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50_III_134

BGE 50 III 134

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 33.

kung zuzubilligen, von der Zu.stellung des Rekursent-

scheides des Bundesgerichts, oder ob sie vielmehr nicht

• vor dem Empfang des Auszuges aus dem nach der

Fassung des.Dispositivs der Vorinstanz erst noch vom

Betreibungsamt abzuändernden KoUokationsplanes zu

laufen beginnt. Indessen kann die. Rekurrentin mit einer

solchen Klage nur aus materiellrechtlichen Gründen

Wegweisung oder Herabsetzung der zugelassenen Forde-

rung der Rekursgegnerin verlangen, dagegen nicht die

im vorliegenden Rekursverfahren erörterte rein betrei-

bungsrechtliche Frage neu aufwerfen, weil deren Be-

urteilung einzig den betreibungsrechtJichen Aufsichts-

behörden zusteht.

Demnach erkennt die Sch~ldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRßTS DES SECTIONS CIVILES

33. t1rteU -aeflI. ZivilabteUung vom 1~. Juni 1924

i. S. SohweiseriBohe Bankg.a8l1awft gegen letsch.

Sc hK GAr t. 269. Nachträglich entdeckter Anfechtungs-

anspruch. Abtretung an einen Gläubiger unter übergehung

der andern. Nachweis, dass der Anspruch erst nach Kon-

kursschluss entdeckt wurde. Frage, ob ihn das Konkurs-

amt schon früher hätte kennen sollen.

A. -

Am 31. Januar 1922 wurde über die 1916

gegründete Kommanditgesellschaft Felchlin & Oe in

Basel, bestehend aus Friedrich Felchlin-Lecer als un-

beschränkt haftendem Gesellschafter Ulld dem heutigen

Beklagten als Kommanditär mit 50,000 Fr., der Konkurs

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabtellungen). N° 33. 135

erkannt. Mangels Aktiven erfolgte zunächst die Ein-

stellung des Verfahrens; nachdem ein Konkursgläubiger,

der Rechtsvorgänger der heutigen Klägerin~ einen Kos-

tenvorschuss geleistet hatte. wurde der Konkurs im

summarischen Verfahren durchgeführt.

In diesem Konkurs meldete der Beklagte eine Forderung

von 89,288 Fr. 06 Cts., wovon 50,000 Fr. als seine Kom-

mandite, zur Kollokation an gestützt auf eine Aufstel-

lung, worin er seine Gesamtforderung auf 188,581 Fr.

50 Cts. bezifferte, daran aber folgende Posten in Abzug

brachte: Eine Zahlung von Blum-Greuter, Architekt,

gemäss Zession vom 12. August 1919 im Betrage von

60,000 Fr.; drei Zahlungen der Chemischen Fabrik

Brugg gemäss Zession vom gleichen Datum im Gesamt-

betrage von 33,750 Fr. 34 Cts.; eine Zahlung von F.

Felchlin an die Basler Handelsbank im Betrage von

5000 Fr.; endlich Eingänge in deutscher Währung ge-

mäss Zessionen vom 12. August 1919 und 20. August

1920 im Betrage von 543 Fr. 10 Cts.; total 99,293 Fr.

44 Cts. Das Konkursamt liess den Betrag von 39,283 Fr.

06 Cts. in fünfter Klasse zu. die Mehrforderung von

50,000 Fr. für Kommandite admittierte es nur, «sofern

und inwieweit ein Gläubiger Abtretung des Anspruches

gerichtet auf Anfechtung der Verrechnung und BezaI!-

lung der Kommanditsumme verlangt und in dem An-

fechtungsprozesse obsiegt ».

Am 1. Juli 1922 verlangte die -Klägerin die Abtretung

sämtlicher der Konkursmasse gegen den Beklagten zu-

stehender Ansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG.

Darauf trat ihr das Konkursamt am 11. Juli den An-

spruch auf Einzahlung der Kommanditsumme von

50,000 Fr. ab mit Klagefrist bis 15. Oktober 1922. Am

29. August 1922 wurde das Konkursverfahren als ge-

schlossen erklärt; diese am 9. September publizierte Ver-

fügung blieb unangefochten. Am 7. November 1922 ver-

langte die Klägerin vom Konkursamt die Ergänzung der

Abtretung vom 11. Juli. Das Konkursamt entsprach dem

AS 50 In -

1924

11

136 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 33.

Begehren; die neue, vom 7. November 1922. datierte

Abtretung umfasst ((alle Ansprüche gegen Dr. Betsch-

.Mähly in Baden, insbesondere die Anfechtungsansprüche

aus Art. 285 ff. SchKG auf Rückzahlung der bezogenen

zirka 100,000 Fr. und Anspruch auf Einzahlung von

50,000 Fr. Kommanditsumme H. Für die Geltendmachung

dieser Ansprüche wurde Klagefristbis 15. November,

später bis 15. Dezember 1922 angesetzt. Während des

vorliegenden Prozesses gab das Konkursamt durch

Rundschreiben sämtlichen Konkursgläubigern von den

erwähnten Anfechtungsansprüchen als von neu ent-

decktem Vermögen Kenntnis mit dem Antrag, dass die

Masse als solche auf deren Geltendmachung verzichte,

und bot ihnen für den Fall der Zustimmung die Ab-

tretung gemäss Art. 260 SchKG an. Nach Angabe der

Klägerin haben dann aUClser ihr auch noch andere Gläu-

biger die Abtretung verlangt, in der Folge aber wieder

darauf verzichtet.

B. -

Mit Klage vom 15. Dezember 1922 begehrte die

Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von

149,293 Fr. 44 Cts. nebst 6% Zins seit 31. Januar 1922

an die Konkursmasse Felchlin & Oe, vertreten durch

das Konkursamt Basel, eventllell an die Klägerin direkt.

Der Beklagte habe die in seiner Konkurseingabe aufge-

führten aus der Veräusserung der Gesellschaftsaktiven

stammenden Beträge von zusammen 99,293 Fr. 44 Cts.

auf anfechtbare Weise erlangt, 'daher an die Masse ab-

zuliefern, und ferner schulde er noch seine Kommandite

von 50,000 Fr., eine Verrechnung derselben sei unstatt-

haft.

Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, zu-

nächst aus formellen Gründen. Die erste Abtretung vom

11. Juli 1922 sei mit dem Schluss des Konkursverfahrens

und jedenfalls mit dem unbenützten Ablauf der Klage-

frist dahingefallen, die zweite vom 7. November 1922

nach Ablauf der Beschwerdefrist und vollends nach

Konkursschluss nicht mehr zulässig gewesen, da es sich

Sebuldbetrelbungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 33. 137

nicht um neu entdecktes Vermögen handle, und zudem

ungültig, weil die Abtretung nicht sämtlichen Gläubigern

angeboten worden sei. Ausserdem aber sei dnrch die

auf Grund seiner Aufstellung erfolgte rechtskräftige

Kollozierung einer Forderung von 39,288 Fr. 06 Cts.

auch diese Aufstellung anerkannt und eine nachträgliche

Anfechtung seiner darin aufgeführten Bezüge ausge-

schlossen. Im übrigen bestritt der Beklagte die materielle

Begründetheit der Klage.

C. -

Durch Urteil vom 29. Februar 1924 hat das

Obergericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen,

soweit die Einzahlung der Kommanditsumme verlangt

wurde, wegen Verwirkung des Klagerechts und über-

dies wegen Zulässigkeit der Verrechnung, hinsichtlich

der weiteren Ansprüche wegen Fehlens einer gültigen

Abtretung und weil es sich nicht um neu entdecktes

Vermögen handle.

D. -

In ihrer gegen dieses Urteil rechtzeitig ergrif-

fenen Berufung an das Bundesgericht hat die Klägerin

den Anspruch auf Einzahlung der Kommanditsumme

fallen lassen, dagegen Gutheissung der Klage auf Er-

stattung der angefochtenen Bezüge von 99 .. 293 Fr.

44 Cts., eventuell Rückweisung der Sache an die Vor-

instanz zur materiellen Beurteilung dieser Forderung

verlangt. Der Berufungsbeklagte hat auf Abweisung

der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Aktenvervollständigung.)

2. -

Die Abtretung vom 11. Juli 1922 fällt für die

heutige Entscheiduug ausser Betra.cht, weil sie den An-

spruch, den die Berufung einzig noch geltend macht,

überhaupt nicht betrifft. Dass die Klägerin schon da-

mals die Abtretung sämtlicher Ansprüche verlangt hat,

ist unerheblich, massgebend ist, wofür ihr das Prozess-

mandat wirklich erteilt wurde.

Die Abtretung vom 7. November 1922, auf die sich

138 Sebuldbetreibunp- uad Kenkanredlt (ZivUabteUungen). N° 33-

die Klägerin dermalen allein stützen kann, ist entgegen

der Ansicht der Vorinstanz nicht deshalb nichtig, weil

• sie nicht sämtlichen Gläubigern angeboten worden war;

diese Unterlassung hätte vielmehr lediglich eine Be-

schWerde der übrigen Gläubiger begründen können. Die

Abtretung ist auch nie widerrufen und ebensowenig

ist sie durch das weitere Vorgehen des Konkursamtes

aufgehoben worden; denn das Konkursamt bezweckte

mit diesem Vorgehen bloss. auch den versehentlich über-

gangenen Gläubigern die Teilnahme am Anfechtungs-

prozess zu ermögliehen. Ob in der Folge das der Klägerin

bereits erteilte Prozessmandat formell erneuert und auf

weitere Gläubiger erstreckt worden ist, berührt den

Beklagten nicht; er könnte sich lediglich einer gesonder-

ten Belangung durch weitere Konkursgläubiger wider-

setzen.

Dagegen setzt die erst nach Schluss des Konkursver-

fahrens erfolgte Abtretung allerdings voraus, das~ es

sich bei dem abgetretenen Anspruch um neu entdecktes

Vermögen im Sinne von Art. 269 SchKG handelt. Denn

nur unter dieser Voraussetzung ist ein nachträglicher

Konkursbeschlag zulässig, und .daraus folgt weiterhin,

dass auch der Beklagte zu der Einwendung legitimiert

ist, der .abgetretene Anspruch' sei der Konkursverwal-

tung als Veitreterin der Masse -

nicht bloss einem

einzelnen Gläubiger. der heutigen Klägerin -

schon

vor Konkursschluss bekannt gewesen, und dass in dieser

Frage die Bewei~last grundsätzlich den Prozessbeauf-

tragten der Masse trifft. Anderseits aber liegt es nicht

im Sinne des Gesetzes, die nachträgliche Heranziehung

von Massavermögen. das zu Unrecht der Verwertung

entgangen ist, durch zu strenge Anforderungen an den

Beweis für die nachtTägliche Entdeckung dieses Ver-

mögens zu erschweren. Vielmehr wird die nachträgliche

Entdeckung, die sich in der Regel wohl überhaupt nicht

strikt beweisen lässt. schon dann anzunehmen sein, wenn

keine Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis der

Sebuldbetrelbungs- und KODkursrecht (Zivilabteilungen). N° 33.

139

Konkursverwaltung vorhanden sind, zumal da ein Ver-

zicht auf bekanntes Massavermögen an sich unwahr-

scheinlich ist und die Konkursverwaltung billig die

Vermutung für sich in Anspruch nehmen darf, dass sie

pflichtgemäss ihres Amtes gewaltet und nicht wissent-

lich Massavermögen vernachlässigt habe.

Nun ist nicbt jede vom späteren Gemeinschuldner

irgend einmal getroffene und in der Folge der Massa

nachteilige Verfügung anfechtbar. Die Kenntnis der

heute angefochtenen, für das Konkursamt aus der Kon-

kurseingabe des Beklagten allerdings ohne weiteres er-

sichtlichen Zessionen und Zahlungen involviert daher

nicht auch die Kenntnis des geltend gemachten Anfech-

tungsanspruches, vielmehr gehörte hiezu auch die Kennt-

nis der Tatsachen welche die Anfechtbarkeit begründen

sollen, der Umstände, aus denen nun auf die Absicht

des späteren Gemeinschuldners:rgeschlossen wird, den

Beklagten zum Nachteil anderer Gläubiger zu begüns-

tigen, mit andern' Worten die Kenntnis der gesamten

finanziellen Lage, in der sich die Kommanditgesellschaft

in einem der Konkurseröffnung ziemlich weit voraus-

liegenden Zeitpunkte angeblich befunden hat. Dass das

Konkursamt über diese Verhältnisse hinlänglich unter-

richtet war, um die heute behauptete Anfechtbarkeit

jener Bezüge des Beklagten zu erkennen, i.,t aus nichts

zu entnehmen. Die vom Beklagten selbst angeführte

Tatsache, dass es den streitigen Anfechtungsanspruch

nicht im Konkursinventar verzeichnet hat, lässt das

Gegenteil vermuten; auch ist gar nicht einzusehen,

warum das Amt diesen Anspruch einfach übergangen

und nicht schon am 11. Juli 1922 der Klägerin abge-

treten hätte. wenn es ihn wirklich gekannt hätte. Nun

steht freilich dem Kennen des Kennenmüssen gleich, aber

von einem Kennenmüssen kann nur die Rede sein, wenn

die Unkenntnis unentschuldbar ist. Das trifft hier nicht

zu. Vom Konkursbeamten, der einen Konkurs im sum-

marischen Verfahren durchzuführen hat, kann unmög-

140 Schuldbetrt'ibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 33.

lich verlangt werden, dass er die Vermögenslage des

Gemeinschuldners auf Jahre zurückverfolge, um fest-

zustellen, ob Rechtsgeschäfte, die der Schuldner früher

einmal, lange vor Konkursausbruch, abgeschlossen hat,

etwa anfechtbar sind. Das summarische Konkursver-

fahren ist nicht auf derartige Untersuchung berechnet;

anderseits will Art. 269 SchKG nicht zuletzt die nach-

trägliche Erfassung gerade solcher Anfechtungsansprüche

ermöglichen, die dem Zugriff der Konkursverwaltung

am leichtesten entgehen. Ob die K I ä ger inden

Anspruch kannte und diese Kenntnis dem Konkursamt

schon während des Konkursverfahrens hätte mitteilen

können, ist unerheblich. Aus der Unterlassung kann

der Masse als solcher kein Nachteil gegenüber dem Ar.-

fechtungsbeklagten erwachsen. Die Klägerin vertritt

aber in diesem Prozesse die Rechte der Masse, und wem

schliesslich bei der Verteilung das Prozessergebnis zu-

fallen wird, geht den Beklagten nichts an.

Die gegen die Abtretung vom 7. November 1922 er-

hobenen Einwendungen halten demnach nicht stand.

3. -- Unbegründet ist auch der weitere Standpunkt

des Beklagten, dass die rechtskräftige Kollozierung seiner

Forderung die vorliegende Anfechtung ausschliesse. Denn

die Forderung, mit welcher- der Beklagte kolloziert

worden ist, wird ihm heute nicht streitig gemacht und

auch sein ursprüngliches 4.esamtguthaben an die Ge-

sellschaft laut Aufstellung bleibt ungeschmälert, wenn

der Beklagte die daran erhaltenen Zahlungen zurück-

geben muss. Daraus aber, dass nicht mehr admittiert

wurde, als was er selbst als sein Rechtsguthaben an-

meldete, ist ein Verzicht auf die Anfechtung jener Zah-

lungen nicht herzuleiten.

Hiernach hängt das Schicksal der Klage davon ab,

ob die Anfechtung materiell begründet ist. Da die Vor-

instanz hierüber noch nieht geurteilt hat, ist die Streit-

sache an sie zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erkli=irt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Februar

1924 aufgehoben und die Strei tsache zu neuer Entschei-

dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

34. Orten der II. Zi1'ilabtenung vom 3. Juli 1004

i. S. A. Michel A.-G. gegen ltonkursmasse Müller.

Faustpfandbestellung oder Besitzentziehung durch verbotene

Eigenmacht ? Mangelhaftigkeit der Pfandbestellung infolge

Furchterregung ? OR Art. 30 Abs. 2 (Erw. 1).

Erlöschen des Faustpfandrechts infolge ungerechtfertigter

Nichtablieferung der Pfänder an die Konkursverwaltung 'I

SchKG Art. 232 Ziff. 4: bezieht sich nicht auf den Erlös

von Pfändern, welche der Pfandgläubiger privatim, wenn

auchunbefugterweise, verkauft hat (Erw. 2).

Verhältnis dieser Einreden zur Anfechtungseinrede (Erw. 1

i. i., 2 i. f., 5 i. f.).

Gutheissung der A n f e c h tun g sei n red e g e m ä s s

Art. 2 8 7 Z i f f. 1 S c h K G (Erw. 3).

Umfang der Rückgabepflicht, SchKG Art. 291:

Sie umfasst nicht den Ersatz des Minderwertes infolge

Preissturzes (Erw. 5). Bestimmung des Wertersatzes bei

Nicht-Naturalrnckgabe, speziell infolge (befugten oder un-

befugten) privaten Pfandverkaufs durch den Pfandgläubiger

(Erw.6).

Art und Weise der Geltendmachung solcher Ersatzforderungen

(Erw. 4), speziell Zulässigkeit der Verrechnung der Konkurs-

dividende (Erw. 7):

Widerklagen gegenüber Kollokationsklagen bundesrechtlich

zulässig (Erw. 4 i. i.).

Aktenwidrigkeitsruge, Kriterien (Erw. 5 i. i.).

A. -

Die Klägerin leistete ihrem Abnehmer Louis

Müller finanziellen Beistand, indem sie zunächst einen

grundpfandversicherten Bankkredit von 30,000 Fr. ver-

bürgte und sodann mehrere Wechsel aus reiner Gefällig-

keit mit ihrem Indossament versah, damit sie diskon-