Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. September 2023 führte das SEM die Personalien- aufnahme (PA) durch, und am 10. Juni 2024 hörte es ihn zu seinen Asyl- gründen an. Am 11. Juni 2024 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Ver- fahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ bei seinem Onkel und Adoptivvater, Dr. C._______, aufgewachsen, welcher im (…) zum (…) von Mali gewählt wor- den sei. Am (…) sei sein Onkel im Rahmen des damaligen Putsches ver- haftet, am (…) aber wieder freigelassen worden. Später sei jedoch wiede- rum ein Haftbefehl gegen seinen Onkel erlassen worden, weil ihm vorge- worfen worden sei, die neue Regierung stürzen zu wollen. Sein Onkel so- wie dessen Frau und Kinder seien daher Ende (…)in die Elfenbeinküste gegangen. Ihn (Beschwerdeführer) hätten sie nicht mitgenommen, weil er homosexuell sei und Homosexuelle in der Elfenbeinküste nicht toleriert würden. Ohne seinen Onkel habe er keine Aussicht auf eine Praktikums- stelle und somit keine Zukunftsperspektive in Mali gehabt. Ausserdem sei das Leben als Homosexueller in Mali schwierig. Er sei in der Vergangenheit aufgrund seiner Homosexualität mehrmals auf der Strasse beschimpft wor- den. Aus diesen Gründen sei er am (…) aus Mali ausgereist. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland befürchte er, im Zusammenhang mit seinem On- kel sowie aufgrund seiner Homosexualität verfolgt zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens einen Geburtsregisterauszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
24. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken- nen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt
D-2004/2025 Seite 3 aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Versandcouvert und Sendungsverfolgung), eine Vollmacht vom 13. Februar 2025 sowie eine ärztliche Verordnung vom 21. Februar 2025 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. April 2025 einbezahlt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, der Beschwer- deführer habe ausser gelegentlichen Beschimpfungen als «Pédé» keine konkreten, mit seiner Homosexualität zusammenhängenden Probleme und damit keine ernsthaften Nachteile geltend gemacht. Demnach deute auch nichts darauf hin, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Mali einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal homo- sexuelle Personen in Mali keiner generellen Verfolgung ausgesetzt seien und Homosexualität dort nicht verboten sei. Damit bestehe bezüglich die- ses Vorbringens keine begründete Verfolgungsfurcht. Soweit der Be- schwerdeführer geltend mache, er habe kein Praktikum bei seinem Onkel mehr machen können und daher keine Zukunftsperspektive, sei festzustel- len, dass es sich dabei weder um eine gezielte Verfolgungsmassnahme noch um einen ernsthaften Nachteil handle. Ferner habe er selber vor der Ausreise keine konkreten Probleme im Zusammenhang mit seinem Onkel geltend gemacht. Seine Befürchtung, er würde bei einer Rückkehr nach Mali angegriffen werden, weil er der Adoptivsohn des Ex-(…) sei, sei eine blosse Annahme und damit ebenfalls nicht asylrelevant. Im Übrigen sei seine Verwandtschaft mit dem malischen Ex-(…) C._______ ohnehin zu bezweifeln, zumal dieses Vorbringen unbelegt sei und der Beschwerdefüh- rer tatsachenwidrige Angaben zu weiteren Verwandten von C._______ ge- macht habe. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar, wobei es insbesondere ausführte, es sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden psychischen Problemen leide. Im Übrigen biete die Po- lyclinique Pasteur geeignete Behandlungen an.
E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe seine Verwandtschaft mit C._______ nicht belegen können, da er ohne sein Mo- biltelefon und nur mit seiner Geburtsurkunde ausgereist sei. Zudem habe
D-2004/2025 Seite 5 er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Adoptivfamilie. Da er zwi- schen dem 11. Juni 2024 (Zuweisung ins erweiterte Verfahren) bis zur Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters am 13. Februar 2025 nicht vertreten gewesen sei, habe ihn niemand darauf hinweisen können, dass er sich um die Beschaffung von Dokumenten kümmern sollte. Inzwischen habe er versucht, seinen Onkel zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg. C._______ sei bemüht, seinen Aufenthaltsort geheim zu halten, da am (…) ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Ansonsten gebe es keinen Grund, an den Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, keine weiteren Verwandten des On- kels genannt zu haben, da er nur nach seinen eigenen Cousinen sowie nach der Ehefrau des Onkels gefragt worden sei. Seine Verwandtschaft zu C._______ sei daher insgesamt als glaubhaft zu erachten. Das SEM habe sodann zu Unrecht festgestellt, dass Homosexualität in Mali nicht verboten sei. Das malische Strafrecht sei nämlich Ende Oktober 2024 revidiert wor- den, und seit dem 13. Dezember 2024 sei Homosexualität in Mali verboten. Bei einem Verstoss drohe eine Haftstrafe. Seit der Machtergreifung der Mi- litärjunta hätten Verhaftungen von Angehörigen der LGBTQI+-Community zugenommen. Diese hätten in Mali keine Rechte, seien nicht vor Diskrimi- nierungen geschützt und versuchten daher, ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu verbergen. Es herrsche in Mali Homosexuellen ge- genüber eine feindselige Stimmung, und sie würden oftmals Opfer von pri- vater Gewalt. Die Polizei bleibe in diesen Fällen in der Regel untätig. Der Beschwerdeführer sei unter der Schirmherrschaft seines Onkels gestan- den. Nach dessen Ausreise sei er bis zur eigenen Ausreise vom Sicher- heitspersonal seines Onkels geschützt worden. Bei seiner Rückkehr hätte er jedoch asylrelevante Nachteile zu gewärtigen, zumal Homosexualität in- zwischen kriminalisiert worden sei. Er könnte seine sexuelle Orientierung nicht offen ausleben. Gleichzeitig würde es ihm aber auch nicht gelingen, diese zu verstecken, da es bekannt gewesen sei, dass im Haus von C._______ ein Homosexueller gelebt habe. Er würde daher sicherlich wie- dererkannt werden. Im Übrigen würde der Versuch, seine Sexualität zu ver- heimlichen, einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Ausserdem bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung, da sein Onkel per Haftbefehl gesucht werde und flüchtig sei. Der Beschwerdeführer befürchte, die mali- schen Behörden würden ihn bei einer Rückkehr verhaften, um so an seinen Onkel zu gelangen. Der Beschwerdeführer rügt sodann, das SEM habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt und seine Verfügung mangel- haft begründet (vgl. dazu nachfolgend E. 5). Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs verweist er auf die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Homosexuellen in Mali und
D-2004/2025 Seite 6 mögliche Probleme aufgrund seiner Verwandtschaft zu C._______. Da er zudem keine Berufserfahrung habe, wäre er bei einer Rückkehr mittel- und obdachlos. Seine einzigen Bezugspersonen, nämlich die Familie seines Onkels, befänden sich im Ausland. Ausserdem leide er an einer posttrau- matischen Belastungsstörung (PTBS), einer chronischen Hepatitis B und abklärungsbedürftigen Auffälligkeiten in der Leber. Er warte auf den Beginn einer Psychotherapie. In Mali würde er keine angemessene medizinische Versorgung erhalten. Daher sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unzureichende Feststellung des Sach- verhalts respektive eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zur Begründung macht er geltend, das SEM habe den Sachverhalt in einem zentralen Punkt willkürlich falsch festgestellt, indem es ausgeführt habe, Homosexualität sei in Mali nicht verboten. Ausserdem habe es die Umstände der Verfolgung des Onkels, die Lebensumstände des Onkels, die gesellschaftliche Situation von Ho- mosexuellen in Mali sowie seine gesundheitliche Situation und die medizi- nische Versorgung in Mali unzureichend abgeklärt. Ohnehin hätte die Vorinstanz grundsätzlich eine ergänzende Anhörung durchführen müssen, da der Sachverhalt lückenhaft festgestellt worden sei und er während des erweiterten Verfahrens nicht vertreten gewesen sei. Zudem habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es im Asylpunkt die Verwandtschaft zu C._______ als unglaubhaft erachtet, im Vollzugspunkt jedoch auf seine Verwandten verwiesen habe, welche ihn finanziell unterstützen könnten.
E. 5.2 Es ist korrekt, dass die Feststellung des SEM, Homosexualität sei in Mali nicht verboten, nicht mehr zutrifft, da im Dezember 2024 eine Geset- zesänderung in Kraft getreten ist, welche homosexuelle Handlungen aus- drücklich pönalisiert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte nicht von einer willkürlich falschen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, sondern viel- mehr von einer Unachtsamkeit. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass homosexuelle Handlungen de facto schon vor dieser Gesetzesänderung kriminalisiert und verfolgt wurden, und zwar in Anwendung von Tatbestän- den betreffend sogenannt unmoralische beziehungsweise unanständige Handlungen (vgl. dazu https://www.state.gov/reports/2021-country-re- ports-on-human-rights-practices/mali/; abgerufen am 24.4.2025). Die fakti- sche Situation für Homosexuelle in Mali hat sich daher trotz der erwähnten
D-2004/2025 Seite 7 Gesetzesänderung nicht wesentlich verändert. Die unzutreffende Feststel- lung des SEM, Homosexualität sei in Mali nicht strafbar, ist daher letztlich nicht rechtserheblich für die Schlussfolgerung des SEM, der Beschwerde- führer sei vor der Ausreise aus Mali keinen schwerwiegenden Nachteilen aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt gewesen, weshalb in der Folge auch nicht davon auszugehen sei, dass dies zukünftig der Fall wäre. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer im erweiterten Verfahren nicht rechtlich vertreten war, weil die vormalige Rechtsvertretung ihr Man- dat nach dem Zuweisungsentscheid niederlegte, ohne die zuständige kan- tonale Rechtsberatungsstelle zu informieren, stellt sodann per se keinen Grund zur Annahme dar, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht hinrei- chend erstellt worden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 10. Juni 2024 durch die damalige (ihm seinerzeit zuge- wiesene) Rechtsvertretung verbeiständet war. Soweit der Beschwerdefüh- rer spezifische unvollständige Sachverhaltsermittlungen rügt, ist Folgen- des festzustellen: Das SEM hat die Verwandtschaft des Beschwerdefüh- rers mit C._______ als unglaubhaft erachtet und im Weiteren dargelegt, dass er eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Mali keinen ernsthaften Nachteilen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ho- mosexualität ausgesetzt war und kein Grund zur Annahme bestehe, er wäre deswegen zukünftig einer relevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei die- ser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das SEM darauf verzichtet hat, die Verfolgungs- und Lebensumstände von C._______ näher zu un- tersuchen und weitere Abklärungen zur allgemeinen Situation von Homo- sexuellen in Mali zu treffen. Für die Vornahme von weitergehenden medi- zinischen Abklärungen bestand ebenfalls kein Grund, da keine substanzi- ierten Hinweise auf das Bestehen von ernsthaften psychischen Problemen vorlagen, zumal der Beschwerdeführer trotz angeblicher psychischer Prob- leme keinen Arzt aufgesucht hatte, obwohl er dazu ausreichend Gelegen- heit gehabt hätte und ihm dies aufgrund seiner Ausbildung und Franzö- sischkenntnisse ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre. Es ist an dieser Stelle anzufügen, dass das aktenkundige medizinische Consulting (A33), in welchem verschiedene Krankheiten genannt werden (PTBS, Leberent- zündung [Hepatitis B]), nicht den Beschwerdeführer betrifft (was bereits am angegebenen Alter ersichtlich ist), sondern dem SEM offenkundig lediglich als Quelle für die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen diente. Nach dem Gesagten erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend vollständig und korrekt festgestellt, und das SEM durfte dem- nach ohne weiteres auf eine ergänzende Anhörung verzichten. Schliesslich ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Zwar erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge
D-2004/2025 Seite 8 Verwandte im Ausland (nämlich seinen angeblichen Onkel), welche ihn fi- nanziell unterstützen könnten, verweis aber gleichzeitig darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu bezweifeln seien (vgl. die Formulie- rung des SEM: «Unter der Voraussetzung, dass diese Angaben stimmen, …»). Die Erwägungen des SEM sind damit ohne weiteres nachvollziehbar, und es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, eine sachgerechte Beschwerde zu verfassen.
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 7.1 Wie bereits das SEM zu Recht erwogen hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei der Neffe und Adoptivsohn des ehemaligen (…) von Mali, C._______, als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer hat nämlich diesbezüglich keinerlei Beweismittel vorgelegt, und zwar we- der im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens, noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren. Zur Erklärung bringt er vor, er sei nicht in der Lage, C._______ oder andere Familienmitglieder zu kontaktieren, zumal er sein
D-2004/2025 Seite 9 Mobiltelefon bei der Ausreise nicht mitgenommen habe. Abgesehen davon, dass es realitätsfremd erscheint, dass er ohne sein Mobiltelefon ausgereist ist, ist es angesichts des geltend gemachten 20-jährigen Zusammenlebens mit der Familie von C._______ unplausibel, dass er keinerlei Möglichkeiten haben soll, die Familienmitglieder – allenfalls via Drittpersonen – zu kon- taktieren. Bezeichnenderweise legt er auch nicht dar, welche konkreten Bemühungen er in dieser Hinsicht schon unternommen hat. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Person von C._______ mehrere unzutreffende Angaben gemacht hat. Wie bereits das SEM bemerkt hat, hat er auf die Frage nach weiteren Verwandten in Mali geltend gemacht, er habe nur diesen Onkel gekannt (vgl. A27 F23). Den bereits vom SEM genannten Quellen zufolge (vgl. S. 5 der angefoch- tenen Verfügung) verfügt C._______ jedoch über weitere Verwandte, mit welchen er gar zusammenarbeitete, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte diese ebenfalls gekannt. Der Beschwerdeführer sagte ferner aus, C._______ sei Ende (…) mit seiner Familie in (…) ge- gangen. Dies widerspricht jedoch einer Medienmitteilung vom (…), wonach C._______ am (…) aus Mali ausgereist sei und sich nach (…) zur (…) be- geben habe (vgl. dazu […]; abgerufen am 24.4.2025). Der Beschwerdefüh- rer machte sodann geltend, C._______ habe sich nach seiner Freilassung im (…) versteckt, worauf ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, die neue Regierung stürzen zu wollen (vgl. A27 F84). Diese Darstellung stimmt indes nicht mit einschlägigen Pressemeldungen überein, wonach sich C._______ (erst) ab dem (…) ver- steckt habe, weil er zwar nach seiner Freilassung offiziell nicht gesucht worden sei, aber aufgrund eines Überfalls von bewaffneten Personen auf sein Zuhause Angst gehabt habe, umgebracht zu werden (vgl. […]; abge- rufen am 25.4.2025). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Haftbefehl vom (…) hängt zudem nicht mit dem früheren Vorwurf zusammen, C._______ habe die neue Regierung stürzen wollen, sondern mit einem Verfahren be- treffend (…) (der sog. «[…]»-Affäre»; vgl. dazu […]; abgerufen am 25.4.2025). Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit C._______ verwandt ist beziehungsweise von die- sem adoptiert wurde und vor der Ausreise jahrelang in dessen Haushalt gelebt hat.
E. 7.2 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte Furcht vor einer zukünftigen, mit der Person von C._______ zusammenhängenden Reflexverfolgung als offensichtlich un- begründet zu erachten.
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E. 7.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Aus- reise keinen ernsthaften Nachtteilen im Zusammenhang mit seiner angeb- lichen Homosexualität ausgesetzt war (vgl. A27 F111 ff.). Er erklärt dies damit, dass er vor der Ausreise unter dem Schutz von C._______ respek- tive dessen Sicherheitspersonal gestanden habe. Diese Erklärung ist aber offensichtlich unbehelflich, da es wie erwähnt nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer der Neffe und Adoptivsohn von C._______ ist und bis zur Ausreise in dessen Haus gelebt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter anderen als den geltend gemachten Um- ständen in Mali gelebt hat, aber dennoch ausser gelegentlichen Beschimp- fungen keinen Behelligungen im Zusammenhang mit seiner Homosexuali- tät ausgesetzt war. Damit kann ihm auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung in diesem Zusammenhang zuer- kannt werden, zumal er auch nicht glaubhaft dargetan hat, dass seine an- gebliche Homosexualität öffentlich bekannt geworden ist. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist ausserdem – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 5.2) – nicht davon auszugehen, dass sich die generelle Si- tuation der Homosexuellen in Mali aufgrund der Gesetzesänderung von Ende 2024 massgeblich verschlechtert hat.
E. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die geltend gemachte berufliche Perspektivlosigkeit offensichtlich kein Asylgrund darstellt.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Ver- folgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteil- ung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesver- waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen- schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Mali dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mali lässt
D-2004/2025 Seite 12 den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Ungeachtet dessen, dass die Kämpfe zwischen den malischen Streit- kräften und den Rebellen-Gruppen im Norden des Landes seit August 2023 wiederaufgeflammt sind, die UN-Stabilisierungsmission ihre Tätigkeit in Mali im Dezember 2023 beendet und die malische Regierung den Frie- densvertrag aus dem Jahr 2015 im Januar 2024 für nichtig erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auf dem gesamten Staatsgebiet. Die Kampfhandlungen betreffen vor allem das Zentrum sowie den Norden Malis, während der Süden des Lan- des und insbesondere die Hauptstadtregion Bamako sicherer sind als der Rest des Landes (vgl. Urteil des BVGer E-6590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 6.3.2, m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort Bamako ist nach dem Gesagten nicht als generell un- zumutbar zu qualifizieren.
E. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter schwerwie- genden, zwingend behandlungsbedürftigen psychischen Problemen leidet, da er bis heute keine diesbezüglichen Arztberichte eingereicht hat. Wie be- reits vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.2), betrifft das in den SEM-Akten befind- liche Consulting betreffend PTBS und Hepatitis B nicht den Beschwerde- führer. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dennoch eine psychiatrische Behandlung benötigen, könnte er sich an die psychiatrische Abteilung des Universitätsklinikums in Bamako wenden (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-6590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 6.3.5, m.w.H.). Sodann verfügt er eigenen Angaben zufolge über ein abgeschlossenes Studium in (…). Seine Chancen, am Herkunftsort ein wirtschaftliches Aus- kommen zu finden, sind daher als gut zu bezeichnen. Ferner ist auch nicht von einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner angeblichen Homosexu- alität auszugehen, zumal er vor der Ausreise am Herkunftsort keinen ernst- haften Übergriffen ausgesetzt war (vgl. vorstehend E. 7.3). Da der
D-2004/2025 Seite 13 Beschwerdeführer – in Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) – unglaubhafte Aussagen zu seinem familiären Umfeld und seiner Wohnsituation gemacht hat (vgl. vorstehend E. 7.1), vermag sein Einwand, er verfüge am Herkunftsort aufgrund des Wegzugs seines Onkels weder über Bezugspersonen noch eine gesicherte Unterkunft, kein Vollzugshindernis darzustellen (vgl. dazu auch BVGE 2014/12 E. 6).
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 11. April 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
D-2004/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2004/2025 Urteil vom 25. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch Levin Sommer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. September 2023 führte das SEM die Personalienaufnahme (PA) durch, und am 10. Juni 2024 hörte es ihn zu seinen Asylgründen an. Am 11. Juni 2024 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ bei seinem Onkel und Adoptivvater, Dr. C._______, aufgewachsen, welcher im (...) zum (...) von Mali gewählt worden sei. Am (...) sei sein Onkel im Rahmen des damaligen Putsches verhaftet, am (...) aber wieder freigelassen worden. Später sei jedoch wiederum ein Haftbefehl gegen seinen Onkel erlassen worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, die neue Regierung stürzen zu wollen. Sein Onkel sowie dessen Frau und Kinder seien daher Ende (...)in die Elfenbeinküste gegangen. Ihn (Beschwerdeführer) hätten sie nicht mitgenommen, weil er homosexuell sei und Homosexuelle in der Elfenbeinküste nicht toleriert würden. Ohne seinen Onkel habe er keine Aussicht auf eine Praktikumsstelle und somit keine Zukunftsperspektive in Mali gehabt. Ausserdem sei das Leben als Homosexueller in Mali schwierig. Er sei in der Vergangenheit aufgrund seiner Homosexualität mehrmals auf der Strasse beschimpft worden. Aus diesen Gründen sei er am (...) aus Mali ausgereist. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland befürchte er, im Zusammenhang mit seinem Onkel sowie aufgrund seiner Homosexualität verfolgt zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Geburtsregisterauszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 24. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Versandcouvert und Sendungsverfolgung), eine Vollmacht vom 13. Februar 2025 sowie eine ärztliche Verordnung vom 21. Februar 2025 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. April 2025 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe ausser gelegentlichen Beschimpfungen als «Pédé» keine konkreten, mit seiner Homosexualität zusammenhängenden Probleme und damit keine ernsthaften Nachteile geltend gemacht. Demnach deute auch nichts darauf hin, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Mali einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal homosexuelle Personen in Mali keiner generellen Verfolgung ausgesetzt seien und Homosexualität dort nicht verboten sei. Damit bestehe bezüglich dieses Vorbringens keine begründete Verfolgungsfurcht. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er habe kein Praktikum bei seinem Onkel mehr machen können und daher keine Zukunftsperspektive, sei festzustellen, dass es sich dabei weder um eine gezielte Verfolgungsmassnahme noch um einen ernsthaften Nachteil handle. Ferner habe er selber vor der Ausreise keine konkreten Probleme im Zusammenhang mit seinem Onkel geltend gemacht. Seine Befürchtung, er würde bei einer Rückkehr nach Mali angegriffen werden, weil er der Adoptivsohn des Ex-(...) sei, sei eine blosse Annahme und damit ebenfalls nicht asylrelevant. Im Übrigen sei seine Verwandtschaft mit dem malischen Ex-(...) C._______ ohnehin zu bezweifeln, zumal dieses Vorbringen unbelegt sei und der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zu weiteren Verwandten von C._______ gemacht habe. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar, wobei es insbesondere ausführte, es sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden psychischen Problemen leide. Im Übrigen biete die Polyclinique Pasteur geeignete Behandlungen an. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe seine Verwandtschaft mit C._______ nicht belegen können, da er ohne sein Mobiltelefon und nur mit seiner Geburtsurkunde ausgereist sei. Zudem habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Adoptivfamilie. Da er zwischen dem 11. Juni 2024 (Zuweisung ins erweiterte Verfahren) bis zur Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters am 13. Februar 2025 nicht vertreten gewesen sei, habe ihn niemand darauf hinweisen können, dass er sich um die Beschaffung von Dokumenten kümmern sollte. Inzwischen habe er versucht, seinen Onkel zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg. C._______ sei bemüht, seinen Aufenthaltsort geheim zu halten, da am (...) ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Ansonsten gebe es keinen Grund, an den Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, keine weiteren Verwandten des Onkels genannt zu haben, da er nur nach seinen eigenen Cousinen sowie nach der Ehefrau des Onkels gefragt worden sei. Seine Verwandtschaft zu C._______ sei daher insgesamt als glaubhaft zu erachten. Das SEM habe sodann zu Unrecht festgestellt, dass Homosexualität in Mali nicht verboten sei. Das malische Strafrecht sei nämlich Ende Oktober 2024 revidiert worden, und seit dem 13. Dezember 2024 sei Homosexualität in Mali verboten. Bei einem Verstoss drohe eine Haftstrafe. Seit der Machtergreifung der Militärjunta hätten Verhaftungen von Angehörigen der LGBTQI+-Community zugenommen. Diese hätten in Mali keine Rechte, seien nicht vor Diskriminierungen geschützt und versuchten daher, ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu verbergen. Es herrsche in Mali Homosexuellen gegenüber eine feindselige Stimmung, und sie würden oftmals Opfer von privater Gewalt. Die Polizei bleibe in diesen Fällen in der Regel untätig. Der Beschwerdeführer sei unter der Schirmherrschaft seines Onkels gestanden. Nach dessen Ausreise sei er bis zur eigenen Ausreise vom Sicherheitspersonal seines Onkels geschützt worden. Bei seiner Rückkehr hätte er jedoch asylrelevante Nachteile zu gewärtigen, zumal Homosexualität inzwischen kriminalisiert worden sei. Er könnte seine sexuelle Orientierung nicht offen ausleben. Gleichzeitig würde es ihm aber auch nicht gelingen, diese zu verstecken, da es bekannt gewesen sei, dass im Haus von C._______ ein Homosexueller gelebt habe. Er würde daher sicherlich wiedererkannt werden. Im Übrigen würde der Versuch, seine Sexualität zu verheimlichen, einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Ausserdem bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung, da sein Onkel per Haftbefehl gesucht werde und flüchtig sei. Der Beschwerdeführer befürchte, die malischen Behörden würden ihn bei einer Rückkehr verhaften, um so an seinen Onkel zu gelangen. Der Beschwerdeführer rügt sodann, das SEM habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt und seine Verfügung mangelhaft begründet (vgl. dazu nachfolgend E. 5). Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs verweist er auf die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Homosexuellen in Mali und mögliche Probleme aufgrund seiner Verwandtschaft zu C._______. Da er zudem keine Berufserfahrung habe, wäre er bei einer Rückkehr mittel- und obdachlos. Seine einzigen Bezugspersonen, nämlich die Familie seines Onkels, befänden sich im Ausland. Ausserdem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer chronischen Hepatitis B und abklärungsbedürftigen Auffälligkeiten in der Leber. Er warte auf den Beginn einer Psychotherapie. In Mali würde er keine angemessene medizinische Versorgung erhalten. Daher sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unzureichende Feststellung des Sachverhalts respektive eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zur Begründung macht er geltend, das SEM habe den Sachverhalt in einem zentralen Punkt willkürlich falsch festgestellt, indem es ausgeführt habe, Homosexualität sei in Mali nicht verboten. Ausserdem habe es die Umstände der Verfolgung des Onkels, die Lebensumstände des Onkels, die gesellschaftliche Situation von Homosexuellen in Mali sowie seine gesundheitliche Situation und die medizinische Versorgung in Mali unzureichend abgeklärt. Ohnehin hätte die Vorinstanz grundsätzlich eine ergänzende Anhörung durchführen müssen, da der Sachverhalt lückenhaft festgestellt worden sei und er während des erweiterten Verfahrens nicht vertreten gewesen sei. Zudem habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es im Asylpunkt die Verwandtschaft zu C._______ als unglaubhaft erachtet, im Vollzugspunkt jedoch auf seine Verwandten verwiesen habe, welche ihn finanziell unterstützen könnten. 5.2 Es ist korrekt, dass die Feststellung des SEM, Homosexualität sei in Mali nicht verboten, nicht mehr zutrifft, da im Dezember 2024 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, welche homosexuelle Handlungen ausdrücklich pönalisiert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte nicht von einer willkürlich falschen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, sondern vielmehr von einer Unachtsamkeit. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass homosexuelle Handlungen de facto schon vor dieser Gesetzesänderung kriminalisiert und verfolgt wurden, und zwar in Anwendung von Tatbeständen betreffend sogenannt unmoralische beziehungsweise unanständige Handlungen (vgl. dazu https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/mali/; abgerufen am 24.4.2025). Die faktische Situation für Homosexuelle in Mali hat sich daher trotz der erwähnten Gesetzesänderung nicht wesentlich verändert. Die unzutreffende Feststellung des SEM, Homosexualität sei in Mali nicht strafbar, ist daher letztlich nicht rechtserheblich für die Schlussfolgerung des SEM, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise aus Mali keinen schwerwiegenden Nachteilen aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt gewesen, weshalb in der Folge auch nicht davon auszugehen sei, dass dies zukünftig der Fall wäre. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer im erweiterten Verfahren nicht rechtlich vertreten war, weil die vormalige Rechtsvertretung ihr Mandat nach dem Zuweisungsentscheid niederlegte, ohne die zuständige kantonale Rechtsberatungsstelle zu informieren, stellt sodann per se keinen Grund zur Annahme dar, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt worden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 10. Juni 2024 durch die damalige (ihm seinerzeit zugewiesene) Rechtsvertretung verbeiständet war. Soweit der Beschwerdeführer spezifische unvollständige Sachverhaltsermittlungen rügt, ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit C._______ als unglaubhaft erachtet und im Weiteren dargelegt, dass er eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Mali keinen ernsthaften Nachteilen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität ausgesetzt war und kein Grund zur Annahme bestehe, er wäre deswegen zukünftig einer relevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das SEM darauf verzichtet hat, die Verfolgungs- und Lebensumstände von C._______ näher zu untersuchen und weitere Abklärungen zur allgemeinen Situation von Homosexuellen in Mali zu treffen. Für die Vornahme von weitergehenden medizinischen Abklärungen bestand ebenfalls kein Grund, da keine substanziierten Hinweise auf das Bestehen von ernsthaften psychischen Problemen vorlagen, zumal der Beschwerdeführer trotz angeblicher psychischer Probleme keinen Arzt aufgesucht hatte, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte und ihm dies aufgrund seiner Ausbildung und Französischkenntnisse ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre. Es ist an dieser Stelle anzufügen, dass das aktenkundige medizinische Consulting (A33), in welchem verschiedene Krankheiten genannt werden (PTBS, Leberentzündung [Hepatitis B]), nicht den Beschwerdeführer betrifft (was bereits am angegebenen Alter ersichtlich ist), sondern dem SEM offenkundig lediglich als Quelle für die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen diente. Nach dem Gesagten erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend vollständig und korrekt festgestellt, und das SEM durfte demnach ohne weiteres auf eine ergänzende Anhörung verzichten. Schliesslich ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Zwar erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge Verwandte im Ausland (nämlich seinen angeblichen Onkel), welche ihn finanziell unterstützen könnten, verweis aber gleichzeitig darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu bezweifeln seien (vgl. die Formulierung des SEM: «Unter der Voraussetzung, dass diese Angaben stimmen, ...»). Die Erwägungen des SEM sind damit ohne weiteres nachvollziehbar, und es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, eine sachgerechte Beschwerde zu verfassen. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 7. 7.1 Wie bereits das SEM zu Recht erwogen hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei der Neffe und Adoptivsohn des ehemaligen (...) von Mali, C._______, als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer hat nämlich diesbezüglich keinerlei Beweismittel vorgelegt, und zwar weder im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Zur Erklärung bringt er vor, er sei nicht in der Lage, C._______ oder andere Familienmitglieder zu kontaktieren, zumal er sein Mobiltelefon bei der Ausreise nicht mitgenommen habe. Abgesehen davon, dass es realitätsfremd erscheint, dass er ohne sein Mobiltelefon ausgereist ist, ist es angesichts des geltend gemachten 20-jährigen Zusammenlebens mit der Familie von C._______ unplausibel, dass er keinerlei Möglichkeiten haben soll, die Familienmitglieder - allenfalls via Drittpersonen - zu kontaktieren. Bezeichnenderweise legt er auch nicht dar, welche konkreten Bemühungen er in dieser Hinsicht schon unternommen hat. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Person von C._______ mehrere unzutreffende Angaben gemacht hat. Wie bereits das SEM bemerkt hat, hat er auf die Frage nach weiteren Verwandten in Mali geltend gemacht, er habe nur diesen Onkel gekannt (vgl. A27 F23). Den bereits vom SEM genannten Quellen zufolge (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung) verfügt C._______ jedoch über weitere Verwandte, mit welchen er gar zusammenarbeitete, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte diese ebenfalls gekannt. Der Beschwerdeführer sagte ferner aus, C._______ sei Ende (...) mit seiner Familie in (...) gegangen. Dies widerspricht jedoch einer Medienmitteilung vom (...), wonach C._______ am (...) aus Mali ausgereist sei und sich nach (...) zur (...) begeben habe (vgl. dazu [...]; abgerufen am 24.4.2025). Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, C._______ habe sich nach seiner Freilassung im (...) versteckt, worauf ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, die neue Regierung stürzen zu wollen (vgl. A27 F84). Diese Darstellung stimmt indes nicht mit einschlägigen Pressemeldungen überein, wonach sich C._______ (erst) ab dem (...) versteckt habe, weil er zwar nach seiner Freilassung offiziell nicht gesucht worden sei, aber aufgrund eines Überfalls von bewaffneten Personen auf sein Zuhause Angst gehabt habe, umgebracht zu werden (vgl. [...]; abgerufen am 25.4.2025). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Haftbefehl vom (...) hängt zudem nicht mit dem früheren Vorwurf zusammen, C._______ habe die neue Regierung stürzen wollen, sondern mit einem Verfahren betreffend (...) (der sog. «[...]»-Affäre»; vgl. dazu [...]; abgerufen am 25.4.2025). Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit C._______ verwandt ist beziehungsweise von diesem adoptiert wurde und vor der Ausreise jahrelang in dessen Haushalt gelebt hat. 7.2 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer zukünftigen, mit der Person von C._______ zusammenhängenden Reflexverfolgung als offensichtlich unbegründet zu erachten. 7.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keinen ernsthaften Nachtteilen im Zusammenhang mit seiner angeblichen Homosexualität ausgesetzt war (vgl. A27 F111 ff.). Er erklärt dies damit, dass er vor der Ausreise unter dem Schutz von C._______ respektive dessen Sicherheitspersonal gestanden habe. Diese Erklärung ist aber offensichtlich unbehelflich, da es wie erwähnt nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer der Neffe und Adoptivsohn von C._______ ist und bis zur Ausreise in dessen Haus gelebt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter anderen als den geltend gemachten Umständen in Mali gelebt hat, aber dennoch ausser gelegentlichen Beschimpfungen keinen Behelligungen im Zusammenhang mit seiner Homosexualität ausgesetzt war. Damit kann ihm auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung in diesem Zusammenhang zuerkannt werden, zumal er auch nicht glaubhaft dargetan hat, dass seine angebliche Homosexualität öffentlich bekannt geworden ist. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist ausserdem - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 5.2) - nicht davon auszugehen, dass sich die generelle Situation der Homosexuellen in Mali aufgrund der Gesetzesänderung von Ende 2024 massgeblich verschlechtert hat. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die geltend gemachte berufliche Perspektivlosigkeit offensichtlich kein Asylgrund darstellt. 7.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteil-ung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Mali dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mali lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Ungeachtet dessen, dass die Kämpfe zwischen den malischen Streitkräften und den Rebellen-Gruppen im Norden des Landes seit August 2023 wiederaufgeflammt sind, die UN-Stabilisierungsmission ihre Tätigkeit in Mali im Dezember 2023 beendet und die malische Regierung den Friedensvertrag aus dem Jahr 2015 im Januar 2024 für nichtig erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auf dem gesamten Staatsgebiet. Die Kampfhandlungen betreffen vor allem das Zentrum sowie den Norden Malis, während der Süden des Landes und insbesondere die Hauptstadtregion Bamako sicherer sind als der Rest des Landes (vgl. Urteil des BVGer E-6590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 6.3.2, m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort Bamako ist nach dem Gesagten nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden, zwingend behandlungsbedürftigen psychischen Problemen leidet, da er bis heute keine diesbezüglichen Arztberichte eingereicht hat. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.2), betrifft das in den SEM-Akten befindliche Consulting betreffend PTBS und Hepatitis B nicht den Beschwerdeführer. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dennoch eine psychiatrische Behandlung benötigen, könnte er sich an die psychiatrische Abteilung des Universitätsklinikums in Bamako wenden (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-6590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 6.3.5, m.w.H.). Sodann verfügt er eigenen Angaben zufolge über ein abgeschlossenes Studium in (...). Seine Chancen, am Herkunftsort ein wirtschaftliches Auskommen zu finden, sind daher als gut zu bezeichnen. Ferner ist auch nicht von einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner angeblichen Homosexualität auszugehen, zumal er vor der Ausreise am Herkunftsort keinen ernsthaften Übergriffen ausgesetzt war (vgl. vorstehend E. 7.3). Da der Beschwerdeführer - in Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) - unglaubhafte Aussagen zu seinem familiären Umfeld und seiner Wohnsituation gemacht hat (vgl. vorstehend E. 7.1), vermag sein Einwand, er verfüge am Herkunftsort aufgrund des Wegzugs seines Onkels weder über Bezugspersonen noch eine gesicherte Unterkunft, kein Vollzugshindernis darzustellen (vgl. dazu auch BVGE 2014/12 E. 6). 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 11. April 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: