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D-5396/2013

D-5396/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5396/2013 Urteil vom 2. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), Montenegro, alle vertreten durch Titus Bosshard, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - eigenen Angaben zufolge ethnische Roma - erstmals am 11. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, wobei sie erklärten, aus Bosnien und Herzegowina zu stammen und Ereignisse vorbrachten, die dort stattgefunden haben sollen, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5514/2011 vom 25. November 2011 bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführenden seit dem 7. Dezember 2011 als verschwun­den galten, dass sie am 20. Februar 2012 erneut um Asyl in der Schweiz nachsuchten, wobei sie erklärten, sie würden entgegen den Angaben im ersten Asylverfahren nicht aus Bosnien und Herzegowina, sondern aus Montenegro stammen und seien Ende November 2011 selbständig dorthin zurückgekehrt, dass sie zur Begründung der neuen Asylgesuche einen Vorfall geltend mach­ten, der sich ein paar Tage vor ihrer erneuten Einreise in die Schweiz in Montenegro ereignet haben soll, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2012 wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2864/2012 vom 2. Juli 2012 auf die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden mangels Leistung des ihnen mit Zwischenverfügung vom 7. Ju­ni 2012 auferlegten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden seit dem 29. Juni 2012 als ver­schwunden galten, dass die Beschwerdeführenden am 9. August 2013 zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 21. August 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. September 2013 erklärten, sie hätten die Schweiz am 25. Juni 2012 verlassen und seien nach Rom gereist, wo sie bis zum 8. August 2013 geblieben seien, dass sie grundsätzlich die gleichen Asylgründe wie bei ihrem zweiten Asylgesuch geltend machen würden, dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2013 - eröffnet am 20. September 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden würden die gleichen Gründe wie im letzten Asylverfahren geltend machen, dass diese Gründe bereits rechtskräftigt beurteilt worden seien, weshalb es sich erübrige, nochmals darüber zu urteilen, dass das am 20. Februar 2012 eingeleitete Asylverfahren seit dem 3. (recte: 2.) Juli 2012 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur erneuten materiellen Beurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei von der Wegweisung der Beschwerdeführenden abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Frage der Gewährung von Asyl mithin nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs demgegenüber materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erfordernisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass im zu beurteilenden Fall keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2013 verwiesen werden kann, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass es sich bei der in der Beschwerde genannten "Dauer der Flucht", welche nunmehr zu berücksichtigen sei, zumal die Kinder der Beschwerdeführenden auf Grund dieses permanenten Schwebezustands seit Jahren keine Schule mehr besucht hätten, offensichtlich nicht um ein (seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens) neu eingetretenes Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, sondern um einen Umstand handelt, den die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die ersten beiden erfolglos durchlaufenen Asylverfahren selbst zu verantworten haben, dass zudem hinsichtlich des in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachten Vorbringens, den Kindern der Beschwerdeführenden würde im Heimatland der Schulbesuch verweigert, auf die entsprechenden Ausführungen in den ersten beiden Asylverfahren zu verweisen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5514/2011 vom 25. November 2011 S. 6 und 9 und Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012 [Geschäfts-Nr. D-2864/2012] S. 6 E. 11.7), dass es sich auch bei der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht um ein Ereignis handelt, das geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zunächst - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012 (Geschäfts-Nr. D-2864/2012) verwiesen werden kann, dass auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (gemäss den Akten befindet sie sich etwa in der [...]. Schwangerschaftswoche) grundsätzlich kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, dass die für die Ausreise zuständigen Organe dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und des Ungeborenen entsprechend bei der Organisation des Vollzugs der Wegweisung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben, dass im Übrigen die medizinische Grundversorgung in Montenegro gewährleistet ist, dass auf Beschwerdeebene zwar vorgebracht wird, Roma hätten in Montenegro keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, die diesbezüglichen Vorbringen aber weder genügend substanziiert noch belegt worden sind, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unabhängig der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: