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D-5686/2011

D-5686/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5686/2011law/bah Urteil vom 14. November 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in G._______, Bosnien und Herzegowina eigenen Angaben zufolge am 1. August 2011 verliessen und am 2. August 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie bei den Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 16. August 2011 und den Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM vom 1. September 2011 im Wesentlichen geltend mach­ten, sie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in ihrem Heimatland in verschiedener Hinsicht benachteiligt und malträtiert worden, dass es ihnen teilweise verunmöglicht worden sei, auf dem Markt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie es sich nicht hätten leisten können, eine Bewilligung zu erlangen, dass im September 2010 in ihrer direkten Nachbarschaft neun Häuser in Brand gesteckt worden seien und es dem Zufall zu verdanken sei, dass ihr Haus verschont geblieben sei, dass die Kinder in der Schule beschimpft, ausgegrenzt und teilweise misshandelt worden seien, dass die Beschwerdeführerin C._______ am 11. März 2011 auf der Strasse von zwei jungen Männern gepackt und hinter ein Haus ge­zerrt worden sei, dass sie geschrien habe, worauf sich Passanten für sie eingesetzt hätten und die beiden Männer geflohen seien, dass sich die Beschwerdeführenden mehrfach an die Polizei beziehungs­weise die Schulleitung gewandt hätten, die jedoch nichts zu ihrem Schutz unternommen hätten beziehungsweise entgegen Zusicherungen nicht bei ihnen vorbeigekommen seien, dass sie alle in Angst gelebt und sich vor der Ausreise unter misslichen Umständen in anderen Städten ihres Heimatlands aufgehalten hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver­fügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. September 2011 durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal­tungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass diese vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4948/2011 vom 15. September 2011 gutgeheissen, die Verfügung vom 1. September 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wurde, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2011 - eröffnet am 29. September 2011 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei­sung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Übergriffe, die von Drittpersonen ausgegangen seien, stellten in Bosnien und Herzegowina Straftatbe­stände dar, die strafrechtlich verfolgt würden, dass die Möglichkeit bestehe, gegen Behördenvertreter mit niederen Chargen, die trotz wiederholten Intervenierens keine Untersuchungsmassnahmen einleiteten, auf dem Rechtsweg vorzugehen, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit aller Bür­ger jederzeit und überall zu garantieren, dass der bosnische Staat sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein Rechts- und Justizsystem verfüge, und der Bundesrat Bos­nien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführenden nach einer allfälligen Untätigkeit der Behörden nochmals interveniert oder sich an vorgesetzte Behörden gewandt hätten, dass somit den bosnischen Behörden die Möglichkeit genommen worden sei, sie zu schützen, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zu bezweifeln seien, dass allein die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Roma und die in diesem Zusammenhang genannten widrigen Lebensum­stände nicht zur Annahme einer zielgerichteten, asylrechtlich relevanten Verfolgung zu führen vermöchten, dass an diesen Erwägungen auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Oktober 2011 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei auf das Asylgesuch vom 2. August 2011 einzutreten, es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, das Dossier sei gegebenenfalls zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 8. November 2011 ei­nen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 8. November 2011 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re­gel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf den Antrag, es sei auf das Asylgesuch vom 2. August 2011 einzutreten, nicht einzutreten ist, da das BFM in der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 27. September 2011 eine materielle Prüfung der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden vorgenommen hat, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass den Beschwerdeführenden durch den in der Beschwerde gerügten Umstand, die angefochtene Verfügung sei vom BFM ihnen und nicht ihrer Rechtsvertreterin eröffnet worden, kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da sie ohne weiteres in der Lage waren, gegen die Verfügung fristgerecht Beschwerde einzureichen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht Zweifel an der Glaubhaftig­keit der vom Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vom 8. September 2011 geltend gemachten Übergriffe auf ihn hegte, dass er im Rahmen der Befragungen vom 16. August 2011 und 1. September 2011 Gelegenheit hatte, alle Gründe, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewegt haben, zu nennen, und seine Erklärung, er habe aus Scham nicht alle Ereignisse erwähnt, nicht zu überzeugen ver­mag, dass er bei beiden Befragungen erklärte, er habe alle Gründe erwähnt, die ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst hätten, und es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine mögliche Rückschaffung in sein Heimatland sprächen (act. A1/10 S. 6 f. und A11/11 S. 9), dass er diese Angaben nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich auf den protokollierten Aussagen behaften las­sen muss, dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat, der bosni­sche Staat verfüge sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein Rechts- und Justizsystem, dass es ebenso zutreffend festgehalten hat, es sei den Akten nicht zu ent­nehmen, dass die Beschwerdeführenden nach einer allfälligen Untätigkeit der Behörden nochmals interveniert hätten, respektive bei Unterlassen der Einleitung von notwendigen Untersuchungsmassnahmen durch Be­amte gegen diese auf dem Rechtsweg - allenfalls mit Hilfe einer Roma-Vereinigung - vorgegangen wären, dass es deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, es könne nicht von einer Verweigerung staatlichen Schutzes ausgegangen werden, weshalb die geltend gemachten Beschimpfungen und teilweise tätlichen Übergriffe auf den Beschwerdeführer, dessen Söhne beziehungsweise Tochter so­wie die Inbrandsetzung von Roma-Häusern - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit bestimmter Vorbringen - asylrechtlich nicht relevant sind, dass es auch zutreffend festgehalten hat, allein mit der Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen seien keine asylrechtlich erhebli­chen Nachteile dargetan, dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits bekannten, zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhaltselemente wiederholt werden und an der asylrechtlichen Relevanz derselben fest­gehalten wird, dass jedoch keine neuen, erheblichen Argumente vorgetragen werden, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes­halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und Herzegowina drohen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sie gemäss Aktenlage über ein verwandtschaftliches Beziehungs­netz verfügen und in G._______ ein Haus besitzen (act. A3/10 S. 3, A4/10 S. 3, A11/11 S. 2) dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es sei auszuschlies­sen, dass die Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina Zu­gang zu einer angemessenen medizinischen Betreuung hätten, nicht ge­teilt werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina zufriedenstellend ist, und das BFM die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen hat, dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der Aktenlage nicht unzu­mutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser­heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so­weit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: