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D-5514/2011

D-5514/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5514/2011 Urteil vom 25. November 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, D._______, geboren am _______, E._______, geboren am _______, F._______, geboren am _______, G._______, geboren am _______, Bosnien und Herzegowina vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2011 / _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden Bosnien und Herzegowina zusam­men mit ihren fünf Kindern eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2011 verlies­sen und am 11. Mai 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am selben Tag Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 23. Mai 2011 summarisch be­fragt und einlässlich ange­hört wurden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, der Ethnie der Roma anzugehö­ren und aus _______ zu stam­men, dass er wegen seiner Ethnie immer wieder diskriminiert worden sei und mit seiner Familie unter prekären Existenzbedingungen in einem Roma-La­ger gelebt habe, dass er durch Polizisten geschlagen worden sei, dass es für ihn nicht möglich gewesen sei, die Kinder ordnungsgemäss ein­zuschulen, dass ihm die lokalen Behörden jegliche Hilfe verweigert hätten, dass ein Monat vor der Ausreise die Wohnbaracke niedergebrannt und er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine neue Unter­kunft zu beschaffen, dass er aus den genannten Gründen mit der Familie in den Westen geflo­hen sei, dass die Beschwerdeführerin - ebenfalls eine Roma - vorbrachte, Staats­bürgerin sowohl Bosnien und Herzegowinas als auch Montenegros zu sein, dass sie seit einigen Jahren in _______ mit ihren Angehörigen unter prekä­ren Aufenthaltsbedingungen gelebt und unter ethnisch motivierten Dis­kriminierungen gelitten habe, dass sie keine Arbeit gefunden habe und die Einschulung ihrer Kinder ver­weigert worden sei, dass ihre Wohnbaracke niedergebrannt worden sei, dass sie in Anbetracht der geschilderten Situation Bosnien und Herzego­wina verlassen hätten, dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 27. September 2011 - eröffnet am 29. September 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgeset­zes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein­trat und die Weg­weisung aus der Schweiz so­wie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreich­ten, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewäh­rung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur mate­riellen Beurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Okto­ber 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein­lud, dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 die Abwei­sung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 9. November 2011 an ihren Vorbringen festhielten und einen Arztbericht einreichten, dass auf die vorinstanzlichen Argumente, die Beschwerdevorbrin­gen und die Beilagen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzu­gehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nom­men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen Ver­fahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzu­heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu­weisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszu­ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be­schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Ver­bindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Countries) nicht einge­treten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzego­wina zum Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG er­klärt hat und von die­ser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prü­fung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichtein­tretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG er­füllt ist, dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verur­sachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfül­len der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Ak­ten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeich­nen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick er­kannt wer­den kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass solche Hinweise den Akten nicht zu entnehmen sind, dass das BFM erwog, die Beschwerdeführenden hätten hauptsächlich sozi­ale und wirtschaftliche Gründe für die Flucht angeführt, dass Nachteile, welche sich aufgrund der nach wie vor erschwerten Lebens­bedingungen in Bosnien und Herzegowina ergäben, grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, dass diese Einschätzung insofern zu überzeugen vermag, als die geltend gemachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden, eine Existenzver­besserung zu erlangen, keine Hinweise im obenerwähnten Sinne ausmachen, dass auch allfällig erlittene (einzelne) Schläge durch Polizeibeamte an die­ser Sichtweise entgegen den Beschwerdevorbringen nichts zu ändern vermögen, dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden in der geltend ge­machten Form als offensichtlich nicht mit tatsächlich Erlebtem in Verbin­dung zu bringen sind, dass gewisse Schwierigkeiten bei der Einschulung der Kinder möglicher­weise bestanden haben, dass sie aber nicht in der Lage waren, die angeblich massiven Schwierig­keiten, eine aufnahmebereite Schule zu finden, angemessen zu substanziie­ren (vgl. dazu die entsprechende Erwägung des BFM samt Fundstelllen in den Protokollen), dass ihre diesbezüglichen Aussagen wiederholt übertrieben anmuten, dass im Weiteren der Verlust der Hütte der Beschwerdeführenden durch ei­nen Brand im BFM-Entscheid zwar nicht explizit erwähnt wird, dass der Verlust der Unterkunft - soweit damit ein kriminelles Delikt vorge­bracht wird - aber wiederum Unglaubhaftigkeitsaspekte aufweist, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine er­folgte zielgerichtete Brandstiftung entnehmen lassen (A 7/8 Antworten 4 und 28 ff.), dass auch die Beschwerdeführerin die Umstände des Brandes eher vage zu Protokoll gab (A 10/8 Antworten 3, 19 und 22 f.), dass der Beschwerdeführer auf Nachfragen ferner erklärte, er sei wegen der Schulprobleme der Kinder und fehlender Arbeitsmöglichkeiten vor Ort ausgereist, wobei er als Roma keine Rechte habe (A 7/8 Antworten 5 f.), dass er die angebliche Brandstiftung als Fluchtgrund nicht erwähnte, dass auch in diesem Lichte besehen entgegen den Beschwerdevorbrin­gen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien Opfer ei­nes gezielten Brandanschlags geworden, dass ein Brandunfall zwar nicht ausgeschlossen werden kann, es sich für die Vorinstanz so mangels Relevanz indes erübrigte, sich mit diesem gel­tend gemachten Vorfall und allfälligen Verletzungen eines Sohnes der Be­schwerdeführenden detailliert auseinanderzusetzen, dass auch bei anderer Sichtweise eine Verletzung der Begründungspflicht in Anbetracht des durchgeführten Schriftenwechsels als geheilt zu betrach­ten wäre, dass der Brand der Baracke auf Beschwerdeebene neu mit einer von der Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigung in Verbindung gebracht wird, dass die verspätete Geltendmachung dieses zentralen Vorbringens des­sen Glaubhaftigkeit zum Vornherein schwer beeinträchtigt, dass Opfer von Gewalt zwar mitunter nicht in der Lage sind, Erlittenes be­reits am Tage der Anhörung geltend zu machen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vorbrachte, ihr Heimat­land wegen der prekären Situation als Roma verlassen zu haben, dass sie fehlende Arbeits-, Wohn- und Einschulungsmöglichkeiten er­wähnte, dass sie auf Nachfragen bereits Gesagtes wiederholte und erklärte, alles dargelegt zu haben, dass zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung ihre Vorbringen bestä­tigte und angab, es bestünden keine weiteren Fluchtgründe, dass sie überdies vorbrachte, alle Roma in _______ hätten dieselben Prob­leme wie sie, und auch am Schluss der Anhörung für den Fall der Rück­kehr keine persönliche Gefährdung durch einen Aggressor erwähnte (A 10/8 Antworten 3 ff., 46, 54 und 56), dass in Würdigung dieser Fallumstände davon auszugehen ist, die Be­schwerdeführerin hätte bei einer der zahlreichen (Nach-)Fragen ein tatsäch­lich persönlich erlebtes Gewaltdelikt zumindest ansatzweise er­wähnt, dass an dieser Einschätzung der eingereichte Arztbericht vom 31. Okto­ber 2011, in welchem bei der Beschwerdeführerin durch einen Allgemeinmediziner eine Krise und eine mittelgradige Depression diagnostiziert werden, nichts zu ändern vermag, dass das Vorbringen der angeblichen Brandstiftung gemäss vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen vermag, dass vor diesem Hintergrund die Behauptungen in der Beschwerde, die an­gebliche Vergewaltigung stehe im Zusammenhang mit der Brandstif­tung, umso weniger überzeugt, dass das BFM in der Vernehmlassung zu Recht auf weitere Ungereimthei­ten im Zusammenhang mit dem angeblichen Vergewaltigungs­delikt hinweist, dass es den Beschwerdeführenden mangels stichhaltiger Argumente in der Replik nicht gelingt, diese Erwägungen zu entkräften, dass die Vorinstanz schliesslich auch zu Recht ausführte, angesichts der vagen Angaben der Beschwerdeführenden auch zu Belangen ihres geltend gemachten Herkunftsorts komme der Verdacht auf, sie hätten sich nicht oder zumindest nicht im geltend ge­machten Zeitpunkt am angeblichen Herkunftsort aufgehalten, dass die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich bloss ein Jahr lang in _______ aufgehalten, mit ihren früheren Anga­ben nicht übereinstimmt (vgl. A 8/9 S. 1: lebt seit sieben bis acht Jahren dort), dass auch der neu eingereichte Arztbericht die bestehenden Zweifel am angegebenen Lebenslauf bestätigt, wird doch darin ausgeführt, die Beschwerdeführerin spreche Italienisch, dass demzufolge nach wie vor keine Hinweise auf Verfolgung im hier rele­vanten Sinne bestehen und es sich mangels Relevanz erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, dass es den Beschwerdeführenden - selbst unter Berücksichti­gung ei­nes weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismas­ses - ge­mäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist und auch aktu­ell nicht gelingt, rechtserhebli­che Hinweise auf Verfolgung ersicht­lich zu machen, wes­halb der Nichtein­tretensentscheid in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestäti­gen ist, dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die Be­schwerdeführenden - abgesehen von ihrem bisherigen Asylbe­werbersta­tus - weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch ei­nen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Voll­zug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor­läu­fige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmög­lich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli­chen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er­weist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder kon­krete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Behand­lung entnehmen lassen, dass in Bosnien-Herzegowina auch für Roma keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf­grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet er­schiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet wer­den müsste, dass die Beschwerdeführenden vor Ort entgegen den Beschwerdevorbrin­gen über soziale An­knüp­fungspunkte verfügen, dass der Beschwerdeführer als Händler ein gewisses Einkommen er­zielte, dass die Probleme der Einschulung der Kinder im geltend gemachten Aus­mass für unglaubhaft erachtet wurden und entsprechend keine konkre­ten Hinweise für eine Verletzung des Kindswohls bestehen, dass eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin im Be­darfsfall vor Ort durchgeführt werden könnte, dass die Be­schwerdeführenden in der Lage sein dürften, sich an ihrem bis­herigen oder an einem neuen Wohnort wiederum eine Existenz aufzu­bauen, dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus­zugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaf­fung gül­ti­ger Reise­papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegwei­sungsvoll­zuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewäh­rung ei­ner vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die einge­reichte Beschwerde abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführen­den aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reg­le­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü­gung vom 10. Oktober 2011 gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauf­lage erfolgt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: