Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 März 2023), weshalb der Wegweisungsvollzug nach B._______ somit nicht als allgemein unzumutbar anzusehen ist,
E-4527/2024 Seite 7 dass vorliegend kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Mali in eine existenzbedrohende Lage ge- raten, dass er bis zum Jahr 2016 in B._______ gelebt und die Schule besucht hat, im Jahr 2019 mehrere Monate dort lebte und arbeitete, mithin davon auszugehen ist, dass er vor Ort über soziale Beziehungen verfügt, dass er zudem erneut für seinen Lebensunterhalt wird sorgen können, zu- mal er – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – sich in den Jahren 2019/2020 während einiger Monate alleine dort aufgehalten und einer Ar- beit nachgegangen ist; er zudem in Frankreich eine Lehre begonnen und Praktika als (…) absolviert hat, dass ihn seine Eltern gemäss seinen Angaben auch schon finanziell unter- stützt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr zumindest anfänglich erneut um finanzielle Unterstützung anfragen kann, dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, dass zusammenfassend weder die allgemeine Lage im Heimat- bezie- hungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und er über einen bis (…) gültigen malischen Reise- pass verfügt, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung ebenfalls zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren gemäss den vorhergehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abzu- weisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
E-4527/2024 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses mit dem vorlie- genden Urteil als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite)
E-4527/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4527/2024 Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz am 22. Februar 2024 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und dieser zum Nachweis seiner Identität seinen malischen Reisepass einreichte sowie ein Antragsformular für eine französische Aufenthaltsgenehmigung, dass die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten habe und dort aufenthaltsberechtigt gewesen sei, zunächst ein Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durchführte und die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchten, dass die französischen Behörden das Rückübernahmeersuchen mit der Begründung ablehnten, die französische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei am (...) widerrufen worden, mithin die Dublin-III-VO keine Anwendung finde, dass die Vorinstanz anschliessend das nationale Asylverfahren aufnahm und den Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ (Mali) bei seinen Grosseltern aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur 9. Klasse besucht, wobei im Jahr 2012 oder 2013 ihr Haus von den Rebellen zerstört worden sei und sich zudem die Situation in Mali aufgrund der genannten Gruppierungen allgemein verschlechtert habe, dass er, nachdem sein Grossvater gestorben sei, im Jahr 2016/2017 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern und Geschwistern nach Frankreich übersiedelt sei, wo er eine Ausbildung als (...) begonnen habe, dass er sodann ausführte, seine Grossmutter sei im Jahr 2019 ebenfalls nach Frankreich gekommen, kurz darauf aber verstorben, weshalb er und sein Vater ihren Leichnam für die Beerdigung zurück nach Mali gebracht hätten, wo der Vater ihn dann alleine zurückgelassen habe, dass er eine Wohnung gemietet und in (...) zu arbeiten begonnen habe, dass er an einem Abend auf dem Heimweg (...) von Unbekannten angegriffen worden sei, welche sein Motorrad im Visier gehabt hätten, dass er schliesslich vorbrachte, er sei im Jahr 2020 mit der finanziellen Hilfe seiner Mutter wieder nach Frankreich zurückgekehrt, wo er seinen Aufenthaltsstatus indes nicht habe regeln können und das Land habe verlassen müssen, weswegen er in die Schweiz gekommen sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2024 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erhob und darin sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug nach Mali unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten hat, wobei die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt (Art. 52 VwVG), dass insbesondere an Laieneingaben in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, und sinngemässe Anträge, welche sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergeben, genügen (Seethaler/Portmann in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N 49), dass der Beschwerdeführer vorliegend nur die Asylgewährung als Rechtsbegehren formulierte, sich aus der Begründung aber auch die Beanstandung des Vollzugs der Wegweisung nach Mali ergibt; sich die verlangten Änderungen der angefochtenen Verfügung mithin klar aus der Eingabe ergeben, weshalb die Beschwerde die Formerfordernisse erfüllt und das Gericht die angefochtene Verfügung daher sowohl unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, als auch des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen hat, dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, namentlich sei er nicht wegen eines in Art. 3 AsylG normierten Motivs von den Unbekannten behelligt worden und die politische sowie wirtschaftliche Situation in Mali stelle keine Verfolgung im Sinne derselben Bestimmung dar, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, insbesondere der Angriff der Unbekannten - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt - nicht auf einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen ist und gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers einzig zum Zwecke der Wegnahme des Motorrades erfolgte, dass ferner wirtschaftlich oder politisch schwierige Allgemeinsituationen im Heimatland keine asylrelevante Verfolgung darstellen und sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers hindeuten würden, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben politisch nicht aktiv war und in B._______ ein unauffälliges Leben führte, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, eine Rückkehr nach Mali sei für ihn unzumutbar, da er dort über kein soziales Netz verfüge und seine Sicherheit gefährdet sei, da es sich bei Mali um ein «Kriegsland» handle, dass trotz des Wiederaufflammens der Kämpfe zwischen den malischen Streitkräften (Fama) und den Tuareg-Gruppen im Norden des Landes seit August 2023, des Rückzugs der Mission der Vereinten Nationen im Dezember 2023 und der Ankündigung des Endes des Friedensabkommens von Algier am 25. Januar 2024, nicht davon auszugehen ist, in Mali herrsche auf dem gesamten Staatsgebiet eine Situation allgemeiner Gewalt und nach derzeitigem Stand die Kampfhandlungen vor allem das Zentrum sowie den Norden Malis betreffen und der Süden des Landes weniger von Gewalt betroffen und sicherer als der Rest des Landes ist (vgl. Urteile des BVGer E-2068/2024 und E-2050/2024 vom 12. Juli 2024 E. 6.3.2 m.w.H., E-1778/2024 vom 29. April 2024 E. 8.2 m.w.H., vgl. auch E-1297/2023 vom 20. März 2023), weshalb der Wegweisungsvollzug nach B._______ somit nicht als allgemein unzumutbar anzusehen ist, dass vorliegend kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Mali in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass er bis zum Jahr 2016 in B._______ gelebt und die Schule besucht hat, im Jahr 2019 mehrere Monate dort lebte und arbeitete, mithin davon auszugehen ist, dass er vor Ort über soziale Beziehungen verfügt, dass er zudem erneut für seinen Lebensunterhalt wird sorgen können, zumal er - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - sich in den Jahren 2019/2020 während einiger Monate alleine dort aufgehalten und einer Arbeit nachgegangen ist; er zudem in Frankreich eine Lehre begonnen und Praktika als (...) absolviert hat, dass ihn seine Eltern gemäss seinen Angaben auch schon finanziell unterstützt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr zumindest anfänglich erneut um finanzielle Unterstützung anfragen kann, dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, dass zusammenfassend weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und er über einen bis (...) gültigen malischen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren gemäss den vorhergehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: