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E-590/2009

E-590/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 20. November 2008. Sie fuhren durch ihnen angeblich unbekannte Länder und gelangten am 21. November 2008 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung vom 27. November 2008 im EVZ und der Anhörung vom 10. Dezember 2008 erklärten die Beschwerdeführenden, sie seien Roma aus der Stadt H._______, hätten ab (...) mit einer (...) in I._______ gelebt und seien (...) wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Das Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er bei seiner Arbeit als Händler auf dem Markt oder in den umliegenden Dörfern seines Wohnorts Schwierigkeiten mit der einheimischen Bevölkerung gehabt habe. Unter anderem sei er grundlos beschimpft, bedroht und es seien auch Waren beschädigt worden. In den Jahren 2005 oder 2006 sei er von mehreren Personen angegriffen und geschlagen worden. Ein Dorfbewohner habe auf ihn zu schiessen versucht. Bei der Polizei habe er zweimal eine Anzeige deponiert, indessen sei diese danach untätig geblieben und dies, obwohl der alarmierte Polizeibeamte versprochen habe, zum Beschwerdeführer zu kommen. Die Polizei habe ihn auch beleidigt; 2005 oder 2006 habe ihn einmal ein Polizist auf dem Markt aggressiv behandelt. Ansonsten habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin berief sich im Wesentlichen auf die Aussagen ihres Ehemannes. Sie ergänzte dabei, dass sie sich mehrmals vergeblich auf der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts um die Ausstellung einer Bewilligung bemüht habe, um auf dem Markt arbeiten zu dürfen. Zudem habe die Familie keine Fürsorgeleistungen erhalten. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 - eröffnet am 30. Dezember 2008 - stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Be­schwerdeführenden würden den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. Das BFM verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bezeichnete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 28. Januar 2009 (Postaufgabe gleichentags) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin betreffenden Kurzaustrittsbericht des Spitals J._______ vom 26. Dezember 2008 sowie je eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 5. Januar 2009 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Februar 2009 wurde unter anderem festgestellt, dass ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bildet, und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf später verschoben. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. März 2009 aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 12. März 2009 gab das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. G. Am 18. März 2009 wurde die Stellungnahme des BFM den Beschwerde­führenden zur Kenntnis gebracht. H. Mit (offenbar rechtkräftigen) Strafbefehlen vom 22. Oktober 2009 und 18. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls und we­gen Fälschung von Ausweisen zu Bussen und bedingten Geldstrafen ver­ur­teilt. Mit (offenbar rechtkräftigem) Strafbefehl vom 11. August 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe verurteilt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich formal gegen die Wegweisung sowie gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Da die Wegweisung die übliche Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstellt, ist über diesen Punkt - wie bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2009 festgestellt - praxisgemäss nicht mehr zu befinden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Damit ist die Verfügung des Bundesamtes vom 29. Dezember 2008, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorliegenden vereinigten Verfahrens einzig die Frage des Vorliegens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­ren­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.2.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat habe Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet, und weder die allgemeine politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat sprechen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus I._______ (...) Jahre lang in Bosnien und Herzegowina gelebt hätten, wo sie nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würden, zumal ein Teil ihrer Familie dort lebe. Zudem würden die Beschwerdeführenden über Berufserfahrung als Händler verfügen; dieser Tätigkeit seien sie denn auch bis zu ihrer Ausreise nachgegangen. Insgesamt seien auch weiterhin Möglichkeiten zur Existenzsicherung vorhanden.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2009 im Wesentlichen auf Art. 83 Abs. 4 AuG und machen mit Verweis auf entsprechende Lageanalysen und Länderberichte geltend, die ökonomische, soziale und kulturelle Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina sei als prekär zu beurteilen. Zudem könne zum heutigen Zeitpunkt der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht definitiv abgeschätzt werden (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Die siebenköpfige Familie wäre bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mangels einer existenzsichernden Perspektive einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In Bosnien und Herzegowina könnten die ökonomischen und sozialen Bedürfnisse der minderjährigen Kinder nicht gedeckt werden, weil auch die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr mit Sicherheit ein Leben in absoluter Armut fristen müssten.

E. 5.2.3 In Bosnien und Herzegowina herrscht seit längerer Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt mehr; der Staat wurde vor mehr als acht Jahren in die Liste der so genannten Safe Countries gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Roma sind in Bosnien und Herzegowina (wie in vielen Staaten insbesondere Ost- und Südosteuropas) unbestrittenermassen schwierig. Die Diskriminierungen, denen Roma im bosnisch-herzegowinischen Lebensalltag ausgesetzt sind - und auch die häufig belastete ökonomische Situation - erreichen nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht eine Intensität, die eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dieser Ethnie als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. statt vieler die Urteile D-5514/2011 vom 25. November 2011 S. 9, D-5686/2011 vom 14. November 2011 S. 8 f., E-4721/2007 vom 7. Juni 2011 E. 5, D 3280/2010 vom 23. Mai 2011 S. 9 f., D-2520/2010 vom 21. April 2010 S. 11, D-5675/2010 vom 25. August 2010 S. 7 f., D-7013/2009 vom 16. November 2009 S. 8 ff.; die meisten der zitierten Entscheide betreffen Familien mit mehreren Kindern).

E. 5.2.4 Die Beschwerdeführenden bringen auch keine massgebenden individuellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug vor. Sie haben nach ihrer (...) erfolgten Rückkehr aus I._______ bis zu ihrer erneuten Ausreise 2008 (...) Jahre lang in ihrem Heimatstaat verbracht, was darauf schliessen lässt, dass sie dort trotz schwieriger Lebensbedingungen über eine Existenzmöglichkeit verfügen. Im Heimatstaat sind sie auch nicht völlig auf sich allein gestellt, besteht doch dort zumindest ein gewisses familiäres Beziehungsnetz (Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers, vgl. Beschwerde S. 4). Zur medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin wegen gering­gradiger Hämoptysis (Bluthusten), die im Kurzaustrittsbericht des Spitals J._______ vom 26. Dezember 2008 geschildert wird, wird in der Beschwerde ausgeführt, es werde sich erweisen, ob eine weiterführende Behandlung nötig sein werde, und es würden genauere medizinische Erkenntnisse nachgereicht. Bis heute haben die (durch einen spezialisierten Rechtsvertreter) verbeiständeten Beschwerdeführenden keine weiteren Unterlagen nachgereicht, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass auch in medizinischer Hinsicht keine relevanten Vollzugshindernisse vorliegen. Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina wieder eine Existenz werden aufbauen können.

E. 5.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar.

E. 5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann entspro­chen werden, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde­führenden belegt war, nach wie vor als gegeben erscheint und ihre Be­schwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erhe­ben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutge­heissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-590/2009 Urteil vom 6. Dezember 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion (...), (...), Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 20. November 2008. Sie fuhren durch ihnen angeblich unbekannte Länder und gelangten am 21. November 2008 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung vom 27. November 2008 im EVZ und der Anhörung vom 10. Dezember 2008 erklärten die Beschwerdeführenden, sie seien Roma aus der Stadt H._______, hätten ab (...) mit einer (...) in I._______ gelebt und seien (...) wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Das Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er bei seiner Arbeit als Händler auf dem Markt oder in den umliegenden Dörfern seines Wohnorts Schwierigkeiten mit der einheimischen Bevölkerung gehabt habe. Unter anderem sei er grundlos beschimpft, bedroht und es seien auch Waren beschädigt worden. In den Jahren 2005 oder 2006 sei er von mehreren Personen angegriffen und geschlagen worden. Ein Dorfbewohner habe auf ihn zu schiessen versucht. Bei der Polizei habe er zweimal eine Anzeige deponiert, indessen sei diese danach untätig geblieben und dies, obwohl der alarmierte Polizeibeamte versprochen habe, zum Beschwerdeführer zu kommen. Die Polizei habe ihn auch beleidigt; 2005 oder 2006 habe ihn einmal ein Polizist auf dem Markt aggressiv behandelt. Ansonsten habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin berief sich im Wesentlichen auf die Aussagen ihres Ehemannes. Sie ergänzte dabei, dass sie sich mehrmals vergeblich auf der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts um die Ausstellung einer Bewilligung bemüht habe, um auf dem Markt arbeiten zu dürfen. Zudem habe die Familie keine Fürsorgeleistungen erhalten. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 - eröffnet am 30. Dezember 2008 - stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Be­schwerdeführenden würden den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. Das BFM verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bezeichnete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 28. Januar 2009 (Postaufgabe gleichentags) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin betreffenden Kurzaustrittsbericht des Spitals J._______ vom 26. Dezember 2008 sowie je eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 5. Januar 2009 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Februar 2009 wurde unter anderem festgestellt, dass ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bildet, und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf später verschoben. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. März 2009 aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 12. März 2009 gab das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. G. Am 18. März 2009 wurde die Stellungnahme des BFM den Beschwerde­führenden zur Kenntnis gebracht. H. Mit (offenbar rechtkräftigen) Strafbefehlen vom 22. Oktober 2009 und 18. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls und we­gen Fälschung von Ausweisen zu Bussen und bedingten Geldstrafen ver­ur­teilt. Mit (offenbar rechtkräftigem) Strafbefehl vom 11. August 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich formal gegen die Wegweisung sowie gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Da die Wegweisung die übliche Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstellt, ist über diesen Punkt - wie bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2009 festgestellt - praxisgemäss nicht mehr zu befinden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Damit ist die Verfügung des Bundesamtes vom 29. Dezember 2008, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorliegenden vereinigten Verfahrens einzig die Frage des Vorliegens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­füh­ren­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat habe Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet, und weder die allgemeine politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat sprechen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus I._______ (...) Jahre lang in Bosnien und Herzegowina gelebt hätten, wo sie nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würden, zumal ein Teil ihrer Familie dort lebe. Zudem würden die Beschwerdeführenden über Berufserfahrung als Händler verfügen; dieser Tätigkeit seien sie denn auch bis zu ihrer Ausreise nachgegangen. Insgesamt seien auch weiterhin Möglichkeiten zur Existenzsicherung vorhanden. 5.2.2. Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2009 im Wesentlichen auf Art. 83 Abs. 4 AuG und machen mit Verweis auf entsprechende Lageanalysen und Länderberichte geltend, die ökonomische, soziale und kulturelle Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina sei als prekär zu beurteilen. Zudem könne zum heutigen Zeitpunkt der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht definitiv abgeschätzt werden (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Die siebenköpfige Familie wäre bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mangels einer existenzsichernden Perspektive einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In Bosnien und Herzegowina könnten die ökonomischen und sozialen Bedürfnisse der minderjährigen Kinder nicht gedeckt werden, weil auch die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr mit Sicherheit ein Leben in absoluter Armut fristen müssten. 5.2.3. In Bosnien und Herzegowina herrscht seit längerer Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt mehr; der Staat wurde vor mehr als acht Jahren in die Liste der so genannten Safe Countries gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Roma sind in Bosnien und Herzegowina (wie in vielen Staaten insbesondere Ost- und Südosteuropas) unbestrittenermassen schwierig. Die Diskriminierungen, denen Roma im bosnisch-herzegowinischen Lebensalltag ausgesetzt sind - und auch die häufig belastete ökonomische Situation - erreichen nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht eine Intensität, die eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dieser Ethnie als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. statt vieler die Urteile D-5514/2011 vom 25. November 2011 S. 9, D-5686/2011 vom 14. November 2011 S. 8 f., E-4721/2007 vom 7. Juni 2011 E. 5, D 3280/2010 vom 23. Mai 2011 S. 9 f., D-2520/2010 vom 21. April 2010 S. 11, D-5675/2010 vom 25. August 2010 S. 7 f., D-7013/2009 vom 16. November 2009 S. 8 ff.; die meisten der zitierten Entscheide betreffen Familien mit mehreren Kindern). 5.2.4. Die Beschwerdeführenden bringen auch keine massgebenden individuellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug vor. Sie haben nach ihrer (...) erfolgten Rückkehr aus I._______ bis zu ihrer erneuten Ausreise 2008 (...) Jahre lang in ihrem Heimatstaat verbracht, was darauf schliessen lässt, dass sie dort trotz schwieriger Lebensbedingungen über eine Existenzmöglichkeit verfügen. Im Heimatstaat sind sie auch nicht völlig auf sich allein gestellt, besteht doch dort zumindest ein gewisses familiäres Beziehungsnetz (Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers, vgl. Beschwerde S. 4). Zur medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin wegen gering­gradiger Hämoptysis (Bluthusten), die im Kurzaustrittsbericht des Spitals J._______ vom 26. Dezember 2008 geschildert wird, wird in der Beschwerde ausgeführt, es werde sich erweisen, ob eine weiterführende Behandlung nötig sein werde, und es würden genauere medizinische Erkenntnisse nachgereicht. Bis heute haben die (durch einen spezialisierten Rechtsvertreter) verbeiständeten Beschwerdeführenden keine weiteren Unterlagen nachgereicht, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass auch in medizinischer Hinsicht keine relevanten Vollzugshindernisse vorliegen. Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina wieder eine Existenz werden aufbauen können. 5.2.5. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar. 5.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann entspro­chen werden, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde­führenden belegt war, nach wie vor als gegeben erscheint und ihre Be­schwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erhe­ben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutge­heissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: