigen Gläubiger begründen können. Die
Abtretung ist auch nie widerrufen und ebensowenig
ist sie durch das weitere Vorgehen des Konkursamtes
aufgehoben worden; denn das Konkursamt bezweckte
mit diesem Vorgehen bloss. auch den versehentlich über-
gangenen Gläubigern die Teilnahme am Anfechtungs-
prozess zu ermögliehen. Ob in der Folge das der Klägerin
bereits erteilte Prozessmandat formell erneuert und auf
weitere Gläubiger erstreckt worden ist, berührt den
Beklagten nicht; er könnte sich lediglich einer gesonder-
ten Belangung durch weitere Konkursgläubiger wider-
setzen.
Dagegen setzt die erst nach Schluss des Konkursver-
fahrens erfolgte Abtretung allerdings voraus, das~ es
sich bei dem abgetretenen Anspruch um neu entdecktes
Vermögen im Sinne von Art. 269 SchKG handelt. Denn
nur unter dieser Voraussetzung ist ein nachträglicher
Konkursbeschlag zulässig, und .daraus folgt weiterhin,
dass auch der Beklagte zu der Einwendung legitimiert
ist, der .abgetretene Anspruch' sei der Konkursverwal-
tung als Veitreterin der Masse -
nicht bloss einem
einzelnen Gläubiger. der heutigen Klägerin -
schon
vor Konkursschluss bekannt gewesen, und dass in dieser
Frage die Bewei~last grundsätzlich den Prozessbeauf-
tragten der Masse trifft. Anderseits aber liegt es nicht
im Sinne des Gesetzes, die nachträgliche Heranziehung
von Massavermögen. das zu Unrecht der Verwertung
entgangen ist, durch zu strenge Anforderungen an den
Beweis für die nachtTägliche Entdeckung dieses Ver-
mögens zu erschweren. Vielmehr wird die nachträgliche
Entdeckung, die sich in der Regel wohl überhaupt nicht
strikt beweisen lässt. schon dann anzunehmen sein, wenn
keine Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis der
Sebuldbetrelbungs- und KODkursrecht (Zivilabteilungen). N° 33.
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Konkursverwaltung vorhanden sind, zumal da ein Ver-
zicht auf bekanntes Massavermögen an sich unwahr-
scheinlich ist und die Konkursverwaltung billig die
Vermutung für sich in Anspruch nehmen darf, dass sie
pflichtgemäss ihres Amtes gewaltet und nicht wissent-
lich Massavermögen vernachlässigt habe.
Nun ist nicbt jede vom späteren Gemeinschuldner
irgend einmal getroffene und in der Folge der Massa
nachteilige Verfügung anfechtbar. Die Kenntnis der
heute angefochtenen, für das Konkursamt aus der Kon-
kurseingabe des Beklagten allerdings ohne weiteres er-
sichtlichen Zessionen und Zahlungen involviert daher
nicht auch die Kenntnis des geltend gemachten Anfech-
tungsanspruches, vielmehr gehörte hiezu auch die Kennt-
nis der Tatsachen welche die Anfechtbarkeit begründen
sollen, der Umstände, aus denen nun auf die Absicht
des späteren Gemeinschuldners:rgeschlossen wird, den
Beklagten zum Nachteil anderer Gläubiger zu begüns-
tigen, mit andern' Worten die Kenntnis der gesamten
finanziellen Lage, in der sich die Kommanditgesellschaft
in einem der Konkurseröffnung ziemlich weit voraus-
liegenden Zeitpunkte angeblich befunden hat. Dass das
Konkursamt über diese Verhältnisse hinlänglich unter-
richtet war, um die heute behauptete Anfechtbarkeit
jener Bezüge des Beklagten zu erkennen, i.,t aus nichts
zu entnehmen. Die vom Beklagten selbst angeführte
Tatsache, dass es den streitigen Anfechtungsanspruch
nicht im Konkursinventar verzeichnet hat, lässt das
Gegenteil vermuten; auch ist gar nicht einzusehen,
warum das Amt diesen Anspruch einfach übergangen
und nicht schon am 11. Juli 1922 der Klägerin abge-
treten hätte. wenn es ihn wirklich gekannt hätte. Nun
steht freilich dem Kennen des Kennenmüssen gleich, aber
von einem Kennenmüssen kann nur die Rede sein, wenn
die Unkenntnis unentschuldbar ist. Das trifft hier nicht
zu. Vom Konkursbeamten, der einen Konkurs im sum-
marischen Verfahren durchzuführen hat, kann unmög-
140 Schuldbetrt'ibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 33.
lich verlangt werden, dass er die Vermögenslage des
Gemeinschuldners auf Jahre zurückverfolge, um fest-
zustellen, ob Rechtsgeschäfte, die der Schuldner früher
einmal, lange vor Konkursausbruch, abgeschlossen hat,
etwa anfechtbar sind. Das summarische Konkursver-
fahren ist nicht auf derartige Untersuchung berechnet;
anderseits will Art. 269 SchKG nicht zuletzt die nach-
trägliche Erfassung gerade solcher Anfechtungsansprüche
ermöglichen, die dem Zugriff der Konkursverwaltung
am leichtesten entgehen. Ob die K I ä ger inden
Anspruch kannte und diese Kenntnis dem Konkursamt
schon während des Konkursverfahrens hätte mitteilen
können, ist unerheblich. Aus der Unterlassung kann
der Masse als solcher kein Nachteil gegenüber dem Ar.-
fechtungsbeklagten erwachsen. Die Klägerin vertritt
aber in diesem Prozesse die Rechte der Masse, und wem
schliesslich bei der Verteilung das Prozessergebnis zu-
fallen wird, geht den Beklagten nichts an.
Die gegen die Abtretung vom 7. November 1922 er-
hobenen Einwendungen halten demnach nicht stand.
3. -- Unbegründet ist auch der weitere Standpunkt
des Beklagten, dass die rechtskräftige Kollozierung seiner
Forderung die vorliegende Anfechtung ausschliesse. Denn
die Forderung, mit welcher- der Beklagte kolloziert
worden ist, wird ihm heute nicht streitig gemacht und
auch sein ursprüngliches 4.esamtguthaben an die Ge-
sellschaft laut Aufstellung bleibt ungeschmälert, wenn
der Beklagte die daran erhaltenen Zahlungen zurück-
geben muss. Daraus aber, dass nicht mehr admittiert
wurde, als was er selbst als sein Rechtsguthaben an-
meldete, ist ein Verzicht auf die Anfechtung jener Zah-
lungen nicht herzuleiten.
Hiernach hängt das Schicksal der Klage davon ab,
ob die Anfechtung materiell begründet ist. Da die Vor-
instanz hierüber noch nieht geurteilt hat, ist die Streit-
sache an sie zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erkli=irt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Februar
1924 aufgehoben und die Strei tsache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
34. Orten der II. Zi1'ilabtenung vom 3. Juli 1004
i. S. A. Michel A.-G. gegen ltonkursmasse Müller.
Faustpfandbestellung oder Besitzentziehung durch verbotene
Eigenmacht ? Mangelhaftigkeit der Pfandbestellung infolge
Furchterregung ? OR Art. 30 Abs. 2 (Erw. 1).
Erlöschen des Faustpfandrechts infolge ungerechtfertigter
Nichtablieferung der Pfänder an die Konkursverwaltung 'I
SchKG Art. 232 Ziff. 4: bezieht sich nicht auf den Erlös
von Pfändern, welche der Pfandgläubiger privatim, wenn
auchunbefugterweise, verkauft hat (Erw. 2).
Verhältnis dieser Einreden zur Anfechtungseinrede (Erw. 1
i. i., 2 i. f., 5 i. f.).
Gutheissung der A n f e c h tun g sei n red e g e m ä s s
Art. 2 8 7 Z i f f. 1 S c h K G (Erw. 3).
Umfang der Rückgabepflicht, SchKG Art. 291:
Sie umfasst nicht den Ersatz des Minderwertes infolge
Preissturzes (Erw. 5). Bestimmung des Wertersatzes bei
Nicht-Naturalrnckgabe, speziell infolge (befugten oder un-
befugten) privaten Pfandverkaufs durch den Pfandgläubiger
(Erw.6).
Art und Weise der Geltendmachung solcher Ersatzforderungen
(Erw. 4), speziell Zulässigkeit der Verrechnung der Konkurs-
dividende (Erw. 7):
Widerklagen gegenüber Kollokationsklagen bundesrechtlich
zulässig (Erw. 4 i. i.).
Aktenwidrigkeitsruge, Kriterien (Erw. 5 i. i.).
A. -
Die Klägerin leistete ihrem Abnehmer Louis
Müller finanziellen Beistand, indem sie zunächst einen
grundpfandversicherten Bankkredit von 30,000 Fr. ver-
bürgte und sodann mehrere Wechsel aus reiner Gefällig-
keit mit ihrem Indossament versah, damit sie diskon-