opencaselaw.ch

74_III_70

BGE 74 III 70

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18. seitens des Erwerbers an das Betreibungsamt zuhanden der Rekurrentin zu schützen, so gut wie eine von der Schuldnerin selbst gemäss Art. 12 SchKG zuhanden der Rekurrent~ geleistete Zahlung. Art. 96 findet sich zwar nicht unter den in Art. 155 als in der Pfandbetreibung entsprechend anwendbaren Vorschriften des Pfändungs- verfahrens verzeichnet. Einem Verkauf im Sinne von Art. 96 Abs. 1 mit Zustimmung des Pfandgläubigers steht aber jedenfalls bei Besitz des Schuldners an der Pfandsache nichts entgegen, wie es gerade bei Miet-Retentionsgegen- ständen zutrifft.

5. - Die Rekurrentin hat Anspruch auf den ganzen Verkaufserlös mit Ausnahme des Betrages, der kraft ihres Einverständnisses dem Gläubiger Mauch auszurichten ist. Sie hat mit dem weniger weitgehenden Eventualantrag des Rekurses nicht etwa auf den Mehrbetrag verzichtet. Mit dem Hauptantrag will sie ja den Zugriff des Rekurs- gegil.ers Widmer abwehren, freilich auf dem Weg eines Widerspruchsverfahrens, das, wie dargetan, gar nicht stattzufinden hat. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Bühler angewiesen wird, der Rekurrentin den ihr in der Betreibung gegen die Gobanit A.-G. in Liq. zukommenden Erlös auszuzahlen.

18. Auszug ans dem Entscheid vom 15. September 19>18 i. S. Brändlln. Lo~fändung, Art. 93 SchKG. Inwiefern ist auf Aufwendungen, dIe dem Schuldner für Hilfskräfte erwachsen, Rücksicht zu nehmen ? SaiBie de salaire art. 93 LP. En quelle masure doit-on tenir compte des sommas que le debiteur consacre a la retribution des personnes qui l'aident clans son travaiI t Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18. 71 Pignoramento di aalario, art. 93 LEF. In quale misura. si ~eve tener conto delle somme ehe il debitore consacra aHa retnbuZlone di persone ehe l'aiutano nel suo lavoro t Aus dem Tatbestand: Nach dem kantonalen Entscheid sind vom Lohn des Schuldners, eines Schreiners, der Arbeiten im Akkord übernimmt, monatlich Fr. 50.- zu pfänden. Die ihm für gelegentlich beigezogene Hilfskräfte erwachsenden Aufwendungen seien nicht zu berücksichtigen; denn es wäre ihm nach Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde möglich, ohne Hilfskräfte auszukommen. Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner daran fest, dass ihm kein Lohn gepfändet werden könne. A 11,8 den Erwägungen:

3. _ Beachtlich sind die Aufwendungen des Schuld- ners für den gelegentlichen Beizug von Hilfskräften. Dass bestimmte Arbeiten, wie das Anschlagen grosser Fenster, den Beizug eines Gehilfen erfordern, leuchtet einigermassen ein. Über das durchschnittliche Ausmaf!.s dieser Aufwendungen ist der Rekurrent zu nähern Anga- ben anzuhalten (wie denn die zur Bemessung der pfändba- ren Lohnquote erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich von Amtes wegen erfolgen sollen; BGE 54 III 161, 236). Solche Aufwendungen sind nicht etwa als Forderungen Dritter im Sinne von Erw. 2 zu betrachten, auf die mit Vorbehalt einer für sie bestehenden Lohnpf"andung keine Rücksicht zu nehmen wäre. Es handelt sich vielmehr um. Gewinnungskosten für die vom Schuldner zu beanspru- chende Arbeitsvergütung ; Kosten, die dem Schuldner anlässlich der Ausführung der jeweiligen Arbeit erwachsen und seinen Nettoverdienst schmälern. Eine Frage für sich ist, ob nur die notwendigen Kosten solcher Art (wie etwa für anzuschaffendes Material, vgl. BGE 71 III 176 Erw.

2) in Betracht fallen. Indessen kann dem Schuldner der Abzug solcher seiner Arbeitsweise entsprechender Auf- wendungen grundsätzlich nicht verwehrt werden aus dem

72 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 111. Grunde, dass er bei vollem Einsatz seiner Kräfte nicht so weitgehend auf einen Gehilfen angewiesen wäre. Die Gläubiger müssen sich damit abfinden, dass der Schuldner allenfalls in stärkerem Mass als andere seiner Berufs- genossen Hilfskräfte beizieht, 80 gut wie sie keinen An- spruch auf Pfändung von mehr Lohn daraus herleiten können, dass der Schuldner eine besser bezahlte Stelle zu versehen vermöchte, als er tatsächlich innehat. Gegen- teilig entscheiden, hiesse auf andere als die tatsächlichen Verhältnisse abstellen. Bedient sich freilich der Schuldner einer Hilfskraft offensichtlich, unzweifelhaft, in der Absicht, den Gläubigern die dafür aufzuwendenden Mittel vorzuenthalten, oder treibt er ebenso unzweifelhaft einen vernünftigerweise nicht zu rechtfertigenden Aufwand durch Beizug Von Hilfspersonal, so dass von grob fahr- lässiger Verschwendung des Arbeitsverdienstes gesprochen werden müsste, so könnte dies der LohnpIandung nioht entgegenstehen. Zur Beurteilung dieser Fragen ist wohl eine Expertise unumgänglich, die sich in der Regel auf die Beantwortung einiger Fragen gestützt auf die Lage des einzelnen Falles ~eschränken kann. Die Sache ist somit zu neuer Beurteilung dieses Punktes an die Vorinstanz zurückzuweisen... .

19. Entscheid vom 5. Oktober 1948 i. S. Vecchl. Abtretu"!g von Ma8sa'l'~ nach Konlcu'l'88ClilU88. ' Der D:'lttschuldner kann eine gemäss Art. 260 und 269 SchKG erteilte Abtretung wegen Verletzung von Art. 269·Abs. 1 SchKG nnr dann auf dem Beschwerdeweg anfechten, wenn sich auf Grund der eigenen Angaben des Konknrsamtes oder der Kon. knrsa.kten ohne weitere Beweiserhebungen unzweifelhaft ergibt dass sie zn Unrecht erteilt wurde. • Oessi&n ~ droita de la masse a,pres la cZbture de la faülite. Une cesslon operee en vertu des art. 260 et 269 LP ne peut ~tre a~taq~oo par ,le tiers debitenr au moyen de la plainte ponr VIOlatIOn de 1 art. 269 a1. I LP que si, d'apres les indications donne~.par.l'office ~es faillites ou le dossier de 180 faillite, et saus qu il SÜlt n00ess8oIre de proOOder a l'adnIinistration d 'antres preuves, il est indiscutable que la cession a ete accordee a tort. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 19. 73 0888iorJ,e di diritti deUa massa dopo la chiusura del fallimento. Una cessione operata 80 norma. degli art. 260 e 269 LEF puo essere impugnata dal terzo debitore con reclamo per violazione del- l'art. 269 cp. 1 LEF solamente se in ba.se alle indicazioni fomite dall'ufficio dei fallimenti 0 alle risultanze deU'inserto deI falli- mento risulti in modo irrefutabile, senza ehe occorra assum.ere altre prove, che 180 eessione e stata eoncessa. a torto. . Nachdem der Konkurs der ImmobiliengenoBBenschaft EI- friede am 19. Februar 1947 geschlossen worden war, nahm das Konkursamt Luzern auf Begehren einer Gläubigerin, der GenOBBenschaft PensionSkasse der Schweiz. Elektrizi- tätswerke (Pensionskasse ), die Ansprüche gegen den Re- kurrenten und Kar! Böni aus « Schadenersatz, Verantwort- lichkeit, unerlaubter und unsittlicher Handlung, unge- rechtfertigter Bereicherung und aus andern Gründen nach OR 916 ff., 41 ff. und 62 ff.}) ins Inventar auf und setzte sie vorsorglich in Betreibung (-vgl. den Entscheid vom

29. Oktober 1947, BGE 73 III 155 ff.). Mit Zirkular vom

29. April 1948 beantragte es den Gläubigern, es sei darauf zu verzichten, diese Ansprüche namens der MaBBe geltend zu machen, und bot ihnen deren Abtretung im Sinne von Art. 260 und 269 SchKG an. Mit Schreiben vom 25. Juni 1948 teilte es dem Rekurrenten mit, dass es der Pensions- .kasse am 2. Juni die von ihr verlangte Abtretung ausge- stellt habe. Der Rekurrent führte hierauf Beschwerde mit dem Antrag, diese Abtretung sei aufzuheben, weil der fragliche Rechtsanspruch kein erst nach Schluss des Kon- kursverfahrens entdecktes Vermögensstück im Sinne von Art. 269 SchKG darstelle. Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Rekurrent als Drittschuldner nicht legitimiert sei, sich gegen die Abtre- tung zu beschweren. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. August 1948 die Beschwerdelegitimation des Re- kurrenten unter Berufung auf den bereits erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid vom 29. Oktober 1947 bejaht. die Beschwerde dagegen materiell abgewiesen. Vor Bundesgericht erneuert der Rekurrent seinen Beschwerde- antrag.