Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen Bosnien und Herzegowina gemäss eigenen Angaben am 10. Mai 2012 und gelangten auf dem Landweg über E._______, F._______ und G._______ in die Schweiz, wo sie am 11. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um Asyl ersuchten. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 22. Mai 2012 und der direkten Anhörungen vom 28. August 2012 sowie vom 23. Oktober 2012 brachten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sie hätten im Anschluss an ihre Hochzeitsfeier am (...) der Familie der Schwägerin des Beschwerdeführers dessen Auto ausgeliehen, um mit diesem nach Hause fahren zu können. Dabei hätten sämtliche Insassen des Autos bei einem Unfall ihr Leben verloren. Der Wagen sei vermutlich sabotiert gewesen, so dass es sich nicht um einen Unfall gehandelt haben dürfte. Die Familienangehörigen der beim Autounfall getöteten Personen würden nun den Beschwerdeführer für den Tod derselben verantwortlich machen und sich an ihm rächen wollen. In der Folge seien sie von Angehörigen der Opfer zu Hause aufgesucht und auch wiederholt telefonisch bedroht worden, so letztmals im (...). Aus Rücksicht auf den kranken Schwiegervater der Beschwerdeführerin hätten sie diese Bedrohungen nie angezeigt. Ferner habe ihnen nach der Hochzeit der frühere Freund der Beschwerdeführerin Probleme gemacht. So sei dieser einmal im (...) zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie dort bedroht. Noch im gleichen Monat hätten zwei maskierte Männer respektive der frühere Freund den Beschwerdeführer in I._______ auf der Strasse, als er mit dem Firmenauto (...) ausgeliefert habe, überfallen. Weiter sei die Beschwerdeführerin bei einem Arztbesuch ebenfalls vom früheren Freund bedroht worden. Zudem seien sie von diesem im (...) beziehungsweise im (...) erneut behelligt worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer wiederholt die Polizei angerufen und Anzeigen deponiert. Schliesslich hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.b Mit Schreiben des BFM vom 24. Oktober 2012 wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend ihre Tochter C._______ aufgefordert. Mit Eingabe vom 15. November 2012 (Eingang BFM: 20. November 2012) reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 - eröffnet am 6. Dezember 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an und stellte ihnen gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde sodann festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. Dezember 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei von einer Wegweisung abzusehen und eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2012 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter eingegangen zu werden brauche, da der Beschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch nicht entzogen worden sei. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen erlassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt. In casu gelangte die Vorinstanz - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - zu Recht zum Schluss, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war. In casu hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da den Beschwerdeführenden eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen. Jedoch ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anzuhalten, sich in der Begründung ihrer Verfügung zur Vorbeugung von Missverständnissen und aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz inskünftig einen Hinweis auf die verkürzte Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 40 und auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufzunehmen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids insbesondere aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. So habe sich der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten, wann er das erste und das letzte Mal Probleme mit dem Ex-Freund seiner Ehefrau gehabt habe, widersprochen. Auf Vorhalt habe er diese Widersprüche jeweils nicht auflösen können. Zudem habe er den angeblichen Überfall vom (...) beziehungsweise vom (...) an der Erstbefragung anders geschildert als bei der nachfolgenden direkten Anhörung und sich insbesondere in dem Punkt, ob er den ehemaligen Freund seiner Ehefrau erkannt habe oder nicht, widersprochen. Diese Ungereimtheit habe er ebenfalls nicht plausibel auflösen können. Sodann seien die Aussagen zu den angeblichen Drohungen von Seiten der Familie, deren Angehörige bei einem Autounfall getötet worden seien, realitätsfremd und konstruiert ausgefallen. Es sei nicht mit der Realität zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer für einen Unfall zur Rechenschaft gezogen worden sei, den er nicht selber verursacht habe. Hinsichtlich der Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer infolge der Behelligungen die Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet habe, seien weitere Ungereimtheiten in der Chronologie der Ereignisse aufgetreten. Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit als nicht glaubhaft erachtet werden könnten, sei an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls zu zweifeln. Zudem habe diese zu ihren Asylvorbringen ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht, so hinsichtlich der Existenz von Problemen mit dem Ex-Freund vor der Trennung, der Einreichung von Anzeigen bei der Polizei respektive der Orientierung derselben über die erlittenen Bedrohungen sowie hinsichtlich der Anzahl der vom Ex-Freund ausgegangenen Drohungen. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Die Asylvorbringen wären - selbst wenn sie geglaubt werden könnten - ohnehin als nicht asylrelevant zu erachten. Die Beschwerdeführenden hätten vorgebracht, ausschliesslich von privaten Dritten behelligt worden zu sein. Solche Übergriffe seien jedoch nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Gemäss den Kenntnissen des BFM würden die zuständigen Behörden grundsätzlich systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen. Insoweit könne faktisch von einem konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Auch Angehörige ethnischer Minderheiten in Bosnien und Herzegowina hätten die Möglichkeit, sich an die staatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der Roma sei zu bejahen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 4.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, sie stammten aus armen Verhältnissen und ihr Bildungsstand sei auf sehr tiefem Niveau. Neben der "falschen" Ethnie sei somit auch mangels Bildung die berufliche Perspektive stets desolat gewesen. Sie hätten ein einfaches Leben geführt und seien froh gewesen, wenn der Beschwerdeführer, als einziger Ernährer der Familie, diese mit dem Nötigsten habe versorgen können. Der Beschwerdeführer habe ein Leben ohne Agenda, Telefon oder tägliche Medien geführt. Zwar möge es aus der Optik des BFM nicht nachvollziehbar sein, dass einschneidende Erlebnisse nicht detailgetreu und mit Datum wiedergegeben werden könnten. Angesichts des erwähnten bescheidenen Bildungsstandes und des Umstandes, dass sie täglich in Angst und Schrecken die elementaren Bedürfnisse nach Essen und einem Dach über dem Kopf hätten befriedigen müssen, hätten Kalenderdaten nicht interessiert. Zudem sei es aufgrund der Vielzahl von Drohungen, Schikanen und gar Angriffen gar nicht möglich gewesen, sich diese alle zu merken. Von der Polizei seien die Anzeigen beziehungsweise Meldungen der Vorfälle ignoriert und sicher nicht als Anzeigen entgegengenommen worden, was die Vorlage objektiver Beweise zusätzlich erschwere. Betreffend dem abweichenden Inhalt ihrer Erzählungen sei anzuführen, dass nebst der Angst, die Schweizer Behörden würden ihnen nicht helfen, auch das Hindernis der deutschen Sprache respektive das Problem der Übersetzung bei den Befragungen zusätzlich hinzu gekommen sei. Dass bei Übersetzungen stets Fehler entstünden, sei bekannt und könne nicht von der Hand gewiesen werden. Sie hätten möglichst einen gesamten Überblick über alle Ereignisse liefern wollen, wodurch sich bei Erzählungen immer gewisse Widersprüche oder Korrekturen ergeben würden. Die Widersprüche seien zweifellos auch darauf zurückzuführen, dass eine Vielzahl von Vorfällen hätten thematisiert werden können, sie aber nur einige davon hätten exemplarisch erzählen sollen. Aufgrund mangelnder Fähigkeit und Konzentration sowie der Panik vor den Folgen einer negativen Beurteilung ihrer Asylgesuche hätten sich teilweise Korrekturen in den Aussagen ergeben. Weiter sei die Behauptung der Vorinstanz willkürlich, wenn sie den Vorfall mit dem Unfall und den jetzigen Drohungen als realitätsfremd und konstruiert erachte. So würden in ihrer Heimatstadt Familien noch heute regelmässig Blutrache ausüben, was auch den Medien entnommen werden könne. Der Unfallhergang sei nie genau untersucht worden, weshalb die angebliche Sabotage an den Bremsen von ihnen nicht hätte bewiesen werden können. Die Polizei sei lediglich von einem Unfall ausgegangen, jedoch würden die Angehörigen der Opfer einen Schuldigen suchen. Da das Auto in mangelhaftem Zustand gewesen sei, sei für die Angehörigen schnell klar gewesen, dass dies absichtlich geschehen sein müsse. Weiter sei der tatsächliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden anders als wie von der Vorinstanz angeführt zu beurteilen. Trotz etlichen Anrufen bei der Polizei und eingereichten Anzeigen habe nie ein aktives Handeln der Polizei stattgefunden, sondern die Polizisten hätten sie immer wieder mit der Bemerkung vertröstet, dass sie sich darum kümmern würden. Weder die Anzeige noch der Unfallhergang seien näher abgeklärt worden. Dadurch werde ihnen der auf dem Papier bestehende Anspruch auf die dringend notwendige Hilfe und Unterstützung durch die staatlichen Organe verweigert. Vor diesem Hintergrund seien die zu erwartenden Nachteile sehr wohl asylrelevant.
E. 4.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden beziehungsweise von der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen ausging. Diesbezüglich kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen I/1 und I/2 der Vorinstanz verwiesen werden. Nachdem das BFM in überzeugender Weise im Einzelnen dargelegt hat, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich, unlogisch, realitätsfremd und nicht asylrelevant erscheinen und die Beschwerdeführenden diesen Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, ist den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beizupflichten.
E. 4.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden zur Erklärung der entstandenen Ungereimtheiten im Wesentlichen auf ihren tiefen Bildungsstand und den ständigen Überlebungskampf hinweisen, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen über eine acht- respektive zwölfjährige Schulbildung verfügen, der Beschwerdeführer überdies nach der Schule eine (...) Berufsausbildung mit Abschluss (...) absolvierte und als letzte Tätigkeit seit dem Jahre (...) regelmässig als (...) in I._______ arbeitete und die Beschwerdeführerin im Jahre (...) als (...) tätig war (vgl. act. A4/13 S. 4, A5/12 S. 4), weshalb dieser Einwand als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Der weitere Hinweis, wonach als Grund für den abweichenden Inhalt ihrer Erzählungen die Angst der fehlenden Hilfe durch die Schweizer Behörden gewesen und die sprachlichen Schwierigkeiten beziehungsweise das Problem der Übersetzung bei den Befragungen als zusätzliches Hindernis hinzu gekommen sei, ist ebenfalls als nicht stichhaltig zu erachten. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden mit dem Ziel in die Schweiz begaben, um hier Schutz vor der angeführten Verfolgung in der Heimat zu erhalten. Dabei ist jedem Asylverfahren eigen, dass für die Asylgesuchsteller der Ausgang ihres Verfahrens ungewiss ist und allenfalls auch mit Ängsten verbunden sein kann. Dies allein stellt jedoch bei weitem keine Erklärung für widersprüchliche und ungereimte Asylvorbringen dar. Zum Einwand sprachlicher Schwierigkeiten respektive von Übersetzungsproblemen ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragungen im EVZ oder während der Anhörungen zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorgebracht und danach durch eine Vielzahl gezielter Nachfragen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den entsprechenden Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, die an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle Zweifel aufkommen lassen könnten, sind die Einwände der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden Protokolle ergibt zudem, dass die Fragen und Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder diesbezügliche Einwände der Beschwerdeführenden während der Befragungen angegeben sind. Der Beschwerdeführer machte ferner von der Möglichkeit, seine Ausführungen im Rahmen der Rückübersetzung zu korrigieren oder zu ergänzen, Gebrauch (vgl. act. A17/22 S. 16). Daran vermögen auch die anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers im entsprechenden Protokoll auf dem Zusatzblatt von der Hilfswerkvertreterin festgehaltenen Hinweise nichts zu ändern. Darin wird festgehalten, dass ein Freund des Beschwerdeführers, der diesen zur Anhörung begleitet habe, die Hilfswerkvertreterin in der Pause darüber orientiert habe, dass die Übersetzung in mehreren Punkten unvollständig, ungenau und fehlerhaft ausgefallen sei. Diese Einschätzung stammt jedoch von einer am Verfahren nicht beteiligten und dem Beschwerdeführer nahestehenden Person, weshalb sie nicht als objektive und unparteiische Einschätzung gewertet werden kann. Gestützt auf die dargelegte Beurteilung des Freundes des Beschwerdeführers vermutet nun die Hilfswerkvertreterin, dass die ungenaue Übersetzung zu Missverständnissen und Unklarheiten auf beiden Seiten und zur Wiederholung von Fragen geführt habe. Die entsprechende Vermutung seitens der Hilfswerkvertreterin lässt sich jedoch angesichts des Fehlens diesbezüglicher Anhaltspunkte im Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers und des Umstandes, wonach die Anhörung einzig dem Zweck der Sachverhaltsermittlung dient und keine rechtliche Würdigung der Parteivorbringen vorgenommen wird, nicht erhärten und ist dementsprechend erheblich zu relativieren. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer zu einigen Punkten Nachfragen gestellt wurden, kann noch nicht der Schluss auf eine fehlerhafte Übersetzung gezogen werden, sondern stellt sich vielmehr als Hinweis auf eine korrekte Sachverhaltsermittlung dar. Weiter kommt den Protokollen des EVZ angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Da die Beschwerdeführenden in den beiden Befragungen jeweils zu mehreren, als wesentlich zu erachtenden Sachverhaltselementen ihrer Asylbegründung gänzlich unterschiedliche Angaben machten und sich auch untereinander in Widersprüche verwickelten - so hinsichtlich der Chronologie, der Kenntnis der Angreifer und der bei den Behörden gegen die Übergriffe eingeleiteten Schritte -, durfte die Vorinstanz die erwähnten Ungereimtheiten und Widersprüche zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen. Im Übrigen haben Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und brauchen nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Die vorliegend von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführenden versuchen, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen wohl nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, da es sich bei den erwähnten Punkten der Asylbegründung um einschneidende Ereignisse und Begebenheiten handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.
E. 4.3.2 Überdies sind - unbesehen der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe - die Ausführungen der Beschwerdeführenden klarerweise als asylirrelevant zu qualifizieren. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für die Beschwerdeführenden wäre nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt Bosnien und Herzegowina über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen würden, dass dort keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden nicht zugänglich wäre und die heimatlichen Behörden offensichtlich nicht willens sein könnten, ihnen Schutz vor Übergriffen des Ex-Freundes und der Familie der Unfallopfer zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen, zumal sie selber anführten, sie hätten die geltend gemachten Übergriffe der Polizei wiederholt gemeldet respektive Anzeigen eingereicht und diese habe in der Folge Kontrollgänge in ihrer Siedlung durchgeführt respektive sei gekommen, wenn sie angerufen hätten (vgl. act. A17/22 S. 8, 11-13, 16 f.). An dieser Einschätzung vermögen auch die von den Beschwerdeführenden auf vorinstanzlicher Stufe eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nichts zu ändern, zumal sich aus diesen kein asylrelevanter Nachteil für die Beschwerdeführenden ableiten lässt, zum einen lediglich den Autounfall, nicht aber die damit vorgebrachten persönlichen Nachteile belegt und sich zum andern hinsichtlich des Raubüberfalls mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nur teilweise in Übereinstimmung bringen lässt.
E. 4.4 Damit hat das BFM zu Recht gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich vermag auch der im ärztlichen Bericht von (...) festgestellte und als allgemein gut bezeichnete Gesundheitszustand des Kindes der Beschwerdeführenden einer Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenzustehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina als zumutbar. In der Heimat der Beschwerdeführenden herrscht seit längerer Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt mehr; der Staat wurde vor mehr als acht Jahren in die Liste der so genannten Safe Countries gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Roma sind in Bosnien und Herzegowina (wie in vielen Staaten insbesondere Ost- und Südosteuropas) unbestrittenermassen schwierig. Die Diskriminierungen, denen Roma im bosnisch-herzegowinischen Lebensalltag ausgesetzt sind - und auch die häufig belastete ökonomische Situation - erreichen nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht eine Intensität, die eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dieser Ethnie als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. statt vieler die Urteile E-590/2009 vom 6. Dezember 2011 S. 8, D-5514/2011 vom 25. November 2011 S. 9, D-5686/2011 vom 14. November 2011 S. 8 f., E-4721/2007 vom 7. Juni 2011 E. 5, D-3280/2010 vom 23. Mai 2011 S. 9 f., D-2520/2010 vom 21. April 2010 S. 11, D-5675/2010 vom 25. August 2010 S. 7 f., D-7013/2009 vom 16. November 2009 S. 8 ff.; die meisten der zitierten Entscheide betreffen Familien mit mehreren Kindern).
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen auch keine massgebenden individuellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug vor. Sie verfügen in ihrer Heimatregion über diverse nahe Familienangehörige (Eltern, Stiefelternteile, Geschwister und Halbgeschwister) und somit über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb sie nicht völlig auf sich allein gestellt sind. Ausserdem besitzt der Beschwerdeführer einen Berufsabschluss als (...) und - sowohl Beschwerdeführer als auch Beschwerdeführerin - über Berufserfahrungen (...), was darauf schliessen lässt, dass sie dort trotz schwierigen Lebensbedingungen über eine Existenzmöglichkeit verfügen. Zur medizinischen Situation der Tochter der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzuhalten: Der Wegweisungsvollzug kann sich aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht (...) verfüge Tochter C._______ über einen guten Allgemeinzustand, sei jedoch wegen (Nennung Leiden und Therapie). Sodann spreche nichts gegen eine medizinische Behandlung im Heimatland der Beschwerdeführenden. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass auch in medizinischer Hinsicht keine relevanten Vollzugshindernisse vorliegen, und es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, eine allenfalls notwendige weitere Behandlung von Tochter C._______ in Bosnien und Herzegowina weiterzuführen respektive abzuschliessen. Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina wieder eine Existenz werden aufbauen können.
E. 6.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Nachdem sich die Beschwerdeführenden mit ihrem (...) Kind erst seit rund acht Monaten in der Schweiz aufhalten, kann offensichtlich nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach die KRK einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitze von Pässen sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen ist, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. Die Beschwerdeführenden werden demnach kostenpflichtig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6447/2012 Urteil vom 23. Januar 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N_______. Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen Bosnien und Herzegowina gemäss eigenen Angaben am 10. Mai 2012 und gelangten auf dem Landweg über E._______, F._______ und G._______ in die Schweiz, wo sie am 11. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um Asyl ersuchten. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 22. Mai 2012 und der direkten Anhörungen vom 28. August 2012 sowie vom 23. Oktober 2012 brachten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sie hätten im Anschluss an ihre Hochzeitsfeier am (...) der Familie der Schwägerin des Beschwerdeführers dessen Auto ausgeliehen, um mit diesem nach Hause fahren zu können. Dabei hätten sämtliche Insassen des Autos bei einem Unfall ihr Leben verloren. Der Wagen sei vermutlich sabotiert gewesen, so dass es sich nicht um einen Unfall gehandelt haben dürfte. Die Familienangehörigen der beim Autounfall getöteten Personen würden nun den Beschwerdeführer für den Tod derselben verantwortlich machen und sich an ihm rächen wollen. In der Folge seien sie von Angehörigen der Opfer zu Hause aufgesucht und auch wiederholt telefonisch bedroht worden, so letztmals im (...). Aus Rücksicht auf den kranken Schwiegervater der Beschwerdeführerin hätten sie diese Bedrohungen nie angezeigt. Ferner habe ihnen nach der Hochzeit der frühere Freund der Beschwerdeführerin Probleme gemacht. So sei dieser einmal im (...) zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie dort bedroht. Noch im gleichen Monat hätten zwei maskierte Männer respektive der frühere Freund den Beschwerdeführer in I._______ auf der Strasse, als er mit dem Firmenauto (...) ausgeliefert habe, überfallen. Weiter sei die Beschwerdeführerin bei einem Arztbesuch ebenfalls vom früheren Freund bedroht worden. Zudem seien sie von diesem im (...) beziehungsweise im (...) erneut behelligt worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer wiederholt die Polizei angerufen und Anzeigen deponiert. Schliesslich hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.b Mit Schreiben des BFM vom 24. Oktober 2012 wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend ihre Tochter C._______ aufgefordert. Mit Eingabe vom 15. November 2012 (Eingang BFM: 20. November 2012) reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 - eröffnet am 6. Dezember 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an und stellte ihnen gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde sodann festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. Dezember 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei von einer Wegweisung abzusehen und eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2012 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter eingegangen zu werden brauche, da der Beschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch nicht entzogen worden sei. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen erlassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt. In casu gelangte die Vorinstanz - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - zu Recht zum Schluss, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war. In casu hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da den Beschwerdeführenden eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen. Jedoch ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anzuhalten, sich in der Begründung ihrer Verfügung zur Vorbeugung von Missverständnissen und aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz inskünftig einen Hinweis auf die verkürzte Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 40 und auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufzunehmen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids insbesondere aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. So habe sich der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten, wann er das erste und das letzte Mal Probleme mit dem Ex-Freund seiner Ehefrau gehabt habe, widersprochen. Auf Vorhalt habe er diese Widersprüche jeweils nicht auflösen können. Zudem habe er den angeblichen Überfall vom (...) beziehungsweise vom (...) an der Erstbefragung anders geschildert als bei der nachfolgenden direkten Anhörung und sich insbesondere in dem Punkt, ob er den ehemaligen Freund seiner Ehefrau erkannt habe oder nicht, widersprochen. Diese Ungereimtheit habe er ebenfalls nicht plausibel auflösen können. Sodann seien die Aussagen zu den angeblichen Drohungen von Seiten der Familie, deren Angehörige bei einem Autounfall getötet worden seien, realitätsfremd und konstruiert ausgefallen. Es sei nicht mit der Realität zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer für einen Unfall zur Rechenschaft gezogen worden sei, den er nicht selber verursacht habe. Hinsichtlich der Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer infolge der Behelligungen die Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet habe, seien weitere Ungereimtheiten in der Chronologie der Ereignisse aufgetreten. Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit als nicht glaubhaft erachtet werden könnten, sei an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls zu zweifeln. Zudem habe diese zu ihren Asylvorbringen ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht, so hinsichtlich der Existenz von Problemen mit dem Ex-Freund vor der Trennung, der Einreichung von Anzeigen bei der Polizei respektive der Orientierung derselben über die erlittenen Bedrohungen sowie hinsichtlich der Anzahl der vom Ex-Freund ausgegangenen Drohungen. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Die Asylvorbringen wären - selbst wenn sie geglaubt werden könnten - ohnehin als nicht asylrelevant zu erachten. Die Beschwerdeführenden hätten vorgebracht, ausschliesslich von privaten Dritten behelligt worden zu sein. Solche Übergriffe seien jedoch nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Gemäss den Kenntnissen des BFM würden die zuständigen Behörden grundsätzlich systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen. Insoweit könne faktisch von einem konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Auch Angehörige ethnischer Minderheiten in Bosnien und Herzegowina hätten die Möglichkeit, sich an die staatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der Roma sei zu bejahen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, sie stammten aus armen Verhältnissen und ihr Bildungsstand sei auf sehr tiefem Niveau. Neben der "falschen" Ethnie sei somit auch mangels Bildung die berufliche Perspektive stets desolat gewesen. Sie hätten ein einfaches Leben geführt und seien froh gewesen, wenn der Beschwerdeführer, als einziger Ernährer der Familie, diese mit dem Nötigsten habe versorgen können. Der Beschwerdeführer habe ein Leben ohne Agenda, Telefon oder tägliche Medien geführt. Zwar möge es aus der Optik des BFM nicht nachvollziehbar sein, dass einschneidende Erlebnisse nicht detailgetreu und mit Datum wiedergegeben werden könnten. Angesichts des erwähnten bescheidenen Bildungsstandes und des Umstandes, dass sie täglich in Angst und Schrecken die elementaren Bedürfnisse nach Essen und einem Dach über dem Kopf hätten befriedigen müssen, hätten Kalenderdaten nicht interessiert. Zudem sei es aufgrund der Vielzahl von Drohungen, Schikanen und gar Angriffen gar nicht möglich gewesen, sich diese alle zu merken. Von der Polizei seien die Anzeigen beziehungsweise Meldungen der Vorfälle ignoriert und sicher nicht als Anzeigen entgegengenommen worden, was die Vorlage objektiver Beweise zusätzlich erschwere. Betreffend dem abweichenden Inhalt ihrer Erzählungen sei anzuführen, dass nebst der Angst, die Schweizer Behörden würden ihnen nicht helfen, auch das Hindernis der deutschen Sprache respektive das Problem der Übersetzung bei den Befragungen zusätzlich hinzu gekommen sei. Dass bei Übersetzungen stets Fehler entstünden, sei bekannt und könne nicht von der Hand gewiesen werden. Sie hätten möglichst einen gesamten Überblick über alle Ereignisse liefern wollen, wodurch sich bei Erzählungen immer gewisse Widersprüche oder Korrekturen ergeben würden. Die Widersprüche seien zweifellos auch darauf zurückzuführen, dass eine Vielzahl von Vorfällen hätten thematisiert werden können, sie aber nur einige davon hätten exemplarisch erzählen sollen. Aufgrund mangelnder Fähigkeit und Konzentration sowie der Panik vor den Folgen einer negativen Beurteilung ihrer Asylgesuche hätten sich teilweise Korrekturen in den Aussagen ergeben. Weiter sei die Behauptung der Vorinstanz willkürlich, wenn sie den Vorfall mit dem Unfall und den jetzigen Drohungen als realitätsfremd und konstruiert erachte. So würden in ihrer Heimatstadt Familien noch heute regelmässig Blutrache ausüben, was auch den Medien entnommen werden könne. Der Unfallhergang sei nie genau untersucht worden, weshalb die angebliche Sabotage an den Bremsen von ihnen nicht hätte bewiesen werden können. Die Polizei sei lediglich von einem Unfall ausgegangen, jedoch würden die Angehörigen der Opfer einen Schuldigen suchen. Da das Auto in mangelhaftem Zustand gewesen sei, sei für die Angehörigen schnell klar gewesen, dass dies absichtlich geschehen sein müsse. Weiter sei der tatsächliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden anders als wie von der Vorinstanz angeführt zu beurteilen. Trotz etlichen Anrufen bei der Polizei und eingereichten Anzeigen habe nie ein aktives Handeln der Polizei stattgefunden, sondern die Polizisten hätten sie immer wieder mit der Bemerkung vertröstet, dass sie sich darum kümmern würden. Weder die Anzeige noch der Unfallhergang seien näher abgeklärt worden. Dadurch werde ihnen der auf dem Papier bestehende Anspruch auf die dringend notwendige Hilfe und Unterstützung durch die staatlichen Organe verweigert. Vor diesem Hintergrund seien die zu erwartenden Nachteile sehr wohl asylrelevant. 4.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden beziehungsweise von der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen ausging. Diesbezüglich kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen I/1 und I/2 der Vorinstanz verwiesen werden. Nachdem das BFM in überzeugender Weise im Einzelnen dargelegt hat, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich, unlogisch, realitätsfremd und nicht asylrelevant erscheinen und die Beschwerdeführenden diesen Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, ist den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beizupflichten. 4.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden zur Erklärung der entstandenen Ungereimtheiten im Wesentlichen auf ihren tiefen Bildungsstand und den ständigen Überlebungskampf hinweisen, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen über eine acht- respektive zwölfjährige Schulbildung verfügen, der Beschwerdeführer überdies nach der Schule eine (...) Berufsausbildung mit Abschluss (...) absolvierte und als letzte Tätigkeit seit dem Jahre (...) regelmässig als (...) in I._______ arbeitete und die Beschwerdeführerin im Jahre (...) als (...) tätig war (vgl. act. A4/13 S. 4, A5/12 S. 4), weshalb dieser Einwand als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Der weitere Hinweis, wonach als Grund für den abweichenden Inhalt ihrer Erzählungen die Angst der fehlenden Hilfe durch die Schweizer Behörden gewesen und die sprachlichen Schwierigkeiten beziehungsweise das Problem der Übersetzung bei den Befragungen als zusätzliches Hindernis hinzu gekommen sei, ist ebenfalls als nicht stichhaltig zu erachten. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden mit dem Ziel in die Schweiz begaben, um hier Schutz vor der angeführten Verfolgung in der Heimat zu erhalten. Dabei ist jedem Asylverfahren eigen, dass für die Asylgesuchsteller der Ausgang ihres Verfahrens ungewiss ist und allenfalls auch mit Ängsten verbunden sein kann. Dies allein stellt jedoch bei weitem keine Erklärung für widersprüchliche und ungereimte Asylvorbringen dar. Zum Einwand sprachlicher Schwierigkeiten respektive von Übersetzungsproblemen ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragungen im EVZ oder während der Anhörungen zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorgebracht und danach durch eine Vielzahl gezielter Nachfragen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den entsprechenden Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, die an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle Zweifel aufkommen lassen könnten, sind die Einwände der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden Protokolle ergibt zudem, dass die Fragen und Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder diesbezügliche Einwände der Beschwerdeführenden während der Befragungen angegeben sind. Der Beschwerdeführer machte ferner von der Möglichkeit, seine Ausführungen im Rahmen der Rückübersetzung zu korrigieren oder zu ergänzen, Gebrauch (vgl. act. A17/22 S. 16). Daran vermögen auch die anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers im entsprechenden Protokoll auf dem Zusatzblatt von der Hilfswerkvertreterin festgehaltenen Hinweise nichts zu ändern. Darin wird festgehalten, dass ein Freund des Beschwerdeführers, der diesen zur Anhörung begleitet habe, die Hilfswerkvertreterin in der Pause darüber orientiert habe, dass die Übersetzung in mehreren Punkten unvollständig, ungenau und fehlerhaft ausgefallen sei. Diese Einschätzung stammt jedoch von einer am Verfahren nicht beteiligten und dem Beschwerdeführer nahestehenden Person, weshalb sie nicht als objektive und unparteiische Einschätzung gewertet werden kann. Gestützt auf die dargelegte Beurteilung des Freundes des Beschwerdeführers vermutet nun die Hilfswerkvertreterin, dass die ungenaue Übersetzung zu Missverständnissen und Unklarheiten auf beiden Seiten und zur Wiederholung von Fragen geführt habe. Die entsprechende Vermutung seitens der Hilfswerkvertreterin lässt sich jedoch angesichts des Fehlens diesbezüglicher Anhaltspunkte im Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers und des Umstandes, wonach die Anhörung einzig dem Zweck der Sachverhaltsermittlung dient und keine rechtliche Würdigung der Parteivorbringen vorgenommen wird, nicht erhärten und ist dementsprechend erheblich zu relativieren. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer zu einigen Punkten Nachfragen gestellt wurden, kann noch nicht der Schluss auf eine fehlerhafte Übersetzung gezogen werden, sondern stellt sich vielmehr als Hinweis auf eine korrekte Sachverhaltsermittlung dar. Weiter kommt den Protokollen des EVZ angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Da die Beschwerdeführenden in den beiden Befragungen jeweils zu mehreren, als wesentlich zu erachtenden Sachverhaltselementen ihrer Asylbegründung gänzlich unterschiedliche Angaben machten und sich auch untereinander in Widersprüche verwickelten - so hinsichtlich der Chronologie, der Kenntnis der Angreifer und der bei den Behörden gegen die Übergriffe eingeleiteten Schritte -, durfte die Vorinstanz die erwähnten Ungereimtheiten und Widersprüche zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen. Im Übrigen haben Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und brauchen nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Die vorliegend von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführenden versuchen, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen wohl nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, da es sich bei den erwähnten Punkten der Asylbegründung um einschneidende Ereignisse und Begebenheiten handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. 4.3.2 Überdies sind - unbesehen der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe - die Ausführungen der Beschwerdeführenden klarerweise als asylirrelevant zu qualifizieren. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für die Beschwerdeführenden wäre nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt Bosnien und Herzegowina über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen würden, dass dort keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden nicht zugänglich wäre und die heimatlichen Behörden offensichtlich nicht willens sein könnten, ihnen Schutz vor Übergriffen des Ex-Freundes und der Familie der Unfallopfer zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen, zumal sie selber anführten, sie hätten die geltend gemachten Übergriffe der Polizei wiederholt gemeldet respektive Anzeigen eingereicht und diese habe in der Folge Kontrollgänge in ihrer Siedlung durchgeführt respektive sei gekommen, wenn sie angerufen hätten (vgl. act. A17/22 S. 8, 11-13, 16 f.). An dieser Einschätzung vermögen auch die von den Beschwerdeführenden auf vorinstanzlicher Stufe eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nichts zu ändern, zumal sich aus diesen kein asylrelevanter Nachteil für die Beschwerdeführenden ableiten lässt, zum einen lediglich den Autounfall, nicht aber die damit vorgebrachten persönlichen Nachteile belegt und sich zum andern hinsichtlich des Raubüberfalls mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nur teilweise in Übereinstimmung bringen lässt. 4.4 Damit hat das BFM zu Recht gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich vermag auch der im ärztlichen Bericht von (...) festgestellte und als allgemein gut bezeichnete Gesundheitszustand des Kindes der Beschwerdeführenden einer Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenzustehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina als zumutbar. In der Heimat der Beschwerdeführenden herrscht seit längerer Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt mehr; der Staat wurde vor mehr als acht Jahren in die Liste der so genannten Safe Countries gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Roma sind in Bosnien und Herzegowina (wie in vielen Staaten insbesondere Ost- und Südosteuropas) unbestrittenermassen schwierig. Die Diskriminierungen, denen Roma im bosnisch-herzegowinischen Lebensalltag ausgesetzt sind - und auch die häufig belastete ökonomische Situation - erreichen nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht eine Intensität, die eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dieser Ethnie als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. statt vieler die Urteile E-590/2009 vom 6. Dezember 2011 S. 8, D-5514/2011 vom 25. November 2011 S. 9, D-5686/2011 vom 14. November 2011 S. 8 f., E-4721/2007 vom 7. Juni 2011 E. 5, D-3280/2010 vom 23. Mai 2011 S. 9 f., D-2520/2010 vom 21. April 2010 S. 11, D-5675/2010 vom 25. August 2010 S. 7 f., D-7013/2009 vom 16. November 2009 S. 8 ff.; die meisten der zitierten Entscheide betreffen Familien mit mehreren Kindern). 6.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen auch keine massgebenden individuellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug vor. Sie verfügen in ihrer Heimatregion über diverse nahe Familienangehörige (Eltern, Stiefelternteile, Geschwister und Halbgeschwister) und somit über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb sie nicht völlig auf sich allein gestellt sind. Ausserdem besitzt der Beschwerdeführer einen Berufsabschluss als (...) und - sowohl Beschwerdeführer als auch Beschwerdeführerin - über Berufserfahrungen (...), was darauf schliessen lässt, dass sie dort trotz schwierigen Lebensbedingungen über eine Existenzmöglichkeit verfügen. Zur medizinischen Situation der Tochter der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzuhalten: Der Wegweisungsvollzug kann sich aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht (...) verfüge Tochter C._______ über einen guten Allgemeinzustand, sei jedoch wegen (Nennung Leiden und Therapie). Sodann spreche nichts gegen eine medizinische Behandlung im Heimatland der Beschwerdeführenden. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass auch in medizinischer Hinsicht keine relevanten Vollzugshindernisse vorliegen, und es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, eine allenfalls notwendige weitere Behandlung von Tochter C._______ in Bosnien und Herzegowina weiterzuführen respektive abzuschliessen. Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina wieder eine Existenz werden aufbauen können. 6.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Nachdem sich die Beschwerdeführenden mit ihrem (...) Kind erst seit rund acht Monaten in der Schweiz aufhalten, kann offensichtlich nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach die KRK einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitze von Pässen sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen ist, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. Die Beschwerdeführenden werden demnach kostenpflichtig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: