Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2015 ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung (soweit die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betreffend) erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-244/2017 vom
6. April 2017 abgewiesen. II. C. Ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2019 wurde vom SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2019 abgewiesen. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-3245/2019 vom 10. Juli 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abgewiesen. III. E. E.a Mit an das SEM gerichteter, als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme" betitelter Eingabe vom 4. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Verfügung des SEM vom
8. Dezember 2016 wiedererwägungsweise zurückzukommen, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E-6590/2023 Seite 3 E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, die Sachlage habe sich seit dem Ergehen der ursprünglichen Verfügung erheblich verändert. In Mali herrsche eine Krisensituation. Die Sicherheitslage und die humani- täre Situation hätten sich drastisch verschlechtert und seien äusserst in- stabil, wovon die Zivilbevölkerung massiv betroffen sei. Die Zahl der Men- schenrechtsverletzungen habe stark zugenommen, und die Versuche der internationalen Gemeinschaft, in Mali zu Frieden und Aussöhnung beizu- tragen, seien bisher erfolglos geblieben. Die gewalttätigen Aktionen mili- tanter Islamisten hätten sich auch auf den Süden Malis, namentlich die Re- gion Kayes, ausgeweitet. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gehe davon aus, dass keine innerstaatlichen Fluchtoptionen bestünden und rate ausdrücklich von zwangsweisen Rück- führungen abgewiesener Asylsuchender – namentlich in die Herkunfts- region des Beschwerdeführers – ab. Durch die mit dem Gesuch eingereich- ten Stellungnahmen der Gouverneure von Kayes und Mahina werde unter- mauert, dass die Lage für den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion Kayes lebensgefährlich wäre. Aufgrund dieser Umstände drohe ihm in Mali eine unmenschliche Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu qualifizieren sei. Überdies sei ein Wegweisungsvollzug angesichts der dargelegten huma- nitären Lage sowie seiner persönlichen Situation auch unzumutbar. Er ge- höre der ethnischen Bevölkerungsgruppe der Mandinka/Sissoko an. Er könne sich nicht damit identifizieren, dass diese sich als "Herren- menschen" betrachten und Angehörige anderer Ethnien versklaven wür- den. Nachdem er sich namentlich in den sozialen Medien gegen Hinrich- tungen von Dembeles durch Angehörige der Sissoko ausgesprochen habe, sei er wiederholt in persönlichen Nachrichten bedroht und beleidigt wor- den. Repressionen seien auch wegen der politischen und gesellschaftli- chen Stellung seines Vaters nicht ausgeschlossen. Ferner habe sich sein Gesundheitszustand seit dem Entscheid des SEM erheblich verschlech- tert: Er leide unter anderem an verschiedenen Traumata, Depressionen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Am (…) März 2022 habe er einen Suizidversuch unternommen. Er sei zunächst ambulant behandelt worden, und es sei nun eine stationäre Behandlung geplant. Im Bericht der Psychiatrie B._______ vom 5. September 2023 werde dargelegt, dass die- sen gesundheitlichen Problemen in seinem Herkunftsland keine Rechnung getragen werden könne. Daher würde sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr nach Mali rasch und wesentlich verschlechtern. Zudem wäre er mit massiven sozialen Hürden bei einer Wieder-
E-6590/2023 Seite 4 eingliederung konfrontiert. Er habe nur eine geringe Schulbildung und könne nicht auf die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk zurückgrei- fen. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Ge- fahrenkarte des französischen Aussenministeriums vom 15. August 2020, Schreiben des Gouverneurs von Mahina vom 20. August 2023 sowie des Gouverneurs von Kayes vom 17. August 2023, einen USB-Stick mit drei Videoaufnahmen von Hinrichtungen sowie einer Facebook-Sprachnach- richt vom August 2023, einen Länderbericht von SOS International sowie einen ärztlichen Bericht der Psychiatrie B._______ vom 5. September 2023 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 8. November 2023 (eröffnet am 9. November 2023) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, seine Verfügung vom 8. Dezember 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. November 2023 an das Bun- desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü- gung des SEM Beschwerde. Er beantragte, dieser Entscheid sei aufzuhe- ben, und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs sowie seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Entscheid über das Rechtsmittel (und die entsprechende Anweisung der Behörden) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. In der Beilage wurden eine Stellungnahme des malischen Botschafters in der Schweiz vom 20. Okto- ber 2021 sowie ein Passantrag des Beschwerdeführers (durch den Antrag- steller zensiert) eingereicht. H. Der Instruktionsrichter setzte am 29. November 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
E-6590/2023 Seite 5 I. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2023 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs gut und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens definitiv in der Schweiz abwarten. Ferner wurde er aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen, und es wurde festgestellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befun- den; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorderhand ver- zichtet. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm- lassung eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2023 beschränkte sich das SEM darauf, vollumfänglich an seinen Erwägungen festzuhalten. K. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung vom 2. Dezember 2023 zum Beleg seiner Mittel- losigkeit ein. L. Am 21. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des SEM zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form – und auch vorliegend – be- zweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich feh- lerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände- rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Sep- tember 2023 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und auch materiell geprüft. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zu prü- fen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent- scheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2016 respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-244/2017 vom 6. April 2017 in wesentlicher Form verändert hat und die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträg- lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
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E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem abweisenden Wiedererwägungsent- scheid im Wesentlichen das Folgende aus:
E. 4.1.1 Es sei schon im ordentlichen Verfahren sowie in dem vorangegange- nen Wiedererwägungsverfahren festgestellt worden, dass die vom Be- schwerdeführer vorgebrachte Verfolgung in Mali nicht glaubhaft sei, er kein besonders Risikoprofil aufweise und er keiner besonderen Risikogruppe angehöre. Aus den eingereichten Bestätigungsschreiben sowie den zitier- ten Medien- und Länderberichten lasse sich keine den Beschwerdeführer persönlich betreffende konkrete Gefahr (sog. "real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Bestrafung oder Behandlung ableiten. Dies gelte insbesondere auch für die von ihm erwähnten Videoaufnahmen von Hin- richtungen, da er an den diesbezüglichen Auseinandersetzungen nicht be- teiligt gewesen sei. Die Drohnachricht könnte von irgendeiner Person für die Bedürfnisse des Asylverfahrens aufgenommen worden sein und habe entsprechend geringen Beweiswert. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass im Südwesten Malis keine Situation extremer allgemeiner Gewalt herrsche, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für alle dort wohnhaften Personen eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestünde. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung nach wie vor zulässig.
E. 4.1.2 Die sich aus dem Bericht des Ambulatoriums B._______ vom 5. Sep- tember 2023 ergebenden Angaben des Beschwerdeführers über seine Erlebnisse im Heimatstaat stünden im Widerspruch zu seinen Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren. Insbesondere habe er in Letzterem zu Pro- tokoll gegeben, in Mali bis zur Ausreise mit Familienangehörigen zusam- mengelebt zu haben, und das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-244/2017 vom 6. April 2017 die Einschätzung bestätigt, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Zudem seien sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht (mit Urteil D-3245/2019 vom
10. Juli 2019) im ersten Wiedererwägungsverfahren zum Schluss gekom- men, dass die Umstände und der Zeitpunkt des behaupteten Todes des Vaters des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Dem- nach seien seine Angaben zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz und zu Streitereien in seiner Familie unglaubhaft. Die Diagnose der dem Be- schwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht attestierten ge- sundheitlichen Beschwerden beruhe demnach im Wesentlichen auf seinen widersprüchlichen Aussagen. Es sei zudem daran zu erinnern, dass ein ärztliches Zeugnis nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen
E-6590/2023 Seite 8 Erkrankung belegen könne. Dem genannten Arztbericht komme unter die- sen Umständen nur ein verminderter Beweiswert zu. Zudem sei die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen Asylsuchender Aufgabe der Asylbehörden. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung und die Würdigung der vor- gelegten Beweise führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wohl noch immer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seinem Heimat- staat verfüge, mit welchem er in regelmässigem Kontakt stehe. Im Übrigen habe er die Schweiz nicht freiwillig verlassen und sich im Rahmen der Papierbeschaffung sowie bei zwei Rückführungsversuchen wiederholt un- kooperativ verhalten. Damit habe der Beschwerdeführer mehrfach die Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt. Sein impliziter Vorwurf der "Urkundenfälschung" sei vom SEM in seinem Schreiben vom 14. April 2023 zurückgewiesen worden. Die Prozessgeschichte und das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz würden offensichtlich dem alleini- gen Zweck dienen, den Vollzug der Wegweisung aktiv zu verhindern. Die Einschaltung des Ambulatoriums für Erwachsenenpsychiatrie B._______ dürfte demselben Zweck dienen. Den im Arztbericht vom 5. September 2023 erwähnten suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten einer zwangsweisen Rückschaffung Rechnung getragen wer- den. Der erwähnte Arztbericht sei unter Berücksichtigung der Gesamtum- stände nicht geeignet, eine medizinische Notlage oder eine konkrete Ge- fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG glaubhaft zu machen. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. De- zember 2016 beseitigen könnten.
E. 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, die Argumentation der Vorinstanz sei in zahlreichen Punkten nicht nachvollziehbar. Das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers weder ernsthaft noch sorgfäl- tig geprüft und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt. In dem in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteil E-1297/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2023 habe das Gericht lediglich die Argumentation des SEM übernommen, da keine gegenteiligen Beweise eingereicht worden seien. Dieses Urteil sei demzufolge kein qualifizierter Beweis für die darin getroffenen Aussagen über die Sicherheitslage im Südwesten Malis. Zudem habe sich die Lage in diesem Land, das in kür- zester Zeit einen doppelten Militärputsch erlebt habe und von mehreren islamistischen Terrororganisationen besetzt sei, seit dem fraglichen Ent- scheid des Gerichts drastisch verschlechtert. Das SEM habe sich nicht mit den im Wiedererwägungsgesuch eingereichten Länder- und Medienberich- ten auseinandergesetzt, obwohl dies durch den Anspruch auf rechtliches
E-6590/2023 Seite 9 Gehör und die Begründungspflicht geboten gewesen wäre. Die zentrale Frage, inwiefern sich der Sachverhalt verändert habe, sei nicht beantwortet worden. Die Einstufung des psychologischen Berichts als blosse Partei- behauptung sei unsachlich und nicht fundiert. Das SEM hätte sich auf die- ses Gutachten stützen oder aber ein weiteres unabhängiges Gutachten er- stellen lassen müssen. Das Stellen einer Diagnose sei Aufgabe der behan- delnden Ärzte und nicht der Asylbehörde. In der angefochtenen Verfügung sei nicht auf die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch betreffend die Gesundheitsversorgung in Mali eingegangen worden. Es seien keine Ab- klärungen bezüglich der Möglichkeit einer aktuellen Behandlung im Hei- matstaat vorgenommen worden. Die Argumentation, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers werde bei der Ausgestaltung der Mo- dalitäten im Falle einer zwangsweisen Rückführung Rechnung getragen, sei irrelevant, da nicht das SEM, sondern die kantonale Migrationsbehörde mit der Rückführung beauftragt sei. Seine Anfrage an das SEM vom
25. März 2023 bezüglich der fragwürdigen Beschaffung von Reisepapieren betreffe nicht die Unterzeichner der angefochtenen Verfügung und habe nichts mit dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu tun. Der Vor- halt, er habe dem SEM Urkundenfälschung unterstellt und implizit die un- abhängige Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs in Frage gestellt, sei daher ebenfalls unsachlich. Angesichts der Aktenlage und der Tatsache, dass es sich um geschäftsfremde Argumente handle, sei fraglich, warum die Vorinstanz dies in ihren Erwägungen überhaupt erwähnt habe. Der Vor- wurf der mutwilligen Prozessführung mit dem einzigen Zweck, den Vollzug der Wegweisung zu verhindern, sei offenkundig falsch, da der Beschwer- deführer nicht über die Rückführungspläne des SEM informiert sei und mit- tels gesetzlich vorgesehener Rechtsmittel erhebliche Entwicklungen seiner Gefährdungssituation geltend mache. Es sei auf jede seiner bisherigen Eingaben eingetreten worden. Es sei nicht begründet worden und er- schliesse sich auch aus den Akten nicht, worauf die Vorwürfe der Vor- instanz gründeten, er sei im Februar 2022 verschwunden und habe seine Identifizierung aktiv verhindern wollen. Er habe sämtliche Meldetermine wahrgenommen, und die kantonalen Behörden hätten seine zuverlässige Mitwirkung in den Akten festgehalten. Der Ausschaffungsversuch vom März 2022 sei vom Bundesgericht als widerrechtlich eingestuft worden, was auch auf den angeblichen Versuch vom Februar 2022 zugetroffen hätte. Zudem habe er von Anfang an seine Identität offengelegt und mit heimatlichen Dokumenten belegt. Der Vorwurf, die Einschaltung der Er- wachsenenpsychiatrie B._______ habe nur dem Zweck gedient, seine Rückführung zu verhindern, sei eine haltlose Unterstellung; diese Aussage sei ein weiteres Indiz dafür, dass sein Wiedererwägungsgesuch nicht
E-6590/2023 Seite 10 korrekt geprüft worden sei. Ebenso zeige sich die unseriöse Arbeitsweise der Vorinstanz darin, dass sie die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts in dessen Urteil BGer 2C-438/2022 (betreffend Anordnung einer Ausschaf- fungshaft im März 2022) nicht akzeptiert habe. Die angefochtene Verfü- gung sei absolut mangelhaft.
E. 4.2.2 Der Arztbericht vom 5. September 2023 enthalte eine Prognose für den Fall, dass keine adäquate Behandlung möglich sei. Eine solche könne in Mali nicht gewährleistet werden. Der Beschwerdeführer könnte nicht auf den Schutz durch die malische Regierung zählen. Zudem habe er einen wichtigen Teil seiner Entwicklung betreffend Wertvorstellungen und gesell- schaftliche Normen in der Schweiz erfahren. Diese stünden in krassem Gegensatz zu den Normen in Mali. Aufgrund dessen sowie seiner psychi- schen Verfassung wäre er auf ein starkes soziales Netzwerk angewiesen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er entsprechende Unterstüt- zung erhalten würde.
E. 4.2.3 Der Wegweisungsvollzug würde im Konflikt zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz stehen. Es werde namentlich auf die durch die MINUSMA (United Nations Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali) dokumentierten Menschenrechtsverletzungen in Mali ver- wiesen. Aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheitssituation drohe ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK. Aus der humanitären Situation in Mali sowie seiner medizinischen Notlage, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirke, ergebe sich auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine psychischen Beschwerden würden sich stark verschlechtern und es sei die Gefahr einer Retraumatisierung zu berücksichtigen. Im Übrigen hät- ten mafiaähnliche Organisationen in Mali eine lange Kultur. Rückkehrer aus Europa seien ohne starkes Netzwerk der Gefahr ausgesetzt, in die Hände krimineller Banden zwecks Erpressung von Geldsummen zu gera- ten. Er habe sein Heimatland bereits im Kindesalter verlassen, habe wenig Schulbildung genossen und könne in Mali auf kein soziales Netzwerk zu- rückgreifen. Überdies leide Mali unter einem Versorgungsengpass und die Bevölkerung habe mangelnden Zugang zur Grundversorgung, namentlich Nahrung und Trinkwasser.
E. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
E-6590/2023 Seite 11 der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Be- troffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.
E. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun- gen Genüge getan. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine Situation in seinem Heimatstaat und den von ihm diesbezüglich eingereichten Länder- und Medienberichten in erforderlichem Umfang und mit genügender Diffe- renziertheit auseinandergesetzt. Ebenso hat sie mit nachvollziehbarer Be- gründung dargelegt, aus welchen Gründen gemäss ihrer Einschätzung keine wesentlich veränderte Sachlage in Bezug auf die Frage der Zuläs- sigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegt, wobei sie na- mentlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln Rechnung getragen hat. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer offen- kundig ohne Weiteres möglich. Der Umstand, dass er mit den Schluss- folgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Ver- letzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-6590/2023 Seite 12
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat genügen die sich aus einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge- meiner Gewalt ergebenden Risiken für Leib und Leben normalerweise nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Vielmehr ist ge- mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall ei- ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 6.2.3 Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen: Nachdem sowohl im ordentlichen Verfahren als auch im ersten Wiedererwägungsverfahren die von ihm jeweils vorgebrachten Verfolgungshandlungen vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert wurden, rechtferti- gen sich auch an den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Wieder- erwägungsverfahren vorgebrachten Problemen wegen angeblich geäus-
E-6590/2023 Seite 13 serter Kritik am Verhalten seiner Volksgruppe erhebliche Zweifel. Überdies hat er keine näheren Angaben zur Identität der Urheber der eingereichten Sprachnachricht mit Drohungen gemacht, deren Authentizität sich im Übri- gen nicht überprüfen lässt. Die Hinrichtungsvideos weisen ebenso wenig wie die beiden Schreiben der Gouverneure von Mahina und Kayes einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf.
E. 6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mali lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig er- scheinen. Die vom Beschwerdeführer zitierten Länderberichte vermögen einen solchen Schluss nicht zu rechtfertigen. Namentlich stammt er nicht aus einem der Gebiete (Regionen und Kreise) Malis, in welche nach Ein- schätzung des UNHCR keine Rückführungen vorgenommen werden soll- ten (vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Mali – Update III, Januar 2022, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2068032/61f3a52e.pdf > [Zugriff am 6. Januar 2025]).
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Das Gericht geht praxisgemäss davon aus, dass trotz des Wieder- aufflammens der Kämpfe zwischen den malischen Streitkräften und den Tuareg-Gruppen im Norden Malis seit August 2023, des Rückzugs der Mis- sion der Vereinten Nationen im Dezember 2023 und der Ankündigung des Endes des Friedensabkommens von Algier am 25. Januar 2024 keine Si- tuation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auf dem ge- samten Staatsgebiet herrscht. Nach derzeitigem Stand betreffen die Kampfhandlungen vor allem das Zentrum sowie den Norden Malis und der Süden des Landes ist weniger von Gewalt betroffen und sicherer als der Rest des Landes (vgl. Urteile des BVGer F-2536/2022 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4.1 und E-4527/2024 vom 23. Juli 2024 S. 6 mit weiteren Hin- weisen). Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Region Kayes, im Süden Malis. Der Vollzug der Wegweisung in diese Region ist nach dem Gesagten nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren.
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E. 6.3.3 Auch in Bezug auf das Vorliegen individueller Wegweisungshinder- nisse ist nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen:
E. 6.3.4 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist nur dann auf die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweize- rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 , 2009/52 E. 10.1,2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2).
E. 6.3.5 Gemäss dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arzt- bericht der Psychiatrie B._______ vom 5. September 2023 wurden beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (F33.1) diagnostiziert. Nach Erkenntnissen des Bundes- verwaltungsgerichts existieren in seiner Herkunftsregion medizinische Strukturen, die eine entsprechende Behandlung anbieten können, insbe- sondere die psychiatrische Abteilung des Universitätsklinikums in Bamako (vgl. Urteil des BVGer E-3607/2020 vom 15. November 2021 E. 7.4.2). Überdies erscheinen die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde- führers nicht derart gravierend, dass im Falle möglicherweise nicht adä- quater Behandlungsmöglichkeiten mit einer lebensbedrohlichen Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. Ferner kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nötigenfalls durch medizi- nische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Orga- nisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der Authentizität der vorgebrachten ge- sundheitlichen Beschwerden respektive des Beweiswertes des eingereich- ten Arztzeugnisses kann unter diesen Umständen offenbleiben.
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E. 6.3.6 Das Argument, der Beschwerdeführer habe in der Heimat kein sozi- ales Netz, erweist sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Im ordentlichen Ver- fahren gelangte das Gericht zum Schluss, aus den Akten würden sich Hin- weise ergeben, dass er weiterhin Kontakte zu Angehörigen in Mali pflege (vgl. Urteil des BVGer D-244/23017 vom 6. April 2017 E. 4.3). Im ersten Wiedererwägungsverfahren wurde das bereits damals geltend gemachte Fehlen eines Beziehungsnetzes als unbelegte Parteibehauptung und da- mit nicht relevant qualifiziert (vgl. Urteil D-3245/2019 vom 10. Juli 2019 S. 6). Dass diesbezüglich seither eine massgebliche Veränderung der Si- tuation des Beschwerdeführers eingetreten wäre, wurde nicht schlüssig dargetan.
E. 6.3.7 Bei der heutigen Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, dass der bei einer Rückkehr nach Mali in eine existenzbedrohende Situation ge- raten könnte und nicht in der Lage wäre, erneut für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
E. 6.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegeh- ren nicht aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren und gemäss Aktenlage von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden kann, ist in Gut- heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung von einer Kostenauflage abzusehen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6590/2023 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler und Michel Brülhart, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. November 2023. Sachverhalt: I. A. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2015 ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung (soweit die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betreffend) erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-244/2017 vom 6. April 2017 abgewiesen. II. C. Ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2019 wurde vom SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2019 abgewiesen. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3245/2019 vom 10. Juli 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abgewiesen. III. E. E.a Mit an das SEM gerichteter, als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme" betitelter Eingabe vom 4. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 wiedererwägungsweise zurückzukommen, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, die Sachlage habe sich seit dem Ergehen der ursprünglichen Verfügung erheblich verändert. In Mali herrsche eine Krisensituation. Die Sicherheitslage und die humanitäre Situation hätten sich drastisch verschlechtert und seien äusserst instabil, wovon die Zivilbevölkerung massiv betroffen sei. Die Zahl der Menschenrechtsverletzungen habe stark zugenommen, und die Versuche der internationalen Gemeinschaft, in Mali zu Frieden und Aussöhnung beizutragen, seien bisher erfolglos geblieben. Die gewalttätigen Aktionen militanter Islamisten hätten sich auch auf den Süden Malis, namentlich die Region Kayes, ausgeweitet. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gehe davon aus, dass keine innerstaatlichen Fluchtoptionen bestünden und rate ausdrücklich von zwangsweisen Rückführungen abgewiesener Asylsuchender - namentlich in die Herkunfts-region des Beschwerdeführers - ab. Durch die mit dem Gesuch eingereichten Stellungnahmen der Gouverneure von Kayes und Mahina werde untermauert, dass die Lage für den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion Kayes lebensgefährlich wäre. Aufgrund dieser Umstände drohe ihm in Mali eine unmenschliche Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu qualifizieren sei. Überdies sei ein Wegweisungsvollzug angesichts der dargelegten humanitären Lage sowie seiner persönlichen Situation auch unzumutbar. Er gehöre der ethnischen Bevölkerungsgruppe der Mandinka/Sissoko an. Er könne sich nicht damit identifizieren, dass diese sich als "Herren-menschen" betrachten und Angehörige anderer Ethnien versklaven würden. Nachdem er sich namentlich in den sozialen Medien gegen Hinrichtungen von Dembeles durch Angehörige der Sissoko ausgesprochen habe, sei er wiederholt in persönlichen Nachrichten bedroht und beleidigt worden. Repressionen seien auch wegen der politischen und gesellschaftlichen Stellung seines Vaters nicht ausgeschlossen. Ferner habe sich sein Gesundheitszustand seit dem Entscheid des SEM erheblich verschlechtert: Er leide unter anderem an verschiedenen Traumata, Depressionen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Am (...) März 2022 habe er einen Suizidversuch unternommen. Er sei zunächst ambulant behandelt worden, und es sei nun eine stationäre Behandlung geplant. Im Bericht der Psychiatrie B._______ vom 5. September 2023 werde dargelegt, dass diesen gesundheitlichen Problemen in seinem Herkunftsland keine Rechnung getragen werden könne. Daher würde sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr nach Mali rasch und wesentlich verschlechtern. Zudem wäre er mit massiven sozialen Hürden bei einer Wieder-eingliederung konfrontiert. Er habe nur eine geringe Schulbildung und könne nicht auf die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Gefahrenkarte des französischen Aussenministeriums vom 15. August 2020, Schreiben des Gouverneurs von Mahina vom 20. August 2023 sowie des Gouverneurs von Kayes vom 17. August 2023, einen USB-Stick mit drei Videoaufnahmen von Hinrichtungen sowie einer Facebook-Sprachnachricht vom August 2023, einen Länderbericht von SOS International sowie einen ärztlichen Bericht der Psychiatrie B._______ vom 5. September 2023 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 8. November 2023 (eröffnet am 9. November 2023) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, seine Verfügung vom 8. Dezember 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung des SEM Beschwerde. Er beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Entscheid über das Rechtsmittel (und die entsprechende Anweisung der Behörden) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. In der Beilage wurden eine Stellungnahme des malischen Botschafters in der Schweiz vom 20. Oktober 2021 sowie ein Passantrag des Beschwerdeführers (durch den Antragsteller zensiert) eingereicht. H. Der Instruktionsrichter setzte am 29. November 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2023 hiess der Instruktions-richter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs gut und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens definitiv in der Schweiz abwarten. Ferner wurde er aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen, und es wurde festgestellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorderhand verzichtet. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2023 beschränkte sich das SEM darauf, vollumfänglich an seinen Erwägungen festzuhalten. K. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung vom 2. Dezember 2023 zum Beleg seiner Mittellosigkeit ein. L. Am 21. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des SEM zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form - und auch vorliegend - bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2023 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und auch materiell geprüft. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2016 respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-244/2017 vom 6. April 2017 in wesentlicher Form verändert hat und die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem abweisenden Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen das Folgende aus: 4.1.1 Es sei schon im ordentlichen Verfahren sowie in dem vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren festgestellt worden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung in Mali nicht glaubhaft sei, er kein besonders Risikoprofil aufweise und er keiner besonderen Risikogruppe angehöre. Aus den eingereichten Bestätigungsschreiben sowie den zitierten Medien- und Länderberichten lasse sich keine den Beschwerdeführer persönlich betreffende konkrete Gefahr (sog. "real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Bestrafung oder Behandlung ableiten. Dies gelte insbesondere auch für die von ihm erwähnten Videoaufnahmen von Hinrichtungen, da er an den diesbezüglichen Auseinandersetzungen nicht beteiligt gewesen sei. Die Drohnachricht könnte von irgendeiner Person für die Bedürfnisse des Asylverfahrens aufgenommen worden sein und habe entsprechend geringen Beweiswert. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass im Südwesten Malis keine Situation extremer allgemeiner Gewalt herrsche, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für alle dort wohnhaften Personen eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestünde. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung nach wie vor zulässig. 4.1.2 Die sich aus dem Bericht des Ambulatoriums B._______ vom 5. September 2023 ergebenden Angaben des Beschwerdeführers über seine Erlebnisse im Heimatstaat stünden im Widerspruch zu seinen Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren. Insbesondere habe er in Letzterem zu Protokoll gegeben, in Mali bis zur Ausreise mit Familienangehörigen zusammengelebt zu haben, und das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-244/2017 vom 6. April 2017 die Einschätzung bestätigt, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Zudem seien sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht (mit Urteil D-3245/2019 vom 10. Juli 2019) im ersten Wiedererwägungsverfahren zum Schluss gekommen, dass die Umstände und der Zeitpunkt des behaupteten Todes des Vaters des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Demnach seien seine Angaben zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz und zu Streitereien in seiner Familie unglaubhaft. Die Diagnose der dem Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht attestierten gesundheitlichen Beschwerden beruhe demnach im Wesentlichen auf seinen widersprüchlichen Aussagen. Es sei zudem daran zu erinnern, dass ein ärztliches Zeugnis nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Erkrankung belegen könne. Dem genannten Arztbericht komme unter diesen Umständen nur ein verminderter Beweiswert zu. Zudem sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen Asylsuchender Aufgabe der Asylbehörden. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung und die Würdigung der vor-gelegten Beweise führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wohl noch immer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfüge, mit welchem er in regelmässigem Kontakt stehe. Im Übrigen habe er die Schweiz nicht freiwillig verlassen und sich im Rahmen der Papierbeschaffung sowie bei zwei Rückführungsversuchen wiederholt unkooperativ verhalten. Damit habe der Beschwerdeführer mehrfach die Mit-wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt. Sein impliziter Vorwurf der "Urkundenfälschung" sei vom SEM in seinem Schreiben vom 14. April 2023 zurückgewiesen worden. Die Prozessgeschichte und das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz würden offensichtlich dem alleinigen Zweck dienen, den Vollzug der Wegweisung aktiv zu verhindern. Die Einschaltung des Ambulatoriums für Erwachsenenpsychiatrie B._______ dürfte demselben Zweck dienen. Den im Arztbericht vom 5. September 2023 erwähnten suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten einer zwangsweisen Rückschaffung Rechnung getragen werden. Der erwähnte Arztbericht sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht geeignet, eine medizinische Notlage oder eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG glaubhaft zu machen. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Dezember 2016 beseitigen könnten. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, die Argumentation der Vorinstanz sei in zahlreichen Punkten nicht nachvollziehbar. Das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers weder ernsthaft noch sorgfältig geprüft und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt. In dem in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteil E-1297/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2023 habe das Gericht lediglich die Argumentation des SEM übernommen, da keine gegenteiligen Beweise eingereicht worden seien. Dieses Urteil sei demzufolge kein qualifizierter Beweis für die darin getroffenen Aussagen über die Sicherheitslage im Südwesten Malis. Zudem habe sich die Lage in diesem Land, das in kürzester Zeit einen doppelten Militärputsch erlebt habe und von mehreren islamistischen Terrororganisationen besetzt sei, seit dem fraglichen Entscheid des Gerichts drastisch verschlechtert. Das SEM habe sich nicht mit den im Wiedererwägungsgesuch eingereichten Länder- und Medienberichten auseinandergesetzt, obwohl dies durch den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht geboten gewesen wäre. Die zentrale Frage, inwiefern sich der Sachverhalt verändert habe, sei nicht beantwortet worden. Die Einstufung des psychologischen Berichts als blosse Partei-behauptung sei unsachlich und nicht fundiert. Das SEM hätte sich auf dieses Gutachten stützen oder aber ein weiteres unabhängiges Gutachten erstellen lassen müssen. Das Stellen einer Diagnose sei Aufgabe der behandelnden Ärzte und nicht der Asylbehörde. In der angefochtenen Verfügung sei nicht auf die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch betreffend die Gesundheitsversorgung in Mali eingegangen worden. Es seien keine Abklärungen bezüglich der Möglichkeit einer aktuellen Behandlung im Heimatstaat vorgenommen worden. Die Argumentation, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers werde bei der Ausgestaltung der Modalitäten im Falle einer zwangsweisen Rückführung Rechnung getragen, sei irrelevant, da nicht das SEM, sondern die kantonale Migrationsbehörde mit der Rückführung beauftragt sei. Seine Anfrage an das SEM vom 25. März 2023 bezüglich der fragwürdigen Beschaffung von Reisepapieren betreffe nicht die Unterzeichner der angefochtenen Verfügung und habe nichts mit dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu tun. Der Vorhalt, er habe dem SEM Urkundenfälschung unterstellt und implizit die unabhängige Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs in Frage gestellt, sei daher ebenfalls unsachlich. Angesichts der Aktenlage und der Tatsache, dass es sich um geschäftsfremde Argumente handle, sei fraglich, warum die Vorinstanz dies in ihren Erwägungen überhaupt erwähnt habe. Der Vorwurf der mutwilligen Prozessführung mit dem einzigen Zweck, den Vollzug der Wegweisung zu verhindern, sei offenkundig falsch, da der Beschwerdeführer nicht über die Rückführungspläne des SEM informiert sei und mittels gesetzlich vorgesehener Rechtsmittel erhebliche Entwicklungen seiner Gefährdungssituation geltend mache. Es sei auf jede seiner bisherigen Eingaben eingetreten worden. Es sei nicht begründet worden und erschliesse sich auch aus den Akten nicht, worauf die Vorwürfe der Vor-instanz gründeten, er sei im Februar 2022 verschwunden und habe seine Identifizierung aktiv verhindern wollen. Er habe sämtliche Meldetermine wahrgenommen, und die kantonalen Behörden hätten seine zuverlässige Mitwirkung in den Akten festgehalten. Der Ausschaffungsversuch vom März 2022 sei vom Bundesgericht als widerrechtlich eingestuft worden, was auch auf den angeblichen Versuch vom Februar 2022 zugetroffen hätte. Zudem habe er von Anfang an seine Identität offengelegt und mit heimatlichen Dokumenten belegt. Der Vorwurf, die Einschaltung der Erwachsenenpsychiatrie B._______ habe nur dem Zweck gedient, seine Rückführung zu verhindern, sei eine haltlose Unterstellung; diese Aussage sei ein weiteres Indiz dafür, dass sein Wiedererwägungsgesuch nicht korrekt geprüft worden sei. Ebenso zeige sich die unseriöse Arbeitsweise der Vorinstanz darin, dass sie die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts in dessen Urteil BGer 2C-438/2022 (betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft im März 2022) nicht akzeptiert habe. Die angefochtene Verfügung sei absolut mangelhaft. 4.2.2 Der Arztbericht vom 5. September 2023 enthalte eine Prognose für den Fall, dass keine adäquate Behandlung möglich sei. Eine solche könne in Mali nicht gewährleistet werden. Der Beschwerdeführer könnte nicht auf den Schutz durch die malische Regierung zählen. Zudem habe er einen wichtigen Teil seiner Entwicklung betreffend Wertvorstellungen und gesellschaftliche Normen in der Schweiz erfahren. Diese stünden in krassem Gegensatz zu den Normen in Mali. Aufgrund dessen sowie seiner psychischen Verfassung wäre er auf ein starkes soziales Netzwerk angewiesen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er entsprechende Unterstützung erhalten würde. 4.2.3 Der Wegweisungsvollzug würde im Konflikt zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz stehen. Es werde namentlich auf die durch die MINUSMA (United Nations Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali) dokumentierten Menschenrechtsverletzungen in Mali verwiesen. Aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheitssituation drohe ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK. Aus der humanitären Situation in Mali sowie seiner medizinischen Notlage, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirke, ergebe sich auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine psychischen Beschwerden würden sich stark verschlechtern und es sei die Gefahr einer Retraumatisierung zu berücksichtigen. Im Übrigen hätten mafiaähnliche Organisationen in Mali eine lange Kultur. Rückkehrer aus Europa seien ohne starkes Netzwerk der Gefahr ausgesetzt, in die Hände krimineller Banden zwecks Erpressung von Geldsummen zu geraten. Er habe sein Heimatland bereits im Kindesalter verlassen, habe wenig Schulbildung genossen und könne in Mali auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen. Überdies leide Mali unter einem Versorgungsengpass und die Bevölkerung habe mangelnden Zugang zur Grundversorgung, namentlich Nahrung und Trinkwasser. 5. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen Genüge getan. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine Situation in seinem Heimatstaat und den von ihm diesbezüglich eingereichten Länder- und Medienberichten in erforderlichem Umfang und mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt. Ebenso hat sie mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, aus welchen Gründen gemäss ihrer Einschätzung keine wesentlich veränderte Sachlage in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegt, wobei sie namentlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln Rechnung getragen hat. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer offenkundig ohne Weiteres möglich. Der Umstand, dass er mit den Schluss-folgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-erheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat genügen die sich aus einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ergebenden Risiken für Leib und Leben normalerweise nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Vielmehr ist gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 6.2.3 Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen: Nachdem sowohl im ordentlichen Verfahren als auch im ersten Wiedererwägungsverfahren die von ihm jeweils vorgebrachten Verfolgungshandlungen vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert wurden, rechtfertigen sich auch an den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Wieder-erwägungsverfahren vorgebrachten Problemen wegen angeblich geäus-serter Kritik am Verhalten seiner Volksgruppe erhebliche Zweifel. Überdies hat er keine näheren Angaben zur Identität der Urheber der eingereichten Sprachnachricht mit Drohungen gemacht, deren Authentizität sich im Übrigen nicht überprüfen lässt. Die Hinrichtungsvideos weisen ebenso wenig wie die beiden Schreiben der Gouverneure von Mahina und Kayes einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. 6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mali lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Die vom Beschwerdeführer zitierten Länderberichte vermögen einen solchen Schluss nicht zu rechtfertigen. Namentlich stammt er nicht aus einem der Gebiete (Regionen und Kreise) Malis, in welche nach Einschätzung des UNHCR keine Rückführungen vorgenommen werden sollten (vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Mali - Update III, Januar 2022, [Zugriff am 6. Januar 2025]). 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Das Gericht geht praxisgemäss davon aus, dass trotz des Wiederaufflammens der Kämpfe zwischen den malischen Streitkräften und den Tuareg-Gruppen im Norden Malis seit August 2023, des Rückzugs der Mission der Vereinten Nationen im Dezember 2023 und der Ankündigung des Endes des Friedensabkommens von Algier am 25. Januar 2024 keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auf dem gesamten Staatsgebiet herrscht. Nach derzeitigem Stand betreffen die Kampfhandlungen vor allem das Zentrum sowie den Norden Malis und der Süden des Landes ist weniger von Gewalt betroffen und sicherer als der Rest des Landes (vgl. Urteile des BVGer F-2536/2022 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4.1 und E-4527/2024 vom 23. Juli 2024 S. 6 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Region Kayes, im Süden Malis. Der Vollzug der Wegweisung in diese Region ist nach dem Gesagten nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren. 6.3.3 Auch in Bezug auf das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse ist nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen: 6.3.4 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 , 2009/52 E. 10.1,2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). 6.3.5 Gemäss dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht der Psychiatrie B._______ vom 5. September 2023 wurden beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) diagnostiziert. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts existieren in seiner Herkunftsregion medizinische Strukturen, die eine entsprechende Behandlung anbieten können, insbesondere die psychiatrische Abteilung des Universitätsklinikums in Bamako (vgl. Urteil des BVGer E-3607/2020 vom 15. November 2021 E. 7.4.2). Überdies erscheinen die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass im Falle möglicherweise nicht adäquater Behandlungsmöglichkeiten mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. Ferner kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nötigenfalls durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der Authentizität der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden respektive des Beweiswertes des eingereichten Arztzeugnisses kann unter diesen Umständen offenbleiben. 6.3.6 Das Argument, der Beschwerdeführer habe in der Heimat kein soziales Netz, erweist sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Im ordentlichen Ver-fahren gelangte das Gericht zum Schluss, aus den Akten würden sich Hinweise ergeben, dass er weiterhin Kontakte zu Angehörigen in Mali pflege (vgl. Urteil des BVGer D-244/23017 vom 6. April 2017 E. 4.3). Im ersten Wiedererwägungsverfahren wurde das bereits damals geltend gemachte Fehlen eines Beziehungsnetzes als unbelegte Parteibehauptung und damit nicht relevant qualifiziert (vgl. Urteil D-3245/2019 vom 10. Juli 2019 S. 6). Dass diesbezüglich seither eine massgebliche Veränderung der Situation des Beschwerdeführers eingetreten wäre, wurde nicht schlüssig dargetan. 6.3.7 Bei der heutigen Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, dass der bei einer Rückkehr nach Mali in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte und nicht in der Lage wäre, erneut für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. 6.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren nicht aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren und gemäss Aktenlage von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden kann, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: