Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-schein) das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7013/2009 {T 0/2} Urteil vom 16. November 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Bosnien-Herzegowina, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 24. November 2008 ihren Heimatstaat in einem LKW auf dem Landweg verliessen und am 25. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführenden am 27. November 2008 (A._______, nachfolgend Beschwerdeführer) beziehungsweise am 1. Dezember 2008 (B._______, nachfolgend Beschwerdeführerin) im EVZ (...) summarisch befragt und am 15. Dezember 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend machten, sie hätten aufgrund von Malträtierungen und Benachteiligungen ihr Heimatland verlassen müssen, dass sie auf dem Markt nicht hätten arbeiten dürfen und der Beschwerdeführer immer wieder geschlagen worden sei, dass die Beschwerdeführenden aus Angst ihre Kinder nicht mehr in die Schule geschickt hätten, dass der Beschwerdeführer während des Krieges in Bosnien-Herzegowina mit seinen Eltern und Geschwistern in F._______ gewesen sei und im Jahre 1998 zusammen mit seinen Grosseltern in seine Heimat zurückgekehrt sei, dass sich die Situation für die Beschwerdeführenden nicht gebessert habe und sie keine Zukunftschancen gesehen hätten, der Beschwerdeführer überdies Rückenprobleme und epileptische Anfälle hätte, weshalb sie schliesslich ausgereist seien, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse ärztliche Schreiben und Laborberichte zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 - eröffnet am 3. November 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, Bosnien-Herzegowina sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass die durch die Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen unsubstanziiert ausgefallen seien, dass trotz mehrerer diesbezüglicher Fragen, sie ihre Probleme nicht genau hätten darstellen können und ihre gemachten Aussagen als stereotyp und zu allgemein ausgefallen taxiert werden müssten, dass sie die angeblichen Übergriffe auf dem Markt nicht hätten detailliert wiedergeben können, dass gesamthaft betrachtet sich ihre Aussagen in Allgemeinplätzen erschöpft hätten, die in dieser Form ohne weiteres von irgend jemandem hätten nacherzählt werden können, dass im vorliegenden Fall weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von den Beschwerdeführenden Geschilderte untermauern würde, dass aufgrund des Gesagten im vorliegenden Fall keine Hinweise aus den Akten ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könne, dass weder die in Bosnien-Herzegowina herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass sich somit aus den Akten keine individuellen Gründen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergäben, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein Beziehungsnetz verfügen würden, dass das Gesundheitssystem in Bosnien-Herzegowina funktioniere, dass dies durch die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten ärztlichen Schreiben belegt werde, dass er die gesundheitlichen Probleme vor seiner Ausreise in seiner Heimat habe behandeln lassen können, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina daher zulässig, möglich und auch zumutbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. November 2009 (vorerst erfolgte lediglich die Übermittlung von S. 1 und 11 der Beschwerdeschrift per Telefax, bis dann am 12. November 2009 [Eingang beim Bundesverwaltungsgericht, mit Poststempel vom 10. November] die vollständige Eingabe per Post erfolgte) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche einzutreten, es sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei von einer Wegweisung abzusehen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten, dass sie zudem zahlreiche Dokumente eingereicht haben, auf welche - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretens-entscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Beschwerdeführenden als Hauptgrund für ihre Ausreise die Malträtierung, Beleidigung und Schikaniererei durch Dritte angaben, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Beschwerdeführerin das letzte Mal angeblich im Jahr 2005, mithin also drei Jahre vor ihrer Ausreise, geschlagen worden sei (vgl. A3, S. 5), dass der Beschwerdeführer hingegen angab, dass er das letzte Mal ein Jahr vor seiner Ausreise, also 2007 geschlagen worden sei (vgl. A8, S. 9, F92), dass die diesbezüglichen Aussagen somit nicht übereinstimmen, dass gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin sie jedoch nie Probleme mit den Behörden oder Polizisten gehabt hätten (vgl. A3, S. 6 und A9, S. 6, F44), dass der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll gab, sehr wohl Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, indem die Inspektion und die Polizei ihnen nicht erlaubt hätten, auf dem Markt zu arbeiten (vgl. A8, S. 5, F43), dass auch die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sind, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die vorgebrachten Probleme der Beschwerdeführenden ganz allgemein zu wenig substanziiert und stereotyp ausgefallen sind, dass es den Schilderungen an der subjektiven Prägung und Wahrnehmung sowie der Detailgenauigkeit fehlt, dass die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, sie seien ethnische Roma und deshalb in Bosnien unterdrückt und verachtet, dass sie diesen Umstand jedoch weder an der Befragung noch an der Anhörung erwähnten, sondern erst auf Beschwerdeebene vorbrachten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft eingestuft werden muss, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetausdrucke nichts zu ändern vermögen, da sie lediglich die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina und diejenige der dort lebenden Roma beschreiben, jedoch keinen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen, dass aufgrund des Gesagten im vorliegenden Fall keine Hinweise aus den Akten ersichtlich sind, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs.1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien-Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zu prüfen bleibt, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Rückenprobleme und epileptische Anfälle) ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten, dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen, dass der EGMR nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise anerkennt, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.), dass der Beschwerdeführer seine physischen und psychischen Krankheiten vor seiner Ausreise in Bosnien behandeln liess, dass folglich davon ausgegangen werden kann, dass er in seinem Heimatland weiterhin medizinisch versorgt werden kann, dass die Beschwerdeführenden in Bosnien über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt vor der Ausreise mittels Verkaufstätigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Markt (vgl. A2, S. 2) beziehungsweise durch Gelegenheitsarbeiten beispielsweise Holzhacken oder Tätigkeiten im Baugewerbe (vgl. A8, S. 4 F23) bestreiten konnten, dass der Beschwerdeführer somit neben seiner Schulbildung (vgl. A2, S. 2) auch über erste Arbeitserfahrungen verfügt und es ihm zugemutet werden kann, sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um den Unterhalt für sich und seine Familie zu verdienen, dass ihn seine Ehefrau dabei nach Kräften unterstützen kann, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass es den Beschwerdeführenden zudem unbenommen ist, bei der Vorinstanz eine allgemeine sowie medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-schein) das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: