opencaselaw.ch

D-244/2017

D-244/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein damals noch minderjähriger Staatsangehöriger von Mali - ersuchte am 10. September 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er anlässlich der Gesuchseinreichung auf dem handschriftlich und gemäss entsprechendem Vermerk selbständig ausgefüllten Personalienblatt (act. A1) an, er stamme aus B._______ (eine Stadt im Südwesten von Mali, ... nordwestlich von Bamako und ... südöstlich von Kayes gelegen), seine Muttersprache sei Bambamran (recte: Bambara) und er spreche auch "Fase Franch" (soweit ersichtlich: Französisch). Am 14. September 2015 vermerkte das SEM in einer Aktennotiz, aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers, er scheine minderjährig zu sein, werde vorläufig auf eine Handknochenanalyse verzichtet. A.b Am 24. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A5: Protokoll der Befragung zur Person [BzP]). Dabei führte er unter anderem aus, er stamme ursprünglich aus C._______, welches (...) westlich von B._______ liege, er habe jedoch von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise mit seinen Familie stets in B._______ gewohnt, welches wiederum in der Region von Bamako liege (recte: in der Region Kayes, aber näher bei Bamako als bei Kayes gelegen). Er sei ein ethnischer Mandinko und seine Muttersprache sei Bambara, er spreche aber auch Malinke (auch: Maninka) und ein wenig Französisch. Er sei jedoch nie zur Schule gegangen, da er lesen und schreiben erst hier von den anderen Leuten in der Empfangsstelle gelernt habe (a.a.O., Ziffn. 1.07, 1.08, 1.17 und 2.01). Seine (...) Mutter lebe mit seiner (...) Schwester und seinem (...) Bruder weiterhin in B._______, wogegen sein (...) Vater im Jahre 2014 verstorben sei. Im Rahmen der Ausführungen zu seiner Familie nannte er gleichzeitig die Telefonnummer des Mobiltelefons seines Bruders (a.a.O., Ziff. 3). Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere führte er aus, einen Pass habe er nie besessen und seine Identitätskarte von Mali sei bei seiner Mutter in B._______ zurückgeblieben (a.a.O., Ziff. 4). Auf die weiteren Angaben und Ausführungen im Rahmen der Befragung zur Person wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. A.c Nach der Befragung zur Person wurde vom SEM in zwei weiteren Aktennotizen vermerkt, der Beschwerdeführer dürfte vom Aussehen her minderjährig sein, und am 6. Oktober 2015 wurde die zuständige kantonale Behörde vom Staatssekretariat über die Zuweisung des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) in Kenntnis gesetzt. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde in der Folge von der kantonalen Behörde eine rechtskundige Person beigeordnet. Im Beisein dieser Vertrauensperson fand knapp ein Jahr später - am 13. September 2016 - in Bern-Wabern die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. A.d Im Rahmen der Anhörung vom 13. September 2016 (vgl. act. A18: Anhörungsprotokoll), welche wie die Befragung zur Person in Bambara geführt wurde, berichtete der Beschwerdeführer vorab unter Vorlage einer Kopie respektive eines Fotos seiner Geburtsurkunde, welche ihm von seiner Mutter durch Vermittlung einer Drittperson über "Facebook" zugestellt worden sei, über seine andauernden Kontakte mit seiner Mutter, mit welcher er einmal im Monat telefoniere. Dabei gab er auf Nachfrage hin unter anderem an, seinen Geschwistern gehe es gut, wogegen seine Mutter aufgrund ihres Alters sehr eingeschränkt sei. Weiter berichtete er über seine Herkunft aus der Ortschaft C._______, bei welcher es sich um einen Vorort von B._______ handle, welches wiederum eine grosse Stadt sei. Bei C._______ handle es sich um ein kleines Dorf, wo es keine Schule gebe. Kinder, welche aus dem Dorf zur Schule gingen, würden dies in einer Nachbarstadt tun. Er selber sei aber nie zur Schule gegangen, sondern er habe wie seine Geschwister auf dem Feld gearbeitet. Nachdem in der vorgelegten Geburtsurkunde als Geburtsort die Ortschaft D._______ verzeichnet war, gab der Beschwerdeführer auf diesbezügliche Nachfrage hin an, die Ortschaften C._______ und D._______ gehörten zusammen. Auf die weiteren Angaben und Ausführungen im Rahmen der Anhörung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. A.e Am 27. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer dem SEM kommentarlos das Original seiner Geburtsurkunde zu, zusammen mit dem Original eines amtlichen Geburtsregisterauszuges vom 30. August 2016. In beiden Dokumenten ist die Ortschaft D._______ als Geburtsort vermerkt (tatsächlich ein Nachbarort von C._______) und beide wurden vom zuständigen Bürgermeisteramt der Gemeinde E._________ ausgestellt, welche im Kreis F._________ in der Region Kayes liegt (... nordwestlich von B._______ respektive ... südöstlich von Kayes). Diese Papiere wurden vom SEM behördenintern durch einen Länderexperten respektive eine Länderexpertin geprüft, wobei von dieser Person die Echtheit der vorgelegten Urkunden nicht bezweifelt wurde (act. A20: Aktennotiz "Abklärung mit Länderreferat"). B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmend der Befragung zur Person vor, er habe seine Heimat verlassen, weil es bei ihnen zuhause respektive in Gao (fast 1400 km von B._______ und fast 1600 km von C._______ entfernt) Krieg gebe. Dabei machte er auf Nachfrage hin geltend, sein Vater sei in Gao respektive in der Sahara von Rebellen getötet worden, als sie - sein Vater, seine Mutter und er - anlässlich ihrer Ausreise dort unterwegs gewesen seien. Bei diesem Vorfall sei er am Fuss verletzt worden. Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Grund für seine Ausreise vor, es sei damals um kriegerischen Auseinandersetzungen gegangen. Es habe immer wieder Angriffe vonseiten der Rebellen gegeben, welche vor drei Jahren respektive 2014 auch seinen Vater umgebracht hätten. Nach diesem Überfall in Gao, bei welchem auch er mit einem Messer am Fuss verletzt worden sei, habe er aus Furcht um sein Leben die Flucht ergriffen und seine Heimat im Januar 2015 verlassen. Dazu führte er aus, er sei selbständig von Gao über Algerien nach Libyen gereist, von wo er auf dem Seeweg Italien und anschliessend auf dem Landweg die Schweiz erreicht habe. Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer sodann auf entsprechende Nachfrage hin vor, weshalb seine Eltern damals mit ihm und seinen Geschwistern in Gao unterwegs gewesen seien, wisse er nicht. Gleichzeitig gab er an, Gao liege nicht weit von C._______ entfernt, zumal man von C._______ mit dem Auto innert eines halben Vormittags Gao erreichen könne (vgl. act. A18, F. 80-85). Auf weitere Nachfragen hin führte er aus, nach der Beerdigung seines Vaters in Gao, an welcher er aufgrund seiner Verletzung nicht habe teilnehmen können, habe er sich mit dem Einverständnis seiner Mutter auf den Weg gemacht. Der Vorfall in Gao habe zur Trennung seiner Familie geführt, indem sein älterer Bruder nach Kayes gegangen sei, wogegen seine Mutter und seine jüngere Schwester seither in einem Vorort von Gao lebten, und zwar in G._________ (knapp 1000 km südwestlich von Gao und über 400 km östlich von B._______ gelegen), wenn er richtig informiert sei. (vgl. a.a.O., F. 90 ff, 104 ff. und 137 ff.). Auf die Gesuchsvorbringen wird weiter - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass zum Schluss der Anhörung von der Hilfswerkvertretung im Protokoll vermerkt wurde, der Beschwerdeführer habe teilweise Mühe gehabt, die gestellten Fragen zu beantworten und sich auszudrücken. Es scheine, dass er sich aufgrund seines Alters und seines Hintergrundes der Wichtigkeit der Anhörung womöglich nicht bewusst gewesen sei und daher oftmals nicht sehr detailliert oder ausschweifend berichtet habe (vgl. act. A18 [letzte Seite]). C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 (eröffnet am 13. Dezember 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des damals nach wie vor noch minderjährigen Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Mali an. In seinem Entscheid erklärte das Staatssekretariat zunächst den vorgebrachten Überfall von Rebellen als nicht asylrelevant, zumal die damit behauptete Verwicklung in eine kriegerische Auseinandersetzung keine relevante Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) erkennen lasse. Darüber hinaus erklärte das Staatssekretariat die Angabe und Ausführung des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seiner angeblich fehlenden Schulbildung und zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Angehörigen sowie dessen Reisewegschilderungen als mit mannigfachen Widersprüchen behaftet und daher insgesamt unglaubhaft. Die geografischen Angaben des Beschwerdeführers erkannte das Staatssekretariat als durchwegs tatsachenwidrig. Nach diesen Feststellungen gelangte das SEM im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zum Schluss, aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft sei es dem Staatssekretariat nicht möglich, die tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu evaluieren. Die Folgen der Verheimlichung seiner wahren Verhältnisse und Herkunft habe der Beschwerdeführer zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung nach Mali stünden keine rechterheblichen Vollzugshindernisse entgegen. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine noch minderjährige Person handle, bleibe im Sinne einer Kindswohlprüfung darauf hinzuweisen, dass er den Weg von Mali in die Schweiz selbständig zurückgelegt habe, was von einer gewissen Selbständigkeit und Reife zeuge. Zudem stehe er mit seiner Mutter in regelmässigem Kontakt. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr auf Unterstützung zählen könne. Zudem werde er bald volljährig. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage der Anordnung der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigte der Beschwerdeführer vorab das Vorbringen über den Tod seines Vaters angeblich in Gao, über seine angeblich bei diesem Vorfall erlittene Verletzung am Bein und über seine anschliessende Ausreise aus Mali. Gegen eine Wegweisung nach Mali wandte er in der Folge zunächst unter Verweis auf eine SFH-Länderanalyse zur allgemeinen Lage in Mali vom 30. Oktober 2012 ein, bereits aufgrund der Gesamtsituation in seiner Heimat sei eine Rückkehr unzumutbar. In seinem Fall würden indes auch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da er keine Kenntnis vom Aufenthalt seiner Angehörigen habe und damit unklar sei, wer ihn nach seiner Rückkehr in seine Obhut nehmen sollte. Seine Versorgung sei völlig unklar, zumal sein Vater verstorben sei und sein Bruder mittlerweile in Kayes lebe. Mit Blick darauf sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Rahmen seiner weiteren Beschwerdevorbringen hielt der Beschwerdeführer dem SEM namentlich eine unvollständige Sachverhaltsstellung und eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, zumal es das Staatssekretariat pflichtwidrig und entgegen der Praxis nach BVGE 2015/30 unterlassen habe, im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges seine konkrete Situation als unbegleiteter Minderjähriger vollständig abzuklären, nachdem seine Minderjährigkeit als unbestritten gelte. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird weiter - soweit im Urteilszeitpunkt noch relevant - nachfolgend eingegangen (vgl. unten, E. 3.2). Daneben bestritt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die generelle Unglaubhaftigkeit seiner Angaben und Ausführungen. In dieser Hinsicht machte er zum einen geltend, im Rahmen seiner Würdigung habe das SEM gänzlich ausser Acht gelassen, dass er noch minderjährig sei. Gleichzeitig könne aufgrund seines aktenkundig zwar eher knappen, in der Sache aber durchaus konstanten Aussageverhaltens keineswegs von einer bewussten Verheimlichung von Informationen und verwehrter Mitwirkung ausgegangen werden. Soweit es seinem Sachverhaltsvortrag an Substanz mangle, sei dies in erster Linie vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit zu sehen, was sich im Übrigen auch aus dem diesbezüglichen Vermerk der Hilfswerkvertretung ergebe (vgl. dazu oben, Bst. B [zweiter Absatz]). Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vom SEM zu Unrecht in Bambara angehört worden. Seine Muttersprache sei vielmehr Maninka, sei er doch ein ethnischer Mandinko. So sei denn auch die Befragung zur Person tatsächlich gar nicht in Bambara, sondern vom Dolmetscher inoffiziell in Maninka geführt worden, was im Protokoll jedoch unerwähnt geblieben sei. Zur falschen Verzeichnung seiner Muttersprache sei es im Übrigen gekommen, weil in der Empfangsstelle das Personalienblatt nicht von ihm, sondern vielmehr von einem Kollegen ausgefüllt worden sei, da er selbst nicht lesen und schreiben könne. Da die Anhörung in der Folge ausschliesslich in Bambara geführt worden sei, habe er dieser nicht vollständig folgen können. Gerade mit Blick darauf müsse von einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden, welche jedoch nicht von ihm zu vertreten sei, nachdem er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst (...)-jährig gewesen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 wurde aufgrund der damaligen Aktenlage den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) entsprochen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei bekräftigte das Staatssekretariat im Wesentlichen seine bisherigen Schlüsse betreffend die praktisch vollständige Unglaubhaftigkeit der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers, wodurch eine umfassendere Prüfung der Frage der Zumutbarkeit verunmöglicht werde. Alleine mit der Berufung auf seine Minderjährigkeit würden die zahlreichen Widersprüche nicht erklärt. Vom bald volljährigen Beschwerdeführer hätten vielmehr nachvollziehbare Angaben zu seinen Hintergrund erwartet werden dürfen. Über seine bisherigen Erwägungen hinausgehend meldete das Staatssekretariat im Übrigen neu auch noch gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Mali an. Auf der anderen Seite hielt das SEM dafür, eine Kindswohlprüfung sei durchaus vorgenommen worden. Das Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich falsche Befragungs- und Anhörungssprache erklärte das Staatssekretariat sodann unter Verweis auf die Aktenlage als nicht stichhaltig. Dabei hielt das Staatssekretariat unter anderem fest, mangels Hinweisen auf Verständigungsprobleme habe kein Anlass bestanden, an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Muttersprache zu zweifeln. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer zur diesbezüglichen Stellungnahme (Replik) eingeladen. Dabei wurde er der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass nicht mit einem Abschluss des Verfahrens noch (...) vor Erreichen seiner Volljährigkeit gerechnet werden könne. H. Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, in welcher er an seinen Beschwerdevorbringen vollumfänglich festhielt. So bekräftigte er namentlich das Vorbringen, das SEM sei seiner erhöhten Abklärungspflicht im Falle von unbegleiteten minderjährigen Gesuchstellern nach wie vor nicht nachgekommen, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Gleichzeitig bekräftigte er das Vorbringen, aus sprachlichen Gründen habe er im Rahmen der Anhörung nicht alles verstanden. Aufgrund der Anmerkungen der Hilfswerksvertretung erscheine denn auch als nicht ausgeschlossen, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Alleine der Umstand, dass er demnächst volljährig werde, müsse schliesslich unerheblich bleiben, da insgesamt von einer schwerwiegenden Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör auszugehen sei. Nachdem der Anspruch auf das rechtliche Gehör formeller Natur sei und das SEM auch im Rahmen der Vernehmlassung die im Falle von unbegleiteten Minderjährigen notwendigen Abklärungen nicht nachgeholt habe, falle eine Heilung der Gehörsrechtsverletzung ausser Betracht. Zudem sei es aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung gekommen, welche auch auf Vernehmlassungsstufe nicht habe bereinigt werden können. Auf die weiteren Vorbringen im Rahmen der Replikeingabe - namentlich zur Frage der Kostenverlegung im Falle einer Abweisung der Beschwerde - wird nachfolgend eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Im Rahmen der Beschwerde wird explizit beantragt, "es sei die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen" (vgl. Beschwerdeanträge 1 und 2). Da sich die Beschwerde damit auf die Frage der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges beschränkt, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.2 Vom Beschwerdeführer wird sodann - zumindest gemäss dem Wortlaut seines Hauptantrages - nicht nur die Anordnung des Wegweisungsvollzuges, sondern auch die Anordnung der Wegweisung als solcher angefochten, indem er die Aufhebung auch von Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtene Verfügung beantragt (vgl. oben). Eine diesbezügliche Begründung liegt allerdings nicht vor und die Anordnung der Wegweisung als solcher stellt die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs dar (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 f. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]).

E. 2.4 Aufgrund der Aktenlage ist indes vor den Erwägungen zu dieser Sache (vgl. unten, E. 4) vorab auf die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwar der Form nach bloss im Sinne eines Eventualantrages beantragt, tatsächlich setzt er sich in seiner Beschwerde jedoch zur Hauptsache mit seinen Vorbringen betreffend eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und betreffend das Vorliegen einer schweren Gehörsrechtsverletzung auseinander. Da diese Rügen im Bestätigungsfall zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen würden, wird darauf zuerst eingegangen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der entscheidrelevante Sachverhalt sei deshalb nicht genügend erstellt und sein Anspruch auf das rechtliche Gehör sei deshalb verletzt, weil vom SEM aufgrund seiner Minderjährigkeit zwingend notwendige Abklärungen in der Heimat, mithin eine praxiskonforme Abklärung der Frage nach den effektiven Modalitäten respektive nach der praktischen Umsetzung des Wegweisungsvollzuges, unterlassen worden seien. Die diesbezüglichen, sehr umfassenden Ausführungen in der Beschwerde - welche in grundsätzlich zutreffender Weise die massgebliche Praxis wiedergeben - wären in der Tat als ausschlaggebend zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer nach wie vor minderjährig wäre. So muss sich das SEM entgegen halten lassen, die im Rahmen der angefochtenen Verfügung trotz unbestrittener Minderjährigkeit verfolgte Argumentationslinie bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges - an welcher das Staatssekretariat selbst noch im Rahmen seiner Vernehmlassung festgehalten hat - stehe in klarem Widerspruch sowohl zum Gesetz (vgl. dazu Art. 69 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) als auch zur ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3, mit Verweis auf die ständige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 und 1998 Nr. 13). So ist nach Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. ferner Art. 10 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie [2008/115/EG]). Demnach müssen vom SEM noch vor Erlass der wegweisenden Verfügung konkrete Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, wenn eine unbegleitete minderjährige Person nicht direkt zu ihrer Familie zurückgeführt werden kann, was im Übrigen ebenfalls noch vor Erlass der wegweisenden Verfügung erstellt werden müsste (vgl. zum Ganzen die vorstehend zitierte Praxis). Seinen diesbezüglichen Verpflichtungen ist das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung auch nicht ansatzweise nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist indes in der Zwischenzeit volljährig geworden und er verkennt namentlich im Rahmen seiner Replikeingabe, dass dadurch sein Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an den beantragten Abklärungen in der Heimat weggefallen ist, da solche nur im Falle nach wie vor bestehender Minderjährigkeit vorzunehmen sind. Die mit Blick auf die vormalige Minderjährigkeit beantragte Rückweisung der Sache zwecks nachträglicher Sachverhaltsabklärungen fällt daher zum heutigen Zeitpunkt ausser Betracht. Auch wenn mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist nach Erreichen der Volljährigkeit eine bloss noch "erzieherische Rückweisung" der Sache ans SEM abzulehnen. Die vorgenannten Umständen sind aber immerhin - wie vom Beschwerdeführer zum Schluss der Replikeingabe geltend gemacht - im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. unten, E. 6).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren darauf, er sei vom SEM in Bambara und damit nicht in seiner Muttersprache Maninka angehört worden, was zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt haben dürfte und eine Gehörsrechtsverletzung darstelle. In dieser Hinsicht ist allerdings zunächst auf das Folgende hinzuweisen: Nachdem sich der damals noch minderjährige Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung noch als Kind respektive als Jugendlicher darstellte, und nicht bereits als junger Erwachsener, wurde diesem Umstand vom Staatssekretariat während des Verfahrens durchaus gebührend Rechnung getragen. So wurde der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragung zur Person vom 24. September 2015 als Kind erkannt und die ein Jahr später erfolgte Anhörung vom 13. September 2016 wurde in einer Art und Weise aufgebaut und durchgeführt, welcher er offenkundig ohne weiteres folgen konnte. Aus der Anmerkung zum Protokoll vonseiten der Hilfswerkvertretung (vgl. oben, Bst. B [zweiter Absatz]) ergibt sich im Übrigen nichts anderes. Tatsächlich war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung schon (...)-jährig, der Anhörung hätte jedoch auch eine noch jüngere Person mühelos folgen können. So wurden die massgeblichen Fragen nach seinem Alter, nach seiner Herkunft und insbesondere nach seinen familiären Verhältnissen und Verbindungen im Verlauf der Anhörung Schritt für Schritt angegangen. Dies soweit ersichtlich in einer durchaus entspannten Form, hat doch der Beschwerdeführer beispielsweise sehr frei über seine andauernden telefonischen Kontakte mit seiner Mutter berichtet. Dem Beschwerdeführer wurde damit zweifelsohne in altersgerechter Form hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu seiner Person und zu seinen Gesuchsgründen umfassend zu äussern. Zwar hält das SEM dafür, von dieser Möglichkeit habe er keinen Gebrauch gemacht, indem seine Angaben und Ausführungen praktisch in jeder Hinsicht völlig widersprüchlich seien. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM vermögen jedoch aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen, jedenfalls nicht in der vom Staatssekretariat vertretenen, absoluten Form. Tatsächlich muss sich das Staatssekretariat in diesem Zusammenhang entgegen halten lassen, es habe in seinen Erwägungen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Befragungs- und Anhörungszeitpunkt nicht hinreichend Rechnung getragen. So entsprechend die vorhandenen Angaben zur Herkunft und zum persönlichen Hintergrund in der vorliegenden Form durchaus dem, was von einer Person erwartet werden darf, welche nur über eine mässige Schulbildung verfügt (von einer solchen ist indes durchaus auszugehen) und welche ihre Heimat bereits in einem Alter von unter (...) Jahren verlassen hat. Bei einer Gesamtbetrachtung wird im Übrigen ohne weiteres ersichtlich, welche Elemente des Sachverhaltsvortrages tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen dürften (so ein massgeblicher Teil der Schilderungen zur Herkunft und zu den familiären Verhältnissen) und welche Elemente dies ganz klar nicht tun (so die unsubstanziierten Vorbringen über den angeblichen in Gao erlebten Überfall, welche in der vorliegenden Form den Sachverhaltsvortrag ohne weiteres als Konstrukt erkennen lassen). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen lassen sich beispielswiese auch die geographischen Angaben des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort in Einklang bringen, jedenfalls soweit er über seine Herkunft ursprünglich aus der Ortschaft C._______ berichtet, bei welcher es sich tatsächlich um einen Nachbarort der Ortschaft D._______ handelt. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer zudem schlüssige Beweismittel nachgereicht (vgl. oben, Bst. A.e.). Ganz anders verhält es sich demgegenüber mit seinen Angaben beispielsweise zu angeblichen Lage von Gao, wo er einen Überfall erlebt haben will, oder zum aktuellen Aufenthalt seiner Mutter angeblich in G._________, was er erst ganz zum Schluss der Anhörung und im Widerspruch zu seinen früheren Angaben einbrachte. Entgegen den anders lautenden Vorbringen besteht mit Blick auf diese Ausgangslage zugleich kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre aus sprachlichen Gründen in irgendeiner Weise in seinem Sachverhaltsvortrag eingeschränkt worden. Das SEM verweist im Rahmen seiner Vernehmlassung denn auch zu Recht darauf hin, mangels Hinweisen auf Verständigungsprobleme habe kein Anlass bestanden, an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Muttersprache zu zweifeln. Die anders lautenden Vorbringen gehen schliesslich nicht nur aufgrund der Aktenlage fehl, sie blenden auch den länderspezifischen Kontext aus. So handelt es sich bei Bambara und Maninka nicht um unterschiedliche, sondern um überaus eng miteinander verwandte Sprache, mithin eher um blosse Dialekte der Grundsprache, welche als "Manding" oder "Mandekan" bezeichnet wird. Je nach Autor werden zwar in der Einteilung der verschiedenen Sprach-Untergruppen leicht unterschiedliche Ansätze verfolgt (vgl. bspw. Christopher Mosley and R. E. Asher [Hrsg.], Atlas of the World's Languages, London, 199 [Section 8, Map 112], gegenüber der Einteilung des Instituts für Afrikanistik der Universität Wien [http://www.univie.ac.at/sikwa/bambara18.pdf; abgerufen am 2. März 2017]), was jedoch nichts daran ändert, dass sich Bambara- und Maninka-Sprechende gegenseitig relativ mühelos verstehen. Teilweise werden denn auch Bambara und Malinke (Maninka) zusammen mit Dyula als eine einzige Sprache betrachtet (so etwa vom Institut für Asien- und Afrika-Wissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin [https://www.iaaw.hu-berlin.de/de/region/afrika/studium/sprachen/bambara/bambara; abgerufen am 2. März 2017]). Nach dem Gesagten besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, sprachliche Probleme hätten den Beschwerdeführer an einem vollständigen und korrekten Sachverhaltsvortrag gehindert.

E. 3.4 Nach vorstehenden Erwägungen kommt im Urteilszeitpunkt dem vorstehend beschriebenen Mangel der angefochtenen Verfügung in der Sache keine Relevanz mehr zu und bedarf es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr weiterer Sachverhaltsabklärungen. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist vielmehr als hinreichend erstellt zu erkennen, womit die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mali ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Mali dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. dazu EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mali den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Rahmen der angefochtenen Verfügung äussert sich das SEM nur ansatzweise zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da es sich in diesem Zusammenhang vornehmlich auf die die angeblich praktisch vollständige Unglaubhaftigkeit der Angaben und Ausführung des Beschwerdeführers beruft. Immerhin verweist das Staatssekretariat auf die regelmässigen Kontakte des Beschwerdeführers zur Mutter und auf seine mutmasslich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Wegweisungsvollzug sei nur schon aufgrund der allgemeinen Lage in seiner Heimat als unzumutbar zu erkennen. Daneben beruft er sich auf das angebliche Fehlen nicht nur einer Schulbildung, sondern auch von persönlichen Anknüpfungspunkten in der Heimat. Dem SEM wurde schon im Rahmen der vorstehenden Erwägungen entgegengehalten, dass sich den Akten durchaus verwertbare Angaben zur Herkunft des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhältnissen entnehmen lassen, welche einer Würdigung zugänglich sind. Dem Beschwerdeführer ist wiederum zu entgegnen, dass er offenkundig aus dem Südwesten von Mali und damit aus einer Region stammt, welche nie vom Bürgerkrieg in Norden des Landes betroffen war, und dass er in seiner Heimat offenkundig auch weiterhin über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt. So hat er im Rahmen der Anhörung nicht nur über seinen regelmässigen telefonischen Kontakt zur Mutter berichtet, sondern im Nachgang zur Anhörung neben dem Original seiner Geburtsurkunde auch noch das Original eines erst am 30. August 2016 von der zuständigen Gemeindeverwaltung von E._________ ausgestellten Geburtsregisterauszugs nachgereicht (vgl. oben, Bst. A.e.). Damit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in ständigem Kontakt zu seinen engsten Angehörigen (Mutter, Bruder und Schwester) steht, welche sich im Übrigen aufgrund der Aktenlage auch weiterhin am ehesten entweder in der Gemeinde E._________ oder aber in der Stadt B._______ aufhalten dürften. Der erst zum Schluss der Anhörung behauptete Aufenthalt der Mutter nicht am bisherigen Wohnort in B._______, sondern angeblich im weit entfernten G._________ (vgl. oben, Bst. B [erster Absatz am Ende]), überzeugt nicht. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich im Rahmen der Beschwerde geltend macht, sein Bruder halte sich heute in Kayes auf, ist ihm wiederum zu entgegnen, dass er auch diese Stadt über die ihm gemäss Aktenlage durchaus bekannte Bahnlinie erreichen kann, welche von Bamako über B._______ (und später auch E._________) nach Kayes führt. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne relativ einfach zu seinen Angehörigen zurückkehren, zu welchen er weiterhin engen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer lässt schliesslich auch keine gesundheitlichen Probleme erkennen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Das Beschwerdevorbringen betreffend seine angeblich mangelnde Schulbildung ist aufgrund der Aktenlage als weder überzeugend noch entscheidrelevant zu erkennen. Mit Blick auf seine anders lautenden Vorbringen bleibt der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er das SEM über das für ihn zuständige (... [kantonale Migrationsamt]) um Ausrichtung von Rückkehrhilfe ersuchen kann (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach diesen Feststellungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar, auch wenn der Beschwerdeführer gerade erst volljährig geworden ist.

E. 4.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Mali als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass im Urteilszeitpunkt den als rechtsfehlerhaft erkannten Aspekten der angefochtenen Verfügung keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zukommt und die für den vorliegenden Entscheid wesentlichen Sachverhaltsmomente richtig und vollständig erstellt sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung im Resultat zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die angefochtene Verfügung während des gesamten Verfahrens an einem schwerwiegenden Mangel litt, welcher zweifelsohne zu einer Kassation geführt hätte, wäre der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht volljährig geworden. Der Mangel als solcher besteht zwar nach wie vor, jedoch kommt diesem nach Erreichen der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr zu. Zu berücksichtigt ist jedoch, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der angefochtenen Verfügung unter Zwangs- und Haftandrohung eine Ausreisefrist auf einen Zeitpunkt noch vor Erreichen seiner Volljährigkeit angesetzt worden war. Aus dem Umstand, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer die Durchsetzung des rechtsfehlerhaften Entscheides nur durch die Einreichung seiner Beschwerde hat verhindern können, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47). Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Nachhinein als gegenstandlos.

E. 6.2 Nach dem vorstehend Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz Unterliegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, ist aufgrund der am 20. Februar 2017 eingereichten Kostennote seines Rechtsvertreters, welche als der Sache angemessen erscheint und den massgeblichen Bemessungsfaktoren entspricht, auf Fr. 1'420.- festzusetzen. Damit erweist sich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) im Nachhinein als gegenstandlos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'420.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-244/2017 Urteil vom 6. April 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein damals noch minderjähriger Staatsangehöriger von Mali - ersuchte am 10. September 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er anlässlich der Gesuchseinreichung auf dem handschriftlich und gemäss entsprechendem Vermerk selbständig ausgefüllten Personalienblatt (act. A1) an, er stamme aus B._______ (eine Stadt im Südwesten von Mali, ... nordwestlich von Bamako und ... südöstlich von Kayes gelegen), seine Muttersprache sei Bambamran (recte: Bambara) und er spreche auch "Fase Franch" (soweit ersichtlich: Französisch). Am 14. September 2015 vermerkte das SEM in einer Aktennotiz, aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers, er scheine minderjährig zu sein, werde vorläufig auf eine Handknochenanalyse verzichtet. A.b Am 24. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A5: Protokoll der Befragung zur Person [BzP]). Dabei führte er unter anderem aus, er stamme ursprünglich aus C._______, welches (...) westlich von B._______ liege, er habe jedoch von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise mit seinen Familie stets in B._______ gewohnt, welches wiederum in der Region von Bamako liege (recte: in der Region Kayes, aber näher bei Bamako als bei Kayes gelegen). Er sei ein ethnischer Mandinko und seine Muttersprache sei Bambara, er spreche aber auch Malinke (auch: Maninka) und ein wenig Französisch. Er sei jedoch nie zur Schule gegangen, da er lesen und schreiben erst hier von den anderen Leuten in der Empfangsstelle gelernt habe (a.a.O., Ziffn. 1.07, 1.08, 1.17 und 2.01). Seine (...) Mutter lebe mit seiner (...) Schwester und seinem (...) Bruder weiterhin in B._______, wogegen sein (...) Vater im Jahre 2014 verstorben sei. Im Rahmen der Ausführungen zu seiner Familie nannte er gleichzeitig die Telefonnummer des Mobiltelefons seines Bruders (a.a.O., Ziff. 3). Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere führte er aus, einen Pass habe er nie besessen und seine Identitätskarte von Mali sei bei seiner Mutter in B._______ zurückgeblieben (a.a.O., Ziff. 4). Auf die weiteren Angaben und Ausführungen im Rahmen der Befragung zur Person wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. A.c Nach der Befragung zur Person wurde vom SEM in zwei weiteren Aktennotizen vermerkt, der Beschwerdeführer dürfte vom Aussehen her minderjährig sein, und am 6. Oktober 2015 wurde die zuständige kantonale Behörde vom Staatssekretariat über die Zuweisung des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) in Kenntnis gesetzt. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde in der Folge von der kantonalen Behörde eine rechtskundige Person beigeordnet. Im Beisein dieser Vertrauensperson fand knapp ein Jahr später - am 13. September 2016 - in Bern-Wabern die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. A.d Im Rahmen der Anhörung vom 13. September 2016 (vgl. act. A18: Anhörungsprotokoll), welche wie die Befragung zur Person in Bambara geführt wurde, berichtete der Beschwerdeführer vorab unter Vorlage einer Kopie respektive eines Fotos seiner Geburtsurkunde, welche ihm von seiner Mutter durch Vermittlung einer Drittperson über "Facebook" zugestellt worden sei, über seine andauernden Kontakte mit seiner Mutter, mit welcher er einmal im Monat telefoniere. Dabei gab er auf Nachfrage hin unter anderem an, seinen Geschwistern gehe es gut, wogegen seine Mutter aufgrund ihres Alters sehr eingeschränkt sei. Weiter berichtete er über seine Herkunft aus der Ortschaft C._______, bei welcher es sich um einen Vorort von B._______ handle, welches wiederum eine grosse Stadt sei. Bei C._______ handle es sich um ein kleines Dorf, wo es keine Schule gebe. Kinder, welche aus dem Dorf zur Schule gingen, würden dies in einer Nachbarstadt tun. Er selber sei aber nie zur Schule gegangen, sondern er habe wie seine Geschwister auf dem Feld gearbeitet. Nachdem in der vorgelegten Geburtsurkunde als Geburtsort die Ortschaft D._______ verzeichnet war, gab der Beschwerdeführer auf diesbezügliche Nachfrage hin an, die Ortschaften C._______ und D._______ gehörten zusammen. Auf die weiteren Angaben und Ausführungen im Rahmen der Anhörung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. A.e Am 27. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer dem SEM kommentarlos das Original seiner Geburtsurkunde zu, zusammen mit dem Original eines amtlichen Geburtsregisterauszuges vom 30. August 2016. In beiden Dokumenten ist die Ortschaft D._______ als Geburtsort vermerkt (tatsächlich ein Nachbarort von C._______) und beide wurden vom zuständigen Bürgermeisteramt der Gemeinde E._________ ausgestellt, welche im Kreis F._________ in der Region Kayes liegt (... nordwestlich von B._______ respektive ... südöstlich von Kayes). Diese Papiere wurden vom SEM behördenintern durch einen Länderexperten respektive eine Länderexpertin geprüft, wobei von dieser Person die Echtheit der vorgelegten Urkunden nicht bezweifelt wurde (act. A20: Aktennotiz "Abklärung mit Länderreferat"). B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmend der Befragung zur Person vor, er habe seine Heimat verlassen, weil es bei ihnen zuhause respektive in Gao (fast 1400 km von B._______ und fast 1600 km von C._______ entfernt) Krieg gebe. Dabei machte er auf Nachfrage hin geltend, sein Vater sei in Gao respektive in der Sahara von Rebellen getötet worden, als sie - sein Vater, seine Mutter und er - anlässlich ihrer Ausreise dort unterwegs gewesen seien. Bei diesem Vorfall sei er am Fuss verletzt worden. Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Grund für seine Ausreise vor, es sei damals um kriegerischen Auseinandersetzungen gegangen. Es habe immer wieder Angriffe vonseiten der Rebellen gegeben, welche vor drei Jahren respektive 2014 auch seinen Vater umgebracht hätten. Nach diesem Überfall in Gao, bei welchem auch er mit einem Messer am Fuss verletzt worden sei, habe er aus Furcht um sein Leben die Flucht ergriffen und seine Heimat im Januar 2015 verlassen. Dazu führte er aus, er sei selbständig von Gao über Algerien nach Libyen gereist, von wo er auf dem Seeweg Italien und anschliessend auf dem Landweg die Schweiz erreicht habe. Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer sodann auf entsprechende Nachfrage hin vor, weshalb seine Eltern damals mit ihm und seinen Geschwistern in Gao unterwegs gewesen seien, wisse er nicht. Gleichzeitig gab er an, Gao liege nicht weit von C._______ entfernt, zumal man von C._______ mit dem Auto innert eines halben Vormittags Gao erreichen könne (vgl. act. A18, F. 80-85). Auf weitere Nachfragen hin führte er aus, nach der Beerdigung seines Vaters in Gao, an welcher er aufgrund seiner Verletzung nicht habe teilnehmen können, habe er sich mit dem Einverständnis seiner Mutter auf den Weg gemacht. Der Vorfall in Gao habe zur Trennung seiner Familie geführt, indem sein älterer Bruder nach Kayes gegangen sei, wogegen seine Mutter und seine jüngere Schwester seither in einem Vorort von Gao lebten, und zwar in G._________ (knapp 1000 km südwestlich von Gao und über 400 km östlich von B._______ gelegen), wenn er richtig informiert sei. (vgl. a.a.O., F. 90 ff, 104 ff. und 137 ff.). Auf die Gesuchsvorbringen wird weiter - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass zum Schluss der Anhörung von der Hilfswerkvertretung im Protokoll vermerkt wurde, der Beschwerdeführer habe teilweise Mühe gehabt, die gestellten Fragen zu beantworten und sich auszudrücken. Es scheine, dass er sich aufgrund seines Alters und seines Hintergrundes der Wichtigkeit der Anhörung womöglich nicht bewusst gewesen sei und daher oftmals nicht sehr detailliert oder ausschweifend berichtet habe (vgl. act. A18 [letzte Seite]). C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 (eröffnet am 13. Dezember 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des damals nach wie vor noch minderjährigen Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Mali an. In seinem Entscheid erklärte das Staatssekretariat zunächst den vorgebrachten Überfall von Rebellen als nicht asylrelevant, zumal die damit behauptete Verwicklung in eine kriegerische Auseinandersetzung keine relevante Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) erkennen lasse. Darüber hinaus erklärte das Staatssekretariat die Angabe und Ausführung des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seiner angeblich fehlenden Schulbildung und zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Angehörigen sowie dessen Reisewegschilderungen als mit mannigfachen Widersprüchen behaftet und daher insgesamt unglaubhaft. Die geografischen Angaben des Beschwerdeführers erkannte das Staatssekretariat als durchwegs tatsachenwidrig. Nach diesen Feststellungen gelangte das SEM im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zum Schluss, aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft sei es dem Staatssekretariat nicht möglich, die tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu evaluieren. Die Folgen der Verheimlichung seiner wahren Verhältnisse und Herkunft habe der Beschwerdeführer zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung nach Mali stünden keine rechterheblichen Vollzugshindernisse entgegen. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine noch minderjährige Person handle, bleibe im Sinne einer Kindswohlprüfung darauf hinzuweisen, dass er den Weg von Mali in die Schweiz selbständig zurückgelegt habe, was von einer gewissen Selbständigkeit und Reife zeuge. Zudem stehe er mit seiner Mutter in regelmässigem Kontakt. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr auf Unterstützung zählen könne. Zudem werde er bald volljährig. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage der Anordnung der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigte der Beschwerdeführer vorab das Vorbringen über den Tod seines Vaters angeblich in Gao, über seine angeblich bei diesem Vorfall erlittene Verletzung am Bein und über seine anschliessende Ausreise aus Mali. Gegen eine Wegweisung nach Mali wandte er in der Folge zunächst unter Verweis auf eine SFH-Länderanalyse zur allgemeinen Lage in Mali vom 30. Oktober 2012 ein, bereits aufgrund der Gesamtsituation in seiner Heimat sei eine Rückkehr unzumutbar. In seinem Fall würden indes auch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da er keine Kenntnis vom Aufenthalt seiner Angehörigen habe und damit unklar sei, wer ihn nach seiner Rückkehr in seine Obhut nehmen sollte. Seine Versorgung sei völlig unklar, zumal sein Vater verstorben sei und sein Bruder mittlerweile in Kayes lebe. Mit Blick darauf sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Rahmen seiner weiteren Beschwerdevorbringen hielt der Beschwerdeführer dem SEM namentlich eine unvollständige Sachverhaltsstellung und eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, zumal es das Staatssekretariat pflichtwidrig und entgegen der Praxis nach BVGE 2015/30 unterlassen habe, im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges seine konkrete Situation als unbegleiteter Minderjähriger vollständig abzuklären, nachdem seine Minderjährigkeit als unbestritten gelte. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird weiter - soweit im Urteilszeitpunkt noch relevant - nachfolgend eingegangen (vgl. unten, E. 3.2). Daneben bestritt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die generelle Unglaubhaftigkeit seiner Angaben und Ausführungen. In dieser Hinsicht machte er zum einen geltend, im Rahmen seiner Würdigung habe das SEM gänzlich ausser Acht gelassen, dass er noch minderjährig sei. Gleichzeitig könne aufgrund seines aktenkundig zwar eher knappen, in der Sache aber durchaus konstanten Aussageverhaltens keineswegs von einer bewussten Verheimlichung von Informationen und verwehrter Mitwirkung ausgegangen werden. Soweit es seinem Sachverhaltsvortrag an Substanz mangle, sei dies in erster Linie vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit zu sehen, was sich im Übrigen auch aus dem diesbezüglichen Vermerk der Hilfswerkvertretung ergebe (vgl. dazu oben, Bst. B [zweiter Absatz]). Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vom SEM zu Unrecht in Bambara angehört worden. Seine Muttersprache sei vielmehr Maninka, sei er doch ein ethnischer Mandinko. So sei denn auch die Befragung zur Person tatsächlich gar nicht in Bambara, sondern vom Dolmetscher inoffiziell in Maninka geführt worden, was im Protokoll jedoch unerwähnt geblieben sei. Zur falschen Verzeichnung seiner Muttersprache sei es im Übrigen gekommen, weil in der Empfangsstelle das Personalienblatt nicht von ihm, sondern vielmehr von einem Kollegen ausgefüllt worden sei, da er selbst nicht lesen und schreiben könne. Da die Anhörung in der Folge ausschliesslich in Bambara geführt worden sei, habe er dieser nicht vollständig folgen können. Gerade mit Blick darauf müsse von einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden, welche jedoch nicht von ihm zu vertreten sei, nachdem er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst (...)-jährig gewesen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 wurde aufgrund der damaligen Aktenlage den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) entsprochen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei bekräftigte das Staatssekretariat im Wesentlichen seine bisherigen Schlüsse betreffend die praktisch vollständige Unglaubhaftigkeit der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers, wodurch eine umfassendere Prüfung der Frage der Zumutbarkeit verunmöglicht werde. Alleine mit der Berufung auf seine Minderjährigkeit würden die zahlreichen Widersprüche nicht erklärt. Vom bald volljährigen Beschwerdeführer hätten vielmehr nachvollziehbare Angaben zu seinen Hintergrund erwartet werden dürfen. Über seine bisherigen Erwägungen hinausgehend meldete das Staatssekretariat im Übrigen neu auch noch gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Mali an. Auf der anderen Seite hielt das SEM dafür, eine Kindswohlprüfung sei durchaus vorgenommen worden. Das Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich falsche Befragungs- und Anhörungssprache erklärte das Staatssekretariat sodann unter Verweis auf die Aktenlage als nicht stichhaltig. Dabei hielt das Staatssekretariat unter anderem fest, mangels Hinweisen auf Verständigungsprobleme habe kein Anlass bestanden, an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Muttersprache zu zweifeln. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer zur diesbezüglichen Stellungnahme (Replik) eingeladen. Dabei wurde er der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass nicht mit einem Abschluss des Verfahrens noch (...) vor Erreichen seiner Volljährigkeit gerechnet werden könne. H. Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, in welcher er an seinen Beschwerdevorbringen vollumfänglich festhielt. So bekräftigte er namentlich das Vorbringen, das SEM sei seiner erhöhten Abklärungspflicht im Falle von unbegleiteten minderjährigen Gesuchstellern nach wie vor nicht nachgekommen, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Gleichzeitig bekräftigte er das Vorbringen, aus sprachlichen Gründen habe er im Rahmen der Anhörung nicht alles verstanden. Aufgrund der Anmerkungen der Hilfswerksvertretung erscheine denn auch als nicht ausgeschlossen, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Alleine der Umstand, dass er demnächst volljährig werde, müsse schliesslich unerheblich bleiben, da insgesamt von einer schwerwiegenden Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör auszugehen sei. Nachdem der Anspruch auf das rechtliche Gehör formeller Natur sei und das SEM auch im Rahmen der Vernehmlassung die im Falle von unbegleiteten Minderjährigen notwendigen Abklärungen nicht nachgeholt habe, falle eine Heilung der Gehörsrechtsverletzung ausser Betracht. Zudem sei es aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung gekommen, welche auch auf Vernehmlassungsstufe nicht habe bereinigt werden können. Auf die weiteren Vorbringen im Rahmen der Replikeingabe - namentlich zur Frage der Kostenverlegung im Falle einer Abweisung der Beschwerde - wird nachfolgend eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Im Rahmen der Beschwerde wird explizit beantragt, "es sei die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen" (vgl. Beschwerdeanträge 1 und 2). Da sich die Beschwerde damit auf die Frage der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges beschränkt, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Vom Beschwerdeführer wird sodann - zumindest gemäss dem Wortlaut seines Hauptantrages - nicht nur die Anordnung des Wegweisungsvollzuges, sondern auch die Anordnung der Wegweisung als solcher angefochten, indem er die Aufhebung auch von Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtene Verfügung beantragt (vgl. oben). Eine diesbezügliche Begründung liegt allerdings nicht vor und die Anordnung der Wegweisung als solcher stellt die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs dar (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H). 2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 f. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]). 2.4 Aufgrund der Aktenlage ist indes vor den Erwägungen zu dieser Sache (vgl. unten, E. 4) vorab auf die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwar der Form nach bloss im Sinne eines Eventualantrages beantragt, tatsächlich setzt er sich in seiner Beschwerde jedoch zur Hauptsache mit seinen Vorbringen betreffend eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und betreffend das Vorliegen einer schweren Gehörsrechtsverletzung auseinander. Da diese Rügen im Bestätigungsfall zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen würden, wird darauf zuerst eingegangen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der entscheidrelevante Sachverhalt sei deshalb nicht genügend erstellt und sein Anspruch auf das rechtliche Gehör sei deshalb verletzt, weil vom SEM aufgrund seiner Minderjährigkeit zwingend notwendige Abklärungen in der Heimat, mithin eine praxiskonforme Abklärung der Frage nach den effektiven Modalitäten respektive nach der praktischen Umsetzung des Wegweisungsvollzuges, unterlassen worden seien. Die diesbezüglichen, sehr umfassenden Ausführungen in der Beschwerde - welche in grundsätzlich zutreffender Weise die massgebliche Praxis wiedergeben - wären in der Tat als ausschlaggebend zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer nach wie vor minderjährig wäre. So muss sich das SEM entgegen halten lassen, die im Rahmen der angefochtenen Verfügung trotz unbestrittener Minderjährigkeit verfolgte Argumentationslinie bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges - an welcher das Staatssekretariat selbst noch im Rahmen seiner Vernehmlassung festgehalten hat - stehe in klarem Widerspruch sowohl zum Gesetz (vgl. dazu Art. 69 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) als auch zur ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3, mit Verweis auf die ständige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 und 1998 Nr. 13). So ist nach Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. ferner Art. 10 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie [2008/115/EG]). Demnach müssen vom SEM noch vor Erlass der wegweisenden Verfügung konkrete Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, wenn eine unbegleitete minderjährige Person nicht direkt zu ihrer Familie zurückgeführt werden kann, was im Übrigen ebenfalls noch vor Erlass der wegweisenden Verfügung erstellt werden müsste (vgl. zum Ganzen die vorstehend zitierte Praxis). Seinen diesbezüglichen Verpflichtungen ist das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung auch nicht ansatzweise nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist indes in der Zwischenzeit volljährig geworden und er verkennt namentlich im Rahmen seiner Replikeingabe, dass dadurch sein Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an den beantragten Abklärungen in der Heimat weggefallen ist, da solche nur im Falle nach wie vor bestehender Minderjährigkeit vorzunehmen sind. Die mit Blick auf die vormalige Minderjährigkeit beantragte Rückweisung der Sache zwecks nachträglicher Sachverhaltsabklärungen fällt daher zum heutigen Zeitpunkt ausser Betracht. Auch wenn mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist nach Erreichen der Volljährigkeit eine bloss noch "erzieherische Rückweisung" der Sache ans SEM abzulehnen. Die vorgenannten Umständen sind aber immerhin - wie vom Beschwerdeführer zum Schluss der Replikeingabe geltend gemacht - im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. unten, E. 6). 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren darauf, er sei vom SEM in Bambara und damit nicht in seiner Muttersprache Maninka angehört worden, was zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt haben dürfte und eine Gehörsrechtsverletzung darstelle. In dieser Hinsicht ist allerdings zunächst auf das Folgende hinzuweisen: Nachdem sich der damals noch minderjährige Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung noch als Kind respektive als Jugendlicher darstellte, und nicht bereits als junger Erwachsener, wurde diesem Umstand vom Staatssekretariat während des Verfahrens durchaus gebührend Rechnung getragen. So wurde der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragung zur Person vom 24. September 2015 als Kind erkannt und die ein Jahr später erfolgte Anhörung vom 13. September 2016 wurde in einer Art und Weise aufgebaut und durchgeführt, welcher er offenkundig ohne weiteres folgen konnte. Aus der Anmerkung zum Protokoll vonseiten der Hilfswerkvertretung (vgl. oben, Bst. B [zweiter Absatz]) ergibt sich im Übrigen nichts anderes. Tatsächlich war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung schon (...)-jährig, der Anhörung hätte jedoch auch eine noch jüngere Person mühelos folgen können. So wurden die massgeblichen Fragen nach seinem Alter, nach seiner Herkunft und insbesondere nach seinen familiären Verhältnissen und Verbindungen im Verlauf der Anhörung Schritt für Schritt angegangen. Dies soweit ersichtlich in einer durchaus entspannten Form, hat doch der Beschwerdeführer beispielsweise sehr frei über seine andauernden telefonischen Kontakte mit seiner Mutter berichtet. Dem Beschwerdeführer wurde damit zweifelsohne in altersgerechter Form hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu seiner Person und zu seinen Gesuchsgründen umfassend zu äussern. Zwar hält das SEM dafür, von dieser Möglichkeit habe er keinen Gebrauch gemacht, indem seine Angaben und Ausführungen praktisch in jeder Hinsicht völlig widersprüchlich seien. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM vermögen jedoch aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen, jedenfalls nicht in der vom Staatssekretariat vertretenen, absoluten Form. Tatsächlich muss sich das Staatssekretariat in diesem Zusammenhang entgegen halten lassen, es habe in seinen Erwägungen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Befragungs- und Anhörungszeitpunkt nicht hinreichend Rechnung getragen. So entsprechend die vorhandenen Angaben zur Herkunft und zum persönlichen Hintergrund in der vorliegenden Form durchaus dem, was von einer Person erwartet werden darf, welche nur über eine mässige Schulbildung verfügt (von einer solchen ist indes durchaus auszugehen) und welche ihre Heimat bereits in einem Alter von unter (...) Jahren verlassen hat. Bei einer Gesamtbetrachtung wird im Übrigen ohne weiteres ersichtlich, welche Elemente des Sachverhaltsvortrages tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen dürften (so ein massgeblicher Teil der Schilderungen zur Herkunft und zu den familiären Verhältnissen) und welche Elemente dies ganz klar nicht tun (so die unsubstanziierten Vorbringen über den angeblichen in Gao erlebten Überfall, welche in der vorliegenden Form den Sachverhaltsvortrag ohne weiteres als Konstrukt erkennen lassen). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen lassen sich beispielswiese auch die geographischen Angaben des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort in Einklang bringen, jedenfalls soweit er über seine Herkunft ursprünglich aus der Ortschaft C._______ berichtet, bei welcher es sich tatsächlich um einen Nachbarort der Ortschaft D._______ handelt. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer zudem schlüssige Beweismittel nachgereicht (vgl. oben, Bst. A.e.). Ganz anders verhält es sich demgegenüber mit seinen Angaben beispielsweise zu angeblichen Lage von Gao, wo er einen Überfall erlebt haben will, oder zum aktuellen Aufenthalt seiner Mutter angeblich in G._________, was er erst ganz zum Schluss der Anhörung und im Widerspruch zu seinen früheren Angaben einbrachte. Entgegen den anders lautenden Vorbringen besteht mit Blick auf diese Ausgangslage zugleich kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre aus sprachlichen Gründen in irgendeiner Weise in seinem Sachverhaltsvortrag eingeschränkt worden. Das SEM verweist im Rahmen seiner Vernehmlassung denn auch zu Recht darauf hin, mangels Hinweisen auf Verständigungsprobleme habe kein Anlass bestanden, an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Muttersprache zu zweifeln. Die anders lautenden Vorbringen gehen schliesslich nicht nur aufgrund der Aktenlage fehl, sie blenden auch den länderspezifischen Kontext aus. So handelt es sich bei Bambara und Maninka nicht um unterschiedliche, sondern um überaus eng miteinander verwandte Sprache, mithin eher um blosse Dialekte der Grundsprache, welche als "Manding" oder "Mandekan" bezeichnet wird. Je nach Autor werden zwar in der Einteilung der verschiedenen Sprach-Untergruppen leicht unterschiedliche Ansätze verfolgt (vgl. bspw. Christopher Mosley and R. E. Asher [Hrsg.], Atlas of the World's Languages, London, 199 [Section 8, Map 112], gegenüber der Einteilung des Instituts für Afrikanistik der Universität Wien [http://www.univie.ac.at/sikwa/bambara18.pdf; abgerufen am 2. März 2017]), was jedoch nichts daran ändert, dass sich Bambara- und Maninka-Sprechende gegenseitig relativ mühelos verstehen. Teilweise werden denn auch Bambara und Malinke (Maninka) zusammen mit Dyula als eine einzige Sprache betrachtet (so etwa vom Institut für Asien- und Afrika-Wissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin [https://www.iaaw.hu-berlin.de/de/region/afrika/studium/sprachen/bambara/bambara; abgerufen am 2. März 2017]). Nach dem Gesagten besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, sprachliche Probleme hätten den Beschwerdeführer an einem vollständigen und korrekten Sachverhaltsvortrag gehindert. 3.4 Nach vorstehenden Erwägungen kommt im Urteilszeitpunkt dem vorstehend beschriebenen Mangel der angefochtenen Verfügung in der Sache keine Relevanz mehr zu und bedarf es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr weiterer Sachverhaltsabklärungen. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist vielmehr als hinreichend erstellt zu erkennen, womit die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mali ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Mali dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. dazu EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mali den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Rahmen der angefochtenen Verfügung äussert sich das SEM nur ansatzweise zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da es sich in diesem Zusammenhang vornehmlich auf die die angeblich praktisch vollständige Unglaubhaftigkeit der Angaben und Ausführung des Beschwerdeführers beruft. Immerhin verweist das Staatssekretariat auf die regelmässigen Kontakte des Beschwerdeführers zur Mutter und auf seine mutmasslich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Wegweisungsvollzug sei nur schon aufgrund der allgemeinen Lage in seiner Heimat als unzumutbar zu erkennen. Daneben beruft er sich auf das angebliche Fehlen nicht nur einer Schulbildung, sondern auch von persönlichen Anknüpfungspunkten in der Heimat. Dem SEM wurde schon im Rahmen der vorstehenden Erwägungen entgegengehalten, dass sich den Akten durchaus verwertbare Angaben zur Herkunft des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhältnissen entnehmen lassen, welche einer Würdigung zugänglich sind. Dem Beschwerdeführer ist wiederum zu entgegnen, dass er offenkundig aus dem Südwesten von Mali und damit aus einer Region stammt, welche nie vom Bürgerkrieg in Norden des Landes betroffen war, und dass er in seiner Heimat offenkundig auch weiterhin über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt. So hat er im Rahmen der Anhörung nicht nur über seinen regelmässigen telefonischen Kontakt zur Mutter berichtet, sondern im Nachgang zur Anhörung neben dem Original seiner Geburtsurkunde auch noch das Original eines erst am 30. August 2016 von der zuständigen Gemeindeverwaltung von E._________ ausgestellten Geburtsregisterauszugs nachgereicht (vgl. oben, Bst. A.e.). Damit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in ständigem Kontakt zu seinen engsten Angehörigen (Mutter, Bruder und Schwester) steht, welche sich im Übrigen aufgrund der Aktenlage auch weiterhin am ehesten entweder in der Gemeinde E._________ oder aber in der Stadt B._______ aufhalten dürften. Der erst zum Schluss der Anhörung behauptete Aufenthalt der Mutter nicht am bisherigen Wohnort in B._______, sondern angeblich im weit entfernten G._________ (vgl. oben, Bst. B [erster Absatz am Ende]), überzeugt nicht. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich im Rahmen der Beschwerde geltend macht, sein Bruder halte sich heute in Kayes auf, ist ihm wiederum zu entgegnen, dass er auch diese Stadt über die ihm gemäss Aktenlage durchaus bekannte Bahnlinie erreichen kann, welche von Bamako über B._______ (und später auch E._________) nach Kayes führt. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne relativ einfach zu seinen Angehörigen zurückkehren, zu welchen er weiterhin engen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer lässt schliesslich auch keine gesundheitlichen Probleme erkennen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Das Beschwerdevorbringen betreffend seine angeblich mangelnde Schulbildung ist aufgrund der Aktenlage als weder überzeugend noch entscheidrelevant zu erkennen. Mit Blick auf seine anders lautenden Vorbringen bleibt der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er das SEM über das für ihn zuständige (... [kantonale Migrationsamt]) um Ausrichtung von Rückkehrhilfe ersuchen kann (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach diesen Feststellungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar, auch wenn der Beschwerdeführer gerade erst volljährig geworden ist. 4.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Mali als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass im Urteilszeitpunkt den als rechtsfehlerhaft erkannten Aspekten der angefochtenen Verfügung keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zukommt und die für den vorliegenden Entscheid wesentlichen Sachverhaltsmomente richtig und vollständig erstellt sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung im Resultat zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die angefochtene Verfügung während des gesamten Verfahrens an einem schwerwiegenden Mangel litt, welcher zweifelsohne zu einer Kassation geführt hätte, wäre der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht volljährig geworden. Der Mangel als solcher besteht zwar nach wie vor, jedoch kommt diesem nach Erreichen der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr zu. Zu berücksichtigt ist jedoch, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der angefochtenen Verfügung unter Zwangs- und Haftandrohung eine Ausreisefrist auf einen Zeitpunkt noch vor Erreichen seiner Volljährigkeit angesetzt worden war. Aus dem Umstand, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer die Durchsetzung des rechtsfehlerhaften Entscheides nur durch die Einreichung seiner Beschwerde hat verhindern können, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47). Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Nachhinein als gegenstandlos. 6.2 Nach dem vorstehend Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz Unterliegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, ist aufgrund der am 20. Februar 2017 eingereichten Kostennote seines Rechtsvertreters, welche als der Sache angemessen erscheint und den massgeblichen Bemessungsfaktoren entspricht, auf Fr. 1'420.- festzusetzen. Damit erweist sich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) im Nachhinein als gegenstandlos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'420.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: