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54. Urteil vom 23. April 1898 in Sachen Barth=Hurni. Aufhebung einer Pfändung von Amtes wegen. — Art. 89 Betr.-Ges. I. In einer auf Begehren des G. Barth=Hurni in Aarberg gegen Simon Aeschlimann=Stauffer in Tschugg, Amtsbezirks Erlach, durch das Betreibungsamt dieses Bezirks eingeleiteten Betreibung für zwei Forderungen von 150 Fr. und 50 Fr. hatte der Gläubiger am 11. November 1897 das Fortsetzungsbegehren gestellt. Da der Schuldner inzwischen nach Gümmenen, Amts¬ bezirks Laupen, fortgezogen war, trug der mit dem Vollzug betraute Betreibungsgehilfe von Erlach folgendes Verbal in die Pfändungsurkunde ein: „Die Pfändung wird in der Weise voll¬ „zogen, daß die in Gümmenen sich befindliche Strickmaschine nebst „übrigen Gegenständen gepfändet erklärt wird. Verzeichnis und „Schatzung derselben kann nicht gemacht werden.“ Darunter setzte der Betreibungsbeamte von Erlach den Auftrag: „Diese Pfän¬ „dungsurkunde wird dem Betreibungsamt Laupen übermacht mit „dem Auftrag, die gepfändeten Gegenstände, welche sich im Hause „des Herrn Zwahlen in Gümmenen befinden, in ein Verzeichnis „aufzunehmen und dieselben einer Schätzung zu unterziehen. Der „Gläubiger verlangt eventuell, daß die Pfandgegenstände in „amtliche Verwahrung genommen werden.“ Das Betreibungsamt Laupen betraute den Betreibungsgehilfen Zehnder mit der Aus¬ führung dieses Auftrages, und dieser entledigte sich desselben in der Weise, daß er sich nach Gümmenen begab und die dort befindlichen Gegenstände des Schuldners, nämlich ein aufgerüstetes Bett, einen neuen Schrank, einen harthölzernen Tisch und zwei Tabourets mit seiner Schätzung in die Pfändungsurkunde eintrug, mit der Bemerkung, daß er dieselben in der Wohnung des Rud. Zwahlen untergebracht habe. Später wurde auch die Strickmaschine, die von den Eltern des Schuldners vindiziert wurde, aufgetragen; der Gläubiger hat jedoch nachträglich die Drittansprache auf diese anerkannt und auf deren Verwertung verzichtet. Eine Abschrift der Pfändungsurkunde hat die Ehefrau des Schuldners am
29. November 1897 vom Betreibungsamt Erlach erhalten. II. Nachdem der Gläubiger am 4. Januar 1898 das Verwer¬ tungsbegehren gestellt hatte und nachdem dieses dem Schuldner am
6. Januar mitgeteilt worden war, erschien am 7. Januar dessen Ehefrau vor dem Gerichtspräsidenten von Erlach, um gegen die gegen ihren Ehemann ausgeführte Pfändung Beschwerde zu führen, weil der gepfändete Hausrat für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich sei. Die Angelegenheit gelangte vor die kantonale Aufsichtsbehörde, die laut Entscheid vom 4. Februar 1898 zwar auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eintrat, dagegen die Pfändung vom 11. November von Amts wegen aufhob aus folgenden Gründen: Nach den Inskriptionen auf der Pfändungs¬ urkunde habe der Betreibungsgehilfe von Erlach die im Betrei¬ bungskreis Laupen sich befindenden Vermögensstücke des Schuld¬ ners Aeschlimann in Tschugg, im Betreibungskreis Erlach, als
gepfändet erklärt, und es habe das Betreibungsamt Erlach dieses Vorgehen gebilligt, während es, wie sich aus Art. 89 des Betrei¬ bungsgesetzes ergebe, sich zum Vollzug der Pfändung der Vermitt¬ lung des Betreibungsamtes Laupen hätte bedienen sollen, und ferner sei diejenige Erklärung, aus der eigentlich der Pfändungs¬ akt bestehe, nämlich die Erklärung gegenüber dem Inhaber des zu pfändenden Vermögensstückes, daß letzteres gepfändet werde, das heißt, daß dasselbe fortan der ausschließlichen Verfügung des Betreibungsamtes unterstehe, weder vom Betreibungsamt Erlach, noch vom Betreibungsamt Laupen abgegeben worden, so daß das stattgefundene Verfahren nur den Schein einer Pfändung habe, in Wirklichkeit aber keine Pfändung sei. III. Gegen diesen Entscheid hat G. Barth=Hurni den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er bringt an, aus den verschiede¬ nen Verbalen auf der Pfändungsurkunde ergebe sich, daß der eigentliche Pfändungsakt am richtigen Orte, das heißt in Güm¬ menen stattgefunden habe und zwar, wird beigefügt, in Gegenwart und Beisein des Schuldners und seiner Frau. Er beantragt, es sei die Pfändung vom 11. November, unter Abänderung des Vor¬ entscheides, als zu Recht bestehend zu erklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Da der Schuldner den vorinstanzlichen Entscheid nicht an¬ gefochten hat, muß es bei dem ersten Dispositiv, wonach auf dessen Beschwerde wegen verspäteter Anbringung nicht eingetreten wurde, verbleiben.
2. Dagegen fragt es sich, ob der Aufsichtsbehörde das Recht zugestanden sei, die Pfändung von Amts wegen aufzuheben oder ob sie nicht dadurch, daß sie dies that, die Bestimmung des Be¬ treibungsgesetzes, daß gegen gesetzwidrige oder den Verhältnissen nicht angemessene Verfügungen eines Betreibungsamtes inner zehn Tagen Beschwerde geführt werden muß (Art. 17 des Betrei¬ bungsgesetzes), bezw. die Regeln über die Rechtskraft einer nicht innert Frist angefochtenen betreibungsamtlichen Verfügung mi߬ achtet habe. Diesbezüglich ist zu bemerken: Wenn die bernische Aufsichtsbehörde in erster Linie glaubte, die Pfändung deshalb als eine von vornherein ungültige betrachten und von Amts wegen aufheben zu müssen, weil dieselbe von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamte ausgegangen sei, so beruht dies auf einer zu äußerlichen Auffassung über die von den beiden Betreibungsämtern Erlach und Laupen getroffenen Maßnahmen. Es ist ja richtig daß nach Art. 89 des Betreibungsgesetzes nicht das Betreibungs¬ amt Erlach, sondern das Betreibungsamt Laupen zur Vornahme der Pfändung des in Gümmenen belegenen Mobiliars des Schuld¬ ners zuständig war. Thatsächlich ist aber auch die eigentliche Pfändung in Gümmenen und durch die Organe des Betreibungs¬ amtes Laupen vorgenommen worden, während in dem, was vom Betreibungsamt Erlach vorgekehrt wurde, lediglich ein Pfändungs¬ auftrag zu erblicken ist, zu dem dieses Amt zweifellos kompetent war. Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Art, wie die Vorgänge verurkundet wurden, dem Wesen der getroffenen Ma߬ nahmen nicht völlig entspricht; denn gewiß kann deshalb, weil der Betreibungsgehilfe von Erlach unrichtiger Weise die in Güm¬ menen befindlichen Gegenstände als gepfändet erklärte und weil der Gehilfe von Laupen lediglich bemerkte, er nehme dieselben in ein Verzeichnis auf, nicht gesagt werden, daß nun die Pfändung von einem örtlich unzuständigen Amte ausgegangen sei. Hierauf gestützt konnte somit die Pfändung nicht von Amts wegen aufge¬ hoben werden, ganz abgesehen davon, ob, wenn wirklich eine Mißachtung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit der Be¬ treibungsämter vorgekommen wäre, diese nicht auch innert der Beschwerdefrist hätte gerügt werden müssen. Ebenso unstichhaltig ist der andere Grund, auf den sich die kantonale Aufsichtsbehörde bei der Aufhebung der Pfändung stützte. Nach der unwidersprochen gebliebenen Angabe des Rekurrenten waren die Eheleute Aeschli¬ mann bei der in Gümmenen vollzogenen Beschlagnahme ihres dort befindlichen Hausrats zugegen, und es ist anzunehmen, daß ihnen bei dieser Gelegenheit der Zweck des betreibungsamtlichen Vor¬ gehens bekannt gegeben worden sei, so daß man es also mit einem auch nach der Ansicht der kantonalen Behörde genügenden Pfändungsakt zu thun hätte. Jedenfalls aber liegt eine Erklärung über die Thatsache der Beschlagnahme der fraglichen Objekte dem Schuldner gegenüber in der Zustellung der Pfändungsurkunde, und es konnte von diesem Zeitpunkte an die Pfändungsurkunde
auch vom zweiten von der kantonalen Aufsichtsbehörde angeführten Grunde nicht mehr als derart vitiös betrachtet werden, daß sich eine Aufhebung von Amts wegen rechtfertigte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und die von der ber¬ nischen Aufsichtsbehörde aufgehøbene Pfändung vom 11. November 1897 gegen Simon Aeschlimann=Stauffer aufrecht erhalten.