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F-7643/2025

F-7643/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-13 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Am 29. April 2021 stellte der Beschwerdeführer 1 mit seinen zwei minderjährigen Kindern (geb. [...] und [...]), alle iranische Staatsangehörige, ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Mit Ersuchen vom 3. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; mittlerweile ersetzt durch die am 12. Juni 2026 in Kraft getretene Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Amtsblatt der Europäischen Union {EU} L 2024/1351 vom 22.05.2024]) um Übernahme der Beschwerdeführenden. Nachdem am 11. Mai 2021 das Dublin-Gespräch stattgefunden hatte und dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt worden war, hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen am 20. August 2021 gestützt auf die von der Vorinstanz aufgerufene Bestimmung gut und garantierten eine familiengerechte Unterkunft und die Einheit der Familie. C. Mit Verfügung vom 1. September 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien an. Gegen den Nichteintretensentscheid vom 1. September 2021 gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 8. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-3992/2021 vom 28. Juni 2023 abwies. D. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 28. Dezember 2023 wiesen die Beschwerdeführenden auf die gleichentags eingetretene Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO und den daraus resultierenden Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz hin und ersuchten um wiedererwägungsweises Eintreten auf ihr Asylgesuch. Mangels Antwort wiederholten sie ihren Antrag mit Schreiben an die Vorinstanz vom 31. Januar 2024. E. Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 kam die Vorinstanz auf ihren Nichteintretensentscheid vom 1. September 2021 zurück und verfügte die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens aufgrund des Zuständigkeitsübergangs infolge Ablaufs der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Dublin-III-VO. F. Am 2. Mai 2024 fanden die separaten Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen statt. G. Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgte am 6. Mai 2024. H. Nach einer Verfahrensstandanfrage vom 31. Mai 2024 fand am 4. September 2024 die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers 1 im erweiterten Verfahren statt. I. Mit Schreiben vom 5. September 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz um Auskunft zum Stand ihres Asylverfahrens, welches letztere mit Schreiben vom 11. September 2025 unter Verweis auf die Geschäftslast und die interne Prioritätenordnung beantwortete. J. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Anweisung an die Vorinstanz, umgehend einen Entscheid in ihrem Asylverfahren zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie im Falle des Obsiegens die Zusprache einer Parteientschädigung. K. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2025 zur Einreichung einer Vernehmlassung auf und stellte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. L. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2025 nahm die Vorinstanz zur Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung. M. Am 14. November 2025 bat die Vorinstanz die Schweizer Auslandvertretung in Teheran, Iran (nachfolgend: Botschaft), um Sachverhaltsabklärungen. Die Antwort traf am 25. November 2025 bei der Vorinstanz ein. N. Die Vorinstanz brachte den Beschwerdeführenden am 22. Januar 2026 den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts in zusammengefasster Form zur Kenntnis und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu den zwischen den Erkenntnissen der Botschaftsabklärung und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 festgestellten Widersprüchen. O. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführenden am 19. Februar 2026 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu. P. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. Februar 2026 bei der Vorinstanz eine Stellungnahme mit Beilagen im Rahmen des am 22. Januar 2026 gewährten rechtlichen Gehörs ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Die Beschwerde muss dabei innert angemessener Frist erhoben werden, was sich nach den konkreten Umständen bemisst (BVGE 2008/15 E. 3.2). Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 1D_7/2024 vom 9. April 2025 E. 1.2.1 f.; Urteile des BVGer D-3303/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 1.4; E-4228/2025 vom 22. Juli 2025 E. 3.1; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).

E. 1.5 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 29. April 2021 um Asyl. Nachdem das SEM zunächst im Rahmen eines Dublin-Verfahrens verfügt hatte und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden war (Bst. C), ging die Zuständigkeit infolge Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Schweiz über und das nationale Asylverfahren wurde aufgenommen (Bst. E). Über das Asylgesuch hat das SEM im nationalen Verfahren in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Die Beschwerdeführenden haben die Vorinstanz am 31. Mai 2024 und am 5. September 2025 aufgefordert, einen Entscheid zu fällen. Schliesslich haben sie am 6. Oktober 2025 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht. Die Beschwerdeführenden sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert und der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden. Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Massgeblicher Zeitpunkt für die entsprechende Beurteilung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. oben E. 1.4; Urteile des BVGer F-8858/2025 vom 10. April 2026 E. 5.2; E-5749/2023 vom 8. März 2024 E. 5; E-5445/2023 vom 8. März 2024 E. 5).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, ihre Überschreitung stellt indes lediglich ein Indiz für eine über Gebühr lange Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Oktober 2025 verweisen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen darauf, dass ihr Asylverfahren seit der Einreichung ihres Asylgesuchs am 29. April 2021 nunmehr bereits rund viereinhalb Jahre dauere. Es sei davon auszugehen, dass seit der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers 1 im erweiterten Verfahren am 4. September 2024 - also vor rund 13 Monaten - keine weiteren Schritte erfolgt seien. Die Ungewissheit über ihr künftiges Schicksal belaste die psychische Situation der Beschwerdeführenden zunehmend. Die lange Verfahrensdauer sei auch nicht auf das Verhalten des alleinerziehenden Beschwerdeführers 1 zurückzuführen und es sei von der Entscheidreife der Sache auszugehen. Das SEM verletze das Verbot der Rechtsverzögerung.

E. 4.2 Das SEM entgegnet in der Vernehmlassung vom 3. November 2025, dass das Asylgesuch vom 29. April 2021 zunächst im Dublin-Verfahren entschieden worden sei. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist sei am 12. Februar 2024 das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wiedereröffnet worden. Aufgrund der insgesamt sehr langen Verfahrensdauer habe das Dossier höchste Priorität und werde bei nächstverfügbaren Ressourcen unverzüglich weiterbearbeitet und entschieden.

E. 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden darin beizupflichten ist, dass die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (Art. 37 AsylG) abgelaufen sind. Zudem sind vorliegend zwei minderjährige Kinder betroffen, was für eine prioritäre Behandlung des Verfahrens spricht (Urteile des BVGer F-5776/2025 vom 28. November 2025 E. 5.2; D-2399/2018 vom 25. Juni 2028 E. 6.4; vgl. auch Art. 37b AsylG). Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. «temps mort»), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139 E. 2c). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich - wie vorliegend (vgl. E. 5.3) - noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. Urteile des BVGer F-8487/2025 vom 16. Januar 2026 E. 5.1; F-5776/2025 vom 28. November 2025 E. 5.1). Bei der Behandlungsfrist handelt es sich sodann um eine blosse Ordnungsfrist, deren Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbunden ist. Entsprechend ist es nicht opportun, allein auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2).

E. 5.2 Zu beachten ist zunächst, dass das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. April 2021 mit Nichteintretensentscheid vom 1. September 2021 nicht eintrat und die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. September 2021 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3992/2021 vom 28. Juni 2023 abgewiesen wurde. Am 12. Februar 2024 verfügte das SEM die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens infolge Ablaufs der Überstellungsfrist und führte am 2. Mai 2024 die Anhörungen zu den Asylgründen durch. Die ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren des Beschwerdeführers 1 fand am 4. September 2024 statt. Der für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde relevante Zeitraum dauert folglich von der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens am 12. Februar 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 6. Oktober 2025. Den Beschwerdeführenden ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der letzte relevante Verfahrensschritt am 4. September 2024 von der Vorinstanz getätigt worden ist und bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde 13 Monate vergangen sind.

E. 5.3 Auch wenn die nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde getätigten Verfahrensschritte für die vorliegende Beurteilung nicht unmittelbar zu berücksichtigen sind, kann nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass die Vorinstanz am 14. November 2025 - einen Monat nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde - eine umfangreiche und komplexe Botschaftsanfrage an die Schweizer Auslandvertretung verschickte. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer 13-monatigen Untätigkeit der Vorinstanz ausgegangen werden. Die umfangreichen Auslandabklärungen legen vielmehr den Schluss nahe, dass die Vorinstanz nach der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers 1 und bereits vor Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ein erhebliches Mass an Zeit und Ressourcen aufgewendet hat, um die entsprechenden Informationen zusammenzutragen und die Anfrage vorzubereiten. Aus dem Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführenden zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. Januar 2026 geht zudem ohne Weiteres hervor, dass die Auslandabklärungen auch erforderlich waren.

E. 5.4 Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer 1 entgegenhalten lassen, zumindest widersprüchliche Angaben im Asylverfahren gemacht zu haben, welche erst zur Notwendigkeit einer Auslandabklärung geführt haben. Letztere ergaben unter anderem, dass sein Bruder nach wie vor lebe und nicht - wie von ihm angegeben - als Märtyrer gestorben sei. Weitere Unstimmigkeiten ergaben sich bezüglich der Identität seiner zweiten Ehefrau, seines Zivilstands, seines beruflichen Werdegangs und seines strafrechtlichen Leumunds. Ihm muss bekannt gewesen sein, dass sich die Vorinstanz aufgrund der Unstimmigkeiten veranlasst sehen würde, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen, welche wiederum das Verfahren verlängern würden. Es hätte ihm freigestanden, widerspruchsfreie Angaben zu machen und damit durch sein eigenes Verhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen.

E. 5.5 Schliesslich ist aufgrund des Gesamtaktenumfangs sowie der Auslandabklärung von einer relativen Komplexität des Verfahrens auszugehen.

E. 5.6 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Oktober 2025 das Verfahren beziehungsweise den Erlass eines Entscheids nicht unrechtmässig verzögert hat. Insbesondere ist kein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit der Vorinstanz als Grund für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Als massgebend für diese Beurteilung erweisen sich die Komplexität des Falls und das Verhalten des Beschwerdeführers 1 im vorinstanzlichen Verfahren. Es besteht auch kein Anlass, zu bezweifeln, dass die Vorinstanz bestrebt ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zur Herstellung der Entscheidreife abzuschliessen und das nationale Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Die bisherige Verfahrensdauer seit Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens am 12. Februar 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 6. Oktober 2025 von 20 Monaten erscheint nach dem Gesagten als objektiv gerechtfertigt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.

E. 6 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. In Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer wird das SEM indes angehalten, das Verfahren zügig fortzusetzen und abzuschliessen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können jedoch erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist dies in Anbetracht der gesamten Umstände - einschliesslich des Umstands, dass der vorliegende Entscheid ohne vorherige Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ergeht - der Fall, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7643/2025 Urteil vom 13. August 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Am 29. April 2021 stellte der Beschwerdeführer 1 mit seinen zwei minderjährigen Kindern (geb. [...] und [...]), alle iranische Staatsangehörige, ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Mit Ersuchen vom 3. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; mittlerweile ersetzt durch die am 12. Juni 2026 in Kraft getretene Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Amtsblatt der Europäischen Union {EU} L 2024/1351 vom 22.05.2024]) um Übernahme der Beschwerdeführenden. Nachdem am 11. Mai 2021 das Dublin-Gespräch stattgefunden hatte und dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt worden war, hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen am 20. August 2021 gestützt auf die von der Vorinstanz aufgerufene Bestimmung gut und garantierten eine familiengerechte Unterkunft und die Einheit der Familie. C. Mit Verfügung vom 1. September 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien an. Gegen den Nichteintretensentscheid vom 1. September 2021 gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 8. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-3992/2021 vom 28. Juni 2023 abwies. D. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 28. Dezember 2023 wiesen die Beschwerdeführenden auf die gleichentags eingetretene Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO und den daraus resultierenden Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz hin und ersuchten um wiedererwägungsweises Eintreten auf ihr Asylgesuch. Mangels Antwort wiederholten sie ihren Antrag mit Schreiben an die Vorinstanz vom 31. Januar 2024. E. Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 kam die Vorinstanz auf ihren Nichteintretensentscheid vom 1. September 2021 zurück und verfügte die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens aufgrund des Zuständigkeitsübergangs infolge Ablaufs der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Dublin-III-VO. F. Am 2. Mai 2024 fanden die separaten Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen statt. G. Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgte am 6. Mai 2024. H. Nach einer Verfahrensstandanfrage vom 31. Mai 2024 fand am 4. September 2024 die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers 1 im erweiterten Verfahren statt. I. Mit Schreiben vom 5. September 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz um Auskunft zum Stand ihres Asylverfahrens, welches letztere mit Schreiben vom 11. September 2025 unter Verweis auf die Geschäftslast und die interne Prioritätenordnung beantwortete. J. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Anweisung an die Vorinstanz, umgehend einen Entscheid in ihrem Asylverfahren zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie im Falle des Obsiegens die Zusprache einer Parteientschädigung. K. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2025 zur Einreichung einer Vernehmlassung auf und stellte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. L. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2025 nahm die Vorinstanz zur Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung. M. Am 14. November 2025 bat die Vorinstanz die Schweizer Auslandvertretung in Teheran, Iran (nachfolgend: Botschaft), um Sachverhaltsabklärungen. Die Antwort traf am 25. November 2025 bei der Vorinstanz ein. N. Die Vorinstanz brachte den Beschwerdeführenden am 22. Januar 2026 den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts in zusammengefasster Form zur Kenntnis und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu den zwischen den Erkenntnissen der Botschaftsabklärung und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 festgestellten Widersprüchen. O. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführenden am 19. Februar 2026 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu. P. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. Februar 2026 bei der Vorinstanz eine Stellungnahme mit Beilagen im Rahmen des am 22. Januar 2026 gewährten rechtlichen Gehörs ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Die Beschwerde muss dabei innert angemessener Frist erhoben werden, was sich nach den konkreten Umständen bemisst (BVGE 2008/15 E. 3.2). Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 1D_7/2024 vom 9. April 2025 E. 1.2.1 f.; Urteile des BVGer D-3303/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 1.4; E-4228/2025 vom 22. Juli 2025 E. 3.1; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 1.5 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 29. April 2021 um Asyl. Nachdem das SEM zunächst im Rahmen eines Dublin-Verfahrens verfügt hatte und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden war (Bst. C), ging die Zuständigkeit infolge Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Schweiz über und das nationale Asylverfahren wurde aufgenommen (Bst. E). Über das Asylgesuch hat das SEM im nationalen Verfahren in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Die Beschwerdeführenden haben die Vorinstanz am 31. Mai 2024 und am 5. September 2025 aufgefordert, einen Entscheid zu fällen. Schliesslich haben sie am 6. Oktober 2025 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht. Die Beschwerdeführenden sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert und der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden. Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Massgeblicher Zeitpunkt für die entsprechende Beurteilung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. oben E. 1.4; Urteile des BVGer F-8858/2025 vom 10. April 2026 E. 5.2; E-5749/2023 vom 8. März 2024 E. 5; E-5445/2023 vom 8. März 2024 E. 5). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, ihre Überschreitung stellt indes lediglich ein Indiz für eine über Gebühr lange Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Oktober 2025 verweisen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen darauf, dass ihr Asylverfahren seit der Einreichung ihres Asylgesuchs am 29. April 2021 nunmehr bereits rund viereinhalb Jahre dauere. Es sei davon auszugehen, dass seit der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers 1 im erweiterten Verfahren am 4. September 2024 - also vor rund 13 Monaten - keine weiteren Schritte erfolgt seien. Die Ungewissheit über ihr künftiges Schicksal belaste die psychische Situation der Beschwerdeführenden zunehmend. Die lange Verfahrensdauer sei auch nicht auf das Verhalten des alleinerziehenden Beschwerdeführers 1 zurückzuführen und es sei von der Entscheidreife der Sache auszugehen. Das SEM verletze das Verbot der Rechtsverzögerung. 4.2 Das SEM entgegnet in der Vernehmlassung vom 3. November 2025, dass das Asylgesuch vom 29. April 2021 zunächst im Dublin-Verfahren entschieden worden sei. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist sei am 12. Februar 2024 das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wiedereröffnet worden. Aufgrund der insgesamt sehr langen Verfahrensdauer habe das Dossier höchste Priorität und werde bei nächstverfügbaren Ressourcen unverzüglich weiterbearbeitet und entschieden. 5. 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden darin beizupflichten ist, dass die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (Art. 37 AsylG) abgelaufen sind. Zudem sind vorliegend zwei minderjährige Kinder betroffen, was für eine prioritäre Behandlung des Verfahrens spricht (Urteile des BVGer F-5776/2025 vom 28. November 2025 E. 5.2; D-2399/2018 vom 25. Juni 2028 E. 6.4; vgl. auch Art. 37b AsylG). Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. «temps mort»), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139 E. 2c). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich - wie vorliegend (vgl. E. 5.3) - noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. Urteile des BVGer F-8487/2025 vom 16. Januar 2026 E. 5.1; F-5776/2025 vom 28. November 2025 E. 5.1). Bei der Behandlungsfrist handelt es sich sodann um eine blosse Ordnungsfrist, deren Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbunden ist. Entsprechend ist es nicht opportun, allein auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2). 5.2 Zu beachten ist zunächst, dass das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. April 2021 mit Nichteintretensentscheid vom 1. September 2021 nicht eintrat und die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. September 2021 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3992/2021 vom 28. Juni 2023 abgewiesen wurde. Am 12. Februar 2024 verfügte das SEM die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens infolge Ablaufs der Überstellungsfrist und führte am 2. Mai 2024 die Anhörungen zu den Asylgründen durch. Die ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren des Beschwerdeführers 1 fand am 4. September 2024 statt. Der für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde relevante Zeitraum dauert folglich von der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens am 12. Februar 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 6. Oktober 2025. Den Beschwerdeführenden ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der letzte relevante Verfahrensschritt am 4. September 2024 von der Vorinstanz getätigt worden ist und bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde 13 Monate vergangen sind. 5.3 Auch wenn die nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde getätigten Verfahrensschritte für die vorliegende Beurteilung nicht unmittelbar zu berücksichtigen sind, kann nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass die Vorinstanz am 14. November 2025 - einen Monat nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde - eine umfangreiche und komplexe Botschaftsanfrage an die Schweizer Auslandvertretung verschickte. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer 13-monatigen Untätigkeit der Vorinstanz ausgegangen werden. Die umfangreichen Auslandabklärungen legen vielmehr den Schluss nahe, dass die Vorinstanz nach der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers 1 und bereits vor Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ein erhebliches Mass an Zeit und Ressourcen aufgewendet hat, um die entsprechenden Informationen zusammenzutragen und die Anfrage vorzubereiten. Aus dem Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführenden zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. Januar 2026 geht zudem ohne Weiteres hervor, dass die Auslandabklärungen auch erforderlich waren. 5.4 Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer 1 entgegenhalten lassen, zumindest widersprüchliche Angaben im Asylverfahren gemacht zu haben, welche erst zur Notwendigkeit einer Auslandabklärung geführt haben. Letztere ergaben unter anderem, dass sein Bruder nach wie vor lebe und nicht - wie von ihm angegeben - als Märtyrer gestorben sei. Weitere Unstimmigkeiten ergaben sich bezüglich der Identität seiner zweiten Ehefrau, seines Zivilstands, seines beruflichen Werdegangs und seines strafrechtlichen Leumunds. Ihm muss bekannt gewesen sein, dass sich die Vorinstanz aufgrund der Unstimmigkeiten veranlasst sehen würde, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen, welche wiederum das Verfahren verlängern würden. Es hätte ihm freigestanden, widerspruchsfreie Angaben zu machen und damit durch sein eigenes Verhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen. 5.5 Schliesslich ist aufgrund des Gesamtaktenumfangs sowie der Auslandabklärung von einer relativen Komplexität des Verfahrens auszugehen. 5.6 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Oktober 2025 das Verfahren beziehungsweise den Erlass eines Entscheids nicht unrechtmässig verzögert hat. Insbesondere ist kein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit der Vorinstanz als Grund für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Als massgebend für diese Beurteilung erweisen sich die Komplexität des Falls und das Verhalten des Beschwerdeführers 1 im vorinstanzlichen Verfahren. Es besteht auch kein Anlass, zu bezweifeln, dass die Vorinstanz bestrebt ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zur Herstellung der Entscheidreife abzuschliessen und das nationale Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Die bisherige Verfahrensdauer seit Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens am 12. Februar 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 6. Oktober 2025 von 20 Monaten erscheint nach dem Gesagten als objektiv gerechtfertigt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.

6. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. In Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer wird das SEM indes angehalten, das Verfahren zügig fortzusetzen und abzuschliessen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können jedoch erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist dies in Anbetracht der gesamten Umstände - einschliesslich des Umstands, dass der vorliegende Entscheid ohne vorherige Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ergeht - der Fall, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: