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D-2520/2010

D-2520/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2520/2010 {T 0/2} Urteil vom 21. April 2010 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau

2. B._______, geboren (...), deren gemeinsame Kinder

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...),

6. F._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 5 eigenen Angaben zufolge am 26. November 2009 zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführenden 1 (N [...]) in die Schweiz einreisten und am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragungen durch das BFM vom 7. Dezember 2009 im Transitzentrum G._______ und der Anhörungen vom 28. Dezember 2009 durch das Bundesamt zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Roma und hätten sich vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina zusammen mit den Beschwerdeführenden 3 bis 5 sowie der Mutter des Beschwerdeführenden 1 abwechselnd in H._______ und I._______ aufgehalten, dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von gebrauchten Kleidern auf verschiedenen Märkten bestritten hätten, wobei es jedoch immer wieder zu Konflikten mit der Polizei und der "Nicht-Roma Bevölkerung" gekommen sei, da diese Leute sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma nicht in Ruhe hätten arbeiten lassen, dass sie im Jahre 2002 auf dem Markt in H._______ von der Polizei belästigt und geschlagen worden seien, sie diesen Vorfall auf dem Polizeiposten gemeldet hätten, die Polizei jedoch nichts unternommen habe, dass sie deshalb nach I._______ gegangen seien, wo der Beschwerdeführende 1 im Mai 2009 von J._______, der mit der Polizei zusammen arbeite, mit dem Tod bedroht worden sei für den Fall, dass er nicht verschwinde, dass sie deshalb nach H._______ zurückgekehrt seien, wo sie in einer Baracke gelebt hätten, dass dort kurze Zeit später Unbekannte den Beschwerdeführenden 1 in der Nacht zusammengeschlagen hätten, dass der Beschwerdeführende 1 am folgenden Tag zusammen mit seiner Mutter diesen Vorfall bei der örtlichen Polizei gemeldet habe, diese jedoch nichts unternommen, sondern sie lediglich ausgelacht und schliesslich aus der Polizeistation hinausgeworfen habe, dass sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - schliesslich am 25. November 2009 zusammen mit ihren Kindern und der Mutter des Beschwerdeführenden 1 ihr Heimatland mit der Hilfe eines Schleppers verlassen hätten, da sie die Drohungen und die ständigen Malträtierungen nicht mehr ausgehalten hätten, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei der Einreichung ihrer Asylgesuche beziehungsweise anlässlich der Kurzbefragungen diverse fremdsprachige Dokumente einreichten, darunter auf ihre Namen ausgestellte Identitätskarten, eine auf den Namen der Beschwerdeführenden 2 ausgestellte "Märtyrerkarte", ausgestellt am 11. Mai 2009, sowie fünf Bescheinigungen, dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und ferner die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen Beschluss nachzeichnete, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, sondern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft seien, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sowie der Mutter des Beschwerdeführenden 1 widersprüchlich und ungereimt ausgefallen seien, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten, dass beispielsweise der Beschwerdeführende 1 geltend gemacht habe, sie seien im Juli 2009 von I._______ nach H._______ zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Ausreise am 25. November 2009 ununterbrochen aufgehalten hätten, demgegenüber die Beschwerdeführende 2 vorgebracht habe, sie seien erst zirka zwanzig Tage vor der Ausreise aus dem Heimatland von I._______ nach H._______ zurückgekehrt, dass der Beschwerdeführende 1 zudem zu Protokoll gegeben habe, er sei von J._______ einmal bedroht worden, hingegen die Beschwerdeführende 2 ausgesagt habe, der Beschwerdeführende 1 sei einige Male von J._______ bedroht worden, dass der Beschwerdeführende 1 ausserdem bezüglich des nächtlichen Überfalls auf die Baracke im Jahre 2009 anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, bei der Polizei habe einer der Beamten etwas aufgeschrieben, als er mit seiner Mutter dort den Vorfall gemeldet gehabt habe, er dies demgegenüber bei der Anhörung verneint und geltend gemacht habe, er und seine Mutter seien von den Polizisten lediglich ausgelacht worden, dass der Beschwerdeführende 1 überdies vorgebracht habe, man habe zwei bis drei Mark bezahlen müssen, um Waren auf dem Markt verkaufen zu können, die Beschwerdeführende 2 dagegen diesbezüglich ausgesagt habe, die Gebühr für den Zugang zum Markt habe fünf Mark betragen, dass zudem die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend gemachten erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen, wie sie insbesondere für die Roma in Bosnien und Herzegowina gelten sollen, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass bezüglich allfälliger Malträtierungen und Übergriffe im Alltag anzumerken sei, dass es in Bosnien und Herzegowina in den vergangenen Jahren vereinzelt zu solchen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Roma, gekommen sei, dass auch Benachteiligungen und Schikanen nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 14. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren mit der Weisung an das BFM zurückzuweisen, auf ihr Asylgesuch vom 26. November 2010 einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchen liessen, es sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können, wobei das Migrationsamt des Kantons K._______ anzuweisen sei, vorläufig von jeglichen Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen ihnen gegenüber abzusehen, und es sei ihnen für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeschrift ein Ausdruck eines Internetberichts vom 8. April 2010 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können, wobei das Migrationsamt des Kantons K._______ anzuweisen sei, vorläufig von jeglichen Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen gegenüber den Beschwerdeführenden abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Bosnien und Herzegowina daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in nachvollziehbarer Begründung festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermögen und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung zu den vorgehaltenen Widersprüchen und Ungereimtheiten der Beschwerdeführenden 1 und 2 (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente offenkundig und augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Protokolle mit ihren Unterschriften genehmigten, dass der Einwand, es bestehe eine nicht nachvollziehbare Andersbehandlung mit der Mutter des Beschwerdeführenden 1, da auf deren Asylgesuch vom 26. November 2009 im Gegensatz zu den Asylgesuchen der Beschwerdeführenden materiell eingetreten worden sei, nicht zutrifft, zumal aus den Akten der Mutter des Beschwerdeführenden 1 ersichtlich ist, dass mit Verfügung vom 6. April 2010 auch auf ihr Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten wurde, dass die Beschwerdeführenden auch aus dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-407/2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da das BFM im vorliegend zu beurteilenden Fall - im Gegensatz zu jenem - die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkannt und keine unzulässige Überprüfung dieser Vorbringen auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG vorgenommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Situation der Roma nichts zu ändern vermögen, da sie lediglich die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina und diejenige der dort lebenden Roma beschreiben, jedoch nicht individuell verwertbar sind, dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden vorliegend die Frage offen gelassen werden kann, ob die Vorinstanz in einem Nebenpunkt die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten erschwerten Lebensbedingungen im Heimatland zu Recht einer Prüfung nach Art. 3 AsylG unterzogen hat, dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina - und in Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen - keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine, die Beschwerdeführenden bedrohende, menschenrechtswidrige Behandlung schliessen lassen, dass insbesondere die nach wie vor bestehende Diskriminierung der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt, dass ausserdem anzunehmen ist, die jungen - und soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführenden 1 und 2 werden bei einer Rückkehr in der Lage sein, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufzukommen, zumal sie über Berufserfahrung (Verkauf von Altkleidern) verfügen und aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen nicht davon auszugehen ist, dies würde ihnen durch die Polizei in unzumutbarer Weise erschwert, dass die Beschwerdeführenden sodann laut eigenen Angaben über ein soziales Beziehungsnetz in Bosnien und Herzegowina verfügen und angesichts der in diesem Land traditionellerweise engen sozialen Familienbande anzunehmen ist, dass ihre Verwandten sie nötigenfalls unterstützen werden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem über nahe Verwandte (Schwester, Onkel, Tanten) in Schweden, Deutschland und Serbien verfügen, die sie - falls erforderlich - bei einer Rückkehr finanziell unterstützen können, dass insbesondere angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Kindeswohl bezogen auf die Beschwerdeführenden 3 bis 6 den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal der allgemein höhere Lebensstandard in der Schweiz in Bezug auf Bosnien und Herzegowina keine Unzumutbarkeit zu begründen vermag und sich die Beschwerdeführenden 3 bis 6 in Begleitung ihrer wichtigsten Bezugspersonen, nämlich ihrer Eltern, befinden, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: