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D-4948/2011

D-4948/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 1. September 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4948/2011law/bah Urteil vom 15. September 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in G._______, Bosnien und Herzegowina eigenen Angaben zufolge am 1. August 2011 verliessen und am 2. August 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie bei den Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 16. August 2011 und den Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM vom 1. September 2011 im Wesentlichen geltend mach­ten, sie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in ihrem Heimatland in verschiedener Hinsicht benachteiligt und malträtiert worden, dass es ihnen teilweise verunmöglicht worden sei, auf dem Markt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie es sich nicht hätten leisten können, eine Bewilligung zu erlangen, dass im September 2010 in ihrer direkten Nachbarschaft neun Häuser in Brand gesteckt worden seien und es dem Zufall zu verdanken sei, dass ihr Haus verschont geblieben sei, dass die Kinder in der Schule beschimpft, ausgegrenzt und teilweise misshandelt worden seien, dass die Beschwerdeführerin C._______ am 11. März 2011 auf der Strasse von zwei jungen Männern gepackt und hinter ein Haus gezerrt worden sei, dass sie geschrien habe, worauf sich Passanten für sie eingesetzt hätten und die beiden Männer geflohen seien, dass sich die Beschwerdeführenden mehrfach an die Polizei beziehungs­weise die Schulleitung gewandt hätten, die jedoch nichts zu ihrem Schutz unternommen hätten beziehungsweise entgegen Zusicherungen nicht bei ihnen vorbeigekommen seien, dass sie alle in Angst gelebt und sich vor der Ausreise unter misslichen Umständen in anderen Städten ihres Heimatlands aufgehalten hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 - eröffnet am sel­ben Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche von Staatsan­gehörigen Bosnien und Herzegowinas nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfol­gungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme zum Teil Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in ihrem Heimatland seien, unter denen eine Vielzahl von Personen zu leiden habe, dass es folglich an der vom Asylgesetz geforderten Gezieltheit der Verfol­gung fehle, dass der Umstand, wonach die Angehörigen der Volksgruppe der Roma in besonderem Mass von den schwierigen Lebensumständen betroffen seien, an dieser Argumentation nichts zu ändern vermöge, dass die von den Beschwerdeführenden erwähnten Probleme nicht derart intensiv seien, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und ein menschenwürdiges Leben in Bosnien und Herzegowina verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, dass der Staat die auf Roma ausgeübten Schikanen und Benachteiligun­gen sowie Übergriffe durch Drittpersonen weder billige noch dulde, dass die Möglichkeit bestehe, gegen Beamte, die trotz wiederholtem Intervenieren keine Untersuchungsmassnahmen einleiteten, auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instan­zen einzufordern, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller Bürger jeder­zeit und überall zu garantieren, dass dies auch für die angeführte Brandstiftung gelte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. September 2011 durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal­tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2011 beim Bundesver­waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re­gel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 43 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass deshalb auf Asylgesuche Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn­bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f., EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführenden geltend machten, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma diskriminiert und malträtiert worden zu sein, dass sie sich mehrmals an die Polizei beziehungsweise die Schulleitung gewandt hätten, die nichts zu ihren Gunsten unternommen hätten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden hegte, dass die Aussagen zur Asylbegründung der vier angehörten Beschwerdeführenden im Kern nicht divergieren, weshalb ihre Vorbringen nicht auf den ersten Blick unglaubhaft sind, dass unbestritten ist, dass es in Bosnien und Herzegowina in den vergan­gen Jahren zu Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich Roma, gekommen ist, dass unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Roma handelt, die von ihnen geltend ge­machten Vorbringen aufgrund einer Prima-facie-Prüfung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG als Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 18 AsylG) zu werten sind, weshalb die Frage, ob sie bei übergeordneten Behörden des Heimatstaates allenfalls um Schutz vor weiteren Übergriffen ersuchen und solchen auch erhalten könnten, materiell im Rahmen eines ordentli­chen Verfahrens zu prüfen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.), dass das BFM demnach zu Unrecht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. September 2011 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass das BFM bei der erneuten Beurteilung auch die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemachten erlittenen Übergriffe zu berücksichtigen haben wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Ent­schädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE) aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Ausla­gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 1. September 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: