Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3245/2019 Urteil vom 10. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch MLaw Christian Jungen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte mit der Begründung, er sei bei einem tödlich endenden Rebellenangriff auf seinen Vater am Fuss verletzt worden, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2015 abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zum genannten Angriff auf seinen Vater, zu seiner Herkunft, zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Angehörigen sowie seinen Reisewegschilderungen als mit mannigfachen Widersprüchen behaftet und daher als insgesamt unglaubhaft erkannte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-244/2017 vom 6. April 2017 eine gegen den Entscheid des SEM vom 8. Dezember 2016 erhobene, auf die Anordnung der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzugs beschränkte Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2019 beim SEM um Wiedererwägung des Asylentscheides ersuchte mit der wesentlichen Begründung, dass sich die Gefährdungssituation in Mali verändert habe und neue Erkenntnisse zu seiner Flucht vorlägen, dass das SEM mit Entscheid vom 27. Mai 2019 das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2019 abwies und seine Verfügung vom 8. Dezember 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass es im Weiteren feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 27. Mai 2019, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG) richtet, dass das Wiederwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.) und gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2019 geltend machte, es seien in der Zwischenzeit weitere Details zu seinen Fluchtgründen zutage gekommen, dass es nämlich zwischen seinem Vater und einem fundamentalistischen Moslem zu einem Streit um die Nachfolge des Amtes des Dorfvorstehers gekommen sei, weswegen seine Familie zunächst nach Bamako und in der Folge nach Gao geflohen sei, wo sein Vater bei einem Angriff durch die Touareg getötet und er am Fuss verletzt worden sei, dass er und sein Bruder nach dem Tod ihres Vaters die rechtmässigen Nachfolger auf das Amt des Dorfvorstehers seien und ihnen deshalb mit dem Tod gedroht worden sei, sollten sie nach Mali zurückkehren, dass er zum Beleg dieser Vorbringen eine Bestätigung des Bürgermeisters des Dorfes B._______, datiert vom 3. Januar 2018 zu den Akten reichte, dass das SEM zutreffend zum Ergebnis gelangte, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Flucht nicht geeignet sind, die im vorinstanzlichen Verfahren festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, sondern diese vielmehr weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers enthalten, dass dem eingereichten Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom 3. Januar 2018 zu entnehmen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers am 23. Februar 2012 aufgrund eines Verkehrsunfalls verstorben sei, dass das SEM zutreffend darauf hinwies, dass dieser Inhalt in eklatantem Widerspruch mit jenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung steht, wonach sein Vater im Jahr 2014 durch eine Rebellengruppe getötet worden sei, dass die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben im Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom 3. Januar 2018 mit dem pauschalen Hinweis in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 6), wonach Zeitangaben in Mali weniger wichtig seien als in der Schweiz, nicht aufgelöst werden können, dass das SEM das neu eingereichte Beweismittel hinreichend gewürdigt hat und somit - entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. daselbst, S. 6) - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2019 weiter ausführte, dass sich die allgemeine Situation in Mali grundsätzlich verschlechtert habe (vermehrte Übergriffe auf Zivilsten durch mehrere Gruppierungen insbesondere in Norden Malis), dass der Beschwerdeführer, wie bereits im ordentlichen Verfahren festgestellt, aus dem Südwesten Malis stammt, der von den bürgerkriegsähnlichen Zuständen, wie sie im Norden Malis herrschen, nicht betroffen ist, und zudem auch keine individuellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, wobei diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass der nicht näher begründete Hinweis in der Beschwerde auf ein angeblich fehlendes soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. daselbst, S. 8) lediglich eine unbelegte Parteibehauptung darstellt, dass es sich beim Vorbringen auf Beschwerdeebene (vgl. daselbst, S. 7 f.), dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert habe, um einen rechtlich unbeachtlichen Hinweis handelt, dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene insgesamt nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass seit der letzten Beurteilung keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge eingetreten ist, dass kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass der Antrag auf Ansetzung einer Partieverhandlung mangels Notwendigkeit ebenfalls abzuweisen ist, dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: