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E-3992/2021

E-3992/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (Vater und seine beiden Kinder) suchten am

29. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass diese am 8. April 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren. C. Am 3. Mai 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über- nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italieni- schen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernah- meersuchen des SEM keine Stellung. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 11. Mai 2021 machte der Be- schwerdeführer A._______ geltend, sich ohne Einreichung eines Asylge- suches nach der Einreise ein paar Tage in Italien aufgehalten zu haben. Während seines Aufenthaltes habe eine dunkelhäutige Person vergeblich versucht, seinen Sohn zu entführen. Die Polizei sei gekommen und habe ihm nicht geholfen, sondern ihn vielmehr bedroht und geschlagen. Die Le- bensbedingungen in Italien seien schlecht gewesen. In medizinischer Hinsicht gab er an, es würde ihm körperlich gut gehen, jedoch würden «Emotionen hochkommen», wenn er über die Vorfälle in Italien spreche, es ginge ihm dann psychisch nicht gut. Die Kinder seien auch wegen den Vorfällen in Italien psychisch angeschlagen. Für seinen Sohn B._______ sei ein ärztlicher Termin vorgesehen, da er an Vitiligo (chronische Hauterkrankung) leide. E. Im ärztlichen Kurzbericht der D._______ vom 7. Mai 2021 wurde unter an- derem von einem durchgeführten Impfcheck berichtet.

E-3992/2021 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 reichte die Rechtsvertretung einen ärztli- chen Bericht (Rückmeldung an E._______ durch das F._______ vom 29. Juni 2021) ein. G. Auf Anfrage des SEM an die G._______ teilte diese mit E-Mail vom 11. August und 16. August 2021 unter anderem mit, dass dem Beschwerde- führer im Gespräch angeboten worden sei, sich in psychiatrische Behand- lung zu begeben, was er abgelehnt habe. H. Mit Schreiben vom 20. August 2021 garantierten die italienischen Behör- den unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und namentlicher Erwähnung der Beschwerdeführenden die Einheit der Fami- lie («nucleo familiare») und die familiengerechte Unterkunft in Italien. I. Mit Eingabe vom 27. August 2021 reichte die Rechtsvertretung einen ärzt- lichen Bericht (Rückmeldung an E._______ durch einen Facharzt für All- gemeine Innere Medizin vom 17. August 2021, wonach eine Kontrollunter- suchung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und seit Jahren immer wieder auftretenden Thoraxschmerzen durchgeführt worden sei) ein. J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. September 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich- zeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. September 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf das Asyl- gesuch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt. In

E-3992/2021 Seite 4 verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (wobei die Vollzugsbehör- den im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unver- züglich anzuweisen seien, von einer Wegweisung der Beschwerdeführen- den nach Italien abzusehen) und um Befreiung von der Bezahlung von Ver- fahrenskosten inklusive des Kostenvorschusses. L. Mit Schreiben vom 9. September 2021 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt. M. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2021 ordnete der zuständige Instruktionsrichter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus- ses gut. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. N. Nach gewährter Fristerstreckung reichte das SEM am 1. November 2021 eine Vernehmlassung ein, worin es mit ergänzenden Ausführungen die Ab- weisung der Beschwerde beantragte. O. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 nahm die Rechtsvertretung (nach gewährter Fristerstreckung) Stellung zur vorinstanzlichen Argumentation. P. Mit Eingabe vom 28. März 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Stand des Verfahrens. Diese wurde mit Schreiben vom 5. April 2023 beantwortet.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer- deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung

E-3992/2021 Seite 5 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor- instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitglied- staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zu- ständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erst- mals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kri- terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dub- lin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zu- ständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der

E-3992/2021 Seite 6 betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge- stimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grund- sätzlich nicht ein.

E. 3.2 Das Ersuchen des SEM an die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwor- tet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 20. August 2021 garantierten die italie- nischen Behörden unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 8. Feb- ruar 2021 und namentlicher Erwähnung der Beschwerdeführenden die Ein- heit der Familie («nucleo familiare») und die familiengerechte Unterkunft in Italien. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Daran ändert der Vorbehalt in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführen- den in Italien kein Asylgesuch hätten stellen wollen, nichts, begründet doch bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Italiens für die Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dub- lin-III-VO). Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM in der angefochtenen Verfügung seien die im Refe- renzurteil E-962/962/2019 vom 17. Dezember 2019 festgelegten Anforde- rungen hinsichtlich zusätzlicher Garantien aufgrund der neuen rechtlichen Entwicklungen in Italien nicht obsolet geworden und daher weiterhin an- wendbar. Die Vorinstanz habe sich auf eine unklare Rechtslage bezogen und es versäumt, bei den italienischen Behörden konkrete Garantien be- treffend die Aufnahmebedingungen einzuholen, womit sie den Untersu- chungsgrundsatz verletzt habe. Sie habe es auch unterlassen, eine Ge- samtbetrachtung der Lage, wie sie Vater und Kindern bei einer Rückkehr nach Italien vorfinden würden, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, vorzunehmen.

E. 5 In seiner Zwischenverfügung vom 23. September 2021, worin das Bundes- verwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufforderte, hielt es fest, dass es nach gefestigter Praxis die im Urteil E-962/2019 entwickelte

E-3992/2021 Seite 7 Rechtsprechung (Notwendigkeit der Einholung zusätzlicher Garantien) bis auf weiteres anwende.

E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der Folge in ihrer Vernehmlassung fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner in Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 neu vorgenommenen Lageanalyse der Aufnahmesituation von Asyl- suchenden in Italien zum Schluss gekommen sei, dass die abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine famili- äre Unterkunft ausreichend seien, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars «nucleo familiare» sowie aufgrund der italienischen Rund- schreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigten. Daher seien diese Garantien als hinreichende konkrete und individuali- sierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu betrachten. Im vorliegenden Fall hätten die italienischen Behörden dem SEM am 17. August 2021 ein Formular «nucleo familiare» zukommen las- sen, woraus hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden in Italien als Fa- milie anerkannt und zu einer Zweiaufnahmestruktur des Systems SAI emp- fangen würden, wie dies im Rundschreiben vom 8. Februar 2021 vorgese- hen sei. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Rückkehr der Kinder nach Italien mit Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) sei darauf hinzuweisen, dass daraus weder ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung oder eine vor- läufige Aufnahme abgeleitet werden könne noch ein Recht auf die Bear- beitung der Asylgesuche der Familie in der Schweiz bestehe. Indes sei das Kindeswohl eines der Elemente, welche bei der Abwägung der Interessen des Kindes zum Zeitpunkt einer Entscheidung über eine Wegweisung zu berücksichtigen sei. In Anbetracht der kurzen Zeit, welche die Beschwer- deführenden in der Schweiz verbracht hätten sowie der erst kürzlich erfolg- ten Einschulung könne nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausge- gangen werden. Ausserdem erscheine die Integration der Kinder in Italien ebenfalls erreichbar. Schliesslich lägen keine konkreten Anhaltspunkte da- für vor, dass eines der Kinder traumatisiert worden wäre. Es gebe keine Gründe, die Souveränitätsklausel anzuwenden.

E. 6.2 Dieser Argumentation hielt die Rechtsvertretung in ihrer Replik entge- gen, auch die allgemein formulierte Zusicherung, Familien in einer Zweit- aufnahmestruktur des Systems SAI unterzubringen, ändere nichts daran, dass eine kindgerechte Unterbringungsmöglichkeit in Italien nicht

E-3992/2021 Seite 8 gewährleistet sei. Daher sei eine aktuelle Zusicherung einzuholen. Der Be- schwerdeführer sei psychisch instabil und es sei zu befürchten, dass er bei einer Wegweisung nach Italien zusammenbrechen werde.

E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sei- nen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 7.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asyl- system erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Ge- mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist

E-3992/2021 Seite 9 aber davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtli- nien einhält (siehe etwa Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom

17. Dezember 2019 E. 6.3 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E- 685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 hielt das Bundes- verwaltungsgericht fest, dass bei der Überstellung vulnerabler Personen wie den Beschwerdeführenden vorab Zusicherungen der italienischen Be- hörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Ver- sorgung einzuholen seien (vgl. insbesondere E. 6.2.9 des zitierten Refe- renzurteils). An dieser Praxis hielt das Bundesverwaltungsgericht auch nach Inkrafttreten des neuen Umwandlungsgesetzes Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 im Hinblick auf die Frage der Umsetzung dieses Dekretes in der Praxis vorerst fest. Das Ge- setzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahme- systems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Auf- nahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnah- mesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Ver- gleich zur vorherigen Situation tatsächlich verbessert. Nach dem Anmelde- verfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrations- system SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen – offensteht. In sei- nem Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 ist das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Be- hörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familien- einheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und in- dividualisiert seien, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars «nucleo familiare» sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitauf- nahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Vorliegend hat das SEM in seinem Wiederaufnahmeersuchen vom 3. Mai 2021 die italie- nischen Behörden darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Die italienischen Behörden ihrerseits haben in ihrer mit «nucleo familiare» bezeichneten Mitteilung vom 17. August 2021 den Beschwerdeführer und dessen Kinder namentlich erwähnt und mitgeteilt, dass die Überstellung über den Flughafen Rom erfolgen müsse. Gleichzei- tig garantierten sie, dass die Beschwerdeführenden gemäss

E-3992/2021 Seite 10 Rundschreiben vom 8. Februar 2021 in einer dem Alter des Kindes ange- messenen SAI-Struktur untergebracht werden würden, wo auch die Einheit der Familie gewährleistet sei. Somit stehen die Garantien im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und es ist entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine weitere Zusicherung der italieni- schen Behörden einzuholen. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien stellt demnach keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die An- wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

E. 8.2 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Entführungsversuch des Sohnes in Italien und dem angeblich darauffolgenden polizeilichen Übergriff ist festzuhalten, dass es sich hierbei um unbelegte Behauptungen des Beschwerdeführers handelt. Aber auch wenn diese Behauptungen zu- treffen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass Italien ein funktionierender Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, eine ent- sprechende Beschwerde gegen die fehlbaren Beamten bei der zuständi- gen Aufsichtsbehörde einzureichen, was er offenbar während seines Auf- enthalts in Italien unterlassen hat.

E. 8.3 Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher (auch psychischer) Beschwer- den der Beschwerdeführenden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese direkt auf die Aufnahmerichtlinie berufen können, wonach Italien verpflichtet ist, die allenfalls erforderliche medizinische Versorgung zu ge- währen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Italien den Beschwerdeführenden dauerhaft eine möglicherweise erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde. In seinem Referenzurteil D- 4235/2021 vom 19. April 2022 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM vor Anordnung einer Überstellung im take

E-3992/2021 Seite 11 charge-Verfahren nach Italien keine individuellen Garantien für Asylsu- chenden mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bei den italie- nischen Behörden einholen muss (vgl. E.10.4.3.3). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der medizinische Sach- verhalt entgegen der Auffassung in der Beschwerde von der Vorinstanz vollständig festgestellt wurde. Aufgrund der bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ohne Weiteres ein angemessenes Bild vom Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführenden machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwar- ten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3).

E. 8.4 Soweit moniert wird, eine Überstellung sei nicht mit der KRK vereinbar, ist festzustellen, dass sich das SEM hinreichend mit der Frage befasst hat; zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht von einer derartigen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz auszugehen, die gegen eine Überstellung sprechen würde. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garan- tien ist daher abzuweisen. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwen- dung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Italien ist somit zuständiger Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Italien angeordnet. 10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E-3992/2021 Seite 12

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2021 gutge- heissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3992/2021 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3992/2021 Urteil vom 28. Juni 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Vater und seine beiden Kinder) suchten am 29. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass diese am 8. April 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren. C. Am 3. Mai 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 11. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer A._______ geltend, sich ohne Einreichung eines Asylgesuches nach der Einreise ein paar Tage in Italien aufgehalten zu haben. Während seines Aufenthaltes habe eine dunkelhäutige Person vergeblich versucht, seinen Sohn zu entführen. Die Polizei sei gekommen und habe ihm nicht geholfen, sondern ihn vielmehr bedroht und geschlagen. Die Lebensbedingungen in Italien seien schlecht gewesen. In medizinischer Hinsicht gab er an, es würde ihm körperlich gut gehen, jedoch würden «Emotionen hochkommen», wenn er über die Vorfälle in Italien spreche, es ginge ihm dann psychisch nicht gut. Die Kinder seien auch wegen den Vorfällen in Italien psychisch angeschlagen. Für seinen Sohn B._______ sei ein ärztlicher Termin vorgesehen, da er an Vitiligo (chronische Hauterkrankung) leide. E. Im ärztlichen Kurzbericht der D._______ vom 7. Mai 2021 wurde unter anderem von einem durchgeführten Impfcheck berichtet. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht (Rückmeldung an E._______ durch das F._______ vom 29. Juni 2021) ein. G. Auf Anfrage des SEM an die G._______ teilte diese mit E-Mail vom 11. August und 16. August 2021 unter anderem mit, dass dem Beschwerdeführer im Gespräch angeboten worden sei, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, was er abgelehnt habe. H. Mit Schreiben vom 20. August 2021 garantierten die italienischen Behörden unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und namentlicher Erwähnung der Beschwerdeführenden die Einheit der Familie («nucleo familiare») und die familiengerechte Unterkunft in Italien. I. Mit Eingabe vom 27. August 2021 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht (Rückmeldung an E._______ durch einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom 17. August 2021, wonach eine Kontrolluntersuchung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und seit Jahren immer wieder auftretenden Thoraxschmerzen durchgeführt worden sei) ein. J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. September 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. September 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (wobei die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen seien, von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen) und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten inklusive des Kostenvorschusses. L. Mit Schreiben vom 9. September 2021 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt. M. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2021 ordnete der zuständige Instruktionsrichter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gut. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. N. Nach gewährter Fristerstreckung reichte das SEM am 1. November 2021 eine Vernehmlassung ein, worin es mit ergänzenden Ausführungen die Abweisung der Beschwerde beantragte. O. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 nahm die Rechtsvertretung (nach gewährter Fristerstreckung) Stellung zur vorinstanzlichen Argumentation. P. Mit Eingabe vom 28. März 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Stand des Verfahrens. Diese wurde mit Schreiben vom 5. April 2023 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Das Ersuchen des SEM an die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 20. August 2021 garantierten die italienischen Behörden unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und namentlicher Erwähnung der Beschwerdeführenden die Einheit der Familie («nucleo familiare») und die familiengerechte Unterkunft in Italien. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Daran ändert der Vorbehalt in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführenden in Italien kein Asylgesuch hätten stellen wollen, nichts, begründet doch bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

4. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM in der angefochtenen Verfügung seien die im Referenzurteil E-962/962/2019 vom 17. Dezember 2019 festgelegten Anforderungen hinsichtlich zusätzlicher Garantien aufgrund der neuen rechtlichen Entwicklungen in Italien nicht obsolet geworden und daher weiterhin anwendbar. Die Vorinstanz habe sich auf eine unklare Rechtslage bezogen und es versäumt, bei den italienischen Behörden konkrete Garantien betreffend die Aufnahmebedingungen einzuholen, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Sie habe es auch unterlassen, eine Gesamtbetrachtung der Lage, wie sie Vater und Kindern bei einer Rückkehr nach Italien vorfinden würden, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, vorzunehmen.

5. In seiner Zwischenverfügung vom 23. September 2021, worin das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufforderte, hielt es fest, dass es nach gefestigter Praxis die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung (Notwendigkeit der Einholung zusätzlicher Garantien) bis auf weiteres anwende. 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der Folge in ihrer Vernehmlassung fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner in Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 neu vorgenommenen Lageanalyse der Aufnahmesituation von Asylsuchenden in Italien zum Schluss gekommen sei, dass die abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiäre Unterkunft ausreichend seien, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars «nucleo familiare» sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigten. Daher seien diese Garantien als hinreichende konkrete und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu betrachten. Im vorliegenden Fall hätten die italienischen Behörden dem SEM am 17. August 2021 ein Formular «nucleo familiare» zukommen lassen, woraus hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden in Italien als Familie anerkannt und zu einer Zweiaufnahmestruktur des Systems SAI empfangen würden, wie dies im Rundschreiben vom 8. Februar 2021 vorgesehen sei. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Rückkehr der Kinder nach Italien mit Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) sei darauf hinzuweisen, dass daraus weder ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme abgeleitet werden könne noch ein Recht auf die Bearbeitung der Asylgesuche der Familie in der Schweiz bestehe. Indes sei das Kindeswohl eines der Elemente, welche bei der Abwägung der Interessen des Kindes zum Zeitpunkt einer Entscheidung über eine Wegweisung zu berücksichtigen sei. In Anbetracht der kurzen Zeit, welche die Beschwerdeführenden in der Schweiz verbracht hätten sowie der erst kürzlich erfolgten Einschulung könne nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden. Ausserdem erscheine die Integration der Kinder in Italien ebenfalls erreichbar. Schliesslich lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass eines der Kinder traumatisiert worden wäre. Es gebe keine Gründe, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 6.2 Dieser Argumentation hielt die Rechtsvertretung in ihrer Replik entgegen, auch die allgemein formulierte Zusicherung, Familien in einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI unterzubringen, ändere nichts daran, dass eine kindgerechte Unterbringungsmöglichkeit in Italien nicht gewährleistet sei. Daher sei eine aktuelle Zusicherung einzuholen. Der Beschwerdeführer sei psychisch instabil und es sei zu befürchten, dass er bei einer Wegweisung nach Italien zusammenbrechen werde. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei der Überstellung vulnerabler Personen wie den Beschwerdeführenden vorab Zusicherungen der italienischen Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen seien (vgl. insbesondere E. 6.2.9 des zitierten Referenzurteils). An dieser Praxis hielt das Bundesverwaltungsgericht auch nach Inkrafttreten des neuen Umwandlungsgesetzes Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 im Hinblick auf die Frage der Umsetzung dieses Dekretes in der Praxis vorerst fest. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation tatsächlich verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. In seinem Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und individualisiert seien, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars «nucleo familiare» sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Vorliegend hat das SEM in seinem Wiederaufnahmeersuchen vom 3. Mai 2021 die italienischen Behörden darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Die italienischen Behörden ihrerseits haben in ihrer mit «nucleo familiare» bezeichneten Mitteilung vom 17. August 2021 den Beschwerdeführer und dessen Kinder namentlich erwähnt und mitgeteilt, dass die Überstellung über den Flughafen Rom erfolgen müsse. Gleichzeitig garantierten sie, dass die Beschwerdeführenden gemäss Rundschreiben vom 8. Februar 2021 in einer dem Alter des Kindes angemessenen SAI-Struktur untergebracht werden würden, wo auch die Einheit der Familie gewährleistet sei. Somit stehen die Garantien im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und es ist entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine weitere Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien stellt demnach keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Entführungsversuch des Sohnes in Italien und dem angeblich darauffolgenden polizeilichen Übergriff ist festzuhalten, dass es sich hierbei um unbelegte Behauptungen des Beschwerdeführers handelt. Aber auch wenn diese Behauptungen zutreffen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass Italien ein funktionierender Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, eine entsprechende Beschwerde gegen die fehlbaren Beamten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, was er offenbar während seines Aufenthalts in Italien unterlassen hat. 8.3 Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher (auch psychischer) Beschwerden der Beschwerdeführenden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese direkt auf die Aufnahmerichtlinie berufen können, wonach Italien verpflichtet ist, die allenfalls erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Italien den Beschwerdeführenden dauerhaft eine möglicherweise erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde. In seinem Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM vor Anordnung einer Überstellung im take charge-Verfahren nach Italien keine individuellen Garantien für Asylsuchenden mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bei den italienischen Behörden einholen muss (vgl. E.10.4.3.3). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt entgegen der Auffassung in der Beschwerde von der Vorinstanz vollständig festgestellt wurde. Aufgrund der bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ohne Weiteres ein angemessenes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). 8.4 Soweit moniert wird, eine Überstellung sei nicht mit der KRK vereinbar, ist festzustellen, dass sich das SEM hinreichend mit der Frage befasst hat; zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht von einer derartigen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz auszugehen, die gegen eine Überstellung sprechen würde. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Italien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Italien angeordnet.

10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2021 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: