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D-4947/2025

D-4947/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 April 2025 E. 9.3.1 m.w.H.), dass das SEM zudem richtig davon ausgegangen ist, auch in individueller Hinsicht spreche nichts gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal der Be- schwerdeführer ein junger und gesunder Mann mit Arbeitserfahrung sei, welcher seit früher Kindheit in der Hauptstadt Bamako gelebt und die Schule besucht habe, sodass davon auszugehen sei, dass er dort über ein Netz von Anknüpfungspunkten verfüge, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen- hält, dass er keine Familienmitglieder und keine Freunde in Mali habe und dort auf der Strasse stehen würde, dass es sich beim Beschwerdeführer aber um einen erwachsenen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung handelt, welcher sich auf der Reise nach Europa selbstständig durchschlagen konnte, wie schon das SEM in seiner Verfügung anmerkte, und zudem schon vor der Ausreise seit 2017 in Bamako allein bei einem Freund seines Vaters gelebt habe, während seine Familie ins Dorf zurück gegangen sei, weshalb dieses Vorbringen nicht zu überzeugen vermag, dass weiter das Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach der Be- schwerdeführer unter Stress und Schlafproblemen leide, sowie das Vor- bringen in der Beschwerde, die psychologische Betreuung in der Schweiz helfe ein wenig bei der Verarbeitung der schrecklichen Bilder, nicht für das Vorliegen einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr spricht, zumal das SEM in seiner Verfügung zu Recht festhielt, den Akten seien keine Be- lege für die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung angeführten ernst- haften Beschwerden zu entnehmen, und solche auch mit der Beschwerde nicht nachgeliefert wurden,

D-4947/2025 Seite 7 dass das SEM schliesslich auch richtig festgehalten hat, allfälligen suizida- len Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung mit ge- eigneten Massnahmen Rechnung getragen werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4947/2025 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4947/2025 Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und anlässlich der Erstbefragung vom 8. April 2024 sowie den Anhörungen vom 16. April 2025 und 16. Juni 2025 zur Begründung im Wesentlichen angab, er sei in Bamako aufgewachsen, wo er seit 2017 bei einem Onkel gelebt habe, und sei Ende 2021 zu seiner Familie in ein Dorf bei Bandiagara gegangen, wo er einen Rekrutierungsversuch durch die Rebellen erlebt habe, dass er Mali wegen des Krieges verlassen habe, als die Stadt im Juni 2022 angegriffen worden sei, während er auf dem Fussballplatz gewesen sei, woraufhin er zuerst nach Gao und von dort über Algerien, Tunesien, wo er jeweils gearbeitet habe, und Italien in die Schweiz gereist sei, dass er den Kontakt zu seiner Familie auf der Flucht zunächst verloren, dann von seiner Mutter erfahren habe, dass sie ebenfalls geflüchtet seien, sein Vater und seine Schwester im Flüchtlingslager in Bamako gestorben seien und sie weiter an die Elfenbeinküste fliehen würden, woraufhin er den Kontakt wieder verloren habe, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 26. Juni 2025 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin sinngemäss die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 21. Juli 2025 aufforderte, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 21. Juli 2025 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass es nämlich zu Recht festgestellt hat, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass eine gezielte Verfolgung gegen ihn vorgelegen hätte, zumal er wiederholt zu Protokoll gegeben habe, dass er Mali wegen des Krieges verlassen habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich noch einmal darauf hinwies, dass sein Dorf massakriert worden sei, was am mangelnden Vorliegen einer gezielten Verfolgung nichts zu ändern vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass trotz der gebietsweise wiederaufgeflammten Kämpfe mit den Rebellen-Gruppen, der Süden des Landes und insbesondere die Hauptstadtregion Bamako sicher erscheint, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort Bamako nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2004/2025 vom 25. April 2025 E. 9.3.1 m.w.H.), dass das SEM zudem richtig davon ausgegangen ist, auch in individueller Hinsicht spreche nichts gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal der Beschwerdeführer ein junger und gesunder Mann mit Arbeitserfahrung sei, welcher seit früher Kindheit in der Hauptstadt Bamako gelebt und die Schule besucht habe, sodass davon auszugehen sei, dass er dort über ein Netz von Anknüpfungspunkten verfüge, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegenhält, dass er keine Familienmitglieder und keine Freunde in Mali habe und dort auf der Strasse stehen würde, dass es sich beim Beschwerdeführer aber um einen erwachsenen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung handelt, welcher sich auf der Reise nach Europa selbstständig durchschlagen konnte, wie schon das SEM in seiner Verfügung anmerkte, und zudem schon vor der Ausreise seit 2017 in Bamako allein bei einem Freund seines Vaters gelebt habe, während seine Familie ins Dorf zurück gegangen sei, weshalb dieses Vorbringen nicht zu überzeugen vermag, dass weiter das Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach der Beschwerdeführer unter Stress und Schlafproblemen leide, sowie das Vorbringen in der Beschwerde, die psychologische Betreuung in der Schweiz helfe ein wenig bei der Verarbeitung der schrecklichen Bilder, nicht für das Vorliegen einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr spricht, zumal das SEM in seiner Verfügung zu Recht festhielt, den Akten seien keine Belege für die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung angeführten ernsthaften Beschwerden zu entnehmen, und solche auch mit der Beschwerde nicht nachgeliefert wurden, dass das SEM schliesslich auch richtig festgehalten hat, allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung mit geeigneten Massnahmen Rechnung getragen werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: