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D-5675/2010

D-5675/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N________ (in Kopie) (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5675/2010 {T 0/2} Urteil vom 25. August 2010 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ dessen Ehefrau B._______ und deren Kinder C:_______,D._____und E._______ Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, Obere Hauptgasse 38, 3600 Thun, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - Roma aus F._______ (Beschwerdeführer) beziehungsweise G._______(Beschwerdeführerin) - am 18. Juni 2001 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten und dabei unter anderem geltend machten, an ihrem letzten Wohnsitz F._______ aufgrund ihrer Ethnie von Nachbarn behelligt worden zu sein, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration) mit Verfügung vom 23. Juli 2003 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden teils wegen Unglaubhaftigkeit, teils wegen fehlender Asylrelevanz abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. September 2003 eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2003 kontrolliert ausreisten, dass sie am 28. November 2007 erneut in die Schweiz gelangten und gleichentags ein zweites Asylgesuch stellten, dass sie dabei im Rahmen der Erstbefragungen vom 30. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 27. Dezember 2007 unter anderem angaben, nach ihrer Rückkehr an ihren letzten Wohnsitz F.________ von der Familie H._______. behelligt worden zu sein, weshalb sie sich nach zwanzig Tagen nach G._______ begeben und im Jahre 2005 in I.______,K._______, angemeldet hätten, dass sie nach ihrer Anmeldung immer wieder von Angehörigen der muslimischen L.______-Gruppe aufgesucht, geschlagen und bedroht worden seien, wobei diese unter anderem verlangt hätten, dass sich der Beschwerdeführer einen Bart wachsen lassen und die Beschwerdeführerin ein Kopftuch tragen sollte, dass diese einmal gar versucht hätten, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, was der Beschwerdeführer habe verhindern können, dass sie diese Zwischenfälle bei der Polizei gemeldet hätten, diese indessen untätig geblieben sei, weshalb sie mit ihrem Anliegen beim Kantonalgericht in M.________vorstellig geworden seien, dass das Gericht ihnen gegenüber festgehalten habe, es könne nur in Kenntnis der Namen der Täter etwas Konkretes unternehmen und ihnen eine Bestätigung ihres Vorsprechens ausgestellt habe, dass ihnen nach zwei erfolglosen Fluchtversuchen am 27. November 2007 die Flucht vor den Angehörigen der L._______Gruppe gelungen sei, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem ein Bestätigungsschreiben des Kantonalgerichts in M._______vom 13. Juni 2007 einreichten, dass das BFM mit - am 3. August 2010 eröffneter - Verfügung vom 30. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 28. November 2007 nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es eine Ausreisefrist bis zum 30. August 2010 ansetzte, dass die Beschwerdeführenden mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den Anträgen, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, es sei zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventuell sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass mit ergänzender Eingabe der Rechtsvertreterin vom 22. August 2010 ärztliche Zeugnisse vom 14. August 2010 eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde unter anderem sinngemäss geltend gemacht hat, die angefochtene Verfügung sei nicht innerhalb der Verfahrensfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG ergangen, dass indessen die Verfahrensfrist von Art. 37 AsylG nicht absolut gilt, was bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ersichtlich ist ("Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchseinreichung zu treffen und summarisch zu begründen"), dass - wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind - auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten ist, wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 Erw. 5d), dass das BFM der langen Verfahrensdauer mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit durch Gewährung der als angemessen erachteten Ausreisefrist bis zum 30. August 2010 Rechnung getragen hat, dass daher die sinngemässe Rüge der Verletzung der Behandlungsfrist unbegründet ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden, nach ihrer Rückkehr zuerst in F.________von der Familie H._______. und danach in G._______von der muslimischen L._______-Gruppe behelligt worden zu sein, zutreffend als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Vorbringen wenn auch nicht in allen Punkten, so doch überwiegend stereotyp und unbestimmt ausgefallen sind und insbesondere die geltend gemachte Tatsache, zwei Jahre lang von der L._______-Gruppe behelligt worden zu sein und ohne Erfolg zu flüchten versucht zu haben, als offensichtlich realitätsfremd und konstruiert zu erachten ist, dass an dieser Einschätzung das eingereichte Bestätigungsschreiben des Kantonalgerichts M.________vom 13. Juni 2007 mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zum Asylvorbringen, von Dritten behelligt worden zu sein, nichts zu ändern vermag, kann doch mit diesem - von dessen Authentizität ausgehend - lediglich die geltend gemachte Tatsache, sich an die gerichtliche Behörde gewendet zu haben, gestützt werden, dass in der Beschwerde diesbezüglich lediglich ohne nähere Begründung behauptet wird, die Beschwerdeführenden hätten ihre Erlebnisse so ausführlich und detailliert erzählt, wie es ihnen möglich gewesen wäre, dass auch die übrigen Argumente auf Beschwerdeebene, welche sich in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, dass somit die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet hat, dass unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit die Vorbringen der Beschwerdeführenden als offensichtlich nicht asylrelevant zu erachten sind, dass nämlich grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen ist, woran die geltend gemachte Tatsache, sich wegen der angeblichen Untätigkeit der Sicherheitsbehörden an die gerichtliche Behörde gewendet zu haben, nichts zu ändern vermag, erscheint doch das von den Beschwerdeführenden geschilderte Verhalten dieser Behörde (vgl. Anhörungsprotokoll B10/14 S. 8) als nachvollziehbar und zeugt nicht von fehlendem Schutzwillen, dass überdies die Behauptung, die Sicherheitsbehörden hätten nichts unternommen, nicht plausibel erscheint, führt doch der Beschwerdeführer selber an (vgl. Anhörungsprotokoll B10/14 S. 6), einer der Täter namens S. sei gefasst worden, dass sich daher aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführenden zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die allgemeine Situation für Angehörige der Ethnie der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass unter Einreichung ärztlicher Berichte des behandelnden Arztes vom 10. und 14. August 2010 auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin leide als Folge der Erlebnisse im Heimatstaat an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und auch der Beschwerdeführer habe deswegen grosse psychische Schwierigkeiten, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Traumatisierung auf ärztliche Betreuung angewiesen seien, dass die eingereichten ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. N.________, in welchen lediglich die - als offensichtlich unglaubhaft erachteten - Vorbringen der Beschwerdeführenden ohne weitere Angaben als Sachgrundlage übernommen werden, nicht geeignet sind, das Vorliegen eines PTBS schlüssig zu belegen, ist doch daraus nicht ersichtlich, welche Gründe zu dieser Diagnose geführt haben, dass insbesondere keine spezifischen Befunde aus medizinischer Sicht angeführt sind, welche Dr. med. N._______ zur Beurteilung führten, die Situation der Beschwerdeführenden sei "lebensbedrohlich", sondern dies offensichtlich eine reine persönliche Meinungsäusserung darstellt (was ebenso aus der Formulierung zu schliessen ist: "Ich betrachte diesen Fall allerdings nicht nur aus rein medizinischer und psychiatrischer, sondern auch aus menschlicher Sicht"), dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die - bloss rudimentär - angegebenen psychischen Beschwerden auch im Heimatstaat der Beschwerdeführenden behandelbar sind, weshalb sich hieraus keine konkreten Hinweise auf ein Vollzugshindernis ergeben, dass schliesslich die Beschwerdeführenden über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Geschwister des Beschwerdeführers) verfügen und der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Automechaniker aufweisen kann (vgl. BFM-Protokoll B2 S. 2 und 3), dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist, dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N________ (in Kopie) (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: